Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/07
Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0082-W/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Mag.
Josef Fasching und Mag. Rudolf Grafl als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
4. Juni 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom
19. April 2007, SpS, nach der am 13. November 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG zur weiteren Fortsetzung und
Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an den Spruchsenat
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. April 2007,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Geschäftsführer der ehemaligen Fa. E-GmbH (danach
Fa. B-GmbH) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch das
Beantragen von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer für September 2002 in Höhe von € 34.334,18
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.500,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu Seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. verheiratet und sorgepflichtig für zwei
minderjährige Kinder sei. Er sei vom 29. April 2002 bis
4. Dezember 2002 alleiniger Geschäftsführer der Fa. B-GmbH
gewesen.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sei
festgestellt worden, dass in der Umsatzsteuervoranmeldung für September
2004 Vorsteuern in Höhe von € 34.334,18 ungerechtfertigt geltend
gemacht worden seien. Hierbei soll es sich um Lieferungen durch die
Fa. M-GmbH (Vorsteuern in Höhe von € 30.016,28) und von der
Fa. D-GmbH (Vorsteuern in Höhe von € 4.370,90) gehandelt
haben.
Vom zuständigen Finanzamt sei jedoch festgestellt
worden, dass es sich bei beiden Gesellschaften um Scheinfirmen ohne
Ausübung einer Tätigkeit gehandelt habe. Die
Abgabenfestsetzungsbescheide seien rechtskräftig.
In seiner schriftlichen Rechtfertigung habe der Bw.
erklärt, dass er nicht wissentlich Vorsteuerbeträge aus
Scheinrechnungen beantragt habe.
In der mündlichen Verhandlung habe der Verteidiger auf
die bisherige Verantwortung des Bw. verwiesen. Es hätten keine Rechnungen
bzw. anderes entlastendes Beweismaterial vorgelegt werden können.
Es sei davon auszugehen, dass der Bw. trotz Kenntnis der
wichtigsten einschlägigen steuerlichen Vorschriften aufgrund seiner
langjährigen selbständigen Tätigkeit die ihm vorgeworfenen
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe.
Diese Feststellungen würden sich auf den zur Verlesung
gelangten Veranlagungsakt und den Strafakt gründen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und die bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit
des Bw. an, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. Juni 2007, mit
welcher die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bzw. in
eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung
der Sache an die erste Instanz, allenfalls die Herabsetzung der ausgesprochenen
Strafe beantragt wird.
Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, dass der
erkennende Senat in seiner Entscheidung davon ausgehe, dass es bei den beiden
Gesellschaften um Scheinfirmen ohne Ausübung einer Tätigkeit gehandelt
habe. Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung, wieso es sich
bei den genannten Gesellschaften um nicht existente Firmen handeln solle,
unterlasse der erkennende Senat gänzlich. Die Frage, ob es sich
gegenständlich um Scheinfirmen und in der Folge um Scheinrechnungen handle,
sei wesentlich, da der Vorwurf der Behörde auf Beantragen von
Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen laute.
Der Spruchsenat führe in seiner Entscheidung aus, dass
keine Rechnungen bzw. anderes entlastendes Beweismaterial vorgelegt habe werden
können. Dieser Umstand dürfe nicht verwunden, würden sich doch
seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Fa. B-GmbH
sämtliche Buchhaltungsunterlagen beim Masseverwalter befinden. Aus diesem
Grund habe der Verteidiger des Bw. (Niederschrift vom 19. April 2007, Seite
2) die Beschaffung von Lieferscheinen bzw. Rechnungen vom Masseverwalter
beantragt. Dieser Antrag sei zu Unrecht und ohne Begründung abgewiesen
worden. Dabei hätte der erkennende Senat schon von Amts wegen
sämtliche Buchhaltungsunterlagen vom Masseverwalter beischaffen bzw. diesen
als Zeugen zur Verhandlung laden müssen. Die Beschaffung von Lieferscheinen
wäre zur Frage wesentlich gewesen, ob den Rechnungen, aus denen
Vorsteuerbeträge beantragt wurden, Lieferungen zugrunde gelegen seien oder
nicht.
Der Bw. sei zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat entschuldigt nicht erschienen, nichts desto trotz führe der
Spruchsenat in seiner Entscheidung aus, dass davon auszugehen sei, dass der Bw.
trotz Kenntnis der wichtigsten einschlägigen steuerlichen Vorschriften das
ihm vorgeworfene Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen
habe. Eine schlüssige Begründung dafür, wieso davon auszugehen
sei, dass der Bw. die angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht
begangen habe, unterlasse der erkennende Senat gänzlich. Der Spruchsenat
habe es nicht einmal der Mühe wert gefunden, den Beschuldigten zur
wesentlichen Frage der subjektiven Tatseite zu vernehmen.
Während der Zeit der Geschäftsführung des
Bw. seien alle Rechnungen ordnungsgemäß verbucht worden, der Bw. als
Geschäftsführer habe dazu die Steuerberatung R.K. beauftragt. Auch
dazu habe der Bw. in seiner Rechtfertigung vom 13. April 2006 die
Vernehmung des Steuerberaters R.K. beantragt. Auf diesen Anträgen sei vom
erkennenden Senat nicht entsprochen worden.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt,
dass die dem Bw. angelastete Finanzstraftat des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG die Bewirkung von Abgabenverkürzungen unter
Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht pönalisiere. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG stelle also die Bewirkung von
Umsatzsteuerverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die
Voranmeldungspflicht unter Strafe. Gegen diese Verpflichtung zur
Umsatzsteuervoranmeldung nach § 21 UStG 1994 habe der Bw. jedoch nicht
verstoßen, habe doch das Finanzamt selbst auf die von der Fa. B-GmbH
getätigten Voranmeldungen verwiesen. Vielmehr werde dem Bw. vorgeworfen,
mittels unrichtiger Voranmeldungen eine ungerechtfertigte Abgabenverkürzung
bewirkt zu haben.
Die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates leide
daher auch an Rechtswidrigkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten,
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden,
c)
wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden,
d)
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Unstrittig war der Bw. im Zeitraum 29. April 2002 bis
4. Dezember 2002 als allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Fa. E-GmbH (nunmehr Fa. B-GmbH) im
Firmenbuch eingetragen und als solcher zur Abgabe ordnungsgemäßer,
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Bw. zur
Rechtswidrigkeit des Inhaltes umfasst der Tatbestand des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG nicht nur den Fall der Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen sondern auch den gegenständlichen Fall der
angeschuldigten Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung, mit welcher
ebenfalls der Bestimmung des § 21 UStG zuwider gehandelt werden kann.
Nicht nachvollzogen werden kann nach der Aktenlage das
Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, er habe sich in der Zeit seiner
Geschäftsführung eines berufsmäßigen Parteienvertreters in
der Person des Steuerberaters R.K. bedient, welcher alle Rechnungen
ordnungsgemäß verbucht habe. Aus einem Telefonat der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit R.K. (Aktenvermerk vom 23. Mai
2006) gelangte dieser zur Kenntnis, dass R.K. die Buchhaltung und die
Umsatzsteuervoranmeldung nur bis Juli 2002 für die GmbH erstellt und
ab August 2002 keinerlei Unterlagen von der GmbH erhalten hat und somit auch
Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung für September 2002 durch den
Steuerberater nicht mehr erstellt wurden. Damit kann dieses Berufungsvorbringen
des Bw. als zweifelsfrei widerlegt angesehen werden. Der Spruchsenat hat die
erstinstanzlich beantragte Zeugeneinvernahme des Steuerberaters R.K. zu Recht
nicht durchgeführt, da der beantragte Zeuge für den
tatgegenständlichen Zeitraum September 2002 keine zur Ermittlung des
Sachverhaltes dienende Aussage hätte machen können. Eine
Zeugeneinvernahme von R.K. unterblieb aus den selben Gründen auch durch den
Berufungssenat.
Zu Recht wendet der Bw. in der gegenständlichen
Berufung zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein,
dass der erkennende Spruchsenat in seiner Entscheidung zwar festgestellt habe,
dass es sich bei den zwei die fraglichen Rechnung ausstellenden Gesellschaften
um Scheinfirmen ohne Ausübung einer Tätigkeit gehandelt habe, eine
schlüssige und nachvollziehbare Begründung, wieso es sich bei den
genannten Gesellschaften um Scheinfirmen handle, unterlasse jedoch der
erkennende Senat.
Dazu ist auszuführen, dass aus einer den auszugsweise
im Strafakt (Seite 56) befindlichen Prüfungsfeststellungen einer
Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Fa. M-GmbH hervorgeht, dass
ab Erwerb des Firmenanteiles durch den Geschäftsführer J.O. (laut
Firmenbuch ab 25. Juni 2002) diese Firma lediglich Scheinhandlungen bzw.
Scheingeschäfte getätigt habe ohne tatsächliche Leistungen
erbracht zu haben und dafür Scheinrechnungen ausgestellt habe, um den
darauf angeführten Empfängern die unrechtmäßige
Geltendmachung entsprechender Vorsteuerbeträge zu ermöglichen. An den
Sitz- bzw. Geschäftsadressen der Fa. M-GmbH habe eine
tatsächliche wirtschaftliche Existenz bzw. Tätigkeit nicht
festgestellt werden können und diese seien daher im gegebenen Zusammenhang
als Scheinadressen zu bezeichnen. Entsprechende Organe (gesetzliche oder
steuerliche Vertreter bzw. bevollmächtigte Personen) der Gesellschaft seien
nicht in Erscheinung und hätten deswegen auch nicht befragt werden
können.
Auch zu den Eingangsrechnungen der Fa. D-GmbH stellte
die Betriebsprüfung in der Niederschrift vom 15. März 2004 fest,
dass diesen tatsächlich keine Lieferungen zu Grunde gelegen seien und der
aus den Rechnungen resultierende Vorsteuerabzug in Höhe von
€ 4.317,19 mit der Umsatzsteuervoranmeldung September 2002 zu Unrecht
geltend gemacht worden sei.
In den Scheinrechnungen seien Textilien, Taschen, Spiele,
Lippenstifte, Nagellacke, Büromaterialien, Installationsmaterial etc. in
Rechnung gestellt worden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat gab der als Zeuge einvernommene
Betriebsprüfer K. zum Zustandekommen seiner Prüfungsfeststellungen zu
Protokoll, dass der Abgabenbehörde erster Instanz Mitteilungen Wiener
Finanzämter zugekommen seien, aus welchen zu erkennen gewesen sei, dass es
sich bei Lieferungen der Fa. M-GmbH und der Fa. D-GmbH um
Scheinlieferungen gehandelt habe. Deswegen sei bei der späteren Fa. B-GmbH
eine Umsatzsteuersonderprüfung vorgenommen und der Vorsteuerabzug für
September 2002, soweit er aus Eingangsrechnungen dieser Firmen resultierte,
gestrichen worden. Die Prüfungsfeststellung seien ausschließlich mit
dem Masseverwalter besprochen worden und es habe während der
Umsatzsteuersonderprüfung keinen Kontakt mit anderen Personen der GmbH
gegeben. Der Masseverwalter sei vom Zeugen ersucht worden, sämtliche
Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Geschäften vorzulegen, er habe jedoch
lediglich Buchhaltungskonten vorlegen können. Die zugrunde liegenden
Rechnungen bzw. Belege, Lieferscheine oder Kontoauszüge hätten dem
Prüfer nicht vorgelegt werden können.
Während der Bw. als im Firmenbuch eingetragener
Geschäftsführer im erstinstanzlich geführten Finanzstrafverfahren
seine grundsätzliche Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die
steuerliche Belange der GmbH mit keinem Wort in Abrede gestellt, sondern das
Vorliegen von Scheinlieferungen und eine vorsätzliche Handlungsweise
bestritten hat, änderte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat seine Verantwortung dahingehend, dass er nur der formelle
Geschäftsführer der GmbH (Strohmann) gewesen sei und er lediglich
für Zwecke des beabsichtigten Kaufes der gegenständlichen GmbH
vorübergehend eingesprungen sei. Die zur Last gelegten Geschäfte seien
allesamt durch Herrn B.M. bzw. dessen Mitarbeiter geführt worden. Der Bw.
selbst habe keine Tätigkeiten im Rahmen der GmbH ausgeübt, sondern nur
auf Verlangen von B.M. Unterschriften geleistet. Dazu habe er ich in der Firma
gegenüber den anderen Mitarbeitern als "Chef" sehen lassen. Entscheidungen
habe er im Rahmen dieser GmbH niemals getroffen. Die
verfahrensgegenständliche Umsatzsteuervoranmeldung September 2002
kenne er nicht und habe diese auch nicht unterschrieben. Zum Beweis dafür
machte der Bw. B.M. als Zeugen in der mündliche Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat stellig, welcher die geänderte
Verantwortungslinie des Bw. vollinhaltlich bestätigte.
Für den Unabhängigen Finanzsenat blieben trotz
Ergänzung des erstinstanzlichen Untersuchungsverfahrens durch Einvernahme
des Beschuldigten und Einvernahme zweier Zeugen eine Reihe von noch zu
klärenden Sachverhaltsfragen offen bzw. haben sich solche neu aufgetan.
Die Ergänzungsbedürftigkeit des
verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes ergibt sich einerseits aufgrund
des dargestellten wechselnden Vorbringens des Bw. hinsichtlich der
tatsächlichen Ausübung seiner Geschäftsführeragenden und
sowie hinsichtlich der (eigenständigen) Wahrnehmung der steuerlichen
Belange im Rahmen der GmbH und anderseits wegen der vom Bw. und nunmehr auch vom
Zeugen B.M. entschieden bestrittenen Scheinlieferungen bzw. Scheinrechungen.
Sowohl vom Bw. im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren als auch vom nunmehr
behaupteten faktischen Geschäftsführer der GmbH, B.M., wurde
vorgebracht, dass die von der Betriebsprüfung in Abrede gestellten
Lieferungen sehr wohl tatsächlich stattgefunden hätten und dies auch
aus der Buchhaltung der (nunmehrigen) Fa. B-GmbH auch anhand der
Belegsituation (Lieferscheine und Rechnungen) zu ersehen sein müsste. Der
als Zeuge einvernommene Betriebsprüfer hat dazu ausgesagt, dass ihm
derartige Belege im Rahmen der Betriebsprüfung vom Masseverwalter nicht
vorgelegt werden konnten und damit auch nicht zur Verfügung gestanden
sind.
Es wird daher im weiteren Untersuchungsverfahren durch
geeignete ergänzende Beweisaufnahmen, wie zum Beispiel Einvernahme
damaliger Dienstnehmer der GmbH zu klären sein, ob der Bw. tatsächlich
nur als formeller Geschäftsführer fungiert und wer nun
tatsächlich die steuerlichen Belange der GmbH wahrgenommen hat.
Weiters ist aus der Begründung des angefochtenen
Erkenntnisses des Spruchsenates und auch aus der Aktenlage des vorgelegten
Finanzstrafaktes nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel
der Spruchsenat zum Ergebnis gelangt ist, dass für September 2002
tatsächlich ein unrechtmäßiger Vorsteuerabzug aus
Scheinrechnungen der Fa. M-GmbH und der Fa. D-GmbH stattgefunden hat.
Dazu wäre aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates durch geeignete
ergänzende Beweisaufnahmen zu klären, ob die behaupteten Lieferungen
von den genannten Firmen tatsächlich erfolgt sind und ob die behaupteter
Weise existenten Lieferscheine, Rechnungen bzw. auch Zahlungsbelege
tatsächlich im Rechenwerk der Fa. B-GmbH vorhanden sind und ob diese
eventuell vorhandenen Belege sich im Gesamtkontext mit den ebenfalls aus der
Aktenlage nicht ersichtlichen begründeten Feststellungen Wiener
Finanzämter, aufgrund welcher Erwägungen von Scheinfirmen ausgegangen
wird, als beweiskräftig erweisen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt in einem
Ausmaß ergänzungsbedürftig ist, dass eine Wiederholung der
mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wird daher im Sinne der
Bestimmung des § 161 Abs.4 FinStrG das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste
Instanz zurück verwiesen.
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/07
- Stammnummer
- 31461
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF