Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300004/2020
1. Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit Autohandel, 2. Tatbegriff, Zuordnung der Taten zu einem Steuersubjekt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/2300004/2020vom 03.09.2020Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausführungszeit für die Beschwerde - der Spruchsenat benötigte für die Ausfertigung des Erkenntnisses mehr als acht Monate - im Rahmen der Beschwerdeausführung lediglich die wesentlichen Eckpunkte der Beschwerde skizziert werden. Der Beschwerdeführer wird eine ausführliche Beschwerdeausführung und Ergänzung noch nachreichen.
Zur Verletzung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 6 13 EMRK (Überraschungsverbot):
Der Beschwerdeführer hat mehrfach in dem gegen ihn geführten Verfahren darauf hingewiesen und ersucht, der Senat möge ihm mitteilen, welches Vergehen ihm tatsächlich nun im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegt wird. Gemäß Artikel 6 (3) EMRK hat jeder Angeklagte insbesondere auch das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und dem Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde mit der Stellungnahme der Amtsbeauftragten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im bewusst gewollten Zusammenwirken mit R.S.***1*** und G.W.***1*** als für die steuerlichen Belange der von ihnen in den angeführten Zeiträumen erzielten steuerbaren Umsätze Verantwortliche
1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an die diversen österreichischen Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.04.2012 nicht erklärt zu haben und somit eine Verkürzung der hierfür entfallenden Umsatzsteuer für 2011 in der Höhe von € 93.251,59 bewirkt zu haben und
2. vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an die diversen österreichischen Abnehmer unter Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***" und der "A.KG***1***" für Jänner, Februar und März 2012 in Höhe von insgesamt € 95.850,01 nicht spätestens am 05. Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben
3. darüber hinaus grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften aus dem Fahrzeughandel in einer Einkommenssteuererklärung bis zum 30.04.2011 eine Verkürzung an Einkommenssteuer für 2010 in der Höhe von € 47.205,- bewirkt zu haben.
Dies stellte unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregel des § 53 FinStrG nach Meinung des Beschwerdeführers das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 (1) FinStrG und zu Punkt 3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 (1) FinStrG dar. Eine Verurteilung erfolgte jedoch hinsichtlich des Punktes 1. nicht nach der genannten Bestimmung, sondern war der Senat der Ansicht, dass aufgrund der zu treffenden oder aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 (1) FinStrG gegeben war.
Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt jedoch der Schutzzweck des Artikels 6 (3) lit. a und lit. b EMRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Geleitet von dieser Zielsetzung können auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts bei Nichtbeachtung zu rechtswidrigen Eingriffen in die Verteidigungsrechte führen. Eine beabsichtigte Abweichung von dem Antrag der Amtsbeauftragten erfolgte selbst unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht.
Eine Bekanntgabe der beabsichtigten anderen Subsumierung, welche zwangsläufig im inneren Tatbereich andere Feststellungen erforderlich gemacht hätte - derartige Feststellungen wurden vom Spruchsenat in der schriftlichen Ausfertigung nicht einmal getroffen - hätten zu einer geänderten Verteidigung geführt, insbesondere wären die Fragestellungen des Verteidigers an die Zeugen K.K.***1*** an D.K.***1*** aber auch die Fragestellungen an den ursprünglich Mitbeschuldigten G.W.***1*** völlig andere gewesen.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Die getroffenen Feststellungen vermögen die Verurteilung nicht zu tragen.
Zunächst ist zu bemängeln, dass sich aus den Feststellungen nicht ableiten lässt, wie der Senat in seinem Erkenntnis zu dem Betrag von € 93.251,59 sowie zu dem Betrag von € 96.850,01 gelangt. Der Senat hält zwar eine Liste von Fahrzeugen fest, woraus sich ein Nettoumsatz von € 230.360,86 bezüglich der Firma R.GmbH***1*** Deutschland ergeben und ein Betrag von € 18.206,66 für die A.KG***1***, dadurch wird jedoch nicht die Schlüssigkeit der im Erkenntnis dargestellten Beträge untermauert.
Der Senat hält weiters im Erkenntnis fest, dass im Zeitraum vom 07.09.2011 bis inklusive 10.02.2012 insgesamt 76 Fahrzeuge in einem Gesamtbetrag von € 230.390,86 namens der Firma R.GmbH***1*** in Deutschland eingekauft und an diverse Abnehmer in Österreich weiterverkauft wurden und weitere Fahrzeuge in einem Gesamtbetrag von € 18.266,66 seitens der Firma A.KG***1***.
Weitere Feststellungen, warum letztendlich ein steuerbarer Sachverhalt hinsichtlich des Beschwerdeführers persönlich gegeben ist, lässt sich aus dem Akt nicht ableiten. Auch bei einer fahrlässigen Begehungsweise, von welcher nunmehr der Senat ausgeht, ändert sich
nichts daran, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverhalts eine Subsumtion getroffen werden muss und somit eine rechtliche Übereinstimmung mit der strafbaren Bestimmung hergestellt werden muss. Auch für eine fahrlässige Begehungsweise reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus. Im Steuerstrafrecht muss zunächst abgeleitet werden, wen eine steuerliche Verpflichtung getroffen hat und gegen welche diese Verpflichtungen der jeweilig Beschuldigte, wenn auch nur in fahrlässiger Weise, einen Verstoß zu verantworten hat.
Der Beschwerdeführer weist auch anlässlich des Rechtsmittels - wie bereits mehrfach im Verfahren - daraufhin, dass es für die umsatzsteuerliche Zurechnung einer Leistung nicht darauf ankommt, wer nach außen hin als Unternehmer auftritt. Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz ist, wer nach außen auftritt und am Markt Leistungen erbringt (VwGH 2000/15/0034 sowie 2012/15/0135) und zwar unabhängig davon, ob auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig ist (VwGH 2003/15/0143).
Der Senat trifft keine einzige Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei den gegenständlichen Verkäufen im eigenen Namen teilgenommen hat.
Der Senat hat auch keinerlei Feststellung getroffen, wem nun im Bereich der Umsatzsteuer tatsächlich die Leistungen durch die Verkäufe der Fahrzeuge zuzurechnen waren. Auch eine diesbezügliche Feststellung ist unabdingbare Voraussetzung eines Schuldspruches (VwGH…., Anmerkung: Dazu wurde in der Beschwerdeschrift kein Erkenntnis genannt).
Offensichtlich versuchte der Senat den schriftlich getätigten Einwendungen hinsichtlich des Tatvorsatzes dahingehend entgegenzuwirken, als er "nur" eine fahrlässige Begehungsweise annahm. Aber auch bei einer fahrlässigen Begehungsweise sind die oben angeführten Voraussetzungen erforderlich. Es bleibt somit im Wesentlichen unklar, von welcher Tatkonstruktion der Senat ausgegangen ist. Die Feststellungen des Senates sprechen eher dafür, dass der Senat davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der Firma R.GmbH***1*** und der Firma A.KG***1*** anzusehen wäre.
Auch wenn eine solche explizite Feststellung nicht getroffen wurde, wäre es in jedem Fall für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlich, Feststellungen zu treffen, durch welche Handlungen der Beschwerdeführer nicht nur die maßgeblichen Gesellschaften beeinflusst hat, sondern insbesondere durch welche Handlungen er nach außen aufgetreten ist. Auch hierzu kann das Erkenntnis keine Feststellungen treffen (da sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhaltspunkt für ein derartiges Auftreten ergibt). Dass jemand Drahtzieher oder Organisator oder Hauptverantwortlicher ist, verursacht an und für sich noch keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Für die faktische Geschäftsführung sind nämlich Handlungen im Außenverhältnis erforderlich, wie beispielsweise das Einstellen von Personal, das Auszahlen von Löhnen, der Kontakt zum steuerlichen Vertreter der GmbH, die Bestellung oder der Verkauf von Waren.
Der Senat trifft nicht wirklich eine Feststellung, wer nun die maßgeblichen Fahrzeuge erworben hat. Zumindest scheint ableitbar zu sein, dass der Erwerb durch eine im Firmenbuch eingetragene rechtlich existente GmbH erfolgte. Sollte man die Feststellungen des Senats in diese Richtung lesen, so wären Steuersubjekt die R.GmbH***1*** sowie die Firma A.KG***1***.
Dem Erkenntnis lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen oder für die R.GmbH***1*** oder die A.KG***1*** aufgetreten sei.
Zur fehlenden ausreichenden Begründung des Erkenntnisses:
Das Fehlen einer ausreichenden Begründung führt bei einem Bescheid zur Verfassungswidrigkeit gemäß Artikel 7 (1) B-VG. Eine derartige Verfassungswidrigkeit einer Entscheidung liegt dann vor, wenn die Behörde zumindest objektiv Willkür geübt hat (VfGH B 683/98, VfSlg. 15.867) die Begründung grob mangelhaft ist (VfGH B 1134/97, VfSlg 15.114) die Behörde gegen ihre prozessuale Pflicht verstößt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (VfGH B 642/87, VfSlg 12.141) die Bescheidbegründung ohne Begründungswert ist (VfGH B 721/83).
Letzteres ist dann der Fall, wenn die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, (VfGH B 683-685/83, VfSlg. 10.758) diese zumindest grob mangelhaft geblieben ist, (VfGH B 265/86, VfSlg. 10.997) oder sich in der Wiedergabe der verba legalia oder sonstiger leerer Formulierungen erschöpft, (VfGH B 1697/88, VfSlg. 11.979) sie entweder (Anmerkung: Gemeint ist wohl "weder") eine Darstellung des Sachverhalts noch eine rechtliche Begründung enthält, (VfGH B 1204/90, VfSlg. 13.302) in sich widersprüchlich ist (VfGH B 1707/95) sie in bloßen - und damit leeren - Verweisen besteht (VfGH B 1440/00) sie in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar ist (VfGH B 1100/2013) sie wesentliche Aspekte völlig negiert (VfGH B 1266/01, VfSlg. 16.937) die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar ist (VfGH B 1404/11).
Bezogen auf das gegenständliche Erkenntnis bedeutet dies:
Die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen finden sich im gegenständlichen Erkenntnis nicht wieder. Der Senat hält lediglich lapidar fest, dass die getroffenen Feststellungen sich insbesondere auf das umfassend durchgeführte Beweisverfahren und die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des R.S.***1*** in seiner Videobotschaft stützen würden. Auch die Telefonüberwachungen, insbesondere die Zeugenangaben des J.S.***1*** hätten das Bild sehr deutlich abgerundet. Mit den weiteren zeugenschaftlichen Einvernahmen, wie beispielsweise den Aussagen der Zeugin D.K.***1***, des Mitbeschuldigten G.W.***1***, des Zeugen K.K.***1***, aber auch der sonstigen einvernommenen Zeugen, insbesondere auch der Zeugen ***7*** und B.F.***1***, setzt sich der Senat mit keinem einzigen Wort auseinander.
Aber auch die auf die Feststellung gestützte Beurteilung der Rechtsfrage wurde keineswegs klar und übersichtlich zusammengefasst. Die rechtliche Beurteilung erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer in subjektiver und objektiver Hinsicht die Abgabenverkürzung nach § 34 (1) FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeit des § 49 (1) lit. a FinStrG begangen hat.
Dabei verwendet das Gericht im Wesentlichen lediglich die verba legalia und trifft nicht einmal Feststellungen zur subjektiven Tatseite und begründet diese auch nicht, sodass es sich lediglich um leere Formulierungen handelt.
Aus den oben angeführten Gründen erscheint daher das gegenständliche Erkenntnis bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht verfehlt.
Aber auch eine nicht im Verfassungsrecht gelegene einfach gesetzliche Mangelhaftigkeit kann dem vorliegenden Erkenntnis nicht abgesprochen werden. Um eine ordnungsgemäße Begründung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen, ist es die Mindestanforderung an ein Erkenntnis, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung auf nachprüfbare Weise sämtliche Gründe darzulegen, welches Geschehen der Entscheidung zu Grunde liegt, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegt (VwGH 96/15/0220), weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspricht (VwGH 95/16/0084).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass insbesondere die letzten beiden oben erwähnten Umstände im Erkenntnis keinen Niederschlag gefunden haben. Insbesondere wurde keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und ist auch nicht ersichtlich, warum aus welchen Gründen den Angaben des R.S.***1*** so großes Augenmerk geschenkt wurde. Auf letzteres wird noch im Rahmen der Schuldberufung näher eingegangen werden.
Vorab sei jedoch angemerkt, dass das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur ZI: 4***1*** y vom 12.07.2016, diesbezüglich konstatiert:
"Der Zweitangeklagte R.S.***1*** hinterließ bei Gericht den schlechtesten Eindruck der drei Angeklagten. Seiner Aussage nach habe er den Erstangeklagten 2011 nach fünf Jahren wieder getroffen und sich sofort bereit erklärt, für ihn für € 5.000,- eine Falschaussage im Vorverfahren zu machen. Schlechtes Gewissen habe er deswegen nicht."
Die Vorsitzende Richterin des Schöffensenats begründete ausführlich auf fünf (!) Seiten jeglichen Aspekt, welcher R.S.***1*** betrifft und warum diesem keine Glaubwürdigkeit
zukommt. Ohne auf die Schuldberufung bereits näher einzugehen, erscheint eine derartige Vorgangsweise beispielhaft für eine ausführliche Beweiswürdigung, welche im gegenständlichen Fall das vorliegende Erkenntnis missen lässt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung einer Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, auch durch welche Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Mit der dazu erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder der Inhalt von Aussagen und Urkunden, oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint, sondern die Anführung jenes Sachverhalts, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.
Die zusammenhängende Darstellung des von einer belangten Behörde festgestellten Sachverhalts kann auch nicht durch den bloßen Hinweis auf "Aktenmaterial" oder auf das Beweisverfahren ersetzt werden (VwGH 2013/16/0053). Auch erscheint der Verweis auf eine Tabelle hinsichtlich der Feststellung der Höhe des Abgabenbetrages nicht der gebotenen Begründungspflicht zu entsprechen. Insbesondere lässt das gegenständliche Erkenntnis auch keinen Bezug auf einen Sachverhalt zu, welcher überprüfender Weise für die vom Senat festgestellte "Behauptung" der faktischen Geschäftsführung hinsichtlich der genannten Firmen gegeben ist.
Zur Plausibilität der Begründung und zur Bekämpfung der Beweiswürdigung:
Der der Finanzstrafbehörde in der Bestimmung des § 98 (3) FinStrG aufgetragene Denkvorgang ist in der Begründung des Bescheides in der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen des Beschuldigten in einer Weise darzustellen, die allenfalls auch einer übergeordneten Behörde die ihr aufgetragenen Kontrollen dahingehend ermöglicht und das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und ob die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Vorgang gewonnen wurde. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erwägungen kommt die Begründung des erstinstanzlichen Erkenntnisses diesen Anforderungen nicht nach (VwGH 2006/14/0045).
Insbesondere erscheint die Begründung für ein Straferkenntnis nicht ausreichend zu sein. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Es reicht keineswegs, wie in einem Einleitungsbescheid, Annahmen der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände anzuführen, aus welchen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH 2004/14/0014).
Weder zum objektiven noch zum subjektiven Tatbestand wurden ausreichende Feststellungen getroffen. Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Straferkenntnis zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, zunächst erkennen lassen muss, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist, wobei in der Begründung im Falle der Anlastung von Fahrlässigkeit auch zusätzlich aufgezeigt werden muss, in welcher Beziehung der Beschuldigte fahrlässig gegen Normen der Rechtsordnung gehandelt hat. Die Anführung von "verba legalia" oder Scheinbegründungen, wie der Beschuldigte hat sowohl "in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht" das Finanzvergehen begangen, entspricht nicht dem Begründungsgebot.
Wie bereits oben ausgeführt, reicht die Begründungspflicht auch nicht für einen objektiven Tatbestand. Zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, muss das Straferkenntnis zunächst erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist und in welcher Höhe sie entstanden ist (VwGH 2013/13/0171).
Darüber hinaus begründet der Senat nicht, warum den auf dem Video ersichtlichen Angaben des R.S.***1*** sowie seinen Angaben gefolgt werden kann.
Nochmals ist im Gegensatz dazu auf die äußerst umfangreiche Auseinandersetzung der Vorsitzenden Richterin im Verfahren zur ZI: 4***1*** y zu verweisen, welche sich in jedem Detail mit den Angaben des R.S.***1*** auseinandergesetzt hat. Allein zum Video hält dazu die Vorsitzende Richterin in ihrem freisprechenden Urteil fest:
"Der Zweitangeklagte übermittelte von seinem Versteck im Ausland an den erhebenden Beamten ein Video mit seiner Aussage. Darin schildert er - bis auf Details - dieselbe Version der Geschehnisse, wie sodann in seiner Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung. Dieser Aussage konnte aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Firmengründung und Finanzierung sei auf M.S:***1*** zurückzuführen, damit dieser in der Autobranche Fuß fassen könnte. R.S.***1*** habe ihm gesagt, dass er Schulden habe, woraufhin M.S:***1*** vorgeschlagen habe, dass R.S.***1*** jemand anderen als Geschäftsführer installiert. Dieser Teil der Aussage ist unglaubhaft, zumal es schlicht nicht nachvollziehbar ist, warum M.S:***1*** ausgerechnet R.S.***1*** eine Firma finanzieren sollte, ohne, dass die beiden eine Vertrauensbasis gehabt hätten und ohne jegliche Sicherheit für M.S:***1***, wie zum Beispiel Treuhandvereinbarung oder Abtretungsvertrag. Dies ist schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich widerspricht sich R.S.***1*** auch dahingehend, dass M.S:***1*** bei Firmengründung bereits Kenntnisse über die gegen ihn laufenden Exekutionen hatte und ein weiteres Mal die Kenntnisnahme davon erst Grund für die Firmenübertragung auf J.K.***1*** gewesen sei. [...] Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Verurteilung 131 Hv 8/15 d des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist gerichtsnotorisch, dass R.S.***1*** Erfahrung in der Gründung von Scheinfirmen und der Installation von Scheingeschäftsführern hat [...] Weiters spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Verantwortung des R.S.***1***, dass er selbst auf die R.GmbH***1*** ca. 20 bis 30 Handyverträge abgeschlossen hat.
Seine Geschäftsidee dabei, er besorgt diese Handys bei A 1, indem er im Namen der R.GmbH***1*** jeweils einen Handynutzungsvertrag abschließt. Die mitgelieferten Handys verkaufte er sodann und behielt einen Erlös für sich selbst. [...] R.S.***1*** konnte nicht glaubhaft machen, dass er keinerlei Verantwortung nach Firmenübertragung auf J.K.***1*** mehr hatte, da er im nächsten Atemzug ausführte, dass er J.K.***1*** bei Bedarf aus Kroatien herbei holte um Unterschriften zu tätigen und ihm somit klar war, dass J.K.***1*** nicht in das operative Geschäft der R.GmbH***1*** eingebunden sei."
Die oben dargestellten Ausführungen der Vorsitzenden Richterin in ihrem ausführlichen rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz sind so detailliert und so nachvollziehbar, dass der erkennende Spruchsenat sehr wohl eine Verpflichtung hatte, wenn er diesen klaren selbstverständlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Erstrichterin widersprach, zu begründen, warum aufgrund der gleichen Beweisergebnisse (Videoauftritt des R.S.***1***, Angaben in der Hauptverhandlung und vor dem Spruchsenat) er zu dem lapidaren Satz gelangen konnte, dass die Angaben des R.S.***1*** nachvollziehbar und glaubhaft seien. Damit macht es sich der Spruchsenat zu leicht, indem er ganz einfach im Wesentlichen sich mit der Beweiswürdigung K3***1*** nicht auseinandersetzt. Tatsächlich bergen jeden (Anmerkung: "jedenfalls") die Angaben des Beschwerdeführers eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit und sind insbesondere im Einklang mit den Angaben des Zeugen K.K.***1***, aber auch des G.W.***1*** sowie der D.K.***1*** zu bringen. Da insbesondere auch zu den Angaben Letztgenannter jegliche Beweiswürdigung fehlt, ist für das überprüfende Bundesfinanzgericht in keiner Weise nachvollziehbar, von welchen Beweiserwägungen sich der Spruchsenat leiten ließ.
Die Beweiswürdigung des Spruchsenats ist derart mangelhaft, dass für ein sorgfältig überprüfendes Gericht keine andere Alternative besteht, als eine neuerliche Beweisaufnahme hinsichtlich der Zeugen D.K.***1***, K.K.***1*** und B.F.***1*** vorzunehmen. Insbesondere hat B.F.***1*** als Zeuge unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2019 ausgeführt, dass **A** für ihn der Chef der Firma R.GmbH***1*** gewesen sei. Auch der Firmenname Y***1*** (R.S.***1***) spricht dagegen, dass R.S.***1*** mit dieser von ihm gegründeten Firma nichts mehr zu tun haben wollte.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ladung sämtlicher Zeugen und die nochmalige gesamte Beweisaufnahme notwendig ist, um eine Beweiswürdigung des Spruchsenats tatsächlich zu überprüfen, da eine solche Überprüfung aufgrund der knappen Begründung im Erkenntnis nicht möglich ist.
V. Zur ausgesprochenen Strafhöhe:
Der Senat ging von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 189.101,60 aus. Der Strafrahmen beträgt nach Ansicht des Senats € 141.176,59. Hinsichtlich der Höhe trifft das Erstgericht keinerlei Feststellung zu Milderungsgründen bzw. Erschwerungsgründen.
Insbesondere hält der Senat jedoch fest, dass Milderungsgründe keine vorgelegen waren.
Als erschwerend wäre sicherlich die festgestellte finanzstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu werten gewesen. Der Senat übersieht jedoch auch die vorliegenden Milderungsgründe.
Der Senat hat den Milderungsgrund des § 57 (6) FinStrG völlig außer Acht gelassen. Nach dieser Bestimmung sind Finanzstrafverfahren stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Dieses Beschleunigungsgebot wird bereits in § 9 StPO genannt, wonach jeder Beschuldigte Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist hat. Dieses Beschleunigungsgebot ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 6 (1) EMRK.
Ein weiterer Hinweis, welcher auch für das Finanzstrafverfahren Gültigkeit hat, ergibt sich aus § 34 (2) StGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Milderungsgrund auch dann zu erblicken, dass das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Anzumerken ist hierzu, dass - wie sich aus den Feststellungen ergibt - das gegenständliche gerichtliche Urteil zur ZI: 4***1*** y des Landesgerichts für Strafsachen Graz stammt, wobei das Urteil aus dem Jahr 2012 bei einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof der Kassation unterworfen wurde und erst in einem nochmaligen Rechtsgang ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Diese lange Verfahrensdauer muss sich gemäß § 34 (2) StGB in jedem Fall erheblich strafmildernd auswirken.
Hinzu kommt jedoch auch, dass die Ausfertigung des Erkenntnisses acht Monate in Anspruch genommen hat. Bereits nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 34 (2) StGB ist der Milderungsgrund dann heranzuziehen, wenn die Säumnis der Behörde anzulasten ist.
§ 34 (2) StGB nimmt in seinem Wortlaut dadurch Bezug auf die oben angeführten Voraussetzungen, dass das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nicht erforderlich ist aber, dass die Behörde ein Verschulden daran trifft (Vgl. dazu Gesetzesmaterialien 33 Beilage X.GP).
Ebenfalls geklärt durch die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte ist, dass auch Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in die Gesamtverfahrensdauer eingerechnet werden müssen. Insofern ist auch das Verfahren beim Obersten Gerichtshof und die gesamte Verfahrensdauer bei der Bemessung des Milderungsgrundes des § 34 (2) StGB zu berücksichtigen. Wie der Europäische Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Im Strafverfahren beginnt der Beurteilungszeitraum in der Regel mit dem Beschluss auf Einleitung des Finanz Strafverfahrens. In jedem Fall ist der Beginn im gegenständlichen Fall mit der Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer anzunehmen.
Aber auch der Milderungsgrund des § 34 (1) Z 18 StGB kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Dieser Milderungsgrund des § 34 (1) Z 18 StGB kann zusätzlich zu jenen des § 34 (2) StGB berücksichtigt werden. (Vgl. dazu 17 Os 15/17 k)
Maßgeblich dabei ist der Zeitpunkt der letzten Tathandlung. (Vgl. dazu 13 Os 131/12 g)
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit kann dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 (2) StGB) 5 Jahre entspricht. Dies liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor (Vgl. dazu 12 Os 48/97, 15 Os 13/03 u.v.a.).
Insgesamt wird somit bemängelt, dass weder die Höhe der Geldstrafe, noch die damit im Zusammenhang stehende Ersatzfreiheitsstrafe dem tatsächlich (festgestellten oder nicht festgestellten) Unrechtsgehalt des Beschwerdeführers entspricht. Für den Fall, dass der Schuldspruch wider Erwarten Bestätigung finden sollte, wird die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen sein.
VI. Beschwerdeanträge:
Zusammenfassend stellt somit der Beschwerdeführer nachstehende ANTRÄGE an das Bundesfinanzgericht:
Das Bundesfinanzgericht möge in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie
2. über die Beschwerde in Senatsform entscheiden, sowie
3. der Beschwerde Folge geben und das erstinstanzliche Erkenntnis primär aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu
4. der Beschwerde Folge geben und allenfalls nach Beweiswiederholung das gegenständliche Verfahren zur Einstellung bringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorgeschichte, gerichtliches Finanzstrafverfahren:
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.6.2012:
Der Bf. wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12.6.2012 (13***1*** b) der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung hinsichtlich Finanzvergehen für die Jahre 2006 bis 2009 nach § 38 FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 1.400.000,00, im Nichteinbringungsfall 14 Monate Ersatzfreiheitsstrafe und eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt.
In diesem gerichtlichen Finanzstrafverfahren ging es in Schlagworten wiedergegeben ebenfalls um Autohandel, umsatzsteuerfreie Erwerbe in Deutschland, die Zwischenschaltung von Scheinfirmen, keine Erfassung des M.S:***1*** als Unternehmer in Ö, keine österreichische UID-Nummer und Lieferungen an österreichische Endabnehmer.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil wurde durch den OGH am 16.5.2013 zurückgewiesen (13 Os 1299/12 p).
M.S:***1*** weist demnach eine rechtskräftige gerichtliche Vorstrafe wegen Finanzvergehen auf.
Anlassbericht gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG iVm § 100 Abs. 2 Ziff. 2 StPO der Steuerfahndung Graz v. 4.4.2012
Der Anlassbericht weist als Betreff den Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 38 FinStrG aus, wobei M.S:***1*** als Täter und G.W.***1***, R.S.***1*** und B.F.***1*** als Beitragstäter nach § 11 FinStrG bezeichnet werden.
Es bestehe der Verdacht, dass M.S:***1*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G.W.***1***, R.S.***1*** und B.F.***1*** im Amtsbereich des Finanzamtes Graz Stadt als Einzelunternehmer fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im Zeitraum von März 2011 bis laufend an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von Jänner 2011 bis laufend eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen von zumindest € 264.541,89 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Zur Person des Beschuldigten wurde ausgeführt, dass er beim Finanzamt Graz Stadt zur Steuernummer StNr.Bf.***1*** steuerlich erfasst sei. Er zeichne nach der Aktenlage für den inkriminierten Zeitraum jedenfalls für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich.
Zum inkriminierten Sachverhalt wurde im Anlassbericht bereits ausgeführt, dass sich M.S:***1*** im Zuge der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugankäufe der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** bedient habe, wobei an die R.GmbH***1*** bereits steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von € 503.742 bekannt seien und diese Gesellschaft unter der StNr. StNr.RGMBH***1*** steuerlich erfasst sei. Bei dieser Firma seien weder Umsätze noch innergemeinschaftliche Erwerbe gemeldet worden. Die Firma A.KG***1*** habe bis dato ebenfalls keine Steuererklärungen eingereicht, dazu lägen jedoch noch keine Angaben vor.
Die Steuerfahndung lastet M.S:***1*** an seine Erklärungspflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt zu haben und ging zum damaligen Zeitpunkt von einer Umsatzsteuernachforderung von zumindest € 264.541.80 aus.
Diesem Anlassbericht ging ein Zwischenbericht der Steuerfahndung gemäß § 100 StPO gegen Andreas J.S.***1*** und A.E.***1*** vom 2.4.2012 voran, in dem über die am 20.3.2012 im gerichtlichen Auftrag durchgeführten Hausdurchsuchungen berichtet wird und auch bereits ein nach Ansicht der Steuerfahndung hinterzogener Umsatzsteuerbetrag aus innergemeinschaftlichen Lieferungen an die R.GmbH***1*** von € 264.541,80 genannt ist.
Es wird um Zurverfügungstellung der Telefonüberwachungsprotokolle der Polizei ersucht und avisiert, dass es nach Auswertung der Protokolle aller Voraussicht nach erforderlich sein werde G.W.***1***, M.S:***1***, Bernd Johannes K1***1*** und R.S.***1*** im Zusammenhang mit massiven Umsatzsteuerhinterziehungen im Zeitraum Jänner 2011 bis laufend als weitere Beschuldigte zu führen.
Anordnung der Festnahme und der Durchsuchung vom 5.4.2012:
In der Begründung zur Anordnung der Festnahme sowie der Durchsuchung u.a. der Wohnräumlichkeiten von M.S:***1*** weicht die Staatsanwaltschaft bereits von den Anschuldigungen der Steuerfahndung ab und legt M.S:***1*** zur Last als unmittelbarer Täter, G.W.***1*** und R.S.***1*** als Beitragstäter Finanzvergehen des Abgabenbetrugs nach § 39 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 lit. b FinStrG begangen zu haben.
M.S:***1*** habe seiner Erklärungspflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer in keiner Weise entsprochen. Zur Begehung der Abgabenverkürzungen habe er sich der beiden Scheinfirmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** bedient.
Zwischenbericht gemäß § 100 StPO v. 18.4.2012:
Mit diesem Zwischenbericht teilte die Steuerfahndung mit, dass der für 12.4.2012 geplante Vollzug der Anordnung aus ermittlungstaktischen Gründen unterblieben sei und ersuchte um Bewilligung der Observation von M.S:***1*** und der einmonatigen Überwachung von Telefonanschlüssen.
Die Observation und die Überwachung von Nachrichten und die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung wurden am 20.4.2012 durch die Staatsanwaltschaft Graz angeordnet.
Zwischenbericht der Steuerfahndung gemäß § 100 StPO v. 24.5.2012
Mit diesem Zwischenbericht wurde über die vorgenommene Hausdurchsuchung bei M.S:***1*** und dessen Verhaftung vom 22.5.2012 berichtet. Mit diesem Bericht wird die Anschuldigung auf den Verdacht eines Abgabenbetruges gemäß § 39 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 lit b (11) FinStrG abgeändert.
Beschuldigtenvernehmung v. 24.5.2012:
M.S:***1*** wurde am 24.5.2012 als Beschuldigter am Landesgericht für Strafsachen einvernommen und ihm anlässlich dieser Einvernahme mitgeteilt, dass er wegen des Verdachtes des Finanzvergehens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 39 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b FinStrG einvernommen werde.
Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft v. 24.5.2012:
Am 24.5.2012 wurde über M.S:***1*** die Untersuchungshaft verhängt und dazu als Begründung angeführt, dass die Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Finanzvergehen des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 lit. b FinStrG führe. Unter 2. wurde dazu ausgeführt:
"indem er im Zeitraum von Jänner 2011 bis laufend an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verwendung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen (§ 23 BAO), nämlich unter Verwendung von Scheinrechnungen bzw. fingierten Kaufverträgen der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1***, für die Voranmeldungszeiträume von Jänner 2011 bis laufend eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen von zumindest € 264.541,80, sohin einen € 250.000,00 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag, bewirkte, wobei er dies und insbesondere auch den Verkürzungsbetrag nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft über R.S.***1*** v. 30.5.2012:
R.S.***1*** wurde mit dem Beschluss mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren gegen M.S:***1***, G.W.***1*** und ihn wegen des Verdachtes der Finanzvergehen des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 lit. b FinStrG führe. Unter 2. wurde dazu ausgeführt:
"Demnach sind M.S:***1*** als unmittelbarer Täter, G.W.***1*** und R.S.***1*** als Beitragstäter dringend verdächtig im Sinne des § 173 Abs. 1 stGB, durch nachstehend dargestellten Sachverhalt die Finanzvergehen des Abgabenbetruges nach § 39 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 lit b FinStrG begangen zu haben, indem 2.
"im Zeitraum von Jänner 2011 bis laufend an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verwendung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen (§ 23 BAO), nämlich unter Verwendung von Scheinrechnungen bzw. fingierten Kaufverträgen der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1***, für die Voranmeldungszeiträume von Jänner 2011 bis laufend eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen von zumindest € 264.541,80, sohin einen € 250.000,00 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag, bewirkt wurde, wobei dies und insbesondere auch der Verkürzungsbetrag nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten wurde.
Anordnung der Auskunftserteilung Bankkonten und Bankgeschäfte v. 19.7.2012:
Aufgrund der selben Verdachtslage wie mit Verhängung der Untersuchungshaft geäußert, erließ die Staatsanwaltschaft Graz eine Anordnung der Auskunftserteilung Bankkonten und Bankgeschäfte, weil sich der Verdacht ergeben habe, dass der im Firmenbuch für die R.GmbH***1*** eingetragene Geschäftsführer J.K.***1***, der sich in den USA aufhalte möglicherweise nur ein Strohmann des Beschuldigten R.S.***1*** sei. Aus den angeschlossenen Unterlagen ergäbe sich, dass die Konten der R.GmbH***1*** für Belange der Beschuldigten verwendet worden seien, speziell für Autoankäufe und -verkäufe.
Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO der Steuerfahndung Graz v. 10.10.2012:
Die Steuerfahndung Graz erstattete gegen 5 Personen, K.K.***1***, R.S.***1***, M.S:***1***, J.S.***1*** und G.W.***1*** Abschlussbericht zu Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG.
Es ist ein Verweis auf den Anlassbericht vom 4.4.2012 enthalten, jedoch wird ausgeführt, dass sich die genannten Personen als Tätergruppe zusammengeschlossen und im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Amtsbereich des Finanzamtes Graz Stadt fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie den Tatbestand des Abgabenbetrugs nach § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen hätten.
Die Steuerfahndung ermittelte folgenden strafbestimmenden Wertbetrag ohne zunächst anzuführen bei welchem Steuersubjekt diese Abgabenschuldigkeiten verkürzt worden seien:
U 9/11 € 41.***BF1StNr1***, 10/11 € 48.183,33, 11/11 € 40.516,66, 12/11 € 33.870,66, 1/2012 € 29.800,00, 2/2012 € 67.899,18, 3/2012 € 18.266,67 (Summe € 279.984,90).
Unter Punkt VI Ausführungen zur Verdachtslage wird dann jedoch festgehalten, dass der Verdacht bestehe, dass sich die 5 als Tätergruppe bezeichneten Personen zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zusammengeschlossen hätten.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Zu diesem Abschlussbericht gibt es zwei Fassungen. Die soeben wiedergegebene Fassung erliegt im Strafakt der Finanzstrafbehörde Graz Stadt, eine weitere Fassung trägt den Eingangsstempel 19.10.2012 der Staatsanwaltschaft Graz und wurde unter ON 249 im Band XVI des Gerichtsaktes erfasst. Diese Fassung hat unter II. lediglich eine Gesamtsumme eines strafbestimmenden Wertbetrages v. € 279.984,90 für 9/2011 bis 3/2012 ausgewiesen und es fehlt in Punkt VI der Satzteil "sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen zu haben".
Im Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 22.10.2012 blieb der bisher M.S:***1*** mitgeteilte Tatverdacht auch unverändert.
Schreiben der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft v. 15.11.2012:
Mit diesem Schreiben teilt die Finanzstrafbehörde der Staatsanwaltschaft mit, dass ihrer Rechtsansicht nach, hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Jahr 2011 nicht § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Anwendung komme, sondern § 33 Abs. 1 FinStrG. Dies deshalb da die gesetzliche Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung bereits abgelaufen sei (30.4.2012 für Erklärung in Papierform; 30.6.2012 für Onlineeinreichung) und somit nach ständiger Rechtsprechung das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vom Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert werde. Der Tatvorwurf werde somit insoweit modifiziert und laute:
"Es besteht der Verdacht, dass sich die nachangeführte Tätergruppe, nämlich K.K.***1*** R.S.***1***, M.S:***1***, J.S.***1*** und G.W.***1*** zusammengeschlossen und im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Amtsbereich des Finanzamtes Graz Stadt fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von September bis Dezember 2011 und in weiterer Folge durch Nichterklären der getätigten Umsätze in einer Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist zum 30.4.2012 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2011 iHv. € 164.019,05 bewirkt und weiters
im Zeitraum März bis Mai 2012 an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von Jänner bis März 2012 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 115.965,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Weiters besteht der Verdacht, dass die Tätergruppe den oben angeführten Tatbestand qualifiziert durch missbräuchliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummern der Firma R.GmbH***1*** und A.KG***1***, durch missbräuchliche Verwendung von Rechnungspapier beider Firmen, durch missbräuchliche Verwendung selbst angefertigter Firmenstempel, durch das teilweise Auftreten mittels verfälschter Identitäten zur Verdeckung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen begangen hat und damit den Tatbestand des § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG verwirklicht und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG und somit ein Verbrechen i.S.d. § 17 Abs. 1 StGB begangen habe.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
In diesem Schreiben wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angeführt.
Anklageschrift v. 22.11.2012:
Dem Beschuldigten wurde u.a. zur Last gelegt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit R.S.***1*** und G.W.***1*** als für die steuerlichen Belange Verantwortlicher fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen, zum Spruchpunkt A.I.2.
im Zeitraum September bis Dezember 2011 vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§§ 119 ff BAO), indem sie Umsätze aus der Lieferung von 43 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer über Zwischenschaltung der Firma R.GmbH***1*** in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärten und somit die hierauf entfallende USt-Zahllast auch nicht entrichteten, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 164.019,05 bewirkt sowie
im Zeitraum Jänner bis März 2012 vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen aus der Lieferung von 38 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer über Zwischenschaltung der Firmen "R.GmbH***1***" und "A.KG***1***" in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 115.965,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Ihm wurde dazu das Finanzvergehen des Abgabenbetruges nach § 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b FinStrG (iVm § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a FinStrG) und somit ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB (§ 1 Abs. 3 FinStrG) angelastet.
Würdigung des Finanzstrafsenates des BFG:
In der Anlastung finanzstrafrechtlich ahndbarer Taten wird wiederum eine abgabepflichtige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht genannt. Es ist nicht ersichtlich,für wessen steuerliche Belange die Angeklagten verantwortlich sein sollten.
Erst auf Seite 17 der Anklageschrift, zweiter Absatz wurde folgende erläuternde Textierung zu den angelasteten Taten gewählt:
"Hinsichtlich der Punkte a) I.2.a) und A) I.2.b) (Fakten rund um die Zwischenschaltung der "R.GmbH***1***", sowie der A.KG***1***) ergibt sich die Behandlung des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten als abgabepflichtige Mittäter, aus der Tatsache, dass der bezughabende Autohandel im inkriminierten Zeitraum im Sinne einer steuerlichen Mitunternehmerschaft geführt wurde, zumal jeder Angeklagte durch die Gestaltung der betrieblichen Abläufe und des arbeitsteiligen Tätigwerdens, Unternehmerinitiative entfaltete, wobei die Handlungen der Angeklagten nach §§ 1 Abs. 1 Z 1, 11, 19 Abs. 2 lit. a und 24 UStG als der Umsatzsteuerpflicht unterliegend zu werten sind."
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Wurden bisher Taten gegen die Steuerpflicht der natürlichen Person M.S:***1*** bzw. Beteiligungen an solchen Taten verfolgt, so wurden den Angeklagten nunmehr erstmals Taten gegen die Steuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht angelastet.
Es ist kein Hinweis darauf im Anordnungs- und Bewilligungsbogen der StA Graz zu 21 St2/11i zu ersehen, was aus dem anhängigen Verfahren hinsichtlich der Taten gegen die Steuerpflicht der natürlichen Person M.S:***1*** geworden ist. Es ist keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 202 Abs. 1 FinStrG oder eine Mitteilung an die Finanzstrafbehörde dazu gemäß § 202 Abs. 2 FinStrG in den vorgelegten Akten enthalten.
Es fanden im ersten Rechtsgang im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu folgenden Terminen Hauptverhandlungen statt:
Hauptverhandlung 15.1.2013 (Seite 44-47 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 12.3.2013 (Seite 48-61 des Strafaktes)
Amtsvermerk 20.4.2013 zur Videoaussage von R.S.***1*** (Seite 63-68 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 30.4.2013 (Seite 69-73 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 25.6.2013 (Seite 74-76 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 1.10.2013 (Seite 77-80 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 5.11.2013 (Seite 81-87 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 28.1.2014 (Seite 88-100 des Strafaktes) + Urteilsspruch
Urteil vom 28.1.2014
Mit Urteil vom 28.1.2014 wurden M.S:***1***, R.D.***1*** (vormals R.S.***1***) und G.W.***1*** schuldig erkannt:
Es haben bzw. es hat
Im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt
Nachgenannte Personen unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen und zwar 2. M.S:***1***, R.S.***1***, G.W.***1***, sowie die abgesondert verfolgten J.S.***1*** und K.K.***1***, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als für die steuerlichen Belange Verantwortlichen, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen,
im Zeitraum September bis Dezember 2011 vorsätzlich, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119 ff BAO), in dem sie Umsätze aus der Lieferung von 43 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer über Zwischenschaltung der R.GmbH***1*** in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärten und somit die hierauf entfallende Umsatzsteuerzahllast auch nicht entrichteten, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 164.019,05 bewirkt sowie
im Zeitraum Jänner bis März 2012 vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen aus der Lieferung von 38 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer über Zwischenschaltung der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 115,965,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei sie die vorbezeichneten Abgabenverkürzungen durch die missbräuchliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Firma R.GmbH***1*** und der A.KG***1***, durch missbräuchliche Verwendung von Rechnungspapier beider Firmen, durch missbräuchliche Verwendung selbst angefertigter Firmenstempel sowie durch das teilweise Auftreten mittels verfälschter Identitäten zur Verdeckung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse unternahmen und strafbestimmende Wertbetrag € 250.000 übersteigt.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 100 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
erforderliche Präzisierung des BescheidspruchesAufhebung und Zurückverweisung einer FinanzstrafsacheVerfahrensgegenstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2300004/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2300004.2020
- Stammnummer
- 129670
- Gültig
- 03.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF