…bereits mittels Strafverfügungen gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband nach § 143 Abs. 1 FinStrG zu beenden. Im Zuge der Berufungsverhandlung haben auch sämtliche Parteien einer Zurückverweisung der Finanzstrafsache zugestimmt, weshalb spruchgemäß dieser Verfahrensvariante der Vorzug zu geben war. Mit der spruchgemäßen Aufhebung nach …
…werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Eine Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache an den Spruchsenat als Ergebnis eines Berufungsverfahrens allein…
… 161 Abs. 4 FinStrG unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverwiesen. Der Beschuldigte hat im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass er an Diabetes leide und im Jahr 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe. In der Verhandlung…
…die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft in erster Linie den Abgabepflichtigen. Handelt es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine…
…Betriebsprüfung. Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache (die hier verfahrensgegenständlichen Fakten) dem Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur weiteren Klärung in einem fortgesetzten Untersuchungsverfahren zurückzustellen. Unverzüglich…
…weil diesfalls dem Letztgenannten eine Instanz des Verfahrens entzogen werden würde und dem Berufungssenat im Übrigen eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt. Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch berechtigt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an…
…Zurückverweisung der Sache iSd. Abs. 1 an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und…
…wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen Tatbeitrages zur Abgabenhinterziehung seiner Ehegattin GF eingeleitet worden ist. Damit aber ist bereits der Fortgang des weiteren Verfahrens aufgezeigt: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an…
…setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 161 Abs. 4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der…
…und die konkrete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen und insbesondere mit den nach der Vernehmung des Beschuldigten vom 13. Juni 2007 aufgenommenen Beweisen sowie allenfalls die Aufnahme weiterer Beweise zu einer anderen Beurteilung der Sache führen könnte. Daher war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Zurückverweisung…
…Vorsitzender sowie Hofrat Dr. MS und Dr. EG als weitere Senatsmitglieder) vom 1. März 2007, StrNr. 12, wurde JS für schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes jeweils vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von (ergänze: einer) dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994…
…hingegen keinen Umstand. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. Juni 2007, mit welcher die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bzw. in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz…
…Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im…
…deren Wissen und Einverständnis, eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet und die daraus resultierende Umsätze und Einkünfte vorsätzlich nicht im Rahmen der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2004-2006 offen gelegt hat, erforderlich ist, verfügt der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung und Zurückverweisung der…
…21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die…
…erweist sich daher eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Spruchsenates und die Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz, entsprechend dem gestellten Antrag der Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, zum Zwecke der Verbindung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit einem von der Vertreterin…
…erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung im verbundenen Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Damit ist bereits der Fortgang des weiteren Verfahrens aufgezeigt: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache…
…bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche…
…nieder gelegte Rechtsanschauung gebunden. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und wird hauptsächlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verfahrensökonomie zu entscheiden sein (vgl. z…
…Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, liegt im Ermessen der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz und…