Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0084-L/05
Aufhebung und Zurückverweisung eines Einleitungsbescheides wegen umfangreicher Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-L/05vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MK, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in B, vertreten durch Dr.
Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt, 3300 Amstetten, Graben 42, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz,
vertreten durch HR Mag. Erich Jungwirth, vom 29. September 2005,
SN 500-2005/00247-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der
bekämpfte Einleitungsbescheid gemäß
§ 161 Abs. 4
FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. September 2005 hat das Zollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 500-2005/00247-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
6. September 2005 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma
SK, RO-T, (den) RI als Kraftfahrer der vorgenannten Firma durch seine
Disposition vorsätzlich dazu bestimmt habe, durch die Verwendung
eingangsabgabenpflichtiger Waren, nämlich der Sattelzugmaschine der Marke
Scania, Type: R 124, FGNr.: 12, amtliches Kennzeichen: 34, und
des Sattelaufliegers, FGNr. 56, amtliches Kennzeichen: 78, darauf entfallende
Eingangsabgaben iHv. 17.511,20 € (davon Zoll: 6.876,00 € und
EUSt 10.635,20 €) entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung eine
Verkürzung einer solchen Abgabe zu bewirken und es zu unterlassen, dies dem
Zollamt vorher anzuzeigen und hiermit das Finanzvergehen der Hinterziehung von
Eingangsabgaben (in der Täterschaftsform der Bestimmungstäterschaft)
nach §§ 35 Abs. 3 iVm. 11 FinStrG begangen zu
haben.
In seiner Begründung führte das Zollamt Linz an,
dass ihm am 6. September 2005 bekannt geworden sei, dass die im Spruch
angeführten, am 1. September 2005 mit der Einfahrt in die Slowakei als
Mitgliedstaat der Gemeinschaft gemäß Art. 232 Abs. 1
lit. b und 233, 554 und 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO in das formlos
bewilligte Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger
Befreiung von den Eingangsabgaben übergeführten
Beförderungsmittel am 6. September 2005 bestimmungswidrig im
Binnenverkehr (Kabotage) verwendet worden seien. Nach der Entladung des für
Tschechien bestimmten Ladegutes sei in Tschechien eine weitere Ladung
(Biodiesel) für Österreich aufgenommen worden und in der Folge, ohne
das Gebiet der Gemeinschaft zu verlassen, nach Österreich transportiert
worden. Am 6. September 2005 sei in Österreich (bei der Firma DA in
Krems) erneut Ladung aufgenommen und Richtung Deutschland transportiert worden.
Der Warenführer RI habe angegeben, dass er von MK den Auftrag erhalten habe
und ihm dieser bei einem nach der Aufladung in Krems in Bm vorgenommenen
Tankstop auf die Frage nach einer CEMT-Genehmigung gesagt habe, dass es für
ihn keine derartige Genehmigung gäbe, weil diese ein anderer Fahrer habe
und dass er den Transport ohne Genehmigung durchführen solle, da die Ladung
dringend nach Deutschland befördert werden müsse. Trotz der diese
Aussagen bestreitenden Verantwortung des MK sei durch die Angaben des RI ein
entsprechender Tatverdacht als erwiesen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Erstbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es für die
gegenständlichen Transportfahrten innerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft keine CEMT-Genehmigungen gegeben habe, da entsprechende Unterlagen
sehr wohl vorgelegen, vom Fahrer RI aber irrtümlich bzw. versehentlich
liegen gelassen worden seien und scheide daher ein entsprechender Tatvorsatz des
Bf. bzw. eine Verantwortlichkeit für die gewerbliche Verwendung der
Beförderungsmittel im Binnenverkehr zum angeführten Zeitpunkt von
vornherein aus. Zum Nachweis dafür, dass die als belastend herangezogenen
Aussagen des RI nicht zuträfen bzw. nur infolge mangelnder Sprachkenntnisse
und mangelhafter Übersetzung durch den von der Erstbehörde
beigezogenen Dolmetsch zustande gekommen seien, werde die zeugenschaftliche
Einvernahme des RI, der von der Finanzstrafbehörde zugezogenen
Dolmetscherin sowie PV beantragt. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid
zu beheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. zur Einstellung zu bringen
bzw. die beantragten Beweisaufnahmen im Rahmen einer mündlichen Berufungs-
bzw. Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das gegen den Bf.
geführte Strafverfahren sodann zur Einstellung zu bringen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum Beschwerdebegehren auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz festzustellen, dass nach den Bestimmungen des FinStrG Derartiges nicht
vorgesehen und über Beschwerden iSd. § 152 Abs. 1
leg. cit. stets ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (vgl.
dazu § 160 Abs. 2 FinStrG bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
K 161/5).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Grund des
§ 161 Abs. 1 FinStrG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig
und allein der von der Erstbehörde getroffene Verdachtsausspruch, wonach
der Bf. am 6. September 2005 als verantwortlicher Geschäftsführer
der Firma SK den RI vorsätzlich dazu bestimmt habe, durch die Verwendung
der angeführten Fahrzeuge entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung
eine Verkürzung der darauf entfallenden Eingangsabgaben und hiermit (in der
Tatbegehungsform der Bestimmungstäterschaft) das Finanzvergehen der
Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 3 iVm. 11
FinStrG begangen habe, ist bzw. sein kann (vgl. VwGH vom 27. Juni 1961,
112/60). Aus der Bescheidbegründung der Finanzstrafbehörde erster
Instanz (der 3. Absatz, in dem ein nach dem Ladevorgang in Krems
geführtes Gespräch zwischen RI und dem Bf. angeführt wird,
bezieht sich offensichtlich lediglich auf die Transportfahrt von Österreich
nach Deutschland) erhellt sich, dass der angefochtene Verdachtsausspruch nur
diesen, nicht aber auch den vorangegangen Transport von Tschechien nach
Österreich umfasst.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich eine
Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er
eingangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung
behandelt oder verwendet, und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher
anzuzeigen.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur
der unmittelbare Täter die Tat, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, sie auszuführen oder sonst zu ihrer Ausführung
beiträgt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm offenbar
die (im Beisein eines Dolmetsch iSd. § 84 Abs. 3 FinStrG
aufgenommene) Aussage des RI vom 7. September 2005 (Niederschrift über
die Beschuldigteneinvernahme wegen des Verdachtes gemäß
§ 35 Abs. 3 FinStrG, s. Bl. 44 ff des Strafaktes) im
Zusammenklang mit der Tatbeschreibung des Zollamtes Wels vom 9. September
2005 (Bl. 1 ff des Strafaktes) zum Anlass, gegen den Bf. wegen des
(geplanten) Binnentransportes von Österreich nach Deutschland ein
Finanzstrafverfahren wegen §§ 35 Abs. 3 iVm. 11 FinStrG
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 3 (iVm.
§ 83) FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten, es sei denn,
wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf die Begehung eines (sowohl objektiv als auch
subjektiv der betreffenden Person anzulastenden) Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
bereits Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die
(endgültige) Klärung dieser Fragen oftmals erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren erfolgen wird.
Nach der angeführten Tatbeschreibung (erstmalige
Beschuldigteneinvernahme des RI iSd. § 83 Abs. 3 FinStrG) sowie
den im Strafakt erliegenden Unterlagen erfolgte die Einreise der
spruchgegenständlichen, auf die Firma SK, RO-T bzw. B, zugelassenen
Transportmittel in das Zollgebiet der Gemeinschaft am 1. September 2005 mit
dem Bestimmungsort Nymburg/Tschechien (vgl. Art. 232 f und 554, 558
ZK-DVO). Nach der Entladung der beförderten Ware (14.309,00 kg Latex)
und Reinigung des Tankes in Brünn/Tschechien wurde - jeweils
über entsprechende Anweisungen des Bf. - in Novi Prerov/Tschechien für
die Firma AS, H bzw. P, bestimmter Biodiesel geladen und (am 6. September
2005) über den tschechisch-österreichischen Grenzübergang
Hate/Kleinhaugsdorf an den österreichischen Bestimmungsort verbracht.
Danach wurde am 6. September 2005 bei der Firma DA in K/Österreich,
für die Firma PH in N/Deutschland, bestimmtes Ladegut (22.140,00 kg
Leim) aufgenommen und über Bm (Tankstop bei der Firma Kr GmbH, FN 910)
nach Wels/Österreich (Aufgriff um 22:45 Uhr durch die Organe des Zollamtes
Wels, Zollstelle Suben, am Parkplatz neben der Zollstelle Wels,
Straße/Bahn) verbracht.
Während RI (im Beisein des zweiten Fahrers CF) dem
Zollamt Wels gegenüber (ohne Zuziehung eines Dolmetsch für die
rumänische Sprache) noch erklärte, sich bei der zollamtlichen
Kontrolle, bei der zuerst unzutreffende Frachtpapiere vorgelegt wurden bzw.
keine CEMT-Genehmigung für den Transport der festgestellten Ware
vorgewiesen werden konnte, geirrt bzw. etwas falsch verstanden zu haben und dass
eine sehr wohl vorliegende CEMT-Genehmigung im Büro vergessen worden sei,
lautete seine o. a. Aussage gegenüber der Finanzstrafbehörde
erster Instanz betreff. die innergemeinschaftlichen Transportvorgänge nach
dem Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft
folgendermaßen:
"...In Nymburg/Tschechien habe ich das Latex abgeladen. Der
Tank wurde gewaschen und dann habe ich Biodiesel in Tschechien für
Österreich geladen. Diesen Transport hat MK disponiert. Er hat mich am
Freitag den 2. September 2005 am Handy angerufen und teilte mir mit, dass
ich in Prerov/Tschechien diese Ladung aufnehmen soll. Ich habe MK darauf
aufmerksam gemacht, dass ich keine Genehmigung für diese Fahrt habe und er
antwortete darauf, dass dies kein Problem sei und ich trotzdem fahren soll, weil
ich diese Genehmigung in Österreich bekommen würde. Daraufhin bin ich
nach Österreich zur Firma S in Pf gefahren und habe den Biodiesel dort
entladen.
Ich berichtige, ich habe von MK den Auftrag erhalten in
Prerov Biodiesel für Rumänien zu laden und er hat mir gesagt, dass er
mir die Genehmigung dafür an die Grenze schicken würde. Erst nachdem
ich geladen hatte, hat er mir das Aviso gegeben, dass ich die Ladung nach Traun
fahren solle.
Frage: Warum haben sie Frachtbriefe über dieselbe Ware
Bestimmungsland Rumänien und Österreich geschrieben?
Antwort: Weil mir MK ursprünglich gesagt hat, dass ich
nach Rumänien fahren solle und ich erst nach Beladung das Aviso bekommen
habe, dass die Ware für Österreich bestimmt sei. Ich habe dann
vergessen, den Frachtbrief für Österreich zu zerreißen. MK sagte
mir, dass er mir die CEMT-Genehmigung Tschechien-Austria schicken
werde.
Als ich in Nikolov an der Grenze stand, leitete er mich
nach Hate, das ist ein Grenzübergang Richtung Österreich um. Ich rief
ihn kurz vor der Grenze an und fragte wegen der Genehmigung. MK sagte mir, dass
ich ohne Genehmigung fahren solle und im Falle einer Kontrolle, sollte ich die
Strafe bezahlen und weiterfahren.
Nach der Entladung in Pfg rief ich ihn wieder an und Kr
sagte, ich solle nach Krems fahren und dort wieder Ladung aufnehmen. Nachdem ich
in Krems geladen hatte, beauftragte mich M telefonisch zur Fa. nach Bm zu
fahren, ich habe dort getankt und mit ihm wieder wegen der CEMT-Genehmigung
gefragt. M sagte es gäbe keine CEMT-Genehmigung für mich, die habe ein
anderer Fahrer und solle ich ohne fahren, weil die Ladung dringend für
Deutschland bestimmt sei. Also bin ich losgefahren, in Höhe Wels hatte ich
einen Reifenplatzer und ich rief M wieder an. Er sagte mir ich solle zum Autohof
nach Wels fahren und dort warten, es würde ein Servicewagen kommen und mir
helfen.
Ich habe gewusst, dass ich ohne die CEMT-Genehmigung nicht
fahren darf, darum habe ich auch MK darauf aufmerksam gemacht, aber wenn mir der
Chef der Firma Kr befiehlt ohne Genehmigung zu fahren, dann fahre ich. Ich will
keine Probleme mit dem Chef und dieser muss wissen, was er tut. ..."
(Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme des RI vom
7. September 2005, Bl. 44-46 des Strafaktes).
Der Bf. gab über Vorhalt der Aussage des RI (als
Verdächtiger) gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
an, dass dieser bei der in Brünn durchgeführten Reinigung eine
CEMT-Genehmigung für den Transport des Biodiesels von Prerov nach
Österreich erhalten habe. Nach Entladung und Reinigung sei der Tank-LKW in
Krems mit der für Deutschland bestimmten Ladung beladen worden und nach
Deutschland aufgebrochen. Eine entsprechende CEMT-Genehmigung sei am
7. September 2005 bei der Fa. DA gefunden worden und habe sie der Fahrer
offenbar dort vergessen. Die Angaben des RI, er habe ihn im Bewusstsein der
fehlenden Genehmigung(en) mit der Durchführung der Transporte beauftragt
bzw. ihm gesagt, er möge im Falle einer Kontrolle die Strafe bezahlen,
stimmten nicht und habe ihm gegenüber der Fahrer auch erklärt, dass er
im Zuge der finanzstrafbehördlichen Einvernahme die Dolmetscherin nicht
richtig verstanden habe (vgl. Niederschrift vom 21. September 2005 laut
gegenständlichem Strafakt, bezeichnet mit lfd. Nr. 1-3).
Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Falle der
Einbringung von (ausländischen) Beförderungsmitteln gemäß
Art 232 f iVm. 554 und 558 ZK-DVO in das Zollgebiet der Gemeinschaft
der (vorsätzliche) Verstoß gegen das Binnenverkehrsverbot des
Art 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO eine Verpflichtungsverletzung iSd.
§ 35 Abs. 3 FinStrG darstellt, wobei der (schuldhaft handelnde)
Fahrer unmittelbarer Täter und der den Auftrag zur Kabotagefahrt erteilende
schuldhafte Eigentümer des Fahrzeuges regelmäßig
Bestimmungstäter sein wird (vgl. z. B. dazu Reger/Hacker/Kneidinger,
aaO., K 35/117).
Dabei handelt nicht nur derjenige verpflichtungswidrig, der
ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung (CEMT-Genehmigung)
Binnentransporte durchführt bzw. anordnet, sondern auch derjenige, der
entgegen der zollrechtlichen Verpflichtung des § 9 GütbefG iVm
Art 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO eine (allenfalls erteilte)
CEMT-Genehmigung nicht mit sich führt und entsteht, sofern nicht die
Voraussetzungen des Art 204 Abs. 1 letzter Unterabsatz ZK iVm.
Art 859 ZK-DVO (keine Zollschuld bei bestimmten "geringfügigen"
Verstößen) vorliegen, auch diesfalls die Einfuhrzollschuld iSd.
Art 204 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK iVm. § 2
Abs. 1 ZollR-DG in Höhe der auf die verwendeten
Beförderungsmittel entfallenden Eingangsabgaben.
Unabhängig von der im weiteren Untersuchungsverfahren
im Grunde des § 98 Abs. 3 FinStrG von der Finanzstrafbehörde
zu treffenden Beurteilung, ob hier nicht die Voraussetzungen des Art 859
ZK-DVO vorliegen und dies möglicherweise dem Eintritt des geforderten
Taterfolges und somit einer Deliktsverwirklichung iSd § 35 Abs. 3
FinStrG überhaupt entgegensteht, kann unbestrittenermaßen auf Grund
der bisherigen Erhebungsergebnisse (vgl. insbes. die Tatbeschreibung des
Zollamtes Wels) für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen
werden, dass der Fahrer RI, indem er den ihm vom Bf. aufgetragenen
spruchgegenständlichen Binnentransport (von Österreich nach
Deutschland) ohne Mitführung einer CEMT-Bewilligung durchgeführt hat,
objektiv tatbildlich iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG gehandelt
hat.
Schuldhaftes Handeln iSd. § 35 Abs. 3
FinStrG setzt bei den agierenden Personen ein entsprechendes Bewusstsein um die
unter Verletzung der, auch die Mitführung einer vorliegenden
CEMT-Genehmigung miteinschließenden zollrechtlichen Verpflichtungen
bewirkte Verkürzung der auf die im formlosen Verkehr zur
vorübergehenden Verwendung nach den vorangeführten Bestimmungen
entfallenden kraft Art 204 Abs. 1 ZK entstehenden
Eingangsabgabenschuld voraus.
Obwohl ein bloßes, hier sowohl von RI als auch vom
Bf. behauptetes (versehentliches) "Vergessen" bzw. Liegenlassen der
CEMT-Genehmigung durch den Warenführer beim unmittelbaren Täter einen
(auch nur) bedingten Vorsatz schon begrifflich ausschließt (vgl.
§ 9 FinStrG), ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - eine
Bestimmung iSe. (vorsätzlichen) Veranlassung der - wenn auch schuldlosen -
Tatbegehung durch einen Dritten grundsätzlich denkbar (vgl. z. B. OGH
vom 18. Jänner 1978, 10 Os 186, 201, 202, LSK 1978/124).
Beim verbotswidrigen bzw. ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung
durchgeführten Binnenverkehr mit ausländischen
Beförderungsmitteln könnte Derartiges zum Beispiel in der
Vortäuschung des Vorliegens einer CEMT-Genehmigung durch den
Fahrzeugeigentümer gegenüber dem Warenführer bestehen. Im
Übrigen wird aber auch bei dem ursprünglich nicht vorsätzlich
pflichtwidrig Handelnden dann sehr wohl eine vorsätzliche Zuwiderhandlung
iSd. § 35 Abs. 3 FinStrG vorliegen, wenn dieser die
(ursprünglich irrtümliche) beispielsweise in der Nichtmitführung
der entsprechenden Bewilligung bestehende Pflichtverletzung erkennt und dennoch
(trotz dieser Erkenntnis) die verbotswidrige Handlungsweise, hier den
Binnentransport innerhalb der Gemeinschaft, fortsetzt. Gleichermaßen
erscheint auch zu diesem Zeitpunkt eine (vorsätzliche) Bestimmung des
unmittelbaren Täters, so beispielsweise durch die Anordnung, die
verbotswidrige Fahrt fortzusetzen, ohne weiteres denkmöglich.
Obwohl beide (schuldhaften) Verhaltensweisen des
Bestimmungstäters im Hinblick auf die Tatbildmäßigkeit iSd.
§ 35 Abs. 3 FinStrG grundsätzlich rechtlich gleichwertig
sind (vgl. Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK), wird nicht zuletzt in der
Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung zwischen einem im Bewusstsein des
Nichtvorliegens einer CEMT-Genehmigung oder einem im Bewusstsein einer zwar
erteilten, aber "bloß" nicht mitgeführten Genehmigung den Transport
anordnenden Bestimmungstäter, ein nicht unerheblicher Unterschied
bestehen.
Wenngleich es (noch) nicht Aufgabe der über das
Vorliegen eines Tatverdachtes absprechenden Behörde ist, die zur Last
gelegte Tat bereits im Einleitungsbescheid in allen Einzelheiten darzustellen,
setzt jedenfalls aber auch ein bloßer Verdachtsauspruch iSd.
§ 83 Abs. 2 FinStrG in Richtung des § 35 Abs. 3
(allenfalls iVm. § 11) FinStrG aus den bisherigen Erhebungsergebnissen
ableitbare konkrete Tatsachenfeststellungen bzw. die Darstellung bestimmter
Lebenssachverhalte voraus, aus denen auf eine Täterschaft iSd. angezogenen
Bestimmungen des FinStrG des Verdächtigen geschlossen werden kann.
Wesentlich wird dabei schon iSd. Verteidigungsmöglichkeit des
Verdächtigen (vgl. VwGH vom 19. Februar 1986, 85/16/0096) sein,
das zur Last gelegte schuldhafte Verhalten im Bescheid über die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens bereits in seinen Grundzügen darzustellen. Dabei
ist jedoch die für den Fall einer Beschwerde gegen den Erstbescheid zur
Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG berufene
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz weder an den Erhebungsstand zum
Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einleitungsbescheides (vgl. VwGH vom
18. Oktober 1995, 95/13/0158, ÖStZB 1996, 229), noch an die
Bescheidbegründung der Erstinstanz gebunden.
Selbst unter der zuletzt angeführten Prämisse
ergibt sich jedoch für den Anlassfall aus der bisherigen
Erhebungssituation, derzufolge vor allem offen ist, ob für die
verfahrensgegenständliche Binnentransportfahrt überhaupt eine
entsprechende CEMT-Genehmigung vorlag (in den vorgelegten Verwaltungsakten
findet sich mit Ausnahme der Begründungsausführungen im vorletzten
Absatz des angefochtenen Bescheides bzw. zum ebenfalls vom Bf. beeinspruchten
Abgabenbescheid vom 29. September 2005, Zl. 500/90819/04/2005, kein
konkreter Hinweis darauf) und nur vom Warenführer nicht mitgeführt
wurde, oder ob die Fahrt (über Auftrag des Bf.) ohne Vorliegen
entsprechender Bewilligungen durchgeführt wurde, kein ausreichendes
Substrat, um daraus (auch nur) einen gegen den Bf. gerichteten Tatverdacht iSd.
Einleitungsbescheides ableiten zu können. Letztlich bleibt nämlich
auch die in sich schon widersprüchlich bzw. ergänzungsbedürftig
erscheinende und möglicherweise tatsächlich auch nur auf
Verständigungsprobleme bei der Übersetzung zurückzuführende
Verantwortung des Warenführers (vgl. Angaben laut Tatbeschreibung vom
6. September 2005 und laut Beschuldigteneinvernahme vom 7. September
2005 hins. der Fahrtroute innerhalb der Gemeinschaft bzw. hins. Existenz und
"Vergessen" von CEMT-Genehmigungen) Hinweise darauf, ob er vom Bf. trotz
Nichtvorliegen oder der bloßen Nichtmitführung der für den
genannten Binnentransport erforderlichen Genehmigung mit der Durch- bzw.
Weiterführung der Fahrt beauftragt wurde, schuldig.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann
die zur Sachentscheidung zuständige Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, die nach §§ 119 und 157 FinStrG grundsätzlich auch
berechtigt ist, notwendige Ermittlungen selbst vorzunehmen oder sie vornehmen zu
lassen, (auch) die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache iSd. Abs. 1 an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 161
Abs. 4 FinStrG mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
vorzugehen ist, obliegt dem Ermessen der Rechtsmittelbehörde und wird
hauptsächlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verfahrensökonomie zu
entscheiden sein (vgl. z. B. VwGH vom 16. Februar 1994,
92/13/0263).
Da einerseits nicht wirklich sicher erscheint, dass einer
der Gründe des § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG
vorliegt und andererseits die derzeitige Erhebungssituation erhebliche
Umstände, wie die Frage, ob für den bisher
verfahrensgegenständlichen Binnentransport eine gültige
CEMT-Genehmigung vorlag, die genaue Fahrtroute der genannten Fahrzeuge nach dem
Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die genauen Umstände der
Kontaktaufnahmen zwischen dem Bf. und seinem Warenführer letztlich nicht
erkennen lässt, und die zur Klarstellung dieser Punkte wohl erforderlichen,
u. a. auch die (zeugenschaftliche) Einvernahme mehrerer Personen
umfassenden, Erhebungen den Rahmen der Aufgaben des durch die Erhebung einer
Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid in Gang gesetzten
Rechtsmittelverfahrens überschreiten, war der angefochtene Bescheid
aufzuheben und die Sache nach der bezogenen Gesetzesstelle zur Durchführung
weiterer Erhebungen an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Linz, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung durch verbots- oder verpflichtungsswidrige Verwendung einer eingangsabgabepflichtigen WareTatverdachtAufhebung unter Zurückverweisung wegen ergänzender Erhebungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-L/05
- Stammnummer
- 23753
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF