Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0057-L/03
Es wird die Einschränkung der Tathandlungen begehrt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-L/03vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Finanzvergehen gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18.4.2002 gegen das Erkenntnis vom 14.3.2002, StrNr.500-2001/00043-001, des
Hauptzollamtes Linz, vertreten durch ORat Mag. Erich
JUNGWIRTH,
zu
Recht erkannt:
I. Das
angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückverwiesen (§ 161 Abs. 4 FinStrG).
II. Mit dem
Berufungsbegehren wird der Beschuldigte auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Straferkenntnis vom 14.3.2002,
SN 123, hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Bw. für schuldig erkannt, ab Juli 2000 bis einschließlich 16.2.2001
anlässlich von 4 Einreisen über namentlich nicht bekannte Zollstellen
sowie einer Einreise über den Zollposten Guglwald aus Tschechien kommend
als Lenker des PKW der Marke "Toyota Carina", amtl. Kz. 789, im gemeinsamen
Zusammenwirken mit seiner Gattin MH eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
50 Stangen (= 10.000 Stück) Filterzigaretten der Marke "Memphis
Classic" im Wert von ATS 6.000,-- (= € 436,04), darauf
entfallende Eingangsabgaben iHv. ATS 17.465,-- (= € 1.269,23), davon Zoll
ATS 3.455,--, Tabaksteuer ATS 10.100,-- und Einfuhrumsatzsteuer ATS 3.910,--,
durch Verwahren an Stellen im benützten Beförderungsmittel, die zur
Aufnahme von Waren üblicherweise nicht bestimmt sind (bauartbedingter
Hohlraum an der linken inneren Seitenwand im Kofferraum) vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in Tateinheit
dazu zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die angeführten
Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis
gemäß
§ 9 TabMG von ATS 17.900,--
(= € 1.300,84) dem in § 2 TabMG normierten
Einfuhrverbot zuwider eingeführt und dadurch einerseits das Finanzvergehen
des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
und andererseits das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. b
FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 2.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Weiters wurde
gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 FinStrG iVm
§ 17 FinStrG auf Verfall der am 16.2.2001 beschlagnahmten 10 Stangen
Filterzigaretten "Memphis Classic" sowie für 40 Stangen
Zigaretten "Memphis Classic" gem. § 19 Abs. 1 FinStrG
statt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz mit MH iHv. € 515,98 bzw.
für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2
Tagen erkannt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 200,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung vom 18.4.2002. Darin bringt der Bw im
wesentlichen sinngemäß vor, er habe nie 40 Stangen Zigaretten
geschmuggelt, wie dies im angefochtenen Erkenntnis festgestellt worden sei.
Insbesondere bemängle er, dass darin nicht festgehalten sei, wann, wo und
wie er die angeblichen 40 Stangen über die Grenze gebracht habe, es handle
sich also dabei lediglich um bloße Vermutungen: Wenn der Zollbeamte FK
behaupte, er hätte dies selbst gesagt, so entspreche dies keineswegs der
Wahrheit: Es sei zwar richtig, dass ihm das genannte Zollorgan am 16.2.2001 am
Grenzübergang Guglwald 10 Stangen Zigaretten abgenommen und er im Zuge
dieser Amtshandlung auch zugegeben habe, dass er vor einem Jahr ebenfalls beim
Schmuggelversuch von 10 Stangen Zigaretten betreten worden sei.
Ursprünglich sei der Zollbeamte sogar von 50 bis 60 Stangen geschmuggelter
Zigaretten ausgegangen, er habe aber stets die schließlich auch in der von
FK angefertigten Niederschrift aufscheinenden 40 Stangen in Abrede gestellt, und
zwar obwohl er mit den Worten "Geben Sie es zu, dass Sie es schon
öfter gemacht haben !" zu einem Geständnis gedrängt worden
sei: Er könne nur immer darauf hinweisen, niemals zum Zollbeamten FK gesagt
zu haben, er habe außer den 10 Stangen noch 40 weitere Stangen über
verschiedene Grenzen gebracht. Beim Zollamt Weigetschlag habe FK übrigens
die Tatbeschreibung alleine verfasst, er sei während dieser Zeit mit
anderen Zollbeamten in einem anderen Raum gesessen, seine Gattin habe sich
währenddessen mit ihrem Hund im Auto befunden. Lediglich einmal sei er von
FK in dieser Phase gefragt worden, wieviel er für eine Stange in Tschechien
bezahlt habe. Nachdem FK ihm schließlich den Bericht vorgelesen habe, habe
er sich geweigert, diesen zu unterfertigen, weil dieser nicht den Tatsachen
entsprochen habe. Er sehe nicht ein, dass er für eine Verwechslung oder gar
eine Lüge des Zollbeamten FK bestraft werde.
Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 25. September 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung im
Wesentlichen darauf verwiesen, dass es auf Grund der durchgeführten
Beweisaufnahmen, insbesondere der Einsichtnahme in die Tatbeschreibung vom
16. Februar 2001 und der zeugenschaftlichen Einvernahme des amtshandelnden
Zollwachebeamten FK, als erwiesen anzusehen sei, dass nicht nur die am
16. Februar 2001 im Fahrzeug vorgefundenen, sondern unter
Berücksichtigung früherer Fahrten insgesamt 50 Stangen Zigaretten (10
+ 40) Gegenstand von Finanzvergehen iSd. §§ 35 Abs. 1
lit. a und 44 Abs. 1 lit. b FinStrG gewesen seien.
Gegen diese
Entscheidung erhob der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob
mit Erkenntnis vom 7. August 2003, Zln. 2003/16/0058, 0059, den
angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung des Erkenntnisses wurde im
Wesentlichen angeführt, dass die Ergebnisse der durchgeführten
Beweisaufnahme, insbesondere die Zeugenaussage FK, nicht ausreichten, um mit der
im Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auf weitere bereits vor dem
16. Februar 2001 durchgeführte Schmuggelfahrten schließen zu
können.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Voranzustellen ist, dass auch gegen MH ein vom Schuldspruch
her identes Straferkenntnis des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, Zl. 456, ergangen ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde
ebenfalls von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als unbegründet
abgewiesen. Auch diese Berufungsentscheidung wurde mit Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof angefochten und von diesem im verbundenen Verfahren mit
der Beschwerde des JH mit dem oa. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Unbestrittermaßen steht fest, dass die im Zuge der am
16. Februar 2001 beim Zollposten Guglwald vom Zollorgan FK
durchgeführten Einreisekontrolle im angeführten Fahrzeug in einem
Versteck vorgefundenen 10 Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten vom
Bw. im Zusammenwirken mit MH im Wege des Schmuggels bzw. unter Verletzung des
Einfuhrmonopols nach Österreich verbracht worden sind. In der in weiterer
Folge von FK mit JH beim Zollamt Weigetschlag (im Beisein weiterer Zollorgane)
aufgenommenen Tatbeschreibung (§ 83 Abs. 3 FinStrG) findet sich
die ausdrückliche Feststellung: "... Im Zuge der ersten Vernehmung gab JH
an, wiederholt (mindestens 5 diesbezügliche Fahrten) in diesem extra
angefertigten Versteck Zigaretten ohne Verzollung nach Österreich verbracht
zu haben...". JH verweigerte die Unterfertigung der Tatbeschreibung, wobei die
Gründe für diese Unterschriftsverweigerung aus der Tatbeschreibung
selbst nicht hervorgehen.
Während JH (und auch MH) im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren diese Feststellung bzw.
weitere Schmuggelfahrten vor dem 16. Februar 2001 kategorisch in Abrede
stellten, gab der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
6. März 2001 als Zeuge einvernommene FK ua. an, dass JH den Vorwurf,
anlässlich von fünf Einreisen Zigaretten in dem Versteck
mitgeführt zu haben, nicht ausdrücklich bestritten und damit dessen
Richtigkeit eingeräumt habe.
Gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG kann die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten
Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
vorzugehen ist, liegt im Ermessen der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
und wird hauptsächlich von Zweckmäßigkeitserwägungen,
insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Verfahrensökonomie bestimmt.
Im Gegensatz zur (ursprünglichen) Rechtsansicht der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sah der
Verwaltungsgerichtshof, und zwar insbesondere auf Grund der gegenüber der
Darstellung in der Tatbeschreibung abgeschwächten Zeugenaussage des FK
über das auch für das gegenständliche Berufungsverfahren gegen JH
ausschlaggebende ursprüngliche Aussageverhalten des Bw ("... Vorwurf
eigentlich nicht mehr bestritten, und dessen Richtigkeit eingeräumt..."),
die Begehung weiterer Tathandlungen durch JH vor dem 16. Februar 2001 als
nicht hinreichend erwiesen an.
Nach der Aktenlage liegen jedoch nach wie vor die wegen
mangelnder Unterfertigung durch JH für sich allein nicht als ausreichend
gewichtig iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG einzustufenden, bisher vom
Zeugen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen laut Tatbeschreibung, wonach
JH ursprünglich weitere Schmuggelfahrten
ausdrücklich zugegeben hat, vor.
Eine Klärung dieser Widersprüche bzw. eine endgültige
Präzisierung des tatsächlichen Aussageverhaltens des JH sowohl beim
Zollposten Guglwald als auch beim Zollamt Weigetschlag lässt eine
neuerliche, zweckmäßigerweise im Zuge der unter Beachtung des
§ 61 Abs. 1 FinStrG anzuberaumenden mündlichen Verhandlung
durchzuführende zeugenschaftliche Einvernahme des FK sowie allenfalls
weiterer bei der bei der Aufnahme der Tatbeschreibung beim Zollamt Weigetschlag
am 16. Februar 2001 noch anwesenden Zollwachebeamten erforderlich
erscheinen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Berufungswerber aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen
Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen einem Monat nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Linz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Rz Linz, 27. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchmuggelEingriff in die Rechte des TabakmonopolsBeweiswürdigungAufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-L/03
- Stammnummer
- 8331
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF