Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0008-L/10
Durch ein Ehepaar in gemeinschaftlichem Zusammenwirken angeblich begangenen Abgabenhinterziehungen; Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Erstbehörde, weil - bei unterbliebenen notwendigen Ermittlungen - überdies die diesbezüglichen Finanzstrafverfahren unter Verletzung des § 61 Abs.1 FinStrG nicht verbunden worden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-L/10vom 21.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 16. Juni 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Eine rechtzeitige Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage). Am 12. Mai 2006 wurde bei der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von € 69,82 ausgewiesen gewesen ist (Buchungsabfrage). Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für April 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 1.626,83 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Juli 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Mai 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 656,99 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. August 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juni 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von € 203,68 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 17. September 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juli 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 168,69 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Oktober 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Schlussbesprechung mit IN betreffend eine Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 versprach IN, eine Voranmeldung "demnächst" nachzureichen (Tz.1 der Niederschrift, Arbeitsbogen zu ABNr. 224041/07), was ebenfalls nicht geschehen ist. Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für August 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von € 673,36 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. November 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 637,05 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Höhe der erklärten Zahllast durch den Prüfer bestätigt (Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich jedoch für September 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.789,05 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Dezember 2006 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 218,78 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Zahllast durch den Prüfer auf € 1.556,36 erhöht (Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Oktober 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 522,13 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Jänner 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 853,34 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Zahllast durch den Prüfer auf € 910,39 erhöht (Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für November 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 473,44 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2006 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Februar 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Zu Beginn einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 übergab IN eine von ihr unterfertigte Voranmeldung, in welcher eine Zahllast von € 859,66 ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Teilakt Umsatzsteuer). Anlässlich dieser Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde die Zahllast durch den Prüfer auf € 865,28 erhöht (Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 1). Am 9. Februar 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Dezember 2006 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 739,50 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Die Einreichung der ab Ende Juni 2007 fälligen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2006 ist unterblieben, sodass die Jahresbescheide im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO am 7. Dezember 2007 festgesetzt werden mussten (genannte Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Nachträglich wurden am 9. Februar 2009 für das Veranlagungsjahr 2006 von IN unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht, welche erklärungsgemäß in einem wieder aufgenommenen Abgabenverfahren am 16. Februar 2009 bzw. am 3. März 2009 verbucht wurden (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Auf der beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung 2006 findet sich der Vermerk "Erstellt durch: {MN}" (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. März 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Gutschrift von -€ 1.073,23 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer verringerte die erklärte Gutschrift auf -€ 433,63 (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Jänner 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von lediglich -€ 26,40 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. April 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Gutschrift von -€ 43,49 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer bestätigte die erklärte Gutschrift (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Februar 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 270,54 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Mai 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Gutschrift von -€ 318,15 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer verringerte die erklärte Gutschrift auf -€ 288,69 (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für März 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 682,95 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Juni 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 503,86 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 519,90 (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für April 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.018,30 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Juli 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 396,89 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 424,41 (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Mai 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 459,19 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. August 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 2.742,20 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 2.809,63 (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juni 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von lediglich € 1.149,58 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. September 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Anlässlich einer Außenprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 am 3. Oktober 2007 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast von € 1.063,08 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Niederschrift vom 3. Oktober 2007, ABNr. 224041/07, Tz. 2, bzw. Übersicht Seite 2). Der Prüfer erhöhte die erklärte Zahllast auf € 1.177,01 (genannte Übersicht Seite 2). Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Juli 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 241,49 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Oktober 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom 21. April 2008, Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für August 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 3.002,88 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. November 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom 21. April 2008, Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für September 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.131,17 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Dezember 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom 21. April 2008, Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Oktober 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 980,31 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Jänner 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom 21. April 2008, Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für November 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.404,92 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2007 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Februar 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb das Finanzamt anlässlich einer zusammengefassten Schätzung für die Monate August bis Dezember 2007 (gesamte Zahllast € 17.083,40, Bescheid vom 21. April 2008, Finanzstrafakt Bl. 70b, Buchungsabfrage) auch eine Festsetzung für diesen Voranmeldungszeitraum vorgenommen hat. Am 4. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 Zusammenstellungen übermittelt, aus welchen sich für Dezember 2007 eine Umsatzsteuerzahllast von € 882,15 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Verspätet wurden am 4. März 2009 für das Veranlagungsjahr 2007 von IN unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen samt Beilagen beim Finanzamt eingereicht, welche - mit Ausnahme einer Korrektur um € 6.533,33 an zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern in Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung - erklärungsgemäß am 31. März 2009 bzw. 5. Mai 2009 verbucht wurden (Buchungsabfrage; Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Auf der beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung 2007 findet sich der Vermerk "Erstellt durch: {MN}" (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. März 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am 17. April 2008 wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 185,52 ausgewiesen war (Buchungsabfrage). Am 30. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Jänner 2008 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 1.353,06 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. April 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am 17. April 2008 wurde eine Zahllast in Höhe von € 792,98 entrichtet (Buchungsabfrage). Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Februar 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 3.907,63 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Mai 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen April bis August 2008 im Schätzungswege am 24. September 2008 eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für März 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 771,68 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Juni 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März, Mai bis August 2008 im Schätzungswege am 24. September 2008 eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für April 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.163,14 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Juli 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März, April, Juni bis August 2008 im Schätzungswege am 24. September 2008 eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Mai 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.327,95 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. August 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März bis Mai, Juli und August 2008 im Schätzungswege am 24. September 2008 eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am 30. März 2009 wurden dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Juni 2008 eine Umsatzsteuergutschrift von -€ 776,57 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. September 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen, weshalb die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März bis Juni, August 2008 im Schätzungswege am 24. September 2008 eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen hat. Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Juli 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.377,74 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Oktober 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen. Bereits am 24. September 2008 hat die Abgabenbehörde hinsichtlich dieses Monates gemeinsam mit den Voranmeldungszeiträumen März bis Juli 2008 im Schätzungswege eine gemeinsame Festsetzung von € 10.000,00 vorgenommen. Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für August 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 7,51 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2008 war eine Zahllast spätestens am 17. November 2008 zu entrichten; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Zeitgerecht am Fälligkeitstag wurde eine Zahllast von € 1.766,86 entrichtet (Buchungsabfrage). Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für September 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 1.382,99 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2008 war eine Zahllast spätestens am 15. Dezember 2008 zu entrichten; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Zeitgerecht am Fälligkeitstag wurde dem Finanzamt eine Voranmeldung übersendet, wonach die Zahllast € 1.948,67 betrage (Buchungsabfrage). Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Oktober 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.583,52 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Jänner 2009 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für November 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 159,82 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2008 wäre eine Zahllast spätestens am 15. Februar 2009 zu entrichten gewesen; ebenfalls wäre bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende Voranmeldung dem Finanzamt zu übermitteln gewesen. Beides ist nicht geschehen (Buchungsabfrage). Am 30. März 2009 wurde dem Finanzamt mit den von IN unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 eine Zusammenstellung übermittelt, aus welcher sich für Dezember 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von € 2.251,53 ergebe (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008).
Soweit also vorangemeldete Umsatzsteuerdaten hinsichtlich einzelner Monate existieren, ergibt sich zwischen diesen und den behaupteten Werten in den Umsatzsteuerjahreserklärungen folgende Diskrepanzen, für welche es - auf Basis der derzeitigen Aktenlage - keine ausreichende Begründung gibt:
|
Monat
|
Zahllast/Gutschrift laut UVA bzw. Prüfung bzw. konkreter Festsetzung
|
Zahllast/Gutschrift laut nachträglicher Umsatzsteuer-erklärung
|
Differenz
|
Jänner 2005
|
€ 4.357,71
|
-€ 213,30
|
-€ 4.571,01
|
Februar 2005
|
-€ 266,80
|
-€ 257,28
|
€ 9,52
|
März 2005
|
-€ 245,49
|
-€ 300,48
|
-€ 54,99
|
April 2005
|
€ 5.718,32
|
€ 561,35
|
-€ 5.156,97
|
Mai 2005
|
€ 4.301,65
|
-€ 3.068,88
|
-€ 7.370,53
|
Juni 2005
|
€ 940,15
|
€ 2.481,21
|
€ 1.541,06
|
Juli 2005
|
€ 6.187,87
|
€ 1.579,30
|
-€ 4.608,57
|
August 2005
|
€ 1.042,10
|
€ 4.834,62
|
€ 3.792,52
|
September 2005
|
€ 4.518,49
|
€ 2.254,28
|
-€ 2.264,21
|
Oktober 2005
|
€ 2.277,44
|
€ 5.257,93
|
€ 2.980,49
|
November 2005
|
€ 471,04
|
€ 4.976,92
|
€ 4.505,88
|
Dezember 2005
|
€ 1.639,45
|
€ 2.189,47
|
€ 550,02
|
Summe 01-12/05
|
€ 30.941,62
|
€ 20.295,14
|
-€ 10.646,79 = Rückgang der Verkürzungen um 34,41 %
|
Jänner 2006
|
-€ 260,74
|
-€ 203,88
|
€ 56,86
|
Februar 2006
|
-€ 2.507,10
|
-€ 105,33
|
€ 2.401,77
|
März 2006
|
-€ 4.496,83
|
-€ 195,17
|
€ 4.301,66
|
April 2006
|
€ 69,82
|
-€ 1.626,83
|
-€ 1.696,65
|
Mai 2006
|
-
|
-€ 656,99
|
|
Juni 2006
|
-
|
€ 203,68
|
|
Juli 2006
|
-
|
-€ 168,69
|
|
August 2006
|
-
|
€ 673,36
|
|
September 2006
|
€ 637,05
|
€ 1.789,05
|
€ 1.152,00
|
Oktober 2006
|
€ 1.556,36
|
€ 522,13
|
-€ 1.034,23
|
November 2006
|
€ 910,39
|
€ 473,44
|
-€ 436,95
|
Dezember 2006
|
€ 865,28
|
€ 739,50
|
-€ 125,78
|
Summe 01-12/06
|
-
|
€ 1.444,27
|
|
Jänner 2007
|
-€ 433,63
|
-€ 26,40
|
€ 407,23
|
Februar 2007
|
-€ 43,49
|
-€ 270,54
|
-€ 227,05
|
März 2007
|
-€ 288,69
|
€ 682,95
|
€ 971,64
|
April 2007
|
€ 519,90
|
€ 1.018,30
|
€ 498,40
|
Mai 2007
|
€ 424,41
|
€ 459,19
|
€ 34,78
|
Juni 2007
|
€ 2.809,63
|
€ 1.149,58
|
-€ 1.660,05
|
Juli 2007
|
€ 1.177,01
|
-€ 241,49
|
-€ 1.418,50
|
August 2007
|
-
|
€ 3.002,88
|
|
September 2007
|
-
|
€ 2.131,17
|
|
Oktober 2007
|
-
|
-€ 980,31
|
|
November 2007
|
-
|
€ 1.404,92
|
|
Dezember 2007
|
-
|
€ 882,15
|
|
Summe 01-12/07
|
-
|
€ 8.611,95
|
|
Jänner 2008
|
-€ 185,52
|
-€ 1.353,06
|
-€ 1.167,54
|
Februar 2008
|
€ 792,98
|
€ 3.907,63
|
€ 3.114,65
|
März 2008
|
-
|
€ 771,68
|
|
April 2008
|
-
|
€ 1.163,14
|
|
Mai 2008
|
-
|
€ 2.327,95
|
|
Juni 2008
|
-
|
-€ 776,57
|
|
Juli 2008
|
-
|
€ 2.377,74
|
|
August 2008
|
-
|
€ 7,51
|
|
September 2008
|
€ 1.766,86
|
€ 1.382,99
|
-€ 383,87
|
Oktober 2008
|
€ 1.948,67
|
€ 2.583,52
|
€ 634,85
|
November 2008
|
-
|
€ 159,82
|
|
Dezember 2008
|
-
|
€ 2.251,53
|
|
Summe 01-12/08
|
-
|
€ 14.803,88
|
Für 2005 ergibt sich somit im Vergleich zwischen den bekannt gegebenen Voranmeldungsdaten und der - offensichtlich im Anbetracht der andrängenden Finanzstrafbehörde nachgeholten - Jahressteuererklärungen eine angebliche Verringerung der Umsatzsteuerschuld um 34,41 % (siehe Tabelle).
Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vor dem Spruchsenat am 13. November 2008 hat MN sinngemäß erklärt, der Meinung zu sein, dass in den geltend gemachten Beträgen (also: in den bekannt gegeben Zahllasten bzw. Gutschriften laut Voranmeldungen bis allenfalls August 2008) bestimmte Vorsteuern nicht enthalten gewesen wären, weil diese erst bei Bezahlung der Eingangsrechnungen geltend gemacht worden wären. Er habe eine Rückrechnung der Vorsteuer vermeiden wollen (Finanzstrafakt Bl. 73).
Es stellt sich dann aber doch die Frage, weshalb sich auch hinsichtlich der bereits von der Abgabenbehörde überprüften Voranmeldungszeiträume September 2006 bis Juli 2007 (grau schattierte Felder) laut Jahreserklärungen teilweise doch beträchtliche Veränderungen ergeben würden - ist doch davon auszugehen, dass diese Beträge im Allgemeinen aufgrund der verfügbaren Belege letztendlich zutreffend berechnet worden waren?
Die angeblich gewählte Vorgangsweise erscheint auch in Anbetracht des Andrängens des Fiskus und der Festsetzungen der Abgabenbehörde sehr ungewöhnlich. Ist doch eher davon auszugehen, dass Personen in dramatisch bedrängter finanzieller Lage nicht lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen für Jahre auf die Geltendmachung von namhaften Vorsteuern aus einigen Eingangsrechnungen zu verzichten pflegen.
In Anbetracht der festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit (fehlende Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Steuererklärungen 1998 und 1999, verheimlichte Ausgangsrechnungen 2002 und 2003, siehe oben) besteht die ohne weitere Abklärung des Sachverhaltes nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die angeblich von MN, welcher von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits diesbezüglicher Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bezichtigt wird (Einleitungsbescheid vom 13. November 2008, Finanzstrafakt Bl. 75a, 75b), erstellten nachträglichen Umsatzsteuerjahreserklärungen von diesem, allenfalls in Absprache mit seiner Ehegattin IN, entsprechend "geschönt" worden sind, um eine rechtwidrige Verringerung der Abgabenvorschreibung und eine Herabsetzung der Geldstrafe zu erreichen. Naheliegend ist es, dass bei der Erstellung der falschen Jahressteuererklärungen auch der Tatplan gefasst worden war, die so entstehenden rechtswidrigen Abgabengutschriften zur Abdeckung des Abgabenkontos der IN zu verwenden und die ansich dafür erforderlichen Mittel anderweitig für private Zwecke zu verwenden.
Diesfalls wäre der Spielraum einer zulässigen Verteidigungsmaßnahme der Beschuldigten in den sie betreffenden Finanzstrafverfahren wohl überschritten und vielmehr von absichtlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen in noch festzustellender Höhe nach §§ 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG auszugehen.
Zur Klärung der Verdachtslage erscheint eine entsprechende Betriebsprüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG erforderlich.
Folgte man den Beilagen der nachträglich erstellten Jahressteuererklärungen hinsichtlich der angeblichen tatsächlichen Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen und Gutschriften in Verbindung mit seiner Zeugenaussage, wären von MN vorerst auch die Zahllasten für Juni 2005 um € 1.541,06, für August 2005 um € 3.792,52, für Oktober 2005 um € 2.980,49, für November 2005 um € 4.505,88 und für Dezember 2005 um € 550,02 zu niedrig bekannt gegeben worden, wären zu Unrecht Umsatzsteuergutschriften für Jänner 2006 von -€ 56,86, für Februar 2006 von -€ 2.401,77, für März 2006 von -€ 4.301,66, sowie für Jänner 2007 von -€ 407,23 geltend gemacht worden, wäre die Zahllast für September 2006 um € 1.152,00 zu niedrig bekannt gegeben worden, wäre zu Unrecht für März 2007 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 288,69 geltend gemacht und eine Zahllast von € 682,95 verheimlicht worden, wäre zu Unrecht für Mai 2007 eine Gutschrift von -€ 288,69 geltend gemacht und eine Zahllast von € 682,95 verheimlicht worden sowie wären Zahllasten für April 2007 in Höhe von € 498,40, für Mai 2007 in Höhe von € 34,78, für Februar 2008 in Höhe von € 3.114,65 und für Oktober 2008 in Höhe von € 634,85 zusätzlich verheimlicht worden.
Folgte man dem Vorbringen des MN auch hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für die steuerlichen Angelegenheiten der IN (und unterstellt ihm auch eine Verantwortlichkeit hinsichtlich der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen, besteht somit der Verdacht, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten seiner Ehegattin IN im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
a.) in den Jahren 2005 bis 2009 zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
aa.) betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2005, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2006, März, April, Mai, Juni, August, September, November, Dezember 2007, Februar, März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2008 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 54.621,59 (04/05 € 561,35 + 06/05 € 2.481,21 + 08/05 € 4.834,62 + 09/05 € 2.254,28 + 10/05 € 5.257,93 + 11/05 € 4.976,92 + 12/05 € 2.189,47 + 06/06 € 203,68 + 08/06 € 673,36 + 09/06 € 1.789,05 + 10/06 € 522,13 + 11/06 € 473,44 + 12/06 € 739,50 + 03/07 € 682,95 + 04/07 € 1.018,30 + 05/07 € 459,19 + 06/07 € 1.149,58 + 08/07 € 3.002,88 + 09/07 € 2.131,17 + 11/07 € 1.404,92 + 12/07 € 882,15 + 02/08 € 3.907,63 + 03/08 € 771,68 + 04/08 € 1.163,14 + 05/08 € 2.327,95 + 07/08 € 2.377,74 + 08/08 € 7,51 + 09/08 € 1.382,99 + 10/08 € 2.583,52 + 11/08 € 159,82 + 12/08 € 2.251,53) durch Nichtentrichtung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages bewirkt und
ab.) zusätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März 2006, Jänner, März 2007 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 7.485,67 (01/06 € 56,86 + 02/06 € 2.401,77 + 03/06 € 4.301,66 + 01/07 € 407,23 + 03/07 € 318,15) durch Geltendmachung nicht zustehender Umsatzsteuergutschriften bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in einem Gesamtausmaß von € 62.107,26 begangen hat,
b.) 2005, 2006 und 2008, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, zumindest bedingt vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat, indem er entgegen der Bestimmung des § 21 UStG 1994 hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, Mai 2005, April, Mai, Juli 2006, Jänner, Juni 2008 Voranmeldungen teilweise nur weit verspätet (01, 02, 03, 05/05, 04/06, 01/08) bzw. gar nicht (07/06, 06/08) der Abgabenbehörde übermittelt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat, sowie
c.) 2004 bis 2007, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich entgegen den Bestimmungen der §§ 119, 133 BAO hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend IN nicht (2003 und 2004) bzw. nur weit verspätet nach bereits erfolgter Festsetzung (2005 und 2006) bei der Abgabenbehörde eingereicht und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.
Die tatsächliche Höhe der verfahrensgegenständlichen und auch der weiteren angesprochenen Verkürzungsbeträge ist aber - ausgehend lediglich von den dem Berufungssenat vorgelegten Unterlagen - mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausreichend fixiert.
In welcher Weise das Ehepaar IN und MN bei der Begehung der oben beschriebenen Verfehlungen zusammengewirkt hat, kann ebenfalls ohne eine ergänzende Befragung beider Beschuldigten und einer ergänzenden Beweisaufnahme mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit in verfahrensökonomischer Weise nicht geklärt werden.
Am wahrscheinlichsten ist nach der derzeitigen Aktenlage ein gemeinschaftliches Zusammenwirken des Ehepaares, wobei in der Zeit der krankheitsbedingten Einschränkungen der Handlungsfähigkeit des MN durch seine vier Herzinfarkte das Hauptgewicht des Vorwurfes aber auf IN lasten wird; in der Zeit ab einschließlich 2007 wird das Hauptgewicht der Verantwortlichkeit wohl auf MN zu fallen haben.
Antwort auf diese Fragestellungen geben können wird möglicherweise die bereits oben angesprochene Betriebsprüfung.
Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache (die hier verfahrensgegenständlichen Fakten) dem Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur weiteren Klärung in einem fortgesetzten Untersuchungsverfahren zurückzustellen.
Unverzüglich nach Rücklangen der Akten sind die Finanzstrafverfahren gegen IN und MN zu verbinden.
Eine entsprechende Betriebsprüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG ist durchzuführen.
Dabei ist zweckmäßigerweise generell das in Frage kommende unternehmerische Rechenwerk der IN für die Jahre 2005 bis 2008 einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zu unterziehen, damit eine möglichst exakte Ermittlung der tatsächlichen Zahllasten bzw. allfälliger Umsatzsteuergutschriften hinsichtlich der strafrelevanten Zeiträume vorgenommen werden kann.
Dabei wird sich auch zwangsläufig die Notwendigkeit ergeben, das Vorbringen des MN hinsichtlich der Diskrepanzen zu den ursprünglichen Voranmeldungsdaten an Hand des einzusehenden und erforderlichenfalls zu sichernden Rechnungsmateriales auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen.
Hinsichtlich der in Frage kommenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen wird zu klären sein, wie zwischen IN und MN im Unternehmen die Entscheidungen abgesprochen worden sind, welche Forderungen der andrängenden Gläubiger beglichen werden sollten bzw. - in Bezug auf das Finanzamt - wie mit den zu den Fälligkeiten zu entrichten Zahllasten umgegangen werden sollte.
Weiters ist die Frage zu klären, wie und von wem tatsächlich die Voranmeldungen erstellt worden sind, von wem diese allenfalls bei Übersendung an das Finanzamt in physischer Form tatsächlich unterfertigt worden sind bzw. wer eine Übersendung per FinanzOnline tatsächlich vorgenommen hat.
Angeregt wird auch, die Untersuchungsverfahren gegen IN und MN bei eigenverantwortlicher Entscheidung über die Verdachtslage - dem Berufungssenat kommt kein Weisungsrecht hinsichtlich Fakten, welche nicht bei ihm anhängig gemacht worden sind, zu - betreffend derjenigen Fakten (Zusammenstellung siehe oben) auszudehnen, wegen welcher noch keine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens stattgefunden hat.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, dass betreffend IN einerseits hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2005 - wie erwähnt - bereits eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt und andererseits auch im fortgesetzten Verfahren betreffend ihre Person mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot im Sinne des § 163 Abs.3 FinStrG zu beachten ist:
Für einzelne Voranmeldungszeiträume, welche bereits Verfahrensgegenstand gewesen sind, dürfen IN daher keine höheren Verkürzungsbeträge, als vormals durch den Spruchsenat vorgeworfen, angelastet werden.
Hinsichtlich einer neuerlichen Strafbemessung bei IN unter Einschluss neuer Fakten gelangte überdies § 21 Abs.4 FinStrG sinngemäß zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, 21. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GranitsteinhandelAbgabenhinterziehungWahrnehmenderZusammenwirkenunmittelbarer ZusammenhangVerbindungverbundene VerfahrenAufhebungZurückverweisungergänzende Ermittlungen
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-L/10
- Stammnummer
- 50995
- Gültig
- 21.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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