Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0122-W/07
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens (§ 161 Abs. 4 FinStrG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0122-W/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
und Dr. Wolfgang Seitz als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
31. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4. Juni 2007, SpS,
nach der am 15. April 2008 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin A.M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das
angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung der erforderlichen
umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juni 2007,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Geschäftsführer der Fa. G-GmbH. vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate 6-8/2004 in Höhe von € 29.640,41
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass über die näheren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw.
mangels dessen Verfahrensbeteiligung nichts bekannt sei.
Bei der Fa. G-GmbH. sei der Bw.
Geschäftsführer vom 6. August 2002 bis 22. November 2004
gewesen. Sein Nachfolger als Geschäftsführer sei vom 22. November
2004 bis 14. Februar 2005 Y. und dessen Nachfolger K. gewesen. Bei der
Fa. E-GmbH sei Y. Geschäftsführer vom 23. Juli 2004 bis
16. November 2004 und vom 22. Dezember 2004 bis 14. Februar 2005
gewesen. Sein Nachfolger als Geschäftsführer sei dann K. gewesen, der
seit dem 14. Februar 2005 selbständig vertreten habe. Überdies
sei M. der Geschäftsführer vom 21. Oktober 2003 bis
15. März 2004 gewesen.
Bei der Fa. S-GmbH sei M. als
Geschäftsführer vom 5. Jänner 2004 bis 23. Dezember
2004 gewesen. Die Fa. E-GmbH habe Rechnungen mit ausgewiesener
Mehrwertsteuer an die gegenständliche Fa. G-GmbH. gelegt,
tatsächlich seien diesen Rechnungen aber keine Gegenstände oder
Dienstleistungen zugrunde gelegen. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen habe
der Bw. vorsätzlich zu Unrecht diese Beträge an Umsatzsteuer aus
Eingangsrechnungen, und zwar € 19.763,32 für Juni 2004,
€ 2.161,54 für Juli 2004 und € 7.715,64 für August
2004, sohin insgesamt € 29.640,41, als bezahlte Vorsteuer geltend
gemacht, wobei er durch dieses sein Verhalten eine steuerliche Verkürzung
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Diese Feststellungen würden sich auf folgende
Überlegungen des Spruchsenates gründen: Der Bw. habe sich,
ausgeführt durch seinen Verteidiger, nicht für schuldig bekannt. Im
Zuge von Überprüfungen einer Lieferkette durch die Finanzbehörden
habe sich herausgestellt, dass eine Fa. E-GmbH, unter anderem auch an die
Fa. G-GmbH. Rechnungen über Warenlieferungen mit ausgewiesener
Umsatzsteuer ausgestellt habe, tatsächlich diesen Rechnungen aber keine
Warenlieferungen zugrunde gelegen seien. Ein Warenlager habe bei der
Fa. E-GmbH nicht ermittelt werden können. Im Verlauf der
Überprüfungen sei dann bei der Fa. G-GmbH. überprüft
worden, ob den Eingangsrechnungen von der Fa. E-GmbH Warenlieferungen
zugrunde gelegen seien, welche Überprüfungen aber wieder negativ
verlaufen wären, insbesondere habe sich herausgestellt, dass die
Fa. G-GmbH. im Zeitraum 6-8/2004 gar keine Dienstnehmer beschäftigt
habe, somit für manuelle Tätigkeit gar niemand zur Verfügung
gestanden sei. Mangels einer Warenbewegung habe die Fa. G-GmbH. einen
Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Fa. E-GmbH nicht geltend
machen dürfen. Äußerst bedenklich und gegen ein redliches
Verhalten des Geschäftsführers spreche, dass Y. bis Mitte November
2004 Geschäftsführer der Fa. E-GmbH gewesen sei, ab dem
22. November 2004 aber der Geschäftsführer bei der
Fa. G-GmbH.; K. wäre wieder Nachfolger als Geschäftsführer
des Y. bei der Fa. E-GmbH und dann bei der Fa. G-GmbH. Derartige
Personenverschiebungen seien bei realistischer Betrachtung in der Regel ein
Indiz für unredliche Verhaltensweise.
Es handle sich hier bei realistischer und aus der Kenntnis
von vielfachen derartigen Verfahren resultierender fachlicher Erfahrung des
Senates um ein Verhalten, wonach der Steuergläubiger Republik
Österreich endgültig dadurch geschädigt werde, dass einer die
Umsatzsteuer nicht entrichte und der andere sich die Vorsteuer hole.
Schließlich spreche auch gegen ein korrektes Verhalten die Tatsache, dass
weder der Bw. noch ein Vertreter bei der Schlussbesprechung erschienen sei, wo
sie doch zu ihren Gunsten angeblich eine Aufklärung hätten bieten
können.
Wenn den Rechnungen der Fa. E-GmbH zum Teil
Lieferscheine, welche Unterschriften seitens der Fa. G-GmbH. aufweisen,
beiliegen würden, so habe im Zuge der Erhebungen die geprüfte
Gesellschaft die unterschreibenden Personen nicht bekannt geben können,
damit sei eben eine Überprüfung gar nicht möglich gewesen.
Zur Argumentation des Verteidigers im Schriftsatz vom
31. Juli 2006, wonach der Bw. Voranmeldungen doch abgegeben hätte, sei
entgegenzuhalten, dass es sich dabei um Gutschriftsumsatzsteuervoranmeldungen
handle, die aus jenen Rechnungen resultieren würden, die nun als
Scheinrechnungen qualifiziert worden seien.
Die gedankliche Schlussfolgerung des Senates auf
vorsätzliches bzw. wissentliches Verhalten hinsichtlich der Verkürzung
des Bw. ergebe sich ganz konsequent eben aus diesem Verhalten, wonach mehrere
Gesellschaften in der Weise zusammen gespielt hätten, dass Umsatzsteuer gar
nicht entrichtet aber von einem Teil der Gesellschaften bzw. in der Abfolge
nacheinander wieder als Vorsteuer beansprucht worden seien.
Rechtlich sei bei der Beurteilung des festgestellten
Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bw., wohl in Absprache mit den eingangs
der Begründung genannten Personen ganz bewusst, sohin vorsätzlich in
den an die Fa. G-GmbH. gelegten Fakturen aufscheinende Umsatzsteuer
gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht habe, sohin unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe, dies mit Wissentlichkeit
hinsichtlich der Verkürzung, umgekehrt die Fa. E-GmbH aber keine
Umsatzsteuer entrichtet habe, obgleich diese Verpflichtung sich aus der
bloßen Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG
ergeben habe.
Von der Betriebsprüfung sei die Fa. G-GmbH. als
"missing trader" bezeichnet worden. Unter "missing trader" sei gemäß
Art. 2 der Verordnung (MG) Nr. 1.925/2004 der Kommission vom
29. Oktober 2004 zu verstehen: Die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck "missing trader" einen für Mehrwertsteuerzwecke registrierten
Unternehmer, der möglicherweise in betrügerischer Absicht
Gegenstände oder Dienstleistungen ohne Zahlung der Mehrwertsteuer erwirbt
oder zu erwerben vorgibt und beim Weiterverkauf dieser Gegenstände oder
Dienstleistungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, die geschuldete
Mehrwertsteuer aber nicht an die zuständige staatliche Stelle
abführt.
Dementsprechend erfülle das Verhalten des Bw. das
Tatbild des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach den § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und es sei ein Schuldspruch zu fällen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den
bisherigen ordentlichen Wandel, als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 31. Juli 2007,
welche sich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen den Strafausspruch
richtet.
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften und Aktenwidrigkeit wird vorgebracht, der erkennende
Senat führe in seiner Entscheidung aus:
"Die
Fa. E-GmbH legte Rechnungen mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer an die gegenständliche
Fa. G-GmbH., tatsächlich
lagen diesen Rechnungen aber keine Gegenstände und Dienstleistungen
zugrunde." Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung,
wieso den gegenständlichen Rechnungen keine Gegenstände oder
Dienstleistungen zugrunde gelegen sein sollen, unterlasse der erkennende Senat
gänzlich. Die Frage, ob es sich gegenständlich um Scheinrechnungen
handle, sei evidentermaßen wesentlich, da der Vorwurf der Behörde auf
die Beantragung von Vorsteuerbeträgen aus Scheinrechnungen laute.
Der Spruchsenat führe in seiner Entscheidung weiter
aus: "Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen
machte der Bw. vorsätzlich zu Unrecht diese Beträge an Umsatzsteuer
aus den Eingangsrechnungen, und zwar € 19.763,32 für Juni 2004,
€ 2.161,45 für Juli 2004 und € 7.715,64 für August
2004 als bezahlte Vorsteuer geltend, wobei er durch dieses sein Verhalten eine
steuerliche Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt." Eine schlüssige Begründung dafür, wieso
davon auszugehen sei, dass der Bw. die angelastete Tat wissentlich begangen
habe, unterlasse der erkennende Senat gänzlich. Der erkennende Senat habe
es nicht einmal der Mühe wert gefunden, den Bw. zur wesentlichen Frage der
subjektiven Tatseite neuerlich zu laden und einzuvernehmen.
Während der Zeit der Geschäftsführung des
Bw. seien alle Rechnungen ordnungsgemäß verbucht worden, wozu der Bw.
als Geschäftsführer die Steuerberater L-GmbH beauftragt habe. Dazu
habe der Bw. in seiner Rechtfertigung vom 31. Juli 2006 die Vernehmung von
Steuerberater Mag. S. beantragt. Diesem Antrag sei vom erkennenden Senat zu
Unrecht nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Zwar sei der Steuerberater
Mag. S. befragt worden, doch habe dieser keine Angaben machen können,
da er von seiner Verschwiegenheitspflicht vom früheren und derzeitigen
Geschäftsführer nicht entbunden gewesen sei. Dass der ebenfalls
geladene Zeuge K. nicht zur Verhandlung erschienen sei und den Zeugen
Steuerberater Mag. S. nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden
habe, könne dem Bw. jedenfalls nicht angelastet werden. Der Bw. selbst
hätte den Zeugen über seinen Rechtsbeistand jederzeit von der
Verschwiegenheitspflicht befreien können.
Der erkennende Senat führe in seiner Entscheidung
weiter aus: "Schließlich spricht auch
gegen ein korrektes Verhalten die Tatsache, dass weder der Bw. noch ein
Vertreter bei der Schlussbesprechung erschienen sind, wo sie doch zu ihren
Gunsten angeblich eine Aufklärung hätten bieten können."
Hier habe der erkennende Senat offensichtlich übersehen, dass seit
14. Februar 2005 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der Fa. G-GmbH. K. gewesen sei. Dieser habe am 22. März 2005 das
Vollmachtsverhältnis mit der Steuerberatung L-GmbH gekündigt und es
sei von der genannten Steuerberatung an K. als Geschäftsführer der
Fa. G-GmbH. am 22. März 2005 sämtliche Belege aus den Jahren
2004 und 2005 ausgefolgt worden. Der Umstand, dass der nunmehrige
Geschäftsführer der Fa. G-GmbH. beim Finanzamt keinerlei
Unterlagen vorgelegt habe und nicht zur Schlussbesprechung mit dem Finanzamt
erschienen sei, könne dem Bw. jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, da
er zu diesem Zeitpunkt weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der
Fa. G-GmbH. gewesen sei. Da an der mündlichen Verhandlung vom
4. Juni 2007 neben dem Bw. auch die vom Bw. beantragten Zeugen Y. und K.
nicht teilgenommen hätten, hätte der erkennende Senat das
Beweisverfahren noch nicht ohne weiteres schließen dürfen. Der
Umstand, dass unter gewissen Voraussetzungen (§ 126 FinStrG) eine
Verhandlung ohne Beschuldigten durchgeführt werden könne, rechtfertige
keineswegs die unbegründete Abstandnahme von beantragten
Beweisaufnahmen.
Über seine Vermögensverhältnisse habe der
Bw. über Auftrag des Finanzamtes in der Mitteilung vom 31. Juli 2006
schriftlich dargelegt, dass er als Angestellter beschäftigt sei und ein
monatliches Gehalt von € 1.200,00 netto beziehe. Sonstiges
Vermögen besitze der Bw. nicht. Wenn der erkennende Senat in seiner
Begründung ausführe, dass über die näheren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. nichts bekannt sei, so sei dies
aktenwidrig.
Die ausgesprochene Strafe sei daher überhöht und
trage den finanziellen Verhältnissen des Bw. nicht Rechnung.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der
gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass die dem Bw. angelastete
Finanzstraftat des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die Bewirkung
von Abgabenverkürzungen unter Zuwiderhandlung gegen die
Voranmeldungspflicht pönalisiere.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stelle also
die Bewirkung von Abgabenverkürzung unter Zuwiderhandlung gegen die
Voranmeldungspflicht unter Strafe.
Gegen diese Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung nach
§ 21 UStG habe der Bw. jedoch nicht verstoßen, habe doch das
Finanzamt selbst auf die von der Fa. G-GmbH. getätigten Voranmeldungen
verwiesen. Vielmehr werden dem Bw. vorgeworfen, mittels unrichtiger
Voranmeldungen (§ 21 UStG 1994) eine ungerechtfertigte
Abgabenverkürzung bewirkt zu haben.
Die bekämpfte Entscheidung des erkennenden Senates
leide daher auch an Rechtswidrigkeit.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat ergänzte der Bw.
durch seinen Verteidiger sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass Y.
faktischer Geschäftsführer während der Zeit seiner
handelsrechtlichen Geschäftsführung gewesen sei. Er selbst sei nur als
"formeller Geschäftsführer" im Firmenbuch eingetragen gewesen und sei
vom faktischen Geschäftsführer Y. lediglich zur Unterschriftsleistung
herangezogen worden. Welche Unterschriften das gewesen seien, könne der
Verteidiger leider nicht sagen, dazu müsste der Bw., welcher unentschuldigt
nicht erschienen war, selbst befragt werden.
Zur Klärung des
Sachverhaltes konnte der Verteidiger kein Vorbringen erstatten, weil der Bw. bis
dato beim Verteidiger ebenfalls nicht erschienen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides)
unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Unbestritten war der Bw. im Zeitraum 6. August 2002
bis 22. November 2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Fa. G-GmbH im Firmenbuch eingetragen. Im selben Zeitraum fungierte sein
Bruder AD, welcher vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Zeuge stellig
gemacht wurde, als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Auf Grund der bisher unterbliebenen Mitwirkung des Bw. und
der Aussage des Zeugen AD vor dem Berufungssenat ergeben sich eine Reihe von
Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes,
welche nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich machen.
So wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat seitens des Verteidigers des Bw. erstmalig ins
Treffen geführt, dass der Bw. nur formal als Geschäftsführer der
Fa. G-GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, die faktische
Geschäftsführung jedoch von Y., welcher den Geschäftsführern
bei der Führung des Geschäftes behilflich sein sollte und die
erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe,
ausgeübt worden sei. Dieses Vorbringen wurde vom Zeugen AD (Bruder des Bw.)
unter Wahrheitspflicht bestätigt und weiters ausgeführt, dass der Bw.
nur sporadisch in der Firma anwesend gewesen sei, um für den faktischen
Geschäftsführer Unterschriften zu leisten. Y. habe von den
handelsrechtlichen Geschäftsführern Vollmacht erhalten und sei am
Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Er habe glaubhaft versichert, alle
Verpflichtungen wahr zu nehmen und zugesagt, alle steuerlichen Belange zu
erledigen, darauf habe der Bw. vertraut.
Sowohl die Abgabenbehörde erster Instanz im
zugrunde liegenden Bericht vom 16. März 2006 über die bei der
Fa. G-GmbH durchgeführte Außenprüfung betreffend
Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer März 2004 bis Jänner 2005 als
auch der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis gehen davon aus, dass eine
Geschäftstätigkeit der Fa. G-GmbH in den
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen Juni bis August 2004 nicht
stattgefunden habe und es sich bei den fraglichen Eingangsrechnungen der
Fa. E-GmbH um Scheinrechnungen, welchen keine tatsächlichen
Lieferungen zugrunde gelegen seien, handle, weshalb der Vorsteuerabzug aus den
Eingangsrechnungen der Fa. E-GmbH nicht anzuerkennen gewesen sei und
weswegen seitens der Betriebsprüfung die erzielten Umsätze mit
€ 0,00 angesetzt und für die in den Umsatzsteuervoranmeldungen
der Tatzeiträume durch die Fa. G-GmbH erklärten Umsätze eine
Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14
UStG der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Diese steuerlichen Feststellungen
der Betriebsprüfung bildeten auch die objektive Basis für das
angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates.
Diesen Feststellungen sowohl der Abgaben- als auch der
Finanzstrafbehörde erster Instanz widerspricht die unter Wahrheitspflicht
und unter gesetzlicher Strafdrohung einer falschen Zeugenaussage getätigte
Aussage des Zeugen AD, welcher vorbrachte, dass in den Tatzeiträumen
tatsächlich in Adr., ein Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit
Plastikwaren, Glas und auch mit Spielsachen betrieben worden sei.
Während die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen
Rechnungen der Fa. E-GmbH für behauptete Lieferungen an die
Fa. G-GmbH ausschließlich Textilwaren auswiesen, brachte der Zeuge AD
in Widerspruch dazu vor, dass, wie bereits ausgeführt, mit Plastik-, Glas-
und Spielwaren gehandelt worden sei.
Eine weitere Widersprüchlichkeit und daraus folgend
eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sieht der
Unabhängige Finanzsenat darin, dass der Spruchsenat im erstinstanzlichen
Erkenntnis sachverhaltsmäßig davon ausgeht, dass im Rahmen der
Fa. G-GmbH keine Dienstnehmer beschäftigt worden seien, mit welchen
der Handel mit Waren aller Art betrieben hätte werden können. Dem
widersprechen einerseits die im Strafakt (Bl. 45 und 46) erliegenden
Abfragen über von der Fa. G-GmbH beschäftigte Dienstnehmer
(Lohnzettelauswertung) und andererseits auch die Aussage des Zeugen AD vor dem
Unabhängigen Finanzsenat, welcher das Vorhandensein von Dienstnehmern der
Fa. G-GmbH in den Tatzeiträumen ebenfalls behauptete.
Da, wie dargestellt, eine Reihe von Sachverhaltsfragen
hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftstätigkeit der
Fa. G-GmbH sowie hinsichtlich der für die Erledigung der steuerlichen
Agenden tatsächlich verantwortlichen Person offen geblieben sind, bedarf es
umfangreicher ergänzender Erhebungen, welche das zumutbare Ausmaß im
Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der zweiten Instanz
übersteigen.
Es erweist sich daher eine Aufhebung der bekämpften
Entscheidung des Spruchsenates und die Zurückverweisung der Strafsache an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz, entsprechend dem gestellten Antrag
der Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat,
zum Zwecke der Verbindung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit
einem von der Vertreterin der Finanzstrafbehörde erster Instanz
angekündigten Finanzstrafverfahren gegen Y. nach der Lage des Falles aus
Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verstärkung der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als berechtigt und
zweckmäßig.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG
verfügt daher der Unabhängige Finanzsenat die Aufhebung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
erste Instanz.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0122-W/07
- Stammnummer
- 34316
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF