…sondern für gewiss gehalten habe und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen habe, gemäß § 136 FinStrG eingestellt wurde, wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde aufgehoben. II. Eine ordentliche Revision an den…
…wäre. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes…
…2010 und dem 11. Jänner 2011 mit Zustellung an die Verteidigerin wirksam gewordene Straferkenntnis eines Spruchsenates beim FA2 als Organ des Finanzamtes FA1, ein schriftlicher Bescheid datiert mit 25. November 2010, zu StrNr. "yyy" (xxyyy) wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsache…
…bereits mittels Strafverfügungen gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband nach § 143 Abs. 1 FinStrG zu beenden. Im Zuge der Berufungsverhandlung haben auch sämtliche Parteien einer Zurückverweisung der Finanzstrafsache zugestimmt, weshalb spruchgemäß dieser Verfahrensvariante der Vorzug zu geben war. Mit der spruchgemäßen Aufhebung nach …
…Verfügung stehende Tatbestandsbilder der gesamte dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt einer finanzstrafrechtlichen Würdigung unterzogen wird. 19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß …
…will man sich eine ergänzende mündliche Verhandlung ersparen, noch die Verzichtserklärung der Erstbeschuldigten nach § 125 Abs. 3 FinStrG einzuholen wäre. 7. Es war daher insgesamt spruchgemäß vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision…
…will man sich eine ergänzende mündliche Verhandlung ersparen, noch die Verzichtserklärung der Erstbeschuldigten nach § 125 Abs. 3 FinStrG einzuholen wäre. 7. Es war daher insgesamt spruchgemäß vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision…
…haben. Der Bestrafte wendet Unzuständigkeit des Spruchsenates Graz-Stadt hinsichtlich allfälliger bei der R.GmbH***1*** als Abgabepflichtige begangener Finanzvergehen ein und begehrt primär die Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und in eventu die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeantrag der Amtsbeauftragten lautet…
…33 Abs.5 FinStrG und § 49 Abs.2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG sowie eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. **** Beschwerde des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte am 26.2.2020 ebenfalls eine Beschwerde ein: "In umseitig bezeichneter Finanzstrafsache wurde die schriftliche…
…eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie 2. über die Beschwerde in Senatsform entscheiden, sowie 3. der Beschwerde Folge geben und das erstinstanzliche Erkenntnis primär aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu 4. der Beschwerde Folge geben und allenfalls nach Beweiswiederholung…
…aufgehoben. Die Aufhebung wurde wie folgt begründet: "§ 39 Abs. 1 FinStrG ist eine Qualifikationsnorm, die an die Grundtatbestände der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1, 2 und 4 FinStrG), anknüpft (Lässig in WK³ FinStrG § 39 RZ 2). Demgemäß ist Basisvoraussetzung der Subsumtion eines Verhaltens als Abgabenbetrug nach …
…dass der Senat eine Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung nach § 161 Abs. 4 FinStrG beschlossen hat, war gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. IV.2. Prüfung der Schuldsprüche laut Erkenntnis des Spruchsenates und der "Sache" des Beschwerdeverfahrens: IV.2…
…werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Eine Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache an den Spruchsenat als Ergebnis eines Berufungsverfahrens allein…
…Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erforderlich, daher war mit Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates und Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an…
…Senat einzuschreiten (dessen Laienbeisitzer wird von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet). Die Verletzung dieses Prinzips bedeutet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und kann auch nicht mittels Befassung der Finanzstrafsache durch ein tatsächlich zuständiges Bundesfinanzgericht geheilt werden (vgl…
…vom 28.5.2014 erhob der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter form- und fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Als Eventualbegehren wurde die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur belangten Behörde beantragt. Begründend führte er aus, dass das Strafverfahren grob mangelhaft geblieben…
… 161 Abs. 4 FinStrG unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverwiesen. Der Beschuldigte hat im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 durch seinen ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass er an Diabetes leide und im Jahr 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe. In der Verhandlung…
…sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf. 5. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte A als Entscheidungsträger der B-KG) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der…
…Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf. 5. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: der Beschuldigte B als gemäß § 81 Abs. 1 BAO verpflichteter Entscheidungsträger der A-KG als belangter Verband) die für den Bestand und Umfang einer…
…des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist. Die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an eine im Aufhebungsbeschluss vom Bundesfinanzgericht niedergelegte Rechtsansicht ausdrücklich gebunden. …