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UFSG FSRV/0003-G/11Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache nach § 161 Abs.4 FinStrG; Notwendigkeit einer ausreichenden Dokumentation des Verfahrens vor dem Spruchsenat
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)25.05.2011

…bereits mittels Strafverfügungen gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband nach § 143 Abs. 1 FinStrG zu beenden. Im Zuge der Berufungsverhandlung haben auch sämtliche Parteien einer Zurückverweisung der Finanzstrafsache zugestimmt, weshalb spruchgemäß dieser Verfahrensvariante der Vorzug zu geben war. Mit der spruchgemäßen Aufhebung nach …

UFSS FSRV/0003-S/10Baumeister, Scheinrechnung für Förderungsbetrug legend; Zusatzgeldstrafe für Hinterziehung der Einkommensteuer aus dem dafür erhaltenen und unversteuert gebliebenen Honorar; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.05.2012Teil 1/2

…werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Eine Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache an den Spruchsenat als Ergebnis eines Berufungsverfahrens allein…

UFSS FSRV/0029-S/03Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassenen Ermittlungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.02.2004

… 161 Abs. 4 FinStrG unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverwiesen. Der Beschuldigte hat im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass er an Diabetes leide und im Jahr 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe. In der Verhandlung…

UFSL FSRV/0029-L/08Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Erstbehörde zur gemeinsamen Befragung von drei Verdächtigen in einem verbundenen Finanzstrafverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)27.04.2011

…die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft in erster Linie den Abgabepflichtigen. Handelt es sich bei dem Abgabepflichtigen um eine…

UFSL FSRV/0008-L/10Durch ein Ehepaar in gemeinschaftlichem Zusammenwirken angeblich begangenen Abgabenhinterziehungen; Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Erstbehörde, weil - bei unterbliebenen notwendigen Ermittlungen - überdies die diesbezüglichen Finanzstrafverfahren unter Verletzung des § 61 Abs.1 FinStrG nicht verbunden worden sind
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)21.12.2010Teil 2/2

…Betriebsprüfung. Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache (die hier verfahrensgegenständlichen Fakten) dem Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur weiteren Klärung in einem fortgesetzten Untersuchungsverfahren zurückzustellen. Unverzüglich…

UFSL FSRV/0008-L/10Durch ein Ehepaar in gemeinschaftlichem Zusammenwirken angeblich begangenen Abgabenhinterziehungen; Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Erstbehörde, weil - bei unterbliebenen notwendigen Ermittlungen - überdies die diesbezüglichen Finanzstrafverfahren unter Verletzung des § 61 Abs.1 FinStrG nicht verbunden worden sind
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)21.12.2010Teil 1/2

…weil diesfalls dem Letztgenannten eine Instanz des Verfahrens entzogen werden würde und dem Berufungssenat im Übrigen eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt. Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch berechtigt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an…

UFSL FSRV/0084-L/05Aufhebung und Zurückverweisung eines Einleitungsbescheides wegen umfangreicher Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)24.08.2006

…Zurückverweisung der Sache iSd. Abs. 1 an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und…

UFSL FSRV/0062-L/02Aufhebung und Zurückverweisung zur Verbindung der Finanzstrafverfahren gegen als Mittäter agierende Ehegatten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.11.2003

…wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen Tatbeitrages zur Abgabenhinterziehung seiner Ehegattin GF eingeleitet worden ist. Damit aber ist bereits der Fortgang des weiteren Verfahrens aufgezeigt: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an…

UFSI FSRV/0030-I/03Aufhebung und Zurückverweisung eines Einleitungsbescheides wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)25.01.2005

…setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 161 Abs. 4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der…

UFSI FSRV/0047-I/08Aufhebung und Zurückverweisung nach unterlassener mündlicher Verhandlung im Finanzstrafverfahren erster Instanz
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)30.12.2008

…und die konkrete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen und insbesondere mit den nach der Vernehmung des Beschuldigten vom 13. Juni 2007 aufgenommenen Beweisen sowie allenfalls die Aufnahme weiterer Beweise zu einer anderen Beurteilung der Sache führen könnte. Daher war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Zurückverweisung…

UFSL FSRV/0066-L/07Aufhebung und Zurückverweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Spruchsenats infolge unrichtiger Zusammensetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)14.10.2008

…Vorsitzender sowie Hofrat Dr. MS und Dr. EG als weitere Senatsmitglieder) vom 1. März 2007, StrNr. 12, wurde JS für schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes jeweils vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von (ergänze: einer) dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994…

UFSW FSRV/0082-W/07Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.11.2007

…hingegen keinen Umstand. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. Juni 2007, mit welcher die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bzw. in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz…

UFSW FSRV/0102-W/04Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)05.10.2004

…Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im…

UFSW FSRV/0054-W/10Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zwecks umfangreicher Ergänzung des (wegen mangelnder Mitwirkung des Beschuldigten) in erster Instanz unvollständig gebliebenen Untersuchungsverfahrens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)15.03.2011

…deren Wissen und Einverständnis, eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet und die daraus resultierende Umsätze und Einkünfte vorsätzlich nicht im Rahmen der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2004-2006 offen gelegt hat, erforderlich ist, verfügt der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung und Zurückverweisung der…

UFSW FSRV/0020-W/09Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Klärung der objektiven und subjektiven Tatseite. Den Abgabenvorschriften und insolvenzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Entrichtung und somit der Eintritt der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeigen im anhängigen Konkursverfahren noch offen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.10.2009

…21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die…

UFSW FSRV/0122-W/07Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens (§ 161 Abs. 4 FinStrG)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)15.04.2008

…erweist sich daher eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Spruchsenates und die Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz, entsprechend dem gestellten Antrag der Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, zum Zwecke der Verbindung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit einem von der Vertreterin…

UFSW FSRV/0052-W/07Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.11.2007

…erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung im verbundenen Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Damit ist bereits der Fortgang des weiteren Verfahrens aufgezeigt: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache…

UFSW FSRV/0090-W/08Objektive und subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestritten - umfangreiche Ergänzungen des Sachverhaltes notwendig - Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)17.02.2009

…bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche…

UFSG FSRV/0004-G/09Einleitung des Finanzstrafverfahrens; faktische Geschäftsführertätigkeit strittig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)06.04.2009

…nieder gelegte Rechtsanschauung gebunden. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und wird hauptsächlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verfahrensökonomie zu entscheiden sein (vgl. z…

UFSL FSRV/0057-L/03Es wird die Einschränkung der Tathandlungen begehrt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)27.01.2004

…Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen ist, liegt im Ermessen der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz und…