Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0001-F/06
Bescheidaufhebung eines Bescheides betreffend Vergleichsgebühr (Scheidungsvergleich)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0001-F/06vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der BfADR,
vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch,
Dorfstraße 23, vom 23. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 24. November 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO nach der am 9. März
2006 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Scheidungsverfahrens hat die
Berufungsführerin mit ihrem damaligen Ehegatten eine Vereinbarung
("Scheidungsfolgenregelung") abgeschlossen, welche am 24. Februar 2004 von der
Berufungsführerin und ihrem damaligen Ehegatten eigenhändig
unterfertigt wurde. Diese Vereinbarung wurde in der Tagsatzung vom 24. März
2004 in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen. Dabei wurde ein Satz
gestrichen. Der Vergleich vom 24. Februar 2004 lautet:
"I. Obsorge,
Besuchsrechtsregelung:
Die alleinige
Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder
S und
L geht auf die Kindesmutter über.
Der Kindesvater
H wird sein Besuchsrecht zu den beiden
Kindern wie folgt ausüben:
Vierzehntägig
an den Wochenenden, jeweils von Freitag abends bis Sonntag abends, mit Ausnahme
der Hauptfeiertage an Weihnachten und Ostern sowie auf das Wochenende fallende
Geburtstage der Kinder. Diese Hauptfeiertage werden die Kinder jedenfalls bei
der Kindesmutter verbringen;
zuzüglich
Ferienbesuchsrecht in der Dauer von drei Wochen, wobei der Kindesvater die
Kindesmutter so rechtzeitig über die geplanten Ferienzeiten und den
Aufenthaltsort zu informieren hat, dass ihr eine Abstimmung mit den eigenen
Ferienplänen problemlos möglich ist.
Im Detail werden
die Vertragsteile das Besuchsrecht einvernehmlich und nach Maßgabe des
Kindeswohles ausgestalten.
II.
Kindesunterhalt:
Das
durchschnittliche monatliche Grundgehalt des Kindesvaters
H betrug im Jahr 2003
3.850,00 € (exklusive Reisespesen, Sachbezüge (PKW) und
Prämienleistung).
Nach
Maßgabe dieses Einkommens, jedoch unter ausdrücklichem Verzicht auf
die gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ermöglichte
Anrechnung der von der Kindesmutter bezogenen Familienbeihilfe auf die
Geldunterhaltsverpflichtung des Kindesvaters, verpflichtet sich letzterer ab
Rechtskraft der Ehescheidung zu nachstehenden monatlichen
Unterhaltsbeiträgen:
für
S, geb. 14.07.1994: 539,00 €
ab dato bis Juni 2004, danach
616,00 €;
für
L, geb. 25.02.2002: 462,00 €.
Diese
Beträge sind jeweils bis zum 05. des laufenden Monats auf ein von der
Kindesmutter namhaft zu machendes Konto zu bezahlen.
Sonderbedarf der
Kinder (derzeit z. B. die Kosten des Besuches der Montessori- Privatschule
Altach durch S) wird von den Eltern je
zur Hälfte getragen.
III.
Ehegattenunterhalt:
H ist
gegenüber Bf dem Grunde nach
unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltverpflichtung ist unbefristet. Der zu
leistende Unterhalt entspricht 80 % jenes Betrages, der sich bei Anwendung des
§ 66 EheG auf die Unterhaltsverpflichtung des H. errechnen würde.
Dabei bleibt ein Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten von bis zu
600,00 € monatlich netto außer Ansatz. Für die Dauer des
derzeitigen Beschäftigungs- verhältnisses des Unterhaltspflichtigen
bei HG, Dornbirn, bleiben
außerdem allfällige Prämienleistungen von der
Bemessungsgrundlage ausgenommen.
Bf bezieht
derzeit ein Karenzgeld von 430,00 € monatlich, das aktuelle Einkommen
des H ist in Punkt II. dieser
Vereinbarung ausgewiesen.
H verpflichtet
sich beginnend mit dem auf die Rechtskraft der
Ehescheidung
folgenden Kalendermonat zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen für Bf in
Höhe von 770,00 € zu überweisen bis jeweils 05. des
laufenden Kalendermonats auf ein von der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
gebendes Konto.
IV. Ehewohnung:
Die
Vertragsteile sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der
Liegenschaft [...] mit dem darauf errichteten Einfamilienwohnhaus [...].
Letzteres war die Ehewohnung der Vertragsteile.
H
überträgt und übergibt im Rahmen der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse seinen Hälfteanteil
an dieser Liegenschaft an Bf und diese
übernimmt den Hälfteanteil in ihr Eigentum, sodass sie künftig
Alleineigentümerin ist.
H willigt ein,
dass auch nur über einseitigen Antrag der
Bf ob seinem Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft [...] das Eigentumsrecht für
Bf, geb. 27.06.1973, einverleibt wird,
sodass diese unter Zusammenziehung der Miteigentumsanteile B-LNR 1 und B-LNR 2
Alleineigentümerin ist.
Ob dieser
Liegenschaft sind nachstehende Pfandrechte einverleibt:
C-LNR 2
Pfandrecht für Raiffeisenbank [...], ATS 620.000,00 s.A.
C-LNR 3
Pfandrecht für Raiffeisenbank [...], ATS 740.000,00 s.A.
C- LNR 4
Pfandrecht für Land Vorarlberg, ATS 611.000,00 s.A. Vorrang von C-LNR 6 vor
4
C- LNR 5
Veräußerungsverbot für Land Vorarlberg, Vorrang von C-LNR 6 vor
5
C-LNR 6
Pfandrecht für Raiffeisenbank [...], ATS 532.000,00 s.A. Vorrang von C-LNR
6 vor 4,5.
Diesen
Hypotheken liegen nachstehende zur Finanzierung der Ehewohnung aufgenommene
Kredite und Darlehen zugrunde:
CHF-Fremdwährungskredit
Raiffeisenbank [...], Saldo 28.08.2003 53.374,00 €
CHF-Fremdwährungskredit
Raiffeisenbank [...], Saldo 28.08.2003 80.060,00 €
CHF-Fremdwährungskredit
Raiffeisenbank [...] Saldo 28.08.2003 43.691,00 €
Wohnbauförderungsdarlehen
Land Vorarlberg, Saldo 31.12.2002 43.685,87 €
Bf verpflichtet
sich, diese Kredite und Darlehen künftig alleine zu bedienen und zu tilgen
und H schad- und klaglos zu halten,
sofern eine vollständige Entlassung aus seiner Haftung nicht erwirkt werden
kann.
H behält
sich eine Antragstellung gemäß
§ 98 EheG ausdrücklich vor.
V. Eheliches
Gebrauchsvermögen:
Bf
übernimmt im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
den PKW Peugeot 206 XR 1.4, orange, amtliches Kennzeichen [...], in ihr
alleiniges Eigentum und zu ihrer ausschließlichen Nutzung.
H wird sämtliche für die
Übertragung der Zulassung auf Bf
erforderlichen Unterschriften leisten.
Der Hausrat und
die übrigen ehelichen Fahrnisse wurden bereits anlässlich des Auszuges
von H aus der Ehewohnung einvernehmlich
geteilt.
VI. Eheliche
Ersparnisse:
Das auf Konto
[...], Raiffeisenbank [...], erliegende Guthaben von ca. 11.000,00 €
wird zur Bezahlung sämtlicher Kosten und Gebühren der Ehescheidung
(Gerichtsgebühren, Kosten dieser Vereinbarung und anwaltlicher Vertretung,
Grunderwerbssteuer, Grundbucheintragungsgebühr, Ummeldekosten Pkw und
Lebensversicherung) verwendet, der Überling wird zu gleichen Anteilen
aufgeteilt.
Alle Rechte an
der von H bei der Wüstenrot
Versicherung abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung, Polizze Nr. [...],
gehen ohne Entschädigung für die bisherige Ansparung auf die
Berufungsführerin als neuer Versicherungsnehmerin über.
H wird alle für den
Rechtsübergang erforderlichen Unterschriften leisten.
Im übrigen
bleibt jeder Vertragsteil Eigentümer all jener Ersparnisse und geldwerter
Rechte, hinsichtlich derer er verfügungsberechtigt ist.
VII.
Generalklausel:
Beide
Vertragsteile erklären, dass sie mit dieser Vereinbarung ihre
wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abschließend
geregelt haben. "
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2004 hat das Finanzamt
Feldkirch die Vereinbarung als Vergleich gewertet und Grunderwerbsteuer und
Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 GebG
vorgeschrieben.
Am 25. Oktober 2005 stellte die Berufungsführerin
einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides betreffend Gebühr
gemäß
§ 33 TP 20 GebG. In der Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, dass der außergerichtliche Vergleich in der
Präambel einen Hinweis darauf enthalte, dass diese Vereinbarung
ausschließlich für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung
Wirksamkeit erlangen solle. Die Ehegatten hätten von Anfang an vorgehabt
die Scheidungsfolgenvereinbarung als gerichtlichen Vergleich
abzuschließen, um einen Exekutionstitel zur Durchsetzung allfälliger
Rechte und Anspruche zu schaffen. Beim Bezirksgericht Feldkirch sei aus
Gründen der Vereinfachung die Vereinbarung zwar vorgelesen und
protokolliert worden, bei der Ausfertigung des Vergleichs habe der
zuständige Richter jedoch auf den von der Vertragsverfasserin
übermittelten, von den Parteien bereits unterfertigten Entwurf
zurückgegriffen, wobei lediglich die Präambel des Textes abgedeckt
worden sei, und am Ende des Textes die Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs
durch Gerichtsstempel bestätigt worden sei. Die Antragstellerin habe es in
weiterer Folge selbst unternommen, den Scheidungsvergleich zur Erlangung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung und grundbücherlichen Durchführung der
getroffenen Vereinbarung beim Finanzamt Feldkirch anzuzeigen. Sie habe am
17.12.2004 sowohl den Grunderwerbssteuerbescheid als auch einen
Gebührenbescheid über 7.105,57 € erhalten. Sie habe die
vorgeschriebenen Steuern entrichtet. Ebenso habe sie die gerichtliche
Pauschalgebühr entrichtet. Einer Besteuerung nach den Bestimmungen des
§ 33 TP 20 Gebührengesetz unterlägen ausschließlich
außergerichtliche Vergleiche, nicht jedoch solche, die vor Gerichten als
staatlicher Gerichtsorganisation abgeschlossen wurden. Derartigen gerichtlichen
Vergleichen komme zwar auch der Charakter eines zivilrechtlichen
Rechtsgeschäftes zu, gleichzeitig stellten sie aber eine Prozesshandlung
dar. Sämtliche in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen Vereinbarungen
unterlägen diesfalls ausschließlich der Gerichtsgebühr und nicht
der Gebühr nach § 33 TP 20 Gebührengesetz (Vgl. VwGH 09.05.1960,
Sammlung 2225/f, und vom 14.04.1972, 536/71). Dies gelte selbst für
Vergleichsvereinbarungen, die über den Gegenstand eines allfällig
anhängig gemachten gerichtlichen Streits hinausgehen. Der zwischen der
Antragstellerin und ihrem damaligen Ehemann abgeschlossene Vergleich über
eine Scheidungsfolgenregelung habe ausschließlich jene gesetzlichen
Regelungskreise betroffen, die gemäß
§ 55 a Abs. 2 EheG
verpflichtend im Fall einer Scheidung geregelt werden müssen. Dass sie sich
darüber in Form eines gerichtlichen Vergleiches geeinigt haben,
schließe daher auch unter Verweis auf die zitierte Judikatur maiore ad
minore jede Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz aus. Dieser
Rechtsauffassung könne auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 15.10.1970, 1854/69 (und Folgeentscheidungen)
geäußerte Rechtsmeinung, wonach Vorschreibungen für eine
Gerichtsgebühr für einen gerichtlichen Vergleich nicht den Bestand
einer für eine vorhergehende Vereinbarung festgesetzte Rechtsgebühr
berührten, nicht entgegen gehalten werden. Gegenstand dieser
oberstgerichtlichen Entscheidungen seien Vereinbarungen mit unbedingtem
Charakter, welche unabhängig von einer allfälligen gerichtlichen
Protokollierung zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung regeln
sollten. Im konkreten Fall sei es die klare Absicht der Parteien, ihre
Scheidungsfolgen in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu klären. Diese
ergebe sich allein aus dem Umstand, dass die Parteien noch vor Gericht
Modifikationen des bereits unterfertigten Entwurfs vorgenommen hätten, etwa
durch Streichung eines Satzes in Punkt 3. über den Ehegattenunterhalt.
Diese Streichung sei vom Richter in seinem Protokoll über die Tagsatzung
ausdrücklich festgehalten worden. Gegen die Beurteilung des
Scheidungsvergleiches als gebührenpflichtiger Vergleich im Sinne des §
33 TP 20 Abs. 1 Gebührengesetz spreche
ferner,dass dieser Bestimmung
ausschließlich Vergleiche unterlägen, die nach § 1380 ABGB zu
beurteilen sind, also einen Neuerungsvertrag darstellten, welcher streitige oder
zweifelhafte Rechte dergestalt bestimme, dass jede Partei sich wechselseitig
etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 24.02.1954, Sammlung 892/f u. a., zuletzt 29.07.2004,
2003/16/0117). Ein derartiger Vergleich sei notwendig ein entgeltliches
Rechtsgeschäft, was für den zwischen der Antragstellerin und ihren
damaligen Ehegatten abgeschlossenen Scheidungsvergleich nicht gelte. Im
Gegenteil seien unterhaltsrechtliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der
ehelichen Kinder, so formuliert, dass sie den gesetzlichen Vorgaben und
ständiger Judikatur folgten. Insbesondere der Kindesunterhalt sei auf Basis
der Bestimmungen des § 140 ABGB ausgemessen und zwischen des Kindeseltern
nie zur Diskussion gestanden. Dennoch sei auch der Kindesunterhalt in die
Bemessungsgrundlage für die Vergebührung des außergerichtlichen
Vergleiches eingeflossen. Ebenso wenig unterlägen Anerkenntnisse oder
Verzichte einer Beurteilung als außergerichtlicher Vergleich im Sinne des
§ 33 TP 20 Gebührengesetz. Der damalige Ehegatte habe im Rahmen der
beurteilten Scheidungsfolgenregelung auf alle Ansprüche an seiner
Ehewohnung verzichtet, insbesondere auf eine Ausgleichszahlung für
während der Ehe getätigte Wertschöpfung. Die offensichtlich
dennoch vorgenommene Bewertung der Vermögensübertragung im Rahmen des
Gebührenbescheides sei daher weder nachvollziehbar noch verständlich.
Auch die Berechnung der Gebühr gemäß den Bestimmungen der
§§ 15 und 16 Bewertungsgesetz sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe
Gerichtsgebühren und Kostentarife, welche Unterhaltsansprüche zum
Gegenstand haben, aus sozialrechtlichen Gründen privilegiert. Diese
Privilegierung ergebe sich einerseits bereits aus § 58 JN, wonach als Wert
des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer auf das
zwanzigfache, unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das
zehnfache, bei Ansprüchen auf Unterhalts- oder Versorgungsbeiträge und
Zahlung von Renten aber lediglich auf das dreifache der Jahresleistung
abgestimmt werde. Für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen werde dieser
Wert gemäß
§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes sogar
auf die einfache Jahresleistung eingekürzt, gleiches gelte gemäß
§ 9 RAG. Dass trotz dieser vom Gesetzgeber eindeutig privilegierenden
Bestimmungen aus sozialpolitischen Erwägungen, im Fall einer
Gebührenbemessung nach dem Gebührengesetz auch für
Unterhaltsleistungen ausschließlich die Bewertungsbestimmungen der
§§ 15 und 16 Bewertungsgesetz herangezogen werden, sei rechts- und
systemwidrig und verfassungsrechtlich bedenklich, jedenfalls aus
rechtspolitischen Gründen verfehlt. Ferner verlange § 55 a EheG vom
Richter, dass er eine Ehe nur scheiden dürfe, wenn die Ehegatten eine
schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht
unterbreiten oder vor Gericht abschließen. Überdies formuliere §
222 Abs. 1 Außerstreitgesetz a.F., dass die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung über die Protokolle, die Beweise und "so weit es sich
um eine Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs. 2 EheG handelt, über den
Vergleich" anzuwenden seien. Mit einer entsprechenden Fußnote zum Wort
"Vergleich" werde in der kommentierten Fassung des Außerstreitgesetzes von
Edlbacher, Manz, ausdrücklich auf § 204 ff. ZPO verwiesen, fordere vom
Richter daher geradezu den Abschluss einer Scheidungsfolgenregelung in Form
eines gerichtlichen Vergleiches. Zumindest aus zivilrechtlicher Sicht könne
daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass Scheidungs- vereinbarungen
jedenfalls als gerichtlicher Vergleich auszufertigen seien. Dass der Gesetzgeber
für solche Fälle eine doppelte Vergebührung ins Auge gefasst
habe, müsse ausgeschlossen werden. Letztlich sprächen auch
Billigkeitsargumente gegen eine Gebührenpflicht des Scheidungsvergleiches
nach § 33 TP 20 Gebührengesetz, nämlich dass diese
Gebührenpflicht allein deshalb entstehen soll, weil die Parteien den
Vergleich bereits einen Monat vor gerichtlicher Abfassung im Rahmen ihrer
Antragstellung auf einvernehmliche Ehescheidung an das zuständige Gericht,
quasi in vorauseilendem Gehorsam und ohne rechtliche Kenntnisse über die
möglichen Rechtsfolgen, unterfertigt hätten.
Der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§
299 BAO wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Bescheid vom 24. November 2005 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus:
Voraussetzung für eine Aufhebung wäre eine
objektive Unrichtigkeit des Bescheides. Diese sei nach Ansicht des Finanzamtes
aus folgenden Gründen nicht gegeben: Scheidungsfolgenvereinbarungen
unterlägen nach der ständigen RSpr. des VwGH der Vergleichsgebühr
gemäß
§ 33 TP 20 Abs 1 nach dem Gesamtwert der von jeder Partei
übernommenen Leistung. Die Bewertung der Leistungen hätten
gemäß
§ 26 GebG nach den Bestimmungen des ersten Teiles BewG mit
der Maßgabe zu erfolgen, dass bedingte Leistungen als unbedingte zu
behandeln seien. Nicht unter die Bestimmung des § 33 TP 20 GebG fielen nur
gerichtliche, d.s. vor Gericht abgeschlossene Vergleiche. Im Antrag selbst werde
aber ausgeführt, dass die Unterfertigung der Vereinbarung von den Parteien
schon ca. einen Monat vor der Tagsatzung am 22.3.2004 unterschrieben worden sei.
Es liege daher kein gerichtlicher Vergleich vor. Aus welchen Gründen die
Unterfertigung durch die Parteien bereits vor der gerichtlichen Tagsatzung
erfolgt ist, sei bei der Gebührenbemessung unbeachtlich, ebenso, dass
dieser nur für den Fall der Scheidung wirksam werde. Daran ändere auch
nichts, dass in der nachmaligen gerichtlichen Protokollierung die
Unterhaltsvereinbarung zum Teil abgeändert wurde. Dies bedeute vielmehr
eine spätere Abänderung des bereits abgeschlossenen Privatvergleiches
im späteren gerichtlichen Vergleich. Die weitere Beurkundung als
gerichtlicher Vergleich oder auch die Abänderung iSd § 21 GebG sei
aber nicht Gegenstand des Bescheides. Was die Einwendungen im Hinblick auf ein
Anerkenntnis unzweifelhafter Rechte betrifft, sei auf die RSpr. des VwGH zu
verweisen, wonach Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich als Regelung
zukünftiger zumindest ungewisser bzw. zweifelhafter Rechte zu beurteilen
seien. Der Umstand, dass andere Tarif- und Kostenbestimmungen in anderen
Bereichen als dem GebG andere Bewertungsvorschriften anwenden, könne bei
der Festsetzung der Gebühren nach dem GebG keine Berücksichtigung
finden, zumal das GebG hinsichtlich der Bewertung ausdrückliche
Vorschriften normiere. Aus den zit. Bestimmungen des § 55 a EheG gehe auch
nicht hervor, dass zwingend eine bereits unterfertigte schriftliche
Vereinbarung, die damit eine Gebühr nach den Bestimmungen des GebG
auslöst, vorliegen müsse, damit eine einvernehmliche Scheidung
ausgesprochen werden kann. Im Übrigen wäre es nach Ansicht des
Finanzamtes nicht eine Sache des GebG, sondern des GGG eine allenfalls "zweite"
Gebühr aus einem gerichtlichen Vergleich durch eine entsprechende
Gebührenbefreiung oder -ermäßigung zu berücksichtigen, da
eine Doppelbelastung grundsätzlich nur durch die "zweite"
Vergebührung, nicht aber durch die Vergebührung des von den Parteien
zuvor privat abgeschlossenen Vergleiches eintreten könne, zumal eine von
den Parteien abgeschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung überhaupt nicht
erst anlässlich einer konkret geplanten Scheidung abgeschlossen werden
könne, sondern auch schon wenn eine solche überhaupt noch nicht
absehbar sei, zB schon vor Eheschließung, und damit der Anfall einer
"zweiten Gebühr" überhaupt nicht feststehe. Billigkeitserwägungen
könnten bei Beurteilung der Rechtsrichtigkeit des antragsbezogenen
Bescheides nicht in Betracht gezogen werden, da Voraussetzung für die
Anwendung des § 299 BAO eine objektive Unrichtigkeit des Bescheides sei,
nicht aber Billigkeitserwägungen.
In der Berufung brachte die Berufungsführerin im
Wesentlichen vor:
Die von der Finanzbehörde erster Instanz vertretene
Rechtsansicht habe eine exzessive Besteuerung zur Folge, welche gerade im
Vergleich mit den Bestimmungen des Gerichts- gebührengesetzes und den darin
aus sozialrechtlichen Erwägungen vorgenommenen Privilegierungen,
insbesondere von Unterhalts- und Scheidungssachen, rechts- und systemwidrig sei
und daher verfassungsrechtlich bedenklich sei. Von einer rechtskonformen
Auslegung der Bestimmungen des Gebührengesetzes durch die
Abgabenbehörde erster Instanz könne daher keine Rede sein. Die
Berufungswerberin mache ihre Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des
Abgabenbescheides gemäß
§ 299 BAO daher ausdrücklich und
vollinhaltlich auch zur Begründung dieses Rechtsmittels.
In der Folge wiederholte sie das gesamte Vorbringen im
Antrag auf Bescheidaufhebung. Weiters beantragte sie die Durchführung einer
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Mit Telefax vom 16. Jänner 2006 hat der UFS der
Rechtsanwältin der Berufungsführerin folgenden Vorhalt
übermittelt:
"Sehr geehrte
Frau Rechtsanwältin!
Da Sie keinen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben,
wird keine mündliche Verhandlung stattfinden. In der Berufung haben sie die
Einvernahme der Berufungsführerin als Partei sowie ihre eigene Einvernahme
als Zeugin beantragt. Der UFS wird diese Vernehmungen nicht durchführen, da
sowohl Sie als auch die Berufungsführerin mit der Sachlage vertraut sind,
sie keine Beweisthemen und auch keinen Beweiszweck angegeben haben. Es steht
Ihnen aber selbstverständlich frei, sowohl eine schriftliche Stellungnahme
der Berufungsführerin als auch ihrer eigenen Zeugenaussage dem UFS
vorzulegen. Weiters haben Sie sich andere Beweise vorbehalten. Sie werden
eingeladen diese Beweisanträge zu konkretisieren. Der Vorlage ihrer
Zeugenaussage, einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme der
Berufungsführerin sowie allfälligen weiteren Beweisanträgen wird
binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens
entgegengesehen."
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2006 übermittelte
die Rechtsanwältin die schriftliche Stellungnahme der
Berufungsführerin, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
"Ich habe aus
Anlass meiner Ehescheidung von [...] Rechtsanwältin Dr. Angelika Lener
kontaktiert und um rechtsberatende Unterstützung ersucht. Ich war mir
damals mit meinem Mann zwar darüber einig, dass die Kinder bei mir bleiben
und er den gesetzlichen Unterhalt bezahlt, ebenso darüber, dass ich unsere
Ehewohnung übernehme, jedoch bestanden unterschiedliche Auffassungen
über gewisse Modalitäten des mir zustehenden Ehegattenunterhalts sowie
über die Aufteilung unserer Ersparnisse. Nach Klärung der offenen
Fragen bat ich meine Anwältin, eine Scheidungsfolgenregelung auszuarbeiten.
Da ich bei meiner Anwältin bereits deponiert hatte, dass ich keine
Vertretung vor Gericht benötige, übermittelte mir RA Dr. Angelika
Lener in der Folge einen vorbereiteten Scheidungsantrag an das Gericht und den
Entwurf für eine Scheidungsfolgenregelung zur Unterfertigung bei Gericht.
Anlässlich eines Gesprächs mit meinem Mann machte dieser dann
unerwartete Einwendungen gegen die Vertragsklausel, dass ich mir Einkünfte
bis zu 600,00 € nicht auf meine Unterhaltsansprüche anrechnen
lassen müsse. Er strich diese Passage händisch aus dem
Vertragsentwurf. Ich bat meinen Mann in Folge, nunmehr den Vertragsentwurf zu
unterfertigen, weil ich sicher gehen wollte, dass bis zum Scheidungstermin nicht
weitere Diskussionen zu Themen entstehen, über die wir uns bereits geeinigt
hatten. Auch ich unterfertigte die Vereinbarung, nicht wissend, dass wir mit
diesem Schritt eine Gebührenpflicht auslösen könnten. Über
diesen Umstand informierte uns auch der Scheidungsrichter nicht, als wir am
22.03.2004 zur Scheidung bei Gericht erschienen. Nachdem sich der Richter
über unsere Scheidungsabsicht vergewissert hatte, wurde der von meiner
Anwältin konzipierte Vertragsentwurf nochmals als gerichtlicher Vergleich
protokolliert, ohne dass ein Hinweis darauf erfolgt wäre, dass mit diesem
Schritt allenfalls sogar eine doppelte Gebührenpflicht ausgelöst
werde. Erst als ich meine Rechtsvertreterin Dr. Angelika Lener Ende Mai 2005
wieder kontaktierte, weil mein Exmann mit der Erfüllung des
Scheidungsvergleichs säumig war, wurde ich von ihr darüber
aufgeklärt, dass ich neben der Gerichtsgebühr für den
gerichtlichen Scheidungsvergleich und Grunderwerbsteuer auch noch eine
Vertragsgebühr nach § 33 TP 20 bezahlt hatte."
Im begleitenden Schriftsatz führte die
Rechtsanwältin im Wesentlichen aus:
"Fristgerecht
wird die mündliche Zeugenaussage der Berufungswerberin zur Vorlage gebracht
(Beilage .1 A). Im übrigen wird auf die im Rechtsmittel Bezug genommenen
Akten, insbesondere die Zivilakte 9 C 24/04 m BG Feldkirch mit der darin
enthaltenen Scheidungs- folgenregelung nach § 55 a EheG, verwiesen.
Punkte F) und
folgende der Berufungsschrift enthalten im wesentlichen Rechtsausführungen.
Soweit in diesem Schriftsatz auf die Ausmessung des Kindesunterhaltes Bezug
genommen wird, bestätige ich an Eides statt, den Kindesunterhalt auf Basis
der Bestimmungen des § 140 ABGB ausgemessen zu haben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Vertreterin der Berufungsführerin hat im
Berufungsschriftsatz Beweise angeboten bzw Beweisanträge gestellt. Da
letztlich allein die Rechtsfragen strittig sind und das Tatsachenvorbringen als
richtig erkannt wurde, unterbleiben aus verwaltungsökonomischen
Gründen weitere Ermittlungsschritte (§ 183 Abs 3 BAO).
§ 299 BAO lautet:
(1) Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
(3) Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Die Bescheidaufhebung hat daher nur dann zu erfolgen, wenn
sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.
Die Berufungsführerin hat unter Beweis gestellt, dass
am 24. März 2004 vor Gericht eine Vereinbarung gemäß
§ 55a
Abs. 2 Ehegesetz geschlossen wurde. Allerdings wurde nicht dieser gerichtliche
Vergleich, sondern jene Urkunde der Vergebührung unterzogen, die am 24.
Februar 2004 von den Vertragspartnern unterfertigt und am 10. August 2004 dem
Finanzamt vorgelegt wurde. Zu prüfen ist also, ob ein gemäß
§ 15 GebG gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft in Urkundsform
errichtet wurde und ob ein solches Rechtsgeschäft dem Tatbestand des
§§ 33 TP 20 GebG unterstellt werden kann. Dass der Abschluss
gerichtlicher Vergleiche nämlich außergerichtliche Vergleiche nicht
ausschließt, ergibt sich schon kraft Größenschlusses aus der
Bestimmung des § 25 Abs. 1 GebG, wonach (grundsätzlich) aufgrund des
Urkundsprinzips bei Mehrfachbeurkundung desselben Rechtsgeschäftes auch
mehrfach Rechtsgebühren anfallen. Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes
in einen gerichtlichen Vergleich steht der Gebührenpflicht dieses
Rechtsgeschäftes nicht entgegen. Weder das geltende
Gerichtsgebührengesetz und dessen Vorgängerbestimmungen noch das
Gebührengesetz kennen Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits
und Stempel- und Rechtsgebühren andererseits voneinander generell
abgrenzen. Fehlt es aber an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so
ist davon auszugehen, dass selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren
Abgabenbelastungen unterliegen kann. Aus dem Vorbringen, dass die
Berufungsführerin und ihr damaliger Ehegatte von vornherein die Absicht
hatten, die Scheidungsfolgenregelung als gerichtlichen Vergleich zu
schließen, bzw dass der Vergleich durch den Richter modifiziert worden
ist, ist daher nichts zu gewinnen.
Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, dass ein
Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde. Die
eingangs beschriebene, mit "Scheidungsfolgenregelung gemäß
§ 55
a EheG" überschriebene Urkunde trägt die vorbehaltslose Unterschrift
des damaligen Ehegatten und der Beschwerdeführerin vom 24. Februar
2004. Daraus ergibt sich, dass volle Übereinstimmung zwischen beiden
Partnern der Vereinbarung am 24. Februar 2004 zu allen Vertragspunkten bestand.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG ist es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Aus dem Hinweis in der Präambel, dass die
Vereinbarung erst mit Rechtskraft der Ehescheidung Wirksamkeit erlangen soll,
ist daher für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen. Die
Gebührenschuld entstand daher auf Grund der Unterfertigung durch die beiden
Vertragspartner am 24. Februar 2004.
Die Tatsache, dass in der Folge ein Gerichtsvergleich
geschlossen wurde, schließt es nicht aus, die gegenständliche
Vereinbarung als eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung anzusehen,
mit der die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen
vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander geregelt
werden sollten (§ 55a Abs. 2 EheG). Wie aus der späteren Vorlage bei
Gericht unzweifelhaft hervorgeht, war die Vereinbarung geeignet sie dem Gericht
als Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterbreiten.
Es entspricht nun der herrschenden Lehre (Fellner § 16
Tz 62, § 33 TP 20, Tz 9, 26, 27) und ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass derartige Vereinbarungen als
außergerichtliche Vergleiche gemäß
§ 33 TP 20 GebG
anzusehen sind (hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1983, Zl. 82/15/0081, vom 19. Juni
1989, Zl. 88/15/0167, und vom 10. Juli 1989, Zl. 88/15/0088), weil dadurch
zumindest zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung geregelt
werden. Die Behauptung, dass die unterhaltsrechtlichen Regelungen so formuliert
seien, dass sie den gesetzlichen Vorgaben und der ständigen Judikatur
entsprechen ist nicht richtig, da es beim Kindesunterhalt im Absatz 2
wörtlich heißt: "Nach Maßgabe
dieses Einkommens, jedoch unter ausdrücklichem Verzicht auf die
gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ermöglichte
Anrechnung der von der Kindesmutter bezogenen Familienbeihilfe auf die
Geldunterhaltsverpflichtung des Kindesvaters, verpflichtet sich letzterer ab
Rechtskraft der Ehescheidung zu nachstehenden Unterhaltsverpflichtungen".
Daraus geht klar hervor, dass ein anderer Unterhaltsbetrag vereinbart wurde, als
er nach der Rechtsprechung des OGH zusteht (vgl VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117 und
19.6.1989, 88/15/0167). Aber selbst wenn die Behauptung, dass die
unterhaltsrechtlichen Regelungen so formuliert seien, dass sie den gesetzlichen
Vorgaben und der ständigen Judikatur entsprechen, richtig wäre,
wäre daraus nichts zu gewinnen, da im Gesetz die Folgen der Scheidung im
Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen von verschiedenen
Parametern abhängen, die durchaus strittig sein können. Vielmehr muss
grundsätzlich von einem streitbeendeten Vertrag ausgegangen werden. Zudem
wurde im gegenständlichen Vertrag nicht nur der Kindesunterhalt, sondern
auch der Ehegattenunterhalt, die Obsorge für die Kinder, die Ehewohnung,
das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse geregelt. Da
die Berufungsführerin und ihr damaliger Ehegatte die Errichtung der
gegenständlichen Vereinbarung ganz offenbar für erforderlich hielten
(weil diese sonst ja nicht errichtet worden wäre), kam der Vereinbarung
jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die
Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde.
Dies geht auch noch aus der Stellungnahme der Berufungsführerin vom 25.
Jänner 2006 hervor, wonach sie ihren Ehegatten ersucht habe den Vergleich
zu unterfertigen, weil sie sicher gehen wollte, dass bis zum Scheidungstermin
nicht weitere Diskussionen zu Themen entstehen, über die sie sich bereits
geeinigt haben. Das Herausnehmen einzelner Punkte aus einem Vergleich, ist
deshalb unzulässig, weil gerade das für einen Vergleich wesentliche
Nachgeben beider Teile, jeweils für sich betrachtet in einem Anerkenntnis
oder einem Verzicht bestehen kann, welche Rechtsinstitute für sich gesehen,
der Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG nicht unterliegen, und eine
solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesstelle in solchen Fällen
ihren Anwendungsbereich nehmen würde (VwGH vom 19.6.1989, 88/14/0167).
§ 26 GebG lautet:
Für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht
in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe,
dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und
Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden
Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den
Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des
§ 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen
ist.
Das Finanzamt hat unbestrittenermaßen die
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes angewendet. Auf Grund der klaren Anordnung
des § 26 GebG und der Tatsache, dass § 33 TP 20 GebG keine
Sondervorschriften hinsichtlich der Bewertung enthält, ist die Bewertung
der Unterhaltsansprüche korrekt erfolgt. Die Ausführungen der
Berufungsführerin, dass die Bewertung nach den Gerichtsgebührengesetz,
der JN und der RAO begünstigt sind, sind angesichts der klaren Anordnungen
des § 26 GebG nicht nachvollziehbar.
Der UFS glaubt der Berufungsführerin, dass sie nicht
gewusst hat, dass durch die außergerichtliche Unterfertigung des
Vergleiches eine Vergleichsgebühr entsteht. Daraus ist für die
Berufungsführer aber nichts zu gewinnen, weil die Vertragsparteien in der
Gestaltung des Vertrages frei waren und es ihnen zudem frei gestanden ist, eine
Urkunde zu errichten oder dies zu unterlassen; die abgabenrechtlichen Folgen
ergeben sich aus dem Urkundeninhalt. Dabei kann es auch zu von den
Vertragsparteien unvorhergesehenen und unerwünschten abgabenrechtlichen
Ergebnissen kommen. Der Berufungsführerin wird eingeräumt, dass die
nunmehr auch in der Berufungsentscheidung vertretene Rechtsauffassung im
Ergebnis Rechtsfolgen nach sich zieht, die subjektiv als bedenklich und unbillig
erfahren werden mögen, freilich verweist der Senat nochmals darauf, dass
diese Rechtsauffassung in der übereinstimmenden Lehre und Rechtsprechung
(VwGH 26.6.1996, 93/16/0077) gedeckt ist und sich zudem als Folge eines an sich
vermeidbaren, aber aus freien Stücken und mit rechtsfreundlichem Beistand
gewählten Verhaltens darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass bei der Abgabenfestsetzung Billigkeitsgründe außer
Betracht zu bleiben haben.
Hinsichtlich der Behauptung, dass der damalige Ehegatte der
Berufungsführerin auf alle Ansprüche an seiner Ehewohnung verzichtet
hat, insbesondere auf eine Ausgleichszahlung für während der Ehe
getätigte Wertschöpfung und offensichtlich dennoch die vorgenomme
Vermögensübertragung in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde, ist
auszuführen:
§ 15 Abs 3 GebG lautet:
Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz,
Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil
Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz
fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Zweck dieser Vorschrift ist es zu vermeiden, dass ein
Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend aufgezählten
Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer
Rechtsgebühr belegt wird. Für die Anwendung des § 15 Abs 3 GebG
genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den genannten
Verkehrssteuern unterliegt; es ist also nicht erforderlich, dass eine nach
diesen Gesetzen anfallende Steuer tatsächlich vorgeschrieben
wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können im konkreten Einzelfall auch betreffend
Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0149 und vom 29. Jänner
1996, Zlen. 95/16/0187, 0188), wobei es unmaßgeblich ist, ob eine solche
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich
der Scheidung oder zwischen Lebensgefährten anlässlich der Beendigung
einer solchen Beziehung erfolgt. Insbesondere wenn sich aus dem Wortlaut der
getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere)
Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines
Liegenschaftsanteils z.B. einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese
Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung angesehen werden. Genau das ist auch im Berufungsfall
festzustellen. Auf Grund der Textierung wurden die auf der Ehewohnung lastenden
Schulden von der Berufungsführerin übernommen, da diese auch die
Ehewohnung übernommen hat. Diese Verbindlichkeiten sind daher nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr miteinzubeziehen.
Insoweit ist der Gebührenbescheid objektiv mit
Rechtswidrigkeit belastet.
Die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO ist eine
Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der
ermessensrelevanten Umstände. Bei der Ermessensübung kommt dem
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung
zu. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrrang vor
dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Eine Aufhebung ist nur dann zu unterlassen,
wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist. Die
gegenständliche Änderung ist mit ca. 1.500,00 € weder
absolut noch in Relation zum festgesetzten Abgabenbetrag geringfügig. Das
Finanzamt hat daher den Gebührenbescheid gemäß
§ 299 BAO
aufzuheben und einen neuen Sachbescheid zu erlassen (vgl Ellinger, BAO³,
§ 299 Anm 21).
Feldkirch,
am 10. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0001-F/06
- Stammnummer
- 21304
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF