Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0703-L/07
Wechselseitige Übertragung von Grundstückshälfteanteilen, Realteilung oder Tausch? Gegenleistung beim Scheidungsvergleich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0703-L/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
MV,
4030 Linz,
Ringstraße 10
, vertreten durch
Köllensperger Stockinger, Rechtsanwaltskanzlei, 4600 Wels,
Schubertstraße 20, vom 7. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Februar 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6. September 2006
haben GV und
MV vor dem Bezirksgericht
W einen Scheidungsvergleich mit folgendem
Inhalt geschlossen:
Punkt I:
Die
Ehewohnung (Mietvertrag) geht in den Besitz der Gattin über. Der Ehegatte
hat die Wohnung bereits von seinen sämtlichen persönlichen
Gegenständen geräumt.
Punkt
II:
1. Die
beiden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
EZ XY, mit den
beiden (fast) gleich großen Parzellen 206/55 und 206/56.
Diese
Liegenschaft wurde mit zwei Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot finanziert
(offene Darlehensbeträge: insgesamt
23.797,84 €).
Die
beiden Parteien kommen überein, diese Liegenschaft real so zu teilen, dass
dem MV die Parzelle
206/55 und der GV die
Parzelle 206/56 zukommt. Die Verbindlichkeiten übernehmen die Parteien je
zur Hälfte.
Die Parteien
halten fest, dass die beiden Grundstücke als gleichwertig anzusehen sind
und daher keine Ausgleichszahlung anfällt.
2. Der
Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung bei der ÖBV-Versicherung wird nach
dem Ende der Laufzeit Anfang des Jahres 2008 je zur Hälfte aufgeteilt.
3. Das
Wertpapierdepot bei der Bank Austria Creditanstalt wurde von den Parteien
bereits einvernehmlich zu gleichen Teilen aufgeteilt.
4.
MV verpflichtet sich
bis Ende Jänner 2008 die Hälfte des Anschaffungswertes der
Mitarbeiterbeteiligung, somit einen Betrag von 3.850,00 €, an seine
Gattin zu bezahlen.
5.
MV verpflichtet sich
die Rückzahlungsraten von dzt. 328,47 € für die gemeinsamen
ehelichen Schulden bei der BAWAG zu tätigen, welche bei der
Versorgungsleistung Berücksichtigung finden.
6. Neben
den in dieser Vereinbarung angeführten Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten bestehen keine weiteren der Aufteilung unterliegende
Vermögenswerte. Damit sind sämtliche Ansprüche aus der Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Schulden
bereinigt und verglichen.
7. und
8. Kostentragung, Bevollmächtigung
In den hiezu abgegebenen
Abgabenerklärungen gemäß
§ 10 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG) stellen die Ehegatten jeweils den Antrag auf
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Realteilung.
Im Zuge der folgenden
Grunderwerbsteuerbemessung hat das zuständige Finanzamt jedoch erhoben,
dass die beiden Bauparzellen immer schon getrennt bewertet worden seien und
daher keine wirtschaftliche Einheit darstellen. Weiters haben Recherchen
ergeben, dass der durchschnittliche Verkaufspreis der umliegenden Parzellen in
den Jahren 2002 und 2003 zwischen 50,00 € und 58,00 €
betragen hat.
Daraufhin hat das Finanzamt
die im Scheidungsvergleich vorgenommene Aufteilung der Liegenschaft nicht als
Realteilung sondern als Grundstückstausch qualifiziert. Die Tauschleistung
des MV hat daher unter Zugrundelegung
eines geschätzten Verkehrswertes von 55,00 €/m² für die
getauschten Grundstücke 20.130,00 € betragen, wovon mit Bescheid
vom 7. Februar 2007 Grunderwerbsteuer in Höhe von 402,60 €
festgesetzt wurde. Zur Begründung hat das Finanzamt ausgeführt, die
Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG könne nicht
gewährt werden, da es sich bei den Liegenschaften lt. Auskunft des
Finanzamtes W nicht um eine
wirtschaftliche Einheit handle.
Dagegen hat
MV, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am
6. März 2007 Berufung erhoben, weil die beiden Grundstücke
erworben worden seien, um darauf einmal ein gemeinsames Eigenheim errichten zu
können. Die unmittelbar nebeneinander liegenden Parzellen seien gemeinsam
angeschafft, gemeinsam genutzt und gemeinsam belastet worden und stellten
aufgrund des Bescheides vom 4. November 1996 des Magistrates der Stadt
W einen Bauplatz dar. Die Liegenschaft sei
daher sehr wohl eine wirtschaftliche Einheit und somit aufgrund der Bestimmungen
für Realteilungen von der Besteuerung ausgenommen. Weiters hätte bei
einer allfälligen Vorschreibung von Grunderwerbsteuer nicht vom
Verkehrswert, sondern vom Einheitswert ausgegangen werden dürfen.
Überdies erhalte der Bw die Hälfte der Parzelle 206/55 in einem
Ausmaß von 726 m², was eine Bemessungsgrundlage von
19.965,-- € ergäbe.
Aufgrund der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2007 hat der Bw rechtzeitig
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Zur Begründung führt er
aus, es sei der Grundbesitz im Rahmen der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens im Zuge der Scheidung aufgeteilt worden, sodass für
die GrESt der (3-fache) Einheitswert maßgeblich sei. Da nur die
Hälfte des Grundstückes übertragen worden sei, dürfe
überdies nur der halbe Einheitswert herangezogen werden. Darüberhinaus
würden weiterhin auch die Gründe in der Berufung vom 5. März
2007 aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 GrEStG unterliegen Rechtsvorgänge über
inländische Grundstücke, welche den Anspruch auf Übereignung
begründen, der GrESt.
Streitpunkt Realteilung
Wird ein Grundstück,
das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach
geteilt, so wird die Steuer gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG
nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne
Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu
verteilenden Grundstück beteiligt ist.
Der Befreiungstatbestand soll jene Härte beseitigen,
die darin liegt, dass bei letztlich gleich bleibender Berechtigung - statt
Quoteneigentum nunmehr Flächeneigentum - Steuer anfällt. Allerdings
kommt nach der ständigen Judikatur des VwGH die Begünstigung nur
für Fälle in Betracht, in denen eine
einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der
Fläche nach geteilt wird.
§ 3 Abs. 2 GrEStG kann
also auf die körperliche Teilung eines Grundkomplexes, der nach dem
Bewertungsrecht in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfällt, nicht
angewendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die einzelnen wirtschaftlichen
Einheiten räumlich in unmittelbarer Verbindung stehen (VwGH vom
11. April 1991, 90/16/0089-0092).
Über die wirtschaftlichen
Einheiten haben dabei die Lagefinanzämter in einer auch für GrESt
Zwecke bindenden Weise abzusprechen (VwGH vom 19. September 2001,
2001/16/0402, 0403). Siehe hiezu Fellner, Kommentar zum GrEStG,
§ 3 Rz. 118
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist dem
Bewertungsgesetz (BewG) 1955, BGBl.Nr. 148/1955, zu entnehmen.
Nach § 2 Abs. 1 BewG ist jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Was als wirtschaftliche
Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.
Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die
Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen
Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat in
sämtlichen Bereichen des Abgabenrechts und somit auch im Anwendungsbereich
des GrEStG die gleiche Bedeutung wie im BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu
gelten hat, wird von den Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt.
Die übrigen Abgabenbehörden sind an die im Bewertungsverfahren
getroffenen Feststellungen gebunden, wobei der Einheitswert zum letzten dem
Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Diese
Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des
VwGH. Bei
bebauten und unbebauten Grundstücken wird in der Regel jedes
Grundstück für sich eine wirtschaftliche Einheit bilden; auf den
Willen des Eigentümers kommt es dabei nicht an. Siehe Twaroch,
Kommentar zum BewG
Die EZ XY besteht lt. Grundbuchsauszug aus zwei
annähernd gleich großen Bauflächen mit den
Grundstücksnummern 206/55 (726 m²) und 206/56 (732 m²).
Für diese beiden Grundstücke hat das Finanzamt W die Einheitswerte zum
1. Jänner 1997 für das Grundstück 206/55 unter der
EW-AZ 253-2-2350/4 und für das Grundstück 206/56 unter der
EW-AZ 253-2-5524/1 in Höhe von jeweils 6.322,54 €
festgestellt. Es sind daher zwei wirtschaftliche Einheiten gegeben. An diese
Feststellung war das Finanzamt bei der Bemessung der GrESt gebunden.
Der Bw macht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit
hinsichtlich der beiden mit Scheidungsvergleich vom 6. September 2006
aufgeteilten Liegenschaften erstmals im gegenständlichen
Grunderwerbsteuerverfahren geltend. Eine von den Feststellungen im
Bewertungsverfahren abweichende Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaften
eine wirtschaftliche Einheit bilden oder nicht, kommt aber aufgrund der
dargestellten Rechtslage im Verfahren betreffend GrESt nicht in Betracht. Aus
diesem Grund muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Bw in der
Berufung vertretenen Auffassung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit der
betreffenden Grundstücke nicht stattfinden. Es kommt weder darauf an, ob
die Grundstücke aneinander grenzen und ob eine einheitliche Bebauung
beabsichtigt war, noch ob die Grundstücke mit Bescheid des Magistrates der
Stadt W vom 4. November 1996 als ein Bauplatz erklärt wurden.
Ebensowenig sind die gemeinsame Anschaffung, Nutzung und Belastung der
Grundstücke von Bedeutung.
Wird
aber ein gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer
wirtschaftlicher Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine
Realteilung, sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile und
kann daher die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG nicht
zum Tragen kommen.
Streitpunkt
Gegenleistung
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen
(Besteuerungsgrundsatz).
Nach der
Ausnahmeregelung des Abs. 2 Zif. 1 dieser Bestimmung ist die Steuer
jedoch vom Wert des Grundstückes (dreifacher Einheitswert) zu berechnen,
soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Bei einem Tauschvertrag, der
für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung
des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu
berechnen (§ 4 Abs. 3 GrEStG).
Unzweifelhaft wurde mit dem
gegenständlichen Scheidungsvergleich für jeden Vertragsteil der
Anspruch auf Übereignung eines Grundstücksanteiles begründet,
sodass zwei steuerpflichtige Rechtsvorgänge vorliegen. Aus einem Vergleich
wird aber jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen
Vermögenstransfers jedenfalls auch Leistung und Gegenleistung
entspringen.
Diesbezüglich hat der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt,
dass beim Erwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung wegen des üblichen
Globalcharakters derartiger Vereinbarungen zwar in der Regel eine Gegenleistung
nicht zu ermitteln ist. Diese Grundsatzaussage schließe jedoch nicht aus,
dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem so genannten
Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen
Gegenleistungen vorhanden und zu ermitteln seien. Insbesondere wenn sich aus dem
Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur
als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist,
bildet diese Gegenleistung und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile
die Bemessungsgrundlage für die
GrESt.
zB VwGH 7. Oktober
1993, 92/16/0149, 29. Jänner 1996, 95/16/0187, 0188, 30. April
1999, 98/16/0241, 25. November 1999, 99/16/0030 und 0064, 7. August
2003, 2000/16/0591, 30. Juni 2005, 2005/16/0085, 25. Oktober 2006,
2006/16/0018
Als Beispiel nennt der VwGH
in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch jenen Fall bei dem sich die
Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig Liegenschaftsanteile
übertragen. Der VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag ausgegangen, wobei
die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der
Gegenleistung war sohin ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen
handle es sich nicht um eine Globalvereinbarung, weil die
vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen
Grundstücksübertragungen betrifft. Anderes Vermögen sei nicht
Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen.
Auf Basis dieser
VwGH-Judikatur sieht auch der UFS in ähnlichen Fällen (vgl.
insbesondere RV/0862-G/02 und RV/0312-I/05) laufend die Voraussetzungen für
die Ermittlung der GrESt nach der Gegenleistung als gegeben an. Umfasst
nämlich die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches (nach Wortlaut
und Systematik) ausschließlich Liegenschaften als wesentlichsten Teil des
ehelichen Gebrauchsvermögens ist diese wechselseitige Übertragung von
Liegenschaften - auf Grund unmittelbarer Verknüpfung der gegenseitigen
Leistungen im Scheidungsvergleich - als Tausch anzusehen.
Im vorliegenden
Berufungsfall ist davon auszugehen, dass gemäß dem
Scheidungsvergleich Punkt II an positivem ehelichem Vermögen im
Wesentlichen lediglich die beiden Grundstücke, eine Lebensversicherung und
eine Mitarbeiterbeteiligung vorhanden waren. Allerdings ist der Vergleich
hinsichtlich dieses ehelichen Vermögens in Unterpunkte gegliedert, deren
Punkt 1. ausschließlich den Grundstückstausch und die damit
verbundenen Belastungen betrifft. Bei dieser Systematik und wegen des
gänzlichen Fehlens einer Bezugnahme auf die übrigen Punkte ist davon
auszugehen, dass der Vergleichspunkt 1. nach dem Parteiwillen den Tausch der
Grundstücksanteile abschließend regelt. Nicht zuletzt wird im
Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die beiden Grundstücke als
gleichwertig anzusehen sind, sodass ein Bezug zu einer weiteren
Vermögenstransaktion als Wertausgleich nicht notwendig war. Die jeweiligen
Tauschleistungen sind im Scheidungsvergleich somit eindeutig bezeichnet.
Folglich ist der jeweilige Grundstücksanteil Entgelt für den Erwerb
der anderen Grundstückshälfte.
Darüberhinaus ergibt
sich aus dem Vergleich kein besonderer Anhaltspunkt, dass die weiteren
Vermögensverschiebungen (2. Lebensversicherung und 4.
Mitarbeiterbeteiligung des Bw) mit dem Grundstückstausch in der Weise
verknüpft waren, dass sie als Gegenleistung anzusehen wären.
Insbesondere der im Punkt 4. getroffenen Regelung kann im Verhältnis zum
Grundstückstausch auch betragsmäßig nur untergeordnete Bedeutung
zugemessen werden.
Das Finanzamt hat somit im
bekämpften Bescheid die Grunderwerbsteuer zu Recht grundsätzlich von
der Tauschleistung und nicht wie vom Bw begehrt vom Einheitswert
berechnet.
Im § 5 Abs. 1
Zif 2 GrEStG ist der Umfang der Gegenleistung beim Tauschvorgang weiters in
der Weise definiert, dass Gegenleistung die Tauschleistung des anderen
Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen
Leistung ist.
Beim Grundstückstausch
ist die Tauschleistung in Form des vom Erwerber des eingetauschten
Grundstückes hingegebenen Grundstückes als Gegenleistung mit dem
gemeinen Wert nach § 10 BewG bzw. dem Verkehrswert zu bewerten.
Für die Wertermittlung ist nicht der Einheitswert, sondern der gemeine Wert
maßgebend, weil beim Grundstückstausch die GrESt nicht vom Wert des
den Gegenstand des Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom
Wert des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist.
Nach § 7
Zif. 2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken
durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe 2 v H.
Ausgehend von dem
betragsmäßig unbestritten gebliebenen Verkehrswert in Höhe von
55,00 € pro m², welcher im übrigen von der
Abgabenbehörde unbedenklich anhand von (zeitnahen) Vergleichspreisen
geschätzt wurde, hat somit die Tauschleistung des Bw in der Hingabe seines
Hälfteanteiles am Grundstück Nr. 206/56 mit einem Ausmaß von 732
m² bestanden, sodass sich ein Betrag von 20.130,00 € ergibt,
welcher zutreffend als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der GrESt
herangezogen wurde.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0703-L/07
- Stammnummer
- 37285
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF