Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0507-F/08
Bemessungsgrundlage bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-F/08vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfAdr, vertreten durch Dr. Schneider
Christoph, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, vom
8. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
10. März 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer und P W schlossen am
9. November 2007 folgenden Scheidungsvergleich:
"I.
Obsorge, Kindesunterhalt, Besuchsrecht
1.1 Die Obsorge
für das/die eheliche/n Kind/er und zwar
D (1992) und
T (1990) steht den Eltern gemeinsam
zu.
1.2 Die Parteien
vereinbaren, dass der hauptsächliche Aufenthalt von
TW beim [Berufungsführer] sein
wird.
1.3 Die Parteien
vereinbaren, dass der hauptsächliche Aufenthalt von
DW bei
PW sein wird.
1.4. In
Anbetracht des Umstandes, dass die minderjährige
TW beim Antragsteller und die
minderjährige DW bei der Antragstellerin wohnhaft sein
werden, gehen die Antragsteller davon aus, dass unter den derzeitigen
Umständen für den Unterhalt des jeweiligen Kindes dadurch gesorgt ist,
dass der jeweilige Antragsteller, bei dem dieses Kind wohnhaft ist, für den
entsprechenden Unterhalt aufkommt.
Festgehalten
wird, dass für den Fall, dass eine Änderung der Umstände
eintritt, eine AntragsteIlung auf Festsetzung des Kindesunterhaltes erfolgen
kann.
1.5. Die
Parteien gehen im Hinblick auf das Alter der Töchter und den Wohnsitz im
selben Ort davon aus, dass die Kinder selbst entscheiden werden, wann sie
welchen Elternteil besuchen wollen. Die Parteien sind mit den
diesbezüglichen Entscheidungen jeweils einverstanden.
1.6. Dem
Kindesvater steht jedoch jedenfalls das Recht zu, mj.
DW in 14tägigen Abständen von
Freitagmittag bis Sonntagabend zu besuchen, bzw. zu sich zu nehmen, wobei er
das/die Kind/er in der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und am Sonntagabend
wiederum dorthin zu bringen hat.
Der Kindesvater
ist auch berechtigt, mj. DW in den Sommerferien während
einer Blockzeit von zumindest 14 Tagen zu besuchen und zu betreuen und ihn dazu
zu sich zu nehmen.
1.7. Dasselbe
Besuchsrecht steht PW bezüglich der mj.
TW zu.
1.8.
Änderungen des Besuchsrechtes sind im Einvernehmen und bei einer
wesentlichen Änderung der Voraussetzungen jederzeit
möglich.
II.
Unterhalt zwischen den Ehegatten
2.1 [Der
Berufungsführer] verzichtet gegenüber
PW auf jeden Unterhaltsanspruch; dies
auch für den Fall geänderter rechtlicher (Gesetzeslage und
Rechtsprechung) oder tatsächlicher Verhältnisse, also insbesondere
auch für den Fall der unverschuldeten Not, Krankheit, Unfall,
Arbeitslosigkeit und Insolvenz. Der Unterhaltsverzicht gilt auch für alle
Fälle und Umstände, die derzeit nicht vorhersehbar sind oder von
beiden Parteien derzeit nicht bedacht oder überlegt werden
können.
2.2
PW verzichtet gegenüber [dem
Berufungsführer] auf jeden Unterhaltsanspruch; dies auch für den Fall
geänderter rechtlicher (Gesetzeslage und Rechtsprechung) oder
tatsächlicher Verhältnisse, wobei der Fall der unverschuldeten Not,
Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit und Insolvenz von diesem Verzicht
ausgenommen ist. Der Unterhaltsverzicht gilt jedoch für alle sonstigen
Fälle und Umstände, die derzeit nicht vorhersehbar sind oder von
beiden Parteien derzeit nicht bedacht oder überlegt werden
können.
2.3 Die
Antragsteller erklären, dass sie über die Folgen dieses
Unterhaltsverzichtes eingehend aufgeklärt worden sind. Sie kennen auch die
witwenpensionsrechtlichen, krankenversicherungsrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung.
Sie
erklären, über die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum
Unterhaltsverzicht (3 Ob 22/98 t u.a.) informiert zu sein.
III.
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
3.1
Grundstücke:
3.1.1 Die
Parteien sind aufgrund des Schenkungsvertrages vom 08.08.1995 je zur Hälfte
Miteigentümer der Liegenschaft GP,
eingetragen in EZKG, auf welcher das Haus
ADR errichtet ist. Dieses Haus war die
ehemalige Ehewohnung.
Die Liegenschaft
ist eingetragen und belastet wie folgt:
1
VORKAUFSRECHT
lebenslänglich gem Pk VI Schenkungsvertrag 1995-08-08 für
[...]
2
PFANDRECHT
1.521.240,--
7 % Z, 12 % VZ,
10 % ZZ, NGS 304.200,-- für Bausparkasse der österreichischen
Sparkassen Aktiengesellschaft
2b
3
PFANDRECHT
546.000,--
4 % Z, 12 %VuZZ,
NGS 54.600,-- für Land Vorarlberg
4
VERÄUSSERUNGSVERBOT
gem Pkt 111 5) Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde 1996-10-18 für Land
Vorarlberg
5
PFANDRECHT
Höchstbetrag 650.000,-- für Sparkasse der Stadt Bludenz
PW
übergibt aufgrund dieser
Vereinbarung ihren 1/2 Anteil an dieser Liegenschaft an [den
Berufungsführer]. Dieser übernimmt die Anteile und wird daher
AIleineigentümer des genannten Grundes samt Haus. Er übernimmt die den
obgenannten Pfandrechten zugrunde liegenden Schulden zur alleinigen
Rückzahlung und Verzinsung und hält diesbezüglich
PW schad- und klaglos.
Voraussetzung
für das Zustandekommen der Vereinbarung hinsichtlich Punkt 3.1 ist jedoch,
dass bei den Pfandgläubigern erreicht werden kann, dass
PW aus der persönlichen Haftung
entlassen wird. Diese Voraussetzung ist gegenüber dem Grundbuch dann
erfüllt, wenn ein Grundbuchsgesuch auf Grundlage dieses Vergleiches von
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schneider beim Grundbuchsgericht eingereicht
wird.
3.1.2
Übergabestichtag:
PW hat das Haus bereits von ihren
Fahrnissen geräumt.
Übergabe
und Übernahme der Liegenschaft erfolgen mit Rechtskraft dieser Vereinbarung
in jenen Marken und Grenzen, Rechten und Pflichten, wie sie für den
Übergeber zu Recht bestanden haben bzw. zu Recht bestanden
hätten.
Besitz und
Genuss, Wag und Gefahr am Vertragsobjekt gehen am Tag der Übergabe auf [den
Berufungsführer] über, welcher von diesem Zeitpunkt an die mit dem
Objekt verbundenen Kosten, Steuern und sonstigen Abgaben und insbesondere die
Betriebskosten zu tragen hat.
3.1.3
Gewährleistung:
Die
Liegenschaft, das darauf errichtete Gebäude sind den Parteien aus eigenem
Augenschein bekannt.
PW leistet keine Gewähr für
eine bestimmte Beschaffenheit oder ein gewisses Flächenausmaß der
Vertragsliegenschaft und des darauf errichteten Gebäudes.
3.1.4
Vollmacht:
Die
Vertragsteile erteilen dem Vertragserrichter Dr. Christoph Schneider,
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, Vollmacht, sie in allen
mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
zusammenhängenden Verfahren zu vertreten, Erledigungen in Empfang zu nehmen
und allenfalls notwendige Rechtsmittel einzulegen.
Der
Vertragserrichter wird auch bevollmächtigt, Vertragsänderungen zu
unterfertigen, soweit diese notwendig sind, um den Vertrag grundbücherlich
durchführen zu können und soweit inhaltlich keine Änderung des
Vertrages erfolgt.
3.1.5
Aufsandungserklärung:
Sohin
erklärt PW geb.
R (09.10.1965) ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass auch über nur einseitiges Ansuchen im Grundbuch der
KG folgende Eintragungen vorgenommen
werden:
In
EZ, ob ihrem ½-Anteil, Anteil
2,
die
Einverleibung des Eigentums für [den Berufungsführer]
(09.09.1963).
3.2
Fahrzeuge:
Jede Partei
übernimmt jenes Fahrzeug in ihr Alleineigentum, das sie jetzt schon alleine
benützt.
3.3
Fahrnisse:
PW hat bei ihrem Auszug alle jene
Gegenstände mitgenommen, die sie mitnehmen wollte.
Die
Gegenstände, die im Haus verblieben sind, gehen, soweit dies noch nicht der
Fall ist, in das Eigentum des [Berufungsführers] über, während
PW Eigentümerin jener
Gegenstände wird, die sie übernommen hat.
3.4
Schulden:
An ehelichen
Schulden sind mit Ausnahme der obgenannten Schulden für das Haus nicht
vorhanden.
3.5
Ersparnisse:
Die ehelichen
Ersparnisse sind aufgeteilt.
3.6
Versicherungen:
Die während
der Ehe abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere Lebensversicherungen, sind
ebenfalls aufgeteilt.
3.7
Ausgleichszahlung:
[Der
Berufungsführer] verpflichtet sich, binnen 7 Tagen nach Rechtskraft der
Scheidung einen Auszahlungsbetrag von € 100.000,00 an
PW zu bezahlen. Im Verzugsfalle werden 6
% Verzugszinsen vereinbart.
3.8
Generalklausel:
Damit sind
sämtliche eheliche Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse
aufgeteilt.
IV.
Kosten
Die Parteien
vereinbaren, die Kosten des Scheidungsverfahrens wie folgt zu
tragen:
4.1 Jede der
Parteien trägt die mit ihrer Vertretung zusammenhängenden Kosten
allein.
4.2 Die
Gerichtsgebühren werden von PW
übernommen.
4.3 Die mit der
Übertragung des Grundanteiles zusammenhängenden Steuern und
Gebühren hat [der Berufungsführer] zu tragen."
Nach telefonischer Mitteilung des Rechtsvertreters des
Berufungsführers haben die gesamten aushaftenden Verbindlichkeiten
117.732,88 € betragen.
Mit Bescheid vom 10. März 2008 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
3.177,33 €, das sind 2% von 158.866,44 €, vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage wurden übernommene Verbindlichkeiten in Höhe
von 58.866,44 € und die Ausgleichszahlung in Höhe von
100.000,00 € einbezogen.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 stellte der
Berufungsführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
erhob Berufung. In der Berufung brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"Dem
Steuervorgang liegt eine Scheidungsvereinbarung zugrunde. In dieser
übernimmt der Berufungswerber die Rückzahlung von Schulden in
Höhe von insgesamt € 58.866,44. Die diesbezügliche Vorschreibung
von Grunderwerbsteuer wird daher nicht beanstandet.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in einem
solchen Fall eine Ausgleichszahlung üblicherweise nicht in die Berechnung
der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen bzw. dieser zugrunde zu legen, weil eine
solche keine Gegenleistung sondern einen Spitzenausgleich darstellt. Von der
Rechtsprechung wird eine Gegenleistung nur dann angenommen, wenn sich aus dem
Gesamtzusammenhang des Vertragstextes im konkreten Fall eine Ausgleichszahlung
als Gegenleistung darstellt.
Im
gegenständlich konkreten Fall hat sich der Berufungswerber in Punkt III.
3.1.1 verpflichtet, jene Schulden zurückzuzahlen, für die seine
geschiedene Frau gehaftet hätte. In diesem Zusammenhang kann davon
ausgegangen werden, dass es sich hiebei um eine konkret der Übertragung der
Eigentumsanteile zuzuordnende "Gegenleistung" handelt, weshalb dieser Teil des
Bescheides auch nicht angefochten wird.
In Punkt III.
der gegenständlichen Vereinbarung ist die Aufteilung des gesamten ehelichen
Gebrauchsvermögens geregelt. Ein Teil hievon ist Punkt 3.1, betreffend die
Grundstücke, in welchem Teil auch der vorgenannte Punkt 3.1.1 geregelt ist.
In den weiteren Punkten sind Regelungen bezüglich der Fahrzeuge, der
Fahrnisse, der Schulden, der Ersparnisse, der Versicherungen und am Schluss in
3.7 eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 100.000,00
geregelt.
Es handelt sich
also bei der gegenständlichen Ausgleichszahlung keineswegs um eine
Gegenleistung für die Übertragung des Grundanteils, sondern nach
Aufteilung des gesamten anderen aufzuteilenden Vermögens um einen
Spitzenausgleich im Sinne der genannten Rechtsprechung."
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat
das Finanzamt Feldkirch mit Bescheid vom 13. Oktober 2008
stattgegeben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2008 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt Feldkirch im
Wesentlichen aus:
"Die Berufung
wendet sich gegen die Einbeziehung der Ausgleichszahlung in die GrESt-Bemessung.
Anders als die übernommenen Schulden werde die Beurteilung als dem
Liegenschaftserwerb zuzuordnende Gegenleistung hinsichtlich der
Ausgleichszahlung angefochten.
Nach Pkt. III.
des Vergleichs seien neben den Regelungen betreffend das Grundstück in Pkt.
3.1. auch andere Vermögenswerte geregelt und am Schluss in 3.7 eine
Ausgleichszahlung iHv € 100.000. Es handle sich dabei aber keinesweges um
eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundanteils, sondern nach
Aufteilung des gesamten anderen aufzuteilenden Vermögens um einen
Spitzenausgleich.
Dem kann nicht
gefolgt werden.
Unbestritten
ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH auch im Fall von
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen Gegenleistungen für die
Übertragung von Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen ermittelbar sein
können (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II,
Grunderwerbsteuer, § 4 Rdz.16b unter Verweis auf VwGH vom 7.10.93, ZI.
92/16/0149, vom 29.1.96, ZI. 95/16/0187, 0188, vom 30.4.99, ZI. 98/16/0241, vom
7.8.03, 2000/16/0591 u.a.).
Insbesondere
dann, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine
bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung einer
bestimmten Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils gedacht ist, kann diese
Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung angesehen werden und es ist diese Gegenleistung als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen (Fellner, aaO,
VwGH vom 30.4.99, ZI. 98/16/0241 und vom 25.11.99, ZI. 99/16/0064). Hinzuweisen
ist auch auf das Erk vom 30.6.2005, 2005/16/0085.
Nichts anderes
liegt aber beim gegenständlich zu beurteilenden Vergleich
vor.
Unter Punkt
III., der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen
Ersparnisse sowie gemeinsamer Schulden regelt und in dem die Übertragung
der Liegenschaftshälfte geregelt wird, ist festgestellt:
- Die Ehewohnung
wird bezeichnet und die Übertragung der halben Ehewohnung auf den
Berufungswerber (idF kurz Bw.) vereinbart, die Einverleibungsbewilligung erteilt
und die oben genannten, in Zusammenhang mit der Ehewohnung stehenden Schulden
zur alleinigen Rückzahlung durch den Bw. unter Schad- und Klagloshaltung
der Übertragenden übernommen (Pkt, 3.1).
- Die Fahrzeuge
werden jedem so zugewiesen, wie sie schon jetzt alleine benützt werden
(Pkt. 3.2)
- Fahrnisse
wurden so zugewiesen, wie sie bereits übernommen wurden (Pkt.
3.3).
- Schulden
waren, ausgenommen die Ehewohnung betreffende und dort berücksichtigte,
nicht vorhanden und daher nicht aufzuteilen (Pkt. 3.4).
- Was die
gemeinsamen Ersparnisse (Pkt. 3.5) oder Versicherungen, insbesondere
Lebensversicherungen (Pkt. 3.6) anlangt, so ist angeführt, dass diese
bereits aufgeteilt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass jeder jene
Ersparnisse behält, die in seiner/ihrer Verfügungsgewalt stehen und
auf deren/dessen Namen sie lauten.
- Der Bw.
verpflichtet sich gem. Pkt. 3.7 weiters zur Leistung einer Ausgleichszahlung von
100.000 €.
Danach ist aber
einziges in der Vereinbarung übertragenes Vermögen die halbe
Ehewohnung, Grundstück
EZ,KG, wofür der Bw. sich
verpflichtet hat, die angeführten Schulden zur alleinigen Rückzahlung
zu übernehmen und darüber hinaus die Leistung einer Ausgleichszahlung
vereinbart wurde. Dass weiteres Vermögen mit dem gegenständlichen
Vergleich tatsächlich zu übertragen war und übertragen wurde,
geht aus dem Vergleich nicht hervor. Daher war die gesamte, vom Bw. zu
erbringende Leistung nur als Gegenleistung für die Übertragung der
halben Ehewohnung zu beurteilen. Eine Aufteilung der Gegenleistung auf
Grundstück und andere, zusätzlich übertragenen Gegenstände
kam daher auch nicht in Betracht. Da die vereinbarte Gegenleistung zur
Gänze auf den Erwerb der Liegenschaftshälfte entfällt, war daher
die gesamte vereinbarte Gegenleistung der Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde zu
legen."
Im Vorlageantrag vom 29. Oktober 2008 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Das Finanzamt
Feldkirch bzw. die erste Instanz unterliegt insofern einem Irrtum, als es meint,
ein Spitzenausgleich liege nicht mehr vor, weil beispielsweise die Fahrzeuge so
zugewiesen werden, wie sie schon benützt wurden und die Ersparnisse und
Versicherungen so, wie sie bereits aufgeteilt worden sind, sondern lediglich
noch die Ehewohnung geregelt worden sei. Dem ist jedoch nicht so.
Zum einen wurde
in der Vereinbarung geregelt, dass die tatsächlichen
Benützungsverhältnisse nun auch den rechtlichen Verhältnissen
entsprechen, weshalb entgegen der Ansicht der ersten Instanz neben der
"Gegenleistung für die Ehewohnung" auch weitere Gegenstände aufgeteilt
worden sind und sohin ein Spitzenausgleich gegeben ist. Andererseits geht aus
der Vereinbarung klar hervor, dass die Regelungen bezüglich Fahrzeugen,
Fahrnissen, Schulden und Ersparnissen, die bereits vor der Scheidungsverhandlung
faktisch geregelt worden sind, ebenfalls im Zusammenhang mit der Scheidung
erfolgt sind und demzufolge lediglich noch für die Wohnung eine
schriftliche Vereinbarung betreffend der rechtlichen Regelung der
Vermögensverschiebung notwendig gewesen ist. Dies bedeutet jedoch
keineswegs, dass die Ausgleichszahlung eine Gegenleistung für die
Übertragung der Anteile an der Ehewohnung darstellt. Vielmehr geht daraus
geradezu klassisch hervor, dass es sich um einen Spitzenausgleich gehandelt
hat."
Mit Telefax vom 10. März 2009
übermittelte der UFS dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers
folgenden Vorhalt:
"Sie werden
ersucht binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens dem UFS die gemeinen
Werte folgender Sachen zum Zeitpunkt der Scheidung bekanntzugeben.
Grundstücke
Fahrzeuge
Fahrnisse
Ersparnisse
Versicherungen
Weiters werden
Sie ersucht dem UFS bekanntzugeben wer welche Werte übernommen
hat."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 9. April 2009
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass seine Exgattin von
ihren Eltern einen Betrag in Höhe von 70.000,00 € erhalten habe
und dieser in das im Zuge der Scheidung allein an den Berufungsführer
gegangene Haus geflossen sei. Das Gebäude bzw der Grund hätten
während aufrechter Ehe auch eine Wertsteigerung mitgemacht. Der Grundwert
habe im Zeitpunkt der Scheidung sicherlich
200,00 € pro m², das Haus habe einen Wert in Höhe
von sicherlich 500.000,00 € gehabt. Der Auszahlungsbetrag
gemäß Scheidungsvergleich betreffe also vor allem den Ausgleich des
von der Exgattin des Berufungsführers eingebrachten und somit nicht
aufzuteilenden obgenannten Betrages. Die Fahrzeuge repräsentierten je
11.000,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den
Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer
Prozesshandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die
einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte unter
beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt
ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG
vor.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet.
Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken
durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind,
ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers gemäß
§
7 Z 1 GrEStG und durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gemäß
§
7 Z 2 GrEStG 2 v.H.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der
gegenständliche Scheidungsvergleich der Grunderwerbsteuer unterliegt, dass
der Steuersatz 2 v.H. beträgt und dass die übernommenen Schulden in
Höhe von 58.866,44 € in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
miteinzubeziehen sind. Strittig ist lediglich ob die Ausgleichzahlung in
Höhe von 100.000,00 € in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
einzubeziehen ist.
Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG idF vor BGBl I
85/2008 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so
gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im
anderen nicht (vgl. die bei Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar Rz 16a ff zu
§ 4). Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung oder -
wie der Berufungsführer im Berufungsfall fordert - vom Wert des
Grundstücks zu berechnen.
Der im Berufungsfall zu beurteilende Vergleich ist nach
Punkten und Unterpunkten gegliedert. In Punkt I. werden Obsorge, Kindesunterhalt
und Besuchsrecht, in Punkt II. wird der wechselseitige Verzicht auf Unterhalt
vereinbart. Im Punkt III. wird die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und im Punkt IV. wird die Kostentragung geregelt.
Aus der Vorhaltsbeantwortung geht hervor, dass die Exgattin
des Berufungsführers 70.000,00 € in die Ehewohnung investiert
hat. Durch die Scheidungsvereinbarung wurde aber klar geregelt, dass die
Exgattin des Berufungsführers für die Übertragung ihres halben
Eigentumsanteils an der Ehewohnung 100.000,00 € erhält. Die
70.000,00 €, die die Exgattin des Berufungsführers in die Ehe
eingebracht hat, waren zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr vorhanden, da sie
in die Ehewohnung investiert worden sind. Die beiden Autos haben nach Angaben in
der Vorhaltsbeantwortung jeweils einen Wert von ca 11.000,00 €
repräsentiert. Zudem wurden die Fahrzeuge jeweils von demjenigen
übernommen, der sie bereits bisher allein benützt hat. Hinsichtlich
der Fahrzeuge ist es daher zu keinem Eigentümerwechsel gekommen. Selbst bei
einem Eigentümerwechsel hinsichtlich der Fahrzeuge, hätte dies zu
keiner Ausgleichszahlung geführt, da die Fahrzeuge gleichwertig waren.
Da die Ausgleichszahlung im Punkt III. "Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens" geregelt ist, geht der UFS davon aus, dass
die Ausgleichszahlung lediglich für die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens geleistet wurde.
Der einzige werthaltige Gegenstand, an dem im Zuge der
Scheidung Eigentum übertragen wurde, war der Hälfteanteil der Exgattin
des Berufungsführers an der Ehewohnung, zumal der Berufungsführer
trotz Vorhalt keine Werte der übertragenen Fahrnisse, Ersparnisse und
Versicherungen angegeben hat und trotz dem Vorhalt in der
Berufungsvorentscheidung nicht dargetan hat, dass hinsichtlich der Fahrnisse,
Ersparnisse und Versicherungen ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die
Ausgleichszahlung entfällt daher lediglich auf die Ehewohnung.
Selbst wenn bei der Festlegung der Höhe der
Ausgleichszahlung in Höhe von € 100.000,00 durch die Vertragsparteien
auch die ehelichen Ersparnisse und Versicherungen, Wertunterschiede der
Fahrzeuge bzw. Wertunterschiede des bereits aufgeteilten Hausrates eine Rolle
gespielt hätten, so wäre dies nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates durch eine entsprechende Aliquotierung der Gegenleistung zu
berücksichtigen, nicht aber durch Ansatz des Einheitswertes (siehe dazu
etwa die Entscheidung des UFS 31.01.2007, RV/0564-I/06, 4.10.2007,
RV/1215-W/05). Die Textierung der Vereinbarung deutet allerdings darauf hin,
dass bei der Aufteilung des übrigen Vermögens (außer der
Liegenschaft) beide Ehegatten in etwa gleich wertvolle
Vermögensgegenstände erhalten haben. Trotz entsprechendem Vorhalt
machte der Berufungsführer auch in seiner Stellungnahme vom
9. April 2009 keine Wertangaben über das insgesamt aufgeteilte
Vermögen, weshalb von einer Gleichwertigkeit des übrigen
Vermögens auszugehen ist und das Finanzamt zu Recht die gesamte
Ausgleichszahlung von € 100.000,00 dem Erwerb der Liegenschaft zugeordnet
hat. Da eine Gegenleistung vorhanden und ermittelbar ist, war die Bemessung der
Grunderwerbsteuer gem. § 4 Abs 1 GrESt von der Gegenleistung vorzunehmen.
Da die gesamte Ausgleichszahlung und die Schuldübernahme auf die
Übertragung des Hälfteanteils an der Ehewohnung entfallen, besteht die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in der Schuldübernahme
sowie in der Ausgleichszahlung.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Der Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 28. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-F/08
- Stammnummer
- 40600
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF