Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0047-I/08
Aufhebung und Zurückverweisung nach unterlassener mündlicher Verhandlung im Finanzstrafverfahren erster Instanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0047-I/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Domgasse 6, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 4. März 2008
gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 5. Februar 2008 (irrtümlich datiert mit
"5. Februar 2007"), StrNr. 123,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG zur Fortsetzung und
Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
5. Februar 2008, StrNr. 123, hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er im Wirkungsbereich des
Finanzamtes Kufstein Schwaz vorsätzlich als verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma X-GmbH Lohnsteuer für August und
September 2004 in Höhe von € 6.571,15 und
Dienstgeberbeiträge für August und September 2004 in Höhe von
€ 1.133,53, somit Abgaben im Gesamtbetrag € 7.704,68 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Tag
auch nicht die Höhe der Abgabenschuld bekannt gegeben habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG)
eine Geldstrafe in Höhe von € 770,00 verhängt und für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 77,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 4. März 2008, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
In der Begründung des angeführten Erkenntnisses
werde ausgeführt, es sei mit Strafverfügung vom 24. Jänner
2006 über den Berufungswerber wegen der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Lohnsteuerabgaben sowie der Dienstgeberbeiträge für die Monate August
und September 2004 eine Geldstrafe von € 77,00 verhängt worden.
Dies sei aktenwidrig und falsch. In der eben angeführten
Strafverfügung sei ihm vorgehalten worden, Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge für die Monate August, September, Oktober,
November und Dezember 2004 nicht rechtzeitig entrichtet zu haben. Auch die
Verständigung des Finanzamtes Kufstein Schwaz würde ihm in ihrer
schriftlichen Aufforderung vom 13. Dezember 2005 vorhalten, er hätte
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge für die Monate August, September,
Oktober, November und Dezember 2004 nicht rechtzeitig abgeführt. Das
nunmehr bekämpfte Erkenntnis weise sohin ein wesentliches
Tatbestandsmerkmal auf, welches falsch sei. Einer amtswegigen Berichtigung durch
die Berufungsbehörde stehe die Judikatur des VwGH entgegen, wonach ein
Bescheid nur dann berichtigt werden könne, wenn eine auf einem Versehen
beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit vorliege. Da diese zwei
Voraussetzungen nicht vorliegen würden, bleibe eine amtswegige Berichtigung
verwehrt. Gleichzeitig werde Verjährung gemäß
§ 31
FinStrG eingewendet. Dem Verfahren seien keinerlei Ermittlungsschritte zu
entnehmen, ob die Konten der Fa. X-GmbH zum fraglichen Zeitpunkt gerichtlich
gesperrt worden seien und dem Berufungswerber der Zugriff zu diesen Konten
verwehrt gewesen sei und es ihm daher gar nicht möglich gewesen sei, seiner
steuerrechtlichen Verpflichtung als Geschäftsführer nachzukommen. Die
Finanzbehörde würde sein gesamtes Vorbringen ignorieren und behaupte
sogar in der Begründung der Strafverfügung, er hätte keinerlei
Stellungnahme abgegeben. Die Faxbestätigung seiner Eingabe vom
6. Februar 2006 und der Nachweis seiner eingeschriebenen Eingabe vom
23. November 2006 seien der Finanzbehörde mit Eingabe vom 14.2.2007
bereits vorgelegt worden. Generell müsse aufgezeigt werden, dass es die
belangte Behörde mit den Zeitangaben recht locker halte, denn die
Strafverfügung trage die Falschdatierung 24. Jänner 2006, richtig
wäre 24. Jänner 2007. Weiters werde in der schriftlichen
Mitteilung des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 27. Juni 2007 dem
Beschuldigtenvertreter ein falsches Ermittlungsergebnis mitgeteilt, in dem
behauptet werde, "dass die Meldung der Lohnabgaben für 9/04 per email am
4.10.2007 an Herrn Berufungswerber erfolgt ist", gemeint ist wohl
4. Oktober 2004. Und schließlich wäre gegenständlicher
Schriftsatz hoffnungslos verspätet eingebracht, würde das
bekämpfte Erkenntnis tatsächlich vom 5. Februar 2007 stammen. Die
erstinstanzliche Behörde habe wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt und schon nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz
der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsfindung von sich aus den wahren
Sachverhalt festzustellen. Bei Durchführung eines ordentlichen
Ermittlungsverfahrens hätte sich herausgestellt, dass der Berufungswerber
das ihm zur Last gelegte Delikt nicht zu vertreten habe. Im Sinne der obigen
Ausführungen, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werde,
wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen
Fall keine Rechtsvorschriften verletzt worden seien. Von einem maßgeblich
nicht festgestellten Sachverhalt ausgehend, habe die Behörde eine
unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Aus all diesen Gründen begehrt
der Berufungswerber, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung
gegenständlicher Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und
gegenständliches Verfahren einstellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Bei der X-GmbH fand im Jahr 2005 zu AB-Nr. 456 eine
Lohnsteuerprüfung statt. Dabei wurden für den Zeitraum 2004
Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten
ausgewiesenen Beträgen festgestellt. Daraus resultierten Nachforderungen an
Lohnsteuer von € 6.571,15 sowie an Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von € 1.133,53, die der
X-GmbH - ohne nähere Aufschlüsselung der Beträge auf einzelne
Lohnzahlungszeiträume - vorgeschrieben wurden. Im Prüfungsbericht
findet sich die Anmerkung: "Es wurden im Zeitraum August und September 2004 die
Löhne tatsächlich ausbezahlt."
Das Finanzamt Kustein Schwaz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 den
Berufungswerber zu StrNr. 123 gemäß
§ 83 Abs. 2
FinStrG davon verständigt, dass gegen ihn das Finanzstrafverfahren
eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, er habe als früherer
Geschäftsführer der Fa. X-GmbH vorsätzlich Lohnsteuer für
08-12/2004 in Höhe von € 6.571,15 und Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für 08-12/2004 in Höhe von
€ 1.133,53 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, sich bis zum
13. Jänner 2006 schriftlich zu rechtfertigen.
Mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2006 hat
das Finanzamt Kufstein Schwaz über den Berufungswerber wegen dieses
Tatvorwurfes eine Geldstrafe von € 770,00, im Falle deren
Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Tagen verhängt und die Kosten des Strafverfahrens mit € 77,00
festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2006 brachte der
Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Verteidiger im Wesentlichen vor, ihm
sei die Verfügung vom 13. Dezember 2005 am 24. Jänner 2006
zugestellt worden. Er habe sich vom 26. Oktober 2004 bis 10. Dezember
2004 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Innsbruck befunden. Es sei ihm
nicht möglich gewesen, seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Die gegenständlichen Konten seien nach wie vor gesperrt. Es
würde keinesfalls ein Vorsatzdelikt vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2006 brachte der
Berufungswerber durch seinen Verteidiger vor, er habe am 7. November 2006
vom Finanzamt Y, Deutschland, eine Vollstreckungsankündigung erhalten. Er
habe am 3. Februar 2006 eine entsprechende Rechtfertigung abgegeben, die
nicht behandelt worden sei. Er beantrage, die Vollstreckungsankündigung
aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Dieser Schriftsatz vom 3. Februar 2006 wurde vom
Finanzamt Kufstein Schwaz als Einspruch gegen die Strafverfügung vom
24. Jänner 2006 gewertet.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 brachte der
Berufungswerber einen (weiteren) Einspruch gegen die Strafverfügung vom
24. Jänner 2006 ein.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde der
Berufungswerber zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2007 beim
Finanzamt Kufstein Schwaz vorgeladen.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 wurde der
Termin für die mündliche Verhandlung auf den 12. April 2007
verlegt.
In der Folge wurde auf Ersuchen des Berufungswerbers mit
Verfügung vom 9. Mai 2007 der Termin für die mündliche
Verhandlung auf den 13. Juni 2007 verlegt.
Am 13. Juni 2007 fand beim Finanzamt Kufstein Schwaz
eine Vernehmung des Berufungswerbers statt, bei der er sich nicht schuldig
erklärte. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
Nach Ende dieser Vernehmung langte bei der Leiterin dieser
Amtshandlung noch am 13. Juni 2007 ein e-Mail des für die
Lohnverrechnung zuständigen Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der
X-GmbH betreffend eine Datenübermittlung hinsichtlich
Dienstnehmerüberweisungen und Dienstgeberabgaben vom 4. Oktober 2004
ein.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 hat das Finanzamt
Kufstein Schwaz den Berufungswerber bzw. dessen Verteidiger ersucht, dazu
Stellung zu nehmen.
Am 12. Juli 2007 hat der Berufungswerber eine
Stellungnahme eingebracht, worin er im Wesentlichen bestritten hat, diese
Unterlagen vom 4. Oktober 2004 jemals erhalten zu haben.
Am 11. September hat das Finanzamt Kufstein Schwaz den
Mitarbeiter der X-Kanzlei, Herrn NN, als Auskunftsperson zur Lohnverrechnung
betreffend 08/2004 und 09/2004 einvernommen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hat das Finanzamt
Kufstein Schwaz den Berufungswerber über diese weiteren Ermittlungen in
Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme bis 30. November 2007 ersucht.
Aufgrund des Antrags des Berufungswerbers auf
Fristverlängerung vom 29. November 2007 wurde diese Frist mit
Schreiben des Finanzamtes Kufstein Schwaz bis zum 31. Dezember 2007
erstreckt. In diesem Schreiben wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass keine
weitere Fristverlängerung nach dem 31. Dezember 2007 gewährt
werden würde und die Fällung des Straferkenntnisses nach diesem Termin
aufgrund der Aktenlage erfolgen werde.
In einer Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 hat der
Berufungswerber den Tatvorwurf abermals bestritten und "nach wie vor" die
Einstellung des Verfahrens beantragt.
Am 5. Februar 2008 erging das hier angefochtene
Erkenntnis.
Gemäß
§ 115
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren
den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von
Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen.
Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des
Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt
werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozesserfahrung
größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich
für die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten und damit für
ein richtiges Erkenntnis bietet. "Verhandeln" bedeutet, dass die Beteiligten in
der gesetzlich geordneten Weise miteinander sprechen und das Gesprochene
hören (vgl. VwGH 27.10.1988, 88/16/0126, VwGH 27.4.1989,
89/16/0039).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNR 13. GP, führen dazu aus: "Der Zweck
der mündlichen Verhandlung ist es vor allem, zu den Ergebnissen des
Untersuchungsverfahrens und zu den Beweisaufnahmen nochmals abschließend
Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit soll [künftig] auch im Verfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten gegeben sein. Ein besonderer Zeit- und Arbeitsaufwand
ist hiedurch nicht zu erwarten, da erfahrungsgemäß die
überwiegende Zahl der Finanzstrafverfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten
im vereinfachten Verfahren (§ 143) abgeschlossen wird und auch in den
verbleibenden Fällen dem Beschuldigten jedenfalls gemäß
§ 115 [FinStrG] Gelegenheit gegeben werden muss, seine Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen."
Die mündliche Verhandlung unterbleibt, wenn der
Beschuldigte und die gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen
Nebenbeteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Von
der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden,
wenn das Verfahren einzustellen ist (§ 125 Abs. 3
FinStrG).
Ein - ausdrücklicher oder konkludenter - Verzicht auf
die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist aus der Aktenlage
nicht ersichtlich.
Die Vernehmung des Berufungswerbers am 13. Juni 2007
vermag eine mündliche Verhandlung nicht zu ersetzen. Dieser
Verfahrensschritt hat in keiner Weise den Voraussetzungen für eine
mündliche Verhandlung nach den §§ 127ff FinStrG
entsprochen.
Insbesondere wurde nach Schluss dieses Verfahrensschrittes
weder ein Erkenntnis verkündet noch das Erkenntnis der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten (vgl. dazu § 134 FinStrG). Auch eine
Vertagung (§ 127 Abs. 1, letzter Satz FinStrG) ist nicht erfolgt,
zumal eine solche eine Fortsetzung der Verhandlung bedingen würde.
Vielmehr wurden nach der Vernehmung des Berufungswerbers
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz weitere Ermittlungsschritte
gesetzt, von welchen der Berufungswerber schriftlich in Kenntnis gesetzt
wurde.
Die Aufforderung, dazu wiederum schriftlich Stellung zu
nehmen, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
ersetzen, zumal in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 14. Dezember
2007 Einwendungen betreffend das Vorhandensein entsprechender Computerprogramme
und seine computertechnischen Kenntnisse erhoben wurden. Im angefochtenen
Erkenntnis wird zwar festgestellt, der Berufungswerber sei für die
Überweisung der Lohnabgaben zuständig gewesen, eine weitere
Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen des Berufungswerbers fand jedoch
nicht statt. Überhaupt ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zweifelsfrei
zu entnehmen, aus welchen konkreten Umständen die Finanzstrafbehörde
erster Instanz geschlossen hat, der Berufungswerber habe vorsätzlich
gehandelt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Strafverfahren
hinsichtlich der Zeiträume August bis Dezember 2004 eingeleitet wurde, das
angefochtene Erkenntnis jedoch lediglich über die Zeiträume August und
September 2004 abspricht. Eine Sachentscheidung über die offenkundig nach
wie vor anhängigen Zeiträume Oktober bis Dezember 2004 ist nicht
ersichtlich. Eine dem Gesetz entsprechende Aufklärung des
verfahrensgegenständlichen Vorwurfes gegen den Berufungswerber erfolgte im
erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Mit der Unterlassung der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verstieß die Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Vorschriften der § 125ff FinStrG. Die Ergänzung
des Untersuchungsverfahrens um das "Kernstück" des Finanzstrafverfahrens,
d.h. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint
unumgänglich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung
des Berufungswerbers und die konkrete Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen
und insbesondere mit den nach der Vernehmung des Beschuldigten vom 13. Juni
2007 aufgenommenen Beweisen sowie allenfalls die Aufnahme weiterer Beweise zu
einer anderen Beurteilung der Sache führen könnte.
Daher war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
verfügen.
Zur Verjährungseinrede des Berufungswerbers wird der
Vollständigkeit halber bemerkt, dass die Verjährungsfrist bei
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
drei Jahre beträgt (§ 31 Abs. 2 FinStrG). Das Strafverfahren
hinsichtlich der Tatzeiträume August bis Dezember 2004 wurde am
13. Dezember 2005 eingeleitet. Eine Verjährung der Strafbarkeit ist
demnach noch nicht eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 125 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AufhebungZurückverweisungmündliche VerhandlungSachverhaltFeststellungMangelhaftigkeitBeweisParteiengehörKernstück
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-I/08
- Stammnummer
- 38404
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF