Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300004/2020
1. Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit Autohandel, 2. Tatbegriff, Zuordnung der Taten zu einem Steuersubjekt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/2300004/2020vom 03.09.2020Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Voraussetzung für das Bewirken einer Abgabenverkürzung durch Nichterfüllung einer Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigepflicht ist somit, dass der Abgabenbehörde die Entstehung des Abgabenanspruches K3***1*** nicht bekannt geworden ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn das Finanzamt von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit nichts gewusst hat. War hingegen das Entstehen des Abgabenanspruches dem Grunde nach bekannt, so kann die Abgabenverkürzung nicht mehr nach § 33 Abs. 3 lit. a 2. Halbsatz FinStrG bewirkt werden. Eine solche Abgabenverkürzung wäre diesfalls aber dennoch verwirklicht, wenn die Abgabenbehörde aufgrund der Nichtabgabe im Schätzungsweg eine zu niedrige Abgabenfestsetzung vornimmt.
Die von § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG geforderte Kenntnis kann sich nur auf die Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach beziehen (OGH 23.7.2009, 13 Os 18/09k), da die Höhe des Abgabenanspruches ja in jedem Falle erst durch Abgabenerklärungen oder Sachverhaltsermittlungen der Behörde im Nachhinein bekannt werden kann. Die Behörde hat, jedenfalls was bescheidmäßig festzusetzende Abgaben betrifft, von der Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach aber bereits dann Kenntnis, wenn ihr auch nur einer von mehreren Einzeltatbeständen bekannt geworden ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 4 BAO kennt nämlich nur einen einheitlichen Abgabenanspruch für jede Abgabenart.
Die Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches ist nicht zwingend mit der steuerlichen Erfassung eines Abgabepflichtigen gleichzusetzen. Sie kann bereits vor Vergabe einer Steuernummer von abgabenrelevanten Sachverhalten wissen. Die Kenntnis über die Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach muss sich nämlich auf den konkreten Besteuerungszeitraum und die konkrete Abgabenart beziehen (OGH 23.7.2009, 13 Os 18/09k). Die Nichtabgabe einer Steuererklärung kann eine versuchte Abgabenhinterziehung darstellen, wenn der Täter mit der Nichtabgabe der Steuererklärung eine zu niedrige Festsetzung erreichen wollte, sofern der sich darauf beziehende Vorsatz erwiesen werden kann.
In seinem Urteil eines verstärkten Senates vom 21.11.1991 (14 Os 127/90) ging der OGH von seiner bisherigen Rechtsansicht zur Realkonkurrenz zwischen den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 FinStrG ab und sieht die Abgabenhinterziehungen als gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet an. Die Hinterziehung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium stellt daher eine (mitbestrafte) Vortat dar, die die Hinterziehung der veranlagten Jahresumsatzsteuer als Haupttat erst ermöglicht oder erleichtert. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert in Bezug auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer den Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe auch OGH 26.1.1994, 13 Os 176/93, OGH 18.6.1998, 15 Os 30/98). Eine Bestrafung wegen des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist somit bei zumindest versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht mehr zulässig.
Dieser Rechtsansicht schloss sich der VwGH in seinem Erkenntnis v. 11.11.1992, 92/13/0179 und seither in ständiger Rechtsprechung an (z.B. 21.9.2009, 2009/16/0083).
Daraus ergibt sich, dass die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist.
Da aber dennoch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG unterschiedliche strafbare Handlungen betrifft, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr das BFG) nicht befugt, die Tatbestände im Rechtsmittelverfahren auszutauschen.
OGH 19.3.2009, 13 Os 105/08b:
Nach der Judikatur des mit Finanzstrafsachen beim Obersten Gerichtshof exklusiv befassten Senats 13 (vgl etwa 13 Os 104/08f, 13 Os 80/08a, 13 Os 76/08p, 13 Os 69/08h, 13 Os 16/08i und 13 Os 14/08w) wird - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§ 1 Abs. 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet (vgl § 260 Abs. 1 Z 2 StPO). Mit (nacheinander erfolgter) Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden real konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet, mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet (zur Realkonkurrenz: 11 Os 84/81, SSt 52/61; 15 Os 130/96; 11 Os 36/04).
Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbstständige Tat im Sinn des § 21 Abs. 1 FinStrG (zum Begriff: RIS-Justiz RS0113754; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 517; ders, Zur Unzulässigkeit einer Subsumtionseinstellung, JBl 2006, 291 [292]).
Denn ein solcher, steuerlich trennbarer Einzelaspekt stellt nur deshalb nicht bereits für sich allein ein - in welche Zuständigkeit immer fallendes (§ 53 Abs. 1, 3 und 4 FinStrG) - Finanzvergehen dar, weil er zusammen mit anderen gleichartigen Einzelaspekten nur als tatbestandliche Handlungseinheit, demnach insgesamt nur einmal im Erkenntnis (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) als strafbare Handlung für begründet angesehen werden kann.
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit. a) oder Lohnzahlungszeiträume (lit. b) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (vgl 13 Os 142/08v).
Der Urteilstenor (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), in dem mehrere gleichartige Finanzvergehen (über mehrere Tatzeiträume) zusammengefasst und jeweils selbstständige Taten (Steuererklärungen) nach steuerlichen Einzelaspekten unterteilt und diese ihrerseits zusammengefasst werden, entspricht dem Wesen der vom Schuldspruch erfassten Tatbestände nicht und verfehlt solcherart den Zweck dieses Referats der entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 273; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 f), nämlich einer deklarativen und resümierenden Darstellung, auf welche Taten (im materiellen Sinn) sich der Schuldspruch (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) bezieht.
Anders als bei Abgabenhinterziehungen der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium und der Jahresumsatzsteuer verhält es sich jedoch grundsätzlich hinsichtlich einer Bestrafung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei ursprünglich anhängig gewesenem Verfahren wegen der Anschuldigung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Grundsatzausführungen zur Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG:
Täter kann grundsätzlich jedermann sein. Tatsächlich kommen nur solche Personen als unmittelbare Täter in Betracht, denen von den Abgabengesetzen eine Pflicht zur Berechnung und Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben auferlegt ist, oder die Angelegenheiten solcher Personen wahrnehmen. Es sind dies der Abgabepflichtige, der nach abgabenrechtlichen Vorschriften Haftende (Abfuhrpflichtige) und der Wahrnehmende.
Sache ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, daher ist der Spruchsenat berechtigt gewesen die rechtliche Beurteilung einer Tat im Voranmeldungsstadium gegenüber der Anschuldigung durch die Amtsbeauftragte abzuändern und stünde diese Abänderungsberechtigung auch im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG dem Finanzstrafsenat des BFG zu.
IV.2.3. Prüfung von Schuldsprüchen des Erkenntnisses des Spruchsenates im Rahmen der Beschwerdevorbringen durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Prüfgegenstand sind im Beschwerdeverfahren eben die Schuldsprüche des Erkenntnisses des Spruchsenates zu 4 Taten, die somit die Sache des Verfahrens vorgeben, daher werden sie zur besseren Lesbarkeit der Entscheidung an dieser Stelle nochmals wörtlich wiedergegeben:
M.S:***1*** wurde schuldig erkannt:
grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht indem er Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärt habe eine Verkürzung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer für 2011 in Höhe von € 93.251,59 bewirkt und
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Umsätze aus Lieferungen von Fahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" für die Monate Jänner, Februar 2012 und der "A.KG***1***" für März 2012 in Höhe von insgesamt € 95.850,01 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben.
Der Bestrafte wendet Unzuständigkeit des Spruchsenates Graz-Stadt hinsichtlich allfälliger bei der R.GmbH***1*** als Abgabepflichtige begangener Finanzvergehen ein und begehrt primär die Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und in eventu die Einstellung des Verfahrens.
Der Beschwerdeantrag der Amtsbeauftragten lautet, zur Gegenüberstellung ebenfalls nochmals wörtlich wiedergegeben:
"Es wird somit beantragt, ein Erkenntnis folgenden Inhalts zu fällen, dass M.S:***1*** schuldig sei, als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** und der A.KG***1*** und somit der für die steuerlichen Belange Verantwortliche
1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht indem er Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärte und somit eine Verkürzung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer für 2011 iHv € 93.251,59 bewirkt zu haben und
2. vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" für Jänner und Februar 2012 und der "A.KG***1***" für März 2012 iHv insgesamt € 95.850,01 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben."
Verfahrensgegenständlich ist daher zu Spruchpunkt 1. des Spruchsenatserkenntnisses vorweg zu prüfen, ob durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 für die GesbR***1*** am 30.4.2012 überhaupt noch eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 möglich gewesen wäre.
Mit Anlassbericht vom 4.4.2012 hat die Steuerfahndung der Staatsanwaltschaft bereits einen Tatverdacht hinsichtlich der Person des M.S:***1*** zu angenommenen durch ihn bewirkten Verkürzungen für Jänner 2011 bis zu diesem Termin von zumindest € 264.541,89 geäußert, worauf die Staatsanwaltschaft am 5.4.2012 eine auf diesem Tatverdacht basierende Anordnung zur Festnahme erlassen hat. Unzweifelhaft hatte damit die Behörde vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 Kenntnis davon, dass steuerpflichtige Umsätze im Jahr 2011 getätigt und die darauf entfallende Steuer nicht abgeführt worden war.
Sie hatte Kenntnis von einem Abgabenanspruch des österreichischen Staates, es ist nur bis heute strittig, bei welchem konkreten Abgabepflichtigen der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist.
Die GesbR***1*** war zum Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung eine Umsatzsteuererklärung 2011 einzureichen, steuerlich nicht erfasst. Ihre steuerliche Erfassung erfolgte erst nach Entscheidung durch die Behörde amtswegig.
Der genaue Wortlaut des § 33 Abs. 1 lit. a zweite Fallkonstellation lautet "Oder wenn diese infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten."
"Des und nicht eines Abgabenanspruches" könnte in diesem Zusammenhang eng betrachtet dahingehend ausgelegt werden, dass es möglich sein könnte, dass durch Täuschung der Behörde über die Steuerpflicht eines Abgabepflichtigen oder einer abgabepflichtigen Gesellschaft noch eine Nichtfestsetzung der Jahresumsatzsteuer hätte erwirkt werden können.
Die Behörde kannte die Entstehung eines Abgabenanspruches, daher war sie grundsätzlich bei Ablauf der Erklärungsfrist in der Lage eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen.
Abgabenrechtliche Daten der GesbR***1***:
Im Anschluss an die Prüfung durch die Steuerfahndung Graz wurden nach amtswegiger Vergabe einer Steuernummer am 24.1.2013 Umsatzsteuervorauszahlungen für
9/11 € 41.448,40, 10/11 € 48.183,33, 11/11 € 40.516,66, 12/11 € 33.870,66, 1/12 € 29.800,00, 2/12 € 67.899,18 und 3/12 € 18.266,67 festgesetzt.
Am 5.4. 2013 wurden diese Abgabenschuldigkeiten (samt Säumniszuschlägen) von der Einhebung ausgesetzt (zusammen € 285.584,59).
Am 22.10.2015 ergingen in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenvorschreibungen nach der Prüfung abweisende Beschwerdevorentscheidungen. Ein abgabenrechtliches Rechtsmittelverfahren ist weiterhin offen."
Bei der Sachverhaltslage war es jedoch nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 für die GesbR***1*** durchaus noch möglich eine Nichtfestsetzung der Abgabe oder eine zu niedrige Festsetzung zu erwirken, da ja erst mit der Anklageschrift vom 22.11.2012 eine Festlegung hinsichtlich der Verfolgung einer Tat der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 der GesbR***1*** gegeben ist.
Dem BFG stünde diesbezüglich nicht zu im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung hinsichtlich allenfalls nicht konsumierter Strafbarkeit von Vortaten der Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen der GesbR***1*** vorzunehmen, weil dazu nach der Aktenlage kein Finanzstrafverfahren gegen M.S:***1*** anhängig gemacht wurde - diese Anschuldigungen waren zwar Gegenstand des Abschlussberichtes der Steuerfahndung, fanden aber keinen Eingang in die Verfolgungshandlung Anklageschrift - und dem BFG kommt auch keine Berechtigung zum Austausch der Tatbestände im Rechtsmittelverfahren zu.
Zu Punkt 2. des Schuldspruches des Erkenntnisses des Spruchsenates hat das BFG drei Taten im Voranmeldungsstadium der Umsatzsteuer zu beurteilen.
Tat ist, wie die detaillierten Ausführungen zur Sache eines Verfahrens hier unter Punkt IV. 2 des Erkenntnisses aufzeigen, die Verkürzung einer bestimmten Abgabe, für einen bestimmten Zeitraum bei einem bestimmten Abgabepflichtigen.
Wurde mit dem bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates eigentlich K3***1*** über eine bewirkte Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 und eine vorsätzliche Verletzung der Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1, 2 und 3/2012 bei der GesbR***1*** abgesprochen? Was war tatsächlich Sache des Verfahrens beim Spruchsenat und ist auf dieser Basis ein Schuldspruch gerechtfertigt?
Dazu verschweigt sich der Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates gänzlich.
Während der Antrag der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat noch lautet, dass M.S:***1***, R.S.***1*** und G.W.***1*** schuldig seien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als für steuerliche Belange Verantwortliche Finanzvergehen bewirkt zu haben, allerdings auch in diesem Antrag fehlt die Angabe für welchen Abgabepflichtigen die Beschuldigten denn verantwortlich seien, wohl die GesbR***1***, ist im Spruch des Erkenntnisses nunmehr ausschließlich M.S:***1*** genannt und der Abgabepflichtige für den er hätte handeln sollen nur an Hand des Antrages der Amtsbeauftragten allenfalls annahmeweise festmachbar.
In Unkenntnis des Inhaltes der Stellungnahme der Amtsbeauftragten könnte man zu dem Schluss kommen, dass der Schuldspruch des Spruchsenates Verfehlungen von M.S:***1*** als Einzelunternehmer betrifft, folgt man rein der Begründung des Erkenntnisses, sah ihn der Spruchsenat nunmehr als faktischen Geschäftsführer der R.GmbH***1*** und der A.KG***1***, wozu wiederum die Ausführungen der Amtsbeauftragten in ihrer Beschwerde passen würden.
Auf Seite 10 des Erkenntnisses wird ausgeführt, dass sich die drei Beschuldigten nicht schuldig verantwortet und die Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht bestritten hätten und auf Seite 10 des Erkenntnisses scheint die Feststellung auf, dass das durchgeführte Verfahren eindeutig ergeben habe, dass hinsichtlich der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** M.S:***1*** als Drahtzieher, Verantwortlicher und faktischer Geschäftsführer aufgetreten sei. Aus der Aktenlage sei offensichtlich, dass für die durch die beiden genannten Firmen getätigten Weiterverkäufe der Fahrzeuge keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab 9/2011, bzw. keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben worden seien.
In der abschließenden Begründung der Schuldsprüche wird jedoch auch nicht ausgeführt, dass M.S:***1*** Finanzvergehen begangen als faktischer Geschäftsführer angelastet würden, sondern wird wieder die Formulierung "unter Zwischenschaltung der R.GmbH***1***", bzw. hinsichtlich des Schuldspruches zu den Finanzordnungswidrigkeiten "unter Zwischenschaltung der R.GmbH***1*** und der A.KG***1***" gewählt, wobei auch an dieser Stelle bei den bestraften Finanzordnungswidrigkeiten "vorsätzlich" als Schuldform für die Nichtentrichtung von Vorauszahlungen fehlt.
Der Abgabepflichtige, dessen Abgabenschuldigkeiten nach Ansicht des Spruchsenates (vorsätzlich) nicht binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet wurden, ist aus der Textierung des Erkenntnisses des Spruchsenates nicht erkennbar.
Wessen Abgabepflichten hätte M.S:***1*** wahrzunehmen gehabt und hat er schuldhaft und (noch) strafbar nicht wahrgenommen und dadurch eines oder mehrere Finanzvergehen begangen?
In der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird M.S:***1*** nunmehr plötzlich vorgeworfen als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** und der A.KG***1*** ein vorsätzliches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Ein Finanzvergehen des Bf., als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** und der A.KG***1*** war jedoch nicht zweifelsfrei erkennbar "Sache" des Spruchs des Erkenntnisses des Spruchsenates.
Nach den vorgelegten Akten wurde kein Finanzstrafverfahren hinsichtlich einer Anschuldigung Finanzvergehen bei der R.GmbH***1*** oder A.KG***1*** begangen zu haben gegen M.S:***1*** vor Erlassung des Spruchsenatserkenntnisses anhängig gemacht.
Der Unzuständigkeitseinwand in der Beschwerde des M.S:***1*** ist demnach unbegründet, da nach der Textierung des Spruches des bekämpften Erkenntnisses kein Schuldspruch zu verkürzten Abgabenschuldigkeiten der R.GmbH***1*** vorliegt und der Beschwerde der Amtsbeauftragten konnte schon kein Erfolg beschieden sein, da ein Austausch eines Abgabepflichtigen, dessen Abgaben verkürzt worden sein sollen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist und zudem hinsichtlich allenfalls verfolgbar gewesener Taten für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.
Da keine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der StA nach § 202 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der M.S:***1*** gegen seine eigene Steuerpflicht angelasteten Taten ersichtlich ist, wäre es dem Spruchsenat im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses auch nicht zugestanden dazu einen Schuldspruch vorzunehmen.
M.S:***1*** ist zu StNr.Bf.***1*** steuerlich erfasst und hat zu dieser Steuernummer für 2011 und 2012 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 eingereicht.
Eine Bindung des Finanzstrafverfahrens an das Abgabenverfahren besteht nicht, es stünde somit auch offen eine finanzstrafrechtliche Verfolgung hinsichtlich angelasteter Verkürzungen vorzunehmen, wenn diese Verkürzungsbeträge nicht im Abgabenverfahren bei der Einzelfirma festgesetzt wurden.
Zusammenfassung noch verfolgbarer Taten:
Sollte die Finanzstrafbehörde/der Spruchsenat im zweiten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass verfahrensgegenständlich das Beweisverfahren für Verkürzungen im Rahmen von faktischen Geschäftsführungen bei der R.GmbH***1*** und A.KG***1*** spricht, ist wegen Verfolgungsverjährung mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Sollte die Finanzstrafbehörde/der Spruchsenat im zweiten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass strafbare Taten gegen die Abgabepflicht der GesbR***1*** begangen wurden, wird dies in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen und entsprechend zu begründen sein.
Sollte die Finanzstrafbehörde/der Spruchsenat im zweiten Rechtsgang zum Schluss kommen, dass - wie ursprünglich angenommen und mit Anordnung der Festnahme und Durchsuchung vom 5.4.2012 auch anhängig gemacht und noch nicht verfolgungsverjährt - Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen bei der Einzelperson M.S:***1*** bewirkt wurden, wird zunächst eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft einzuholen sein, bevor allenfalls ein Verfahren dazu in Zuständigkeit der Behörde weitergeführt werden könnte.
Dazu wäre eine Verfolgung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG rechtsrichtig, weil im Umfang der in der Anordnung enthaltenen Anschuldigung eine spätere Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung zum 30.4.2012 (Vergehen nach § 33 Abs. 1, 3 a FinStrG) nicht mehr ernstlich für möglich gehalten werden konnte.
Eine Umsatzsteuervoranmeldung für 3/2012 wäre erst am 15.5.2012 einzureichen gewesen, daher wurde dazu eine Verfolgungshandlung noch nicht mit der Anordnung der Festnahme und Durchsuchung gesetzt, sondern erst am 24.5.2012 mit der Beschuldigteneinvernahme.
Da aus dem Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates für den Finanzstrafsenat des BFG nicht ersichtlich war wegen welcher Taten M.S:***1*** schuldig gesprochen wurde, war eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit der getroffenen Entscheidungen oder eine Begründungsergänzung durch das BFG nach einem Untersuchungsverfahren nicht möglich, daher war das Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG schon nach der Aktenlage mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen, wobei die Finanzstrafbehörde im weiteren Verfahren an die Rechtsanschauung des Senates des BFG gebunden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 3. September 2020
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 100 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
erforderliche Präzisierung des BescheidspruchesAufhebung und Zurückverweisung einer FinanzstrafsacheVerfahrensgegenstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2300004/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2300004.2020
- Stammnummer
- 129670
- Gültig
- 03.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF