Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300004/2020
1. Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit Autohandel, 2. Tatbegriff, Zuordnung der Taten zu einem Steuersubjekt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/2300004/2020vom 03.09.2020Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Aussage des B.F.***1*** als Geschäftsführer der Firma K1***1*** GmbH vom 22.05.2012 (Anlage 2) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte R.S.***1*** ihm gegenüber als Geschäftswahrnehmender der R.GmbH***1*** aufgetreten ist. R.S.***1*** soll sich in diesem Zusammenhang jedoch dem B.F.***1*** gegenüber als J.K.***1*** ausgegeben haben. R.S.***1*** wurde von B.F.***1*** aufgrund einer ihm vorgelegten Fotographie eindeutig identifiziert.
Die Zustellung der Fahrzeuge zum Autohof der Firma K1***1*** GmbH, die Übergabe von Fahrzeugpapieren und Rechnungen der Firma R.GmbH***1*** sowie das lnkasso der Kaufpreise namens der Firma R.GmbH***1*** soll laut B.F.***1*** grundsätzlich durch den Beschuldigten G.W.***1*** durchgeführt worden sein. Mit anderen Vertretern der Firma R.GmbH***1*** hatte B.F.***1*** angeblich keinen Kontakt. Die Geschäftsanbahnungen erfolgten telefonisch bzw. per E-Mail und wurden die Kaufpreise und Lieferbedingungen angeblich mit R.S.***1*** abgewickelt.
Ermittlungen Firma U.GmbH***1***:
Ermittelt werden konnte, dass die Tätergruppe im Zeitraum November 2011 bis März 2012 insgesamt 26 Fahrzeuge an die Firma U.GmbH***1*** geliefert hat.
Nach Aussage des A.E.***1*** vom 02.05.2012 (Anlage 3 ab Seite 4 Mitte) kam die Geschäftsanbahnung zwischen der Firma U.GmbH***1*** und der Firma R.GmbH***1*** über den Beschuldigten J.S.***1*** zustande. J.S.***1*** soll die ersten beiden Fahrzeuge an die Firma U.GmbH***1*** geliefert, die Kaufpreise kassiert, die Fahrzeugpapiere und die von der Firma R.GmbH***1*** ausgestellten Rechnungen übergeben haben. In weiterer Folge soll A.E.***1*** von einem ihm namentlich nicht bekannten Mann telefonisch kontaktiert worden sein, der sich als Chef der Firma R.GmbH***1*** ausgab. Dieser Mann habe ihm erklärt, dass J.S.***1*** nicht mehr für die Firma R.GmbH***1*** "fährt" und es käme ein neuer Zusteller. A.E.***1*** hat in der Folge angeblich Fahrzeuge bei einer ihm namentlich unbekannten Person bestellt. Die Fahrzeugzustellungen sollen ab dieser Zeit ausschließlich durch G.W.***1*** erfolgt sein, wobei über diesen auch die Übergabe der Fahrzeugpapiere, der R.GmbH***1*** Rechnungen und der Kaufpreise abgewickelt wurde. Nach Angaben des A.E.***1*** wurden die letzten fünf Fahrzeuge dieser Geschäftsbeziehung zwar von ihm bei der Firma R.GmbH***1*** bestellt sowie an diese Anzahlungen geleistet, G.W.***1*** habe ihm aber unter Hinweis darauf, dass es die Firma R.GmbH***1*** nicht mehr gäbe, Rechnungen einer Firma f.GmbH***1*** übergeben und gesagt, die Firma f.GmbH***1*** sei die neue Firma unter der die Fahrzeuglieferungen jetzt abgerechnet werden. A.E.***1*** ist in seiner Aussage selbst davon ausgegangen, dass es sich bei den Eingangsrechnungen der Firma A.KG***1*** um Scheinrechnungen gehandelt hat. (Aussage vom 02. 05. 2012, letzte Seite)
Das bei der Firma U.GmbH***1*** laufende Prüfungsverfahren hat auch zwei Eingangsrechnungen der Firma R.GmbH***1*** zu Tage gebracht (Anlage 1.4) denen keine tatsächlichen Fahrzeuglieferungen der Tätergruppe zugrunde lagen. lm Konkreten handelte es sich dabei um ein Fahrzeug der Marke VW Amarok, welches von J.S.***1*** gemeinsam mit M.O.***1*** bereits im Juni 2011 in Deutschland (steuerfrei unter missbräuchlicher Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der ungarischen Firma C***1*** erworben wurde und noch im Juni 2011 an die Firma U.GmbH***1*** verkauft und zugestellt wurde. Weiters um ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti, welches nach Aktenlage von A.E.***1*** selbst in Deutschland erworben wurde, wobei J.S.***1*** in diesem Zusammenhang als Fahrzeugübersteller fungierte (siehe dazu Vernehmung des A.E.***1*** vom 02.05.2012 ab Seite 4, Anlage 3, sowie die Bezug habende Stellungnahme des A.E.***1*** in seiner Vernehmung vom 13.09.2012 Anlage 4)
Ermittlungen Firma W.GmbH***1***:
Ermittelt werden konnte, dass die Tätergruppe im Zeitraum September 2011 bis Dezember 2012 insgesamt 4 Fahrzeuge an die Firma W.GmbH***1*** geliefert hat.
Nach Aussage des W.T.***1*** als Geschäftsführer der Firma W.GmbH***1*** vom 06.08.2012 (Anlage 5) ist der Beschuldigte K.K.***1*** gegenüber der Firma W.GmbH***1*** als Vermittler der über die Firma R.GmbH***1*** eingekauften Fahrzeuge aufgetreten. Weiters soll in diesem Zusammenhang der Beschuldigte G.W.***1*** als Fahrzeugzusteller fungiert haben, wobei von diesem auch Autopapiere und Rechnungen der Firma R.GmbH***1*** mitgeliefert wurden bzw. Fahrzeuge kassiert wurden. Erinnerlich war Herrn W.T.***1*** auch, dass er teilweise mit einer Person telefonisch Kontakt hatte, die sich ihm gegenüber als J.K.***1*** ausgab.
Weiters wurde Herr C.S.***1*** als Mitarbeiter der Firma W.GmbH***1*** am 06.08.2012 (Anlage 6) als Zeuge vernommen. Auch dieser gab an, dass der Beschuldigte K.K.***1*** mit ihm telefonisch in Kontakt getreten sei und Fahrzeuge zum Kauf angeboten habe.
Da die Firma W.GmbH***1*** grundsätzlich nur bereit gewesen sein soll Fahrzeuge mit ausweisbarer Umsatzsteuer zu erwerben, sollen von K.K.***1*** in der Folge Firmenunterlagen der Firma R.GmbH***1*** per E-Mail übermittelt worden sein. Der Zeuge C.S.***1*** hatte im Zusammenhang mit den Fahrzeugbestellungen und den Preisabsprachen nur mit K.K.***1*** zu tun.
Auch der Zeuge C.S.***1*** hatte die Wahrnehmung, dass die Fahrzeugzustellungen durch G.W.***1*** erfolgten, wobei dieser die Fahrzeuge kassiert und auch die Rechnungen der Firma R.GmbH***1*** beigebracht haben soll.
Ermittlungen Firma "S.GmbH***1***:
Ermittelt werden konnte, dass die Tätergruppe am 10.02.2012 ein Fahrzeug an die Firma "S.GmbH***1*** geliefert hat.
Auf das Vernehmungsprotokoll des Jo.S.***1*** als Geschäftsführer der Firma (Anlage 7) wird verwiesen. Demnach ist der Beschuldigte K.K.***1*** als Geschäftspartner gegenüber der Firma "S.GmbH***1*** aufgetreten.
Ermittlungen bei den Privatkäufern:
P.K.***1***
O.G.***1***
O.M.***1***
Ermittelt werden konnte, dass die Tätergruppe im Zeitraum 16.11.2011 bis 07.02.2012 insgesamt 4 Fahrzeuge an obige Privatabnehmer geliefert hat.
Auf die Vernehmungsprotokolle des K***1*** bzw. des M.O.***1*** (Anlage 8 und Anlage 9) wird verwiesen. G***1*** hat unter Hinweis auf die gegen seinen Sohn M.O.***1*** geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen die Aussage verweigert (Anlage 10). Nach den vorliegenden Aussagen ist gegenüber dem Privatabnehmer K***1*** der Beschuldigte K.K.***1*** in Erscheinung getreten, gegenüber den Käufern G***1*** und M.O.***1*** war dies sowohl der Beschuldigte K.K.***1*** als auch der Beschuldigte J.S.***1***.
Die missbräuchlich verwendeten Firmen:
Zur Firma R.GmbH***1*** (FN FNt***1***, Anlage 11):
Die Firma R.GmbH***1*** wurde vom Beschuldigten R.S.***1*** mit Notariatsakt vom 20.04.2011 errichtet. R.S.***1*** fungierte von der Gründung bis 03.08.2011 als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma. Der laut Firmenbuch eingerichtete Sitz der Gesellschaft befindet sich in Adr.R***1***. Bei dieser Adresse handelt es sich laut einer von R.S.***1*** am 20.04.2012 abgeschlossenen Servicevereinbarung um eine reine Büroadresse der Firma "N***1***'". Mit 04.08.2011 erfolgte die Abtretung aller Geschäftsanteil an sowie die Übernahme der Funktion des Geschäftsführers durch einen gewissen J.K.***1*** (kroatischer Staatsbürger). Hinsichtlich des von J.K.***1*** laut zentralem Melderegister geführten Wohnsitzes in Adr.R***1*** war von einem Scheinwohnsitz auszugehen, da sich an der besagten Adresse lediglich Büroräumlichkeiten der oben angeführten Büroserviceagentur befanden. ln einer von J.K.***1*** am 22.08.2011 an die Abgabenbehörde übermittelten E-Mail teilte dieser mit, sich bereits in Amerika aufzuhalten. Eine persönliche Kontaktaufnahme zu J.K.***1*** war für die Behörde nicht möglich und ist dessen Aufenthalt unbekannt. Seitens der Firma R.GmbH***1*** wurden gegenüber der Abgabenbehörde keine Umsätze erklärt und war diese als reine Briefkastenfirma zu bezeichnende Firma R.GmbH***1*** nach Aktenlage untätig. Nach Lage des Falles ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Tatausführung verwendeten Firmenunterlagen der R.GmbH***1*** über den Beschuldigten **A** besorgt wurden.
Zur Firma A.KG***1*** (FN FNa***1***, Anlage 12):
Die Einvernahme der Frau K.B.***1*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma (Anlage 13) brachte zu Tage, dass die Firma A.KG***1*** ihren Geschäftsbetrieb seit September 2011 eingestellt hat. Die Zeugin gab an, dass unter der Firma A.KG***1*** auch niemals Fahrzeuge erworben wurden. Unter Vorhalt der Bezug habenden Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung verwies die Zeugin auf ihren Lebensgefährten, Herrn H.G.***1*** als Kommanditisten der Firma, welcher ebenfalls Zugang zu den Geschäftsunterlagen gehabt habe. Frau K.B.***1*** gab weiters an, dass sie in diesem Zusammenhang niemals Unterschriften geleistet habe und ihre Unterschrift daher aller Wahrscheinlichkeit nach mittels Kopierer gefälscht wurde.
Aus der Vernehmung des H.G.***1*** (Anlage 14) geht hervor, dass dieser die Geschäftsunterlagen der Firma A.KG***1*** wie Gewerbeschein, einen Firmenbuchauszug, eine Kopie des Reisepasses der Frau K.B.***1*** und insbesondere auch eine Bestätigung wonach ein gewisser Go***1*** (Nachname nicht mehr erinnerlich) zum Fahrzeugankauf für die Firma A.KG***1*** bevollmächtigt wurde, an einen gewissen E.S.***1*** ausgehändigt hat. Auch H.G.***1*** gab zu Protokoll, er habe niemals über die Firma A.KG***1*** Fahrzeuge gehandelt. Entgegen der in weiterer Folge dargestellten Aussage des ***7*** behauptet H.G.***1*** für die Bereitstellung der Firmenunterlagen kein Geld erhalten zu haben.
Zu den ihm vorgehaltenen Rechnungen der Firma A.KG***1*** über die Abrechnung der Fahrzeuglieferungen an die Firma U.GmbH***1*** bemerkte H.G.***1***, dass der darauf befindliche Firmenstempel und die Unterschrift der Frau K.B.***1*** sicherlich gefälscht wurden, da am originalen Firmenstempel keine Umsatzsteueridentifikationsnummer aufscheint und Frau K.B.***1*** tatsächlich keine der an ***7*** ausgehändigten Unterlagen unterschrieben habe.
H.G.***1*** ging in seiner Vernehmung davon aus, dass ***7*** die Geschäftsunterlagen an einen ihm namentlich nicht bekannten Autovermittler ("der günstig Autos in Deutschland kaufen kann" siehe NS H.G.***1*** vom 02.08.2012 Seite 2) in A.G.***1*** weitergegeben hat.
Weder Frau K.B.***1*** noch Herrn H.G.***1*** waren die Namen der Beschuldigten geläufig.
Der von H.G.***1*** genannte ***7*** war bei der Ermittlungsbehörde amtsbekannt und konnte daher zur Sache vernommen werden. Die Vernehmung des ***7*** (Anlage 15) brachte im Ergebnis den Lückenschluss zur Tätergruppe, da ***7*** die gegenständlichen Geschäftsunterlagen angeblich an den Beschuldigten R.S.***1*** ausgehändigt hat. R.S.***1*** soll gegenüber ***7*** anlässlich eines Treffens am Beginn des Jahres 2012 zum Ausdruck gebracht haben, er benötige die gesamten Firmenunterlagen "wie Gewerberegisterauszug, Handelsregisterauszug, eine Ausweiskopie des Geschäftsführers und eine von dieser Firma auf ihn ausgestellte Vollmacht, damit er mit dieser Firma arbeiten kann". ***7*** hat in der Folge die Geschäftsunterlagen der Firma A.KG***1*** über den ihm bekannten H.G.***1*** besorgt und dem R.S.***1*** auf einem Parkplatz in A.G.***1*** übergeben. R.S.***1*** soll dafür einen Geldbetrag in Höhe von € 800,00 bezahlt haben, der zwischen ***7*** und H.G.***1*** aufgeteilt wurde.
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die Firma A.KG***1*** im inkriminierten Zeitraum selbst untätig war und der Geschäftsbetrieb schon Monate davor eingestellt wurde. Nach Lage des Falles ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Tatausführung verwendeten Firmenunterlagen der A.KG***1*** über den Beschuldigten R.S.***1*** besorgt wurden und auch klargestellt ist, dass die Unterlagen nur zur Darstellung von Handlungen zur Verschleierung der wahren Sachverhalte benötigt wurden.
Zu den Ausführungen der Verdachtslage zu den einzelnen Beschuldigten wird auf den Abschlussbericht Seiten 12 ff. verwiesen.
Am 22.11.2012 erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz.
Mit der Hauptverhandlung am 15.1.2013 begann das Verfahren zu 4 Hv180/12 y gegen M.S:***1***, R.S.***1*** und G.W.***1*** und wurde nach mehreren Verhandlungstagen am 28.1.2014 ein Urteil gefällt, welches jedoch durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. April 2015 aufgehoben und zur Entscheidung im zweiten Rechtsgang verwiesen wurde:
Der OGH gibt für den zweiten Rechtsgang u.a. zu beachten:
"Zu § 39 FinStrG:
In dem § 39 FinStrG an die Begehung von (bestimmten) Finanzvergehen, deren Ahndung in die originäre (Lässig in WK² FinStrG § 39 Rz 2) Zuständigkeit des Gerichts fällt, anknüpft, normiert er - in Anlehnung an § 29 StGB (Ratz in WK ², StGB § 29 Rz 1, 5-7) und solcherart vergleichbar mit § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 28a Abs. 4 Z 3 SMG (Schwaighofer in WK² SMG § 28a Rz 35, 48) - eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes.
Der Gesetzgeber verdeutlicht dies durch die Formulierung der Absätze 1 und 2 des § 39 FinStrG, wonach sich "des" Abgabenbetrugs schuldig macht, wer (eine unbestimmte Anzahl der genannten) Finanzvergehen begeht. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs. 1 oder 2 genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsummtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 568 (zu § 29 StGB sowie § 28a Abs. 2 Z 3 SMG und § 28a Abs. 4 Z 3 SMG). Teil dieser Subsummtionseinheit können aber ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sein, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen - zu einem Finanzvergehen (§ 39 Abs. 3 lit. a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs. 3 lit. b oder lit. c FinStrG) des Abgabenbetrugs - zusammenzufassen sind (Lässig in WK² FinStrG § 39 Rz 3).
Die hier vorgenommene Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und solchen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einem Verbrechen des Abgabenbetrugs nach § 39 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b FinStrG (US 6 f, siehe auch US 16) ist daher verfehlt.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb M.S:***1*** insoweit die Grundtatbestände des § 33 Abs. 1 FinStrG und des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (US 6), R.D.***1*** und Go***1*** Peter ***5*** hingegen nur jene des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (US 7) angelastet werden.
Da § 39 Abs. 1 FinStrG unselbständige Qualifikationstatbestände normiert, sind die dort umschriebenen Verhaltensweisen als (qualifizierender) Teil des jeweiligen Grundtatbestandes zu verstehen und müssen sie solcherart vom zumindest bedingten Vorsatz (§ 8 Abs. 1 FinStrG) des Täters umfasst sein (Lässig in WK³ FinStrG § 39 Rz 16). Entsprechende Konstatierungen enthält die angefochtene Entscheidung nicht (siehe insbesondere US 14 f).
§ 39 Abs. 3 FinStrG regelt eine - an das Vermögensstrafrecht des StGB angelehnte (vgl. EBRV 874 BlgNR 24. GP 10) - Abstufung nach Wertqualifikationen. Demgemäß muss auch das Überschreiten der Qualifikationsgrenzen des § 39 Abs. 3 lit. b oder c FinStrG vom (zumindest bedingten) Tätervorsatz umfasst sein (Lässig in WK² FinStrG § 39 Rz 3 und 28 (vgl. demgegenüber US 14 f).
Mit der Hauptverhandlung vom 23.5.2016 begann der zweite Rechtsgang zu 4***1*** y und wurde nach mehreren Verhandlungstagen am 12.7.2016 ein Urteil gesprochen, wobei bezüglich sämtlicher Finanzstrafdelikte Freisprüche erfolgten.
Für folgende Anklagepunkte erfolgte der Freispruch jedoch nach § 214 FinStrG ("Freispruch wegen Unzuständigkeit"):
Hingegen werden die Angeklagten M.S:***1***, G.W.***1*** und R.S.***1*** von der wider sie von der Staatsanwaltschaft Graz zu 15 St46/12t erhobenen und modifizierten Anklage,
es hätten
Im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Graz Stadt (§§ 20, 21 AVOG)
nachgenannte Personen unter Verwendung von Scheingeschäft nun und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO), ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen, und zwar
M.S:***1***, R.S.***1***; G.W.***1*** sowie die abgesondert verfolgten J.S.***1*** und K.K.***1*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als für die steuerlichen Belange der von ihnen in den angeführten Zeiträumen erzielten steuerbaren Umsätze Verantwortliche,
für den Zeitraum September bis Dezember 2011 vorsätzlich, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegung-und Wahrheitspflichten (§§ 119ff BAO), indem sie Umsätze aus der Lieferung von 43 von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der Firma Y***1*** GesmbH in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärt hätten und somit die hierauf entfallende Umsatzsteuerzahllast auch nicht entrichtet hätten, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe Euro 164.019,05 bewirkt hätten sowie
für den Zeitraum Jänner bis März 2012 vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen aus der Lieferung von 38 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlung eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2012 in Höhe von Euro 29.800, für Februar 2012 in Höhe von Euro 67.899,18, für März 2012 in Höhe von Euro 18.266,67, insgesamt sohin in Höhe von Euro 115.975,85 bewirkt hätten und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hätten, wobei sie die vorbezeichneten Abgabenverkürzungen durch die missbräuchliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummern der Firma R.GmbH***1*** und A.KG***1***, durch missbräuchliche Verwendung von Rechnungspapier beider Firmen, durch missbräuchliche Verwendung selbst angefertigt Firmenstempel sowie durch das teilweise Auftreten mittels verfälschter Identitäten zur Verdeckung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse unternommen hätten, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen; und wird der Angeklagte M.S:***1*** von der wider ihn von der Staatsanwaltschaft Graz zu 12St***1*** zu Punkt A.II.2. erhobenen Anklage, er habe von der wider ihn von der Staatsanwaltschaft Graz zu 12St***1*** zu Punkt A.II.2. erhobenen Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz Stadt (§§ 20, 21 AVOG), als für die steuerlichen Belange Verantwortlicher, vorsätzlich, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegung-und Wahrheitspflichten nachstehende Abgabenverkürzung bewirkt, indem er Umsätze und Einkünfte aus dem Handel mit Kraftfahrzeugen gegenüber dem Finanzamt Graz-Stadt nicht erklärt habe und die darauf entfallenden Abgaben nicht entrichtet habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar durch die Lieferung von insgesamt 191 Kraftfahrzeugen an Endabnehmer in Österreich über Zwischenschaltung des "P.A.***1***" an Einkommensteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 € 47.205,00 gemäß § 214 freigesprochen.
In der umfangreichen Begründung und Beweiswürdigung des Urteils vom 12.7.2016 begründet die Vorsitzende Richterin des Schöffensenats auszugsweise auf Seite 51f wie folgt:
"Laut Abschlussbericht (ON 249, AS 7f) handelt es sich um Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume von September 2011 bis März 2012 von Euro 279.984,90. Die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages sei aus Punkt 5. der Tabelle in Anl. 1 ersichtlich. Die Tätergruppe habe im Zeitraum September 2011 bis März 2012 insgesamt 74 Fahrzeuge bei deutschen Autohändlern umsatzsteuerfrei erworben und in der Folge an die österreichischen Autohändler wie privaten Abnehmer in Österreich umsatzsteuerpflichtig geliefert. Laut Anklageschrift seien es aber 81 Fahrzeuge. Auch diese Diskrepanz konnte nicht aufgeklärt werden.
Laut Anklage handelt es sich insgesamt um vermeintlich hinterzogene Umsatzsteuer 2011 von Euro 164.019,05. Betreffend die Liste der anklagegegenständlichen Fahrzeuge (ON 249, AS 61 ff und ON 267) ist Folgendes auszuführen: Auto 30 und Auto 42 wurden laut Unterlagen im Jänner 2012 geliefert und nicht im Jahr 2011. Für die Autos 10, 14, 27, 29, 34 und 38 erliegen keine Zahlungsbelege. Es ist daher nicht möglich festzustellen, ob diese Umsatzsteuer tatsächlich den drei hier Angeklagten zuzurechnen wäre oder jemand anderem.
Hinsichtlich Auto 43 erliegen keine Ankaufsunterlagen aus Deutschland. Es war somit nicht feststellbar, ob es sich dabei tatsächlich um eine Fahrzeugbeschaffung ohne Entrichtung der Umsatzsteuer handelt. Hinsichtlich der Autos 3 und 28 liegt der Zulassungstag vor dem Kaufvertragstag, wobei der Kaufvertrag Voraussetzung der Zulassung ist, zudem handelt es sich bei Auto 3 um dasjenige, aus dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts Wien hinsichtlich des R.GmbH***1***, womit die Zuständigkeit des Finanzamtes Graz hinsichtlich Auto 3 fraglich erscheint.
Amtsdirektor L***1*** (ON 470, PS 48) konnte diesbezüglich nicht zur Aufklärung beitragen. Auto 23 hat laut Liste J.K.***1*** persönlich abgeholt, was aufgrund sämtlicher übriger Beweisergebnisse schlicht unwahr war. Bei Auto 37 in der Liste ist ein Tippfehler, der Betrag beträgt Euro 26.833,33. Schließlich konnte hinsichtlich folgender Fahrzeuge nicht festgestellt werden, dass diese von den drei Angeklagten zu vertreten sind, nämlich Fahrzeug 31, 35, 36, 39, 40 und 43, dies aufgrund der abweichenden Unterschriften auf den Belegen. Wenn man nun lediglich diese nicht feststellbaren Lieferungen von den anklagegegenständlichen Lieferungen 2011 abzieht - ohne konkrete Feststellungen zu den übrigen Fahrzeugen zu treffen, enthält man einen Betrag an vermeintlichen Umsatzsteuer von Euro 93.251,59. Die - von wem auch immer und wie auch immer - vermeintlich hinterzogene Umsatzsteuer für das Jahr 2011 beträgt somit jedenfalls nicht mehr als Euro 100.000. Weiters ist auf den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts Wien zu verweisen, wonach ein weiteres Auto geschätzt wurde, sodass auch dieses geschätzte Fahrzeug bei der Berechnung in Abzug zu bringen sein wäre. Schließlich stellt der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Wien die Zuständigkeit des Finanzamtes Graz Stadt grundsätzlich infrage und erscheint es bemerkenswert, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer eines einzigen Fahrzeuges - nämlich Fahrzeug 3 -zwei verschiedene Finanzämter für sich jeweils unabhängig voneinander und - offensichtlich - ohne jegliche Koordinierung ihres Vorgehens die Zuständigkeit in Anspruch nehmen.
Schlüsselt man nun A. I. 2. lit. b der Anklage monatlich auf, so ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass kein Finanzvergehen - von wem auch immer und wie auch immer -vorliegt, das den Betrag von Euro 100.000,00 erreicht. Modifiziert man diesen Punkt nun und sagt, dass auch bereits der Zeitraum für die Umsatzsteuerjahreserklärung abgelaufen ist und daher die Beträge zusammenzurechnen sind, handelt es sich laut Anklage um einen Betrag von Euro 115.965,85 (ON 259). Zunächst ist der Betrag der Lieferungen der Autos 30 und 42 zu addieren, welche entgegen der Aufstellung in ON 249 2012 und nicht 2011 geliefert wurden. Auto 69, Auto 55 und Auto 62 wurden von K.K.***1*** bzw. C.L.***1*** im Auftrag K.K.***1*** geliefert und abgewickelt, sodass diese im Zweifel nicht den drei hier Angeklagten zuzurechnen sind. Bei den Autos 4 und 5 von A.KG***1*** wiederum liegen keine Ausgangsrechnungen vor, sodass nicht festgestellt werden kann, dass es sich dabei um Lieferungen, welchen die Umsatzsteuer entzogen wurde, handelt. Wenn man lediglich dies nun ausrechnet, wiederum ohne konkrete Feststellungen zu den übrigen Fahrzeugen zu treffen, erhält man einen Betrag von Euro 95.805,01 an vermeintlich hinterzogener Umsatzsteuer, sodass auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge nicht mehr eins. Die - von wem auch immer und wie auch immer - vermeintlich hinterzogene Umsatzsteuer für das Jahr 2012 beträgt somit nicht mehr als Euro 100.000,00."
Das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde haben die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt. Das Verfahren hinsichtlich der Anklagefakten, für welche nach § 214 FinStrG Freisprüche erfolgen ist somit vor dem Spruchsenat fortzusetzen.
Die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen standen erst Ende Februar 2018 für das weiterführende Verfahren vor dem Spruchsenat zur Verfügung, weshalb die Vorlage an den Spruchsenat nicht früher erfolgen konnte.
Darstellung und Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages:
Unter Berücksichtigung der Anklageschrift und der nach § 214 FinStrG freigesprochenen Anklagefakten sind noch folgende Finanzvergehen offen.
Zu verantworten durch M.S:***1***, R.S.***1***, G.W.***1***:
Laut Anklageschrift wegen § 33 Abs. 1 FinStrG (als Grunddelikt):
Umsatzsteuer (September bis Dezember 2011) in der Höhe von Euro 164.019,05
Laut Anklageschrift wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (als Grunddelikt):
Umsatzsteuer Jänner 2012 in Höhe von Euro 29.800,00
Umsatzsteuer Februar 2012 in Höhe von Euro 67.899,18
Umsatzsteuer März 2012 in der Höhe von Euro 18.266,67
Zusammen Euro 279.984,90
Zu verantworten durch M.S:***1***:
Laut Anklageschrift wegen § 33 Abs. 1 FinStrG
Einkommensteuer (Jänner bis Dezember) 2010 in Höhe von Euro 47.205,00
Strafbestimmender Wertbetrag betreffend R.S.***1***, G.W.***1*** = Euro 279.984,90
Strafbestimmender Wertbetrag betreffend M.S:***1*** = Euro 327.189,90
Stellungnahme der Amtsbeauftragten:
Die Vorsitzende Richterin des Schöffensenats hat in ihrer Urteilsbegründung umfassende Beweiswürdigung eingetroffen, welche letztendlich darin mündeten, dass in der Urteilsbegründung auf Seite 52 unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 53 Abs. 1 FinStrG, wonach das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nachdem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), € 100.000 übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 100.000 übersteigt und alle diese Vergehen in die behördliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, eine unrichtige Unzuständigkeitsentscheidung nach § 214 FinStrG getroffen wurde. Dies dürfte auch aufgrund einer Fehlinterpretation der Ausführungen des OGH zu § 39 FinStrG in seiner Entscheidung vom 15. April 2015 passiert sein.
Laut Beweiswürdigung im Urteil vom 12.10.2016 verbliebe folgender strafbestimmender Wertbetrag:
Umsatzsteuer 2011 € 93.251,59,
Umsatzsteuer 1, 2, 3/ 2012 € 95.850,01,
Einkommensteuer 2010 € 47.205,00.
Bei richtiger Anwendung des § 53 Abs. 1 FinStrG wäre zwar unter Zugrundelegung dieser Würdigung der Vorwurf des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG nicht mehr aufrechtzuerhalten, da diesem jeweils Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe Entscheidung des OGH) mit jeweils einem € 100.000 übersteigenden Betrag und den Qualifizierungen des § 39 FinStrG zugrunde liegen müssen.
Bei der gebotenen Zusammenrechnung der vorsätzlich begangenen Finanzvergehen gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG wären R.S.***1*** und G.W.***1*** jedoch weiterhin die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG in der Höhe von Euro 180.101,60 und M.S:***1*** in Höhe von Euro 236.306,60 anzulasten und hätte eine Entscheidung durch den Schöffensenat erfolgen müssen.
Der Spruchsenat ist nun jedoch an die Unzuständigkeitsentscheidung des Schöffensenats gebunden und darf im Falle, dass der Senat zum Schluss kommt, dass durch die Beschuldigten Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen wurden, für solche nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von maximal Euro 100.000 ansetzen.
Nicht betroffen von der € 100.000 Zuständigkeitsgrenze sind Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Eine Bindungswirkung an die Beweiswürdigung des Schöffensenats liegt jedoch nicht vor.
Vorläufiger Antrag der Amtsbeauftragten:
Unter vorläufiger Zugrundelegung der Beweiswürdigung auf Seite 51f des Urteils vom 12.7. 2016 wird beantragt ein Erkenntnis zu fällen, wonach M.S:***1***, R.S.***1*** und G.W.***1*** schuldig seien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als für die steuerlichen Belange der von ihnen in den angeführten Zeiträumen erzielten steuerbaren Umsätzen Verantwortliche
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegung-und Wahrheitspflicht in dem sie Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der R.GmbH***1*** in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30. 4. 2012 nicht erklärt zu haben und somit eine Verkürzung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer für 2011 in Höhe von Euro 93.251,59 bewirkt und
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Umsätze aus der Lieferung von Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der R.GmbH***1*** und der A.KG***1*** für Jänner, Februar und März 2012 in Höhe von insgesamt Euro 95.850,01 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben.
M.S:***1*** habe überdies grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegung Ende und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Einkünften aus dem Fahrzeughandel in einer Einkommensteuererklärung bis zum 30.4.2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2010 in Höhe von Euro 47.205 bewirkt.
Die Beschuldigten verantworten somit zu Faktum 1. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu Faktum 2. die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
M.S:***1*** verantwortet überdies nach Faktum 3. das Finanzvergehen der groben Fahrlässigkeit nach § 34 Abs. 1 FinStrG.
Die Beschuldigten R.S.***1*** und G.W.***1*** werden somit unter Bedachtnahme auf § 21 FinStrG nach §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG, der Beschuldigte M.S:***1*** unter Bedachtnahme auf § 21 FinStrG nach §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 3 und 49 Abs. 2 FinStrG zu bestrafen sein.
Berechnung des Strafrahmens:
Für R.S.***1*** und G.W.***1***
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG = € 93.251,59 x 2 = € 186.503,18
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG = € 95.850,01 : 2 = € 47.925,00
Strafrahmen € 234.428,18
Für M.S:***1***:
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG = € 93.251,59 x 2 = € 186.503,18
Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG = € 47.205,00
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG = € 47.925,00
Strafrahmen € 281.633,18
Auf die Möglichkeit der Verhängung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe gemäß § 15 FinStrG wird ausdrücklich hingewiesen.
Bei M.S:***1*** liegen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend wirken die mehrfachen Finanzvergehen über einen längeren Zeitraum sowie die einschlägige Vorstrafe zu 13***1*** b sowie der Umstand, dass die malversiven Praktiken während des laufenden Verfahrens fortgesetzt wurden.
Bei R.S.***1*** ist als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit festzustellen. Erschwerend wirken die mehrfachen Finanzvergehen über einen längeren Zeitraum.
Bei G.W.***1*** ist als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit festzustellen. Erschwerend wirken die mehrfachen Finanzvergehen über einen längeren Zeitraum."
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Die Stellungnahme der Amtsbeauftragten bezieht sich somit inhaltlich lediglich darauf, dass das Gericht gesetzwidrig zu einer Unzuständigkeitsentscheidung gekommen sei, die Bindungswirkung auslöse, übergeht aber gänzlich die detaillierten Ausführungen im Urteil vom 12. Juli 2016 zur Beweiswürdigung der umfangreichen Beweisaufnahmen in bis dahin immerhin 12 Hauptverhandlungstagen mit der Conclusio, dass sich der Schöffensenat in Folge der zahlreichen Widersprüche zwischen den Angaben der einvernommenen Angeklagten und Zeugen außer Stande sehe einen Sachverhalt festzustellen, bewirkte Abgabenverkürzungen Tätern zuzuordnen und einen Abgabepflichtigen, dessen Abgaben betroffen seien, zu bestimmen. Abgabenverkürzungen der drei Angeklagten bewirkt bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sah das Gericht im Gegensatz zum Verdacht der Steuerfahndung in ihrem Abschlussbericht laut Urteilsausführungen nicht, die Anschuldigungen der Amtsbeauftragten verblieben jedoch in der Stellungnahme an den Spruchsenat bei einer Fortsetzung des mit Unzuständigkeitserklärung beendeten Gerichtsverfahrens und betrafen demnach weiterhin Anlastungen hinsichtlich Taten begangen gegen die Steuerpflicht einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.
3.Schriftsatz 19.4.2018 zu M.S:***1*** (Blatt 21 ff des Spruchsenatsaktes):
Mit Schriftsatz vom 19.4.2018 gab die Steuerberatungskanzlei B***1*** ihre Vertretungsvollmacht bekannt und wandte Unzuständigkeit des Spruchsenates ein. Die GesbR sei eine reine Erfindung der Steuerfahndung Graz. Die im Strafvorwurf als "zwischengeschaltet" genannten Gesellschaften seien nach außen hin in ihrem eigenen Namen aufgetreten. Die R.GmbH***1*** sei zudem in Wien ansässig, daher liege für ein allfälliges Finanzvergehen die Zuständigkeit nicht beim Spruchsenat des Finanzamtes Graz Stadt. Ein allfälliges Finanzvergehen bei der A.KG***1*** erreiche nicht die Zuständigkeitsgrenze für ein Spruchsenatsverfahren, woraus sich eben dessen Unzuständigkeit ergebe.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Es gab nach der Aktenlage kein anhängiges Finanzstrafverfahren des Bf. als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** Finanzstraftaten gegen deren Steuerpflicht begangen zu haben, somit gehen diese Ausführungen ins Leere.
Delegierungsansuchen v. 17.5.2018
Gemäß § 60 Abs. 1 FinStrG kann an Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
Die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt richtete am 17.5.2018 ein Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen um Delegierung nach § 60 Abs. 1 FinStrG und begründete dies nach Anführung der Unzuständigkeitserklärung des Gerichtes mit Verweis auf den Schriftsatz des Verteidigers von M.S:***1*** v. 19.4.2018 wie folgt:
"Zu diesem Faktum hakt der Verteidiger des Erstbeschuldigten ein und sieht die Unzuständigkeit des Spruchsenates II begründet, da er meint, das Verfahren sei vor einem Spruchsenat in Wien zu führen, da die R.GmbH***1*** in Wien ansässig sei.
Dazu ist auszuführen, dass die Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren, welches auch zur Abgabenfestsetzung führte, davon ausging, dass eine GesbR vorliege und wurden die Abgabenvorschreibungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerzeiträume bei der im Finanzamt Graz Stadt veranlagten GesbR***1*** vorgenommen. Aus dieser GesbR und ihren Akteuren - den drei Beschuldigten - leitet die Amtsbeauftragte auch die Zuständigkeit des Spruchsenates II beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt ab.
In Hinblick auf die Y***1*** AG (Anmerkung; Gemeint ist dabei unzweifelhaft R.GmbH***1***), ****str., ist auszuführen, dass diese zwar ursprünglich im Finanzamt Wien 6/7/15 unter der StNr. StNr.W***1*** veranlagt war, jedoch am 18.7.2012 eine Abtretung an das Finanzamt Graz-Stadt erfolgt ist. Seitens der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Graz-Stadt wurde daraufhin für die R.GmbH***1*** auch eine Strafnummer StrafnummerR***1*** vergeben. Beim ***5*** Finanzamt war jedoch nie ein Finanzstrafverfahren anhängig, es liegt keine Vormerkung vor. Es wurden zwar Umsatzsteuervoranmeldungen mit jeweils "Null" Umsatz und Vorsteuer für die Monate 4-8/2011 eingereicht.
Am 4.8.2011 erfolgte der Geschäftsführerwechsel von R.S.***1*** auf J.K.***1***. Weitere Voranmeldungen wurden nicht eingereicht. Im Frühjahr 2012 (Bericht vom 22.2.2012) kam es zu einer Umsatzsteuerprüfung durch die Prüferin des Finanzamtes Wien 6/7/15, da Kontrollmaterial, nämlich eine Ausgangsrechnung betreffend eines Kfz Audi A 3 mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorlag. Die Prüferin unterstellte im Schätzungsweg weitere Kfz Verkäufe und setzte am 23.2.2012 Umsatzsteuer für 9/2011 in der Höhe von € 12.916,80 fest. Kontaktaufnahmeversuche mit dem Geschäftsführer der R.GmbH***1*** führten zu keinem Erfolg.
Um eventuelle Unsicherheiten in Bezug auf die Zuständigkeit des Spruchsenates II beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt in Zusammenhang mit dem malversiven Vorgehen der Tätergruppe in Zusammenhang mit der R.GmbH***1*** abzudecken, ergeht der Antrag aus Gründen der Zweckmäßigkeit (das gesamte Verfahren Know-how liegt bei der Strafsachenstelle des Finanzamtes Graz-Stadt), insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen mit der Durchführung des Finanzstrafverfahrens das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde zu betrauen.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
In diesem Antrag wird ausgeführt, dass bisher kein Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Finanzvergehens bei der abgabepflichtigen R.GmbH***1*** erfasst sei.
Es sei lediglich eine Strafnummer für den belangbaren Verband vergeben worden und demnach bisher kein Verfahren bei M.S:***1*** hinsichtlich einer faktischen Geschäftsführung bei der R.GmbH***1*** und einer Anschuldigung einer Verkürzung von Abgabenschuldigkeiten der R.GmbH***1*** anhängig.
Siehe dazu auch Punkt II.2. des Erkenntnisses, Ausführungen zur Verjährung, demnach wäre am 17.5.2018 bereits Verfolgungsverjährung hinsichtlich Verkürzung einer Jahresumsatzsteuer 2011 bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der zum gesetzlichen Abgabetermin bereits steuerlich erfasst gewesenen R.GmbH***1*** eingetreten gewesen, ebenso hinsichtlich Finanzordnungswidrigkeiten zu Vorauszahlungen für Jänner und Februar 2012.
Dieser Antrag wäre somit (auch, siehe nachfolgende Ausführungen des Ministeriums dazu, Punkt III. 6. des Erkenntnisses) für ein noch anhängig zu machendes Finanzstrafverfahren bereits verspätet erfolgt.
Mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat 18.5.2018
In der mündlichen Verhandlung v. 18.5.2018 teilte die Amtsbeauftragte dem Verteidiger mit, dass ein Delegierungsantrag an das Ministerium gestellt worden sei, der sich inbesondere auf die Delegierung der Zuständigkeit für die R.GmbH***1*** an den Spruchsenat (Anmerkung: Gemeint ist offensichtlich Spruchsenat Graz-Stadt) beziehe.
Mitteilung des Ministeriums vom 30.5.2018 zum Delegierungsantrag
Mail des BMF v. 30.5.2018:
Der Delegierungsantrag wurde durch das BMF mit Mail vom 30.5.2018 wie folgt beantwortet:
"Laut vorliegenden Unterlagen (Bericht an StA Graz, Stellungnahme der Amtsbeauftragten, seinerzeitige Anklageschrift, Eingabe des Verteidigers im fortgesetzten finanzstrafbehördlichen Verfahren) besteht der Tatvorwurf in der Hinterziehung bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuer(-Vorauszahlungen), welche sich aus der - eigenen - Steuerpflicht der Beschuldigten ergibt. Da die abgabenrechtliche Zuständigkeit für die Erhebung der von den Beschuldigten geschuldeten Umsatzsteuer von Anfang an beim Finanzamt Graz Stadt lag, besteht kein Anlass für eine Delegierung.
Die Verkürzung von Umsatzsteuer der Firma R.GmbH***1***, die allenfalls Anlass einer Maßnahme nach § 60 FinStrG sein kann, ist bislang hingegen nicht Gegenstand des Tatvorwurfs. Aber auch für diesen Fall erscheint die Erforderlichkeit einer Delegierung fraglich. Die Zuständigkeitsnorm des § 58 bezieht sich nur auf das finanzstrafbehördliche Verfahren. Für das justizielle Finanzstrafverfahren sind ausschließlich die Bestimmungen der StPO maßgeblich. Die erste strafrechtliche Maßnahme im Zusammenhang mit den Fakten mit Bezug zur Fa R.GmbH***1*** ist mit dem Bericht der Festnahmeanordnung durch die StA ersichtlich. Zu diesem Zeitpunkt war ein Finanzstrafverfahren zu diesem Faktenkomplex bei der Justiz, nicht aber bei einer Finanzstrafbehörde anhängig. Erst mit Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils v. 12.7.2016 wurde - erstmals - eine Finanzstrafbehörde zuständig. Zu diesem Zeitpunkt war aber auch die abgabenrechtliche Zuständigkeit für die R.GmbH***1*** bereits auf das Finanzamt Graz Stadt übergegangen (Abtretung v. 18.7.2012), sodass die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gemäß § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG zu diesem Zeitpunkt dem FA Graz Stadt zugekommen ist. Die perpetuatio fori - Regel des § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz kann daher hier nicht greifen:"
Mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat v. 26.6.2018:
In der mündlichen Verhandlung v. 26.6.2018 legte die AB dem Senat einen Kontoauszug betreffend das Konto der R.GmbH***1*** vor, aus dem sich ergibt, dass für 4, 5, 6-8/2011 Voranmeldungen mit Nullmeldungen eingereicht wurden.
Mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 22.5.2019, Verkündung des Erkenntnisses
IV. Beschwerdeverfahren vor dem BFG
IV.1. Rechtsgrundlagen des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnissees seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abs. 3: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.
Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Gemäß § 131 Abs. 1 FinStrG hat jeder Abstimmung eines Senates eine Beratung voranzugehen, an der alle Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der Schriftführer ist beizuziehen.
Das Bundesfinanzgericht hatte, da sich die Beschwerden gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates richten, über die Beschwerden als Senat zu erkennen.
Da die Besprechung der Senatsmitglieder in nicht öffentlicher Sitzung am 3.9.2020 ergeben hat, dass der Senat eine Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung nach § 161 Abs. 4 FinStrG beschlossen hat, war gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
IV.2. Prüfung der Schuldsprüche laut Erkenntnis des Spruchsenates und der "Sache" des Beschwerdeverfahrens:
IV.2.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Abs. 3 lit. a: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Der Abgabepflichtige hat gemäß § 119 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Gemäß § 140 BAO gelten diese Vorschriften auch für die Abfuhrpflichtigen.
Von sich aus hat der Abgabepflichtige immer dann tätig zu werden, wenn ein Abgabengesetz eine Anzeige-, oder Erklärungspflicht normiert.
Gemäß § 134 BAO sind die Erklärungen für die Einkommen- , Körperschaft- und Umsatzsteuer bis zum Ende des Monats April eines jeden Folgejahres einzureichen. Erfolgt die Erklärungsabgabe jedoch elektronisch, endet die Erklärungsfrist für diese Abgaben erst mit 30. Juni des Folgejahres.
IV.2.2. Auslegung der verfahrensrelevanten rechtlichen Bestimmungen:
Im § 33 FinStrG ist im Einzelnen nicht umschrieben, wer als Täter in Betracht kommt. Nach dem Gesetzeswortlaut ("wer") kann jedermann Täter sein. Unmittelbarer Täter kann aber nur sein, wen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft: Dies ist in erster Linie der Abgabepflichtige, der seine abgabenrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen hat und nach den Abgabenvorschriften als Schuldner von Abgaben in Betracht kommt.
Bei einer juristischen Person trifft die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht deren gesetzliche Vertreter, dies ist bei einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Bei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht sind alle Mitglieder Geschäftsführer, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführer oder, wenn solche nicht bestellt sind, die Gesellschafter haben alle Rechte und Pflichten der abgabepflichtigen Gesellschaft wahrzunehmen.
Als unmittelbare Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrverpflichteten wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz.
Wer eine Tätigkeit faktisch übernimmt und Geschäftstätigkeiten entfaltet, kommt nach den §§ 33 und 34 Abs. 1 FinStrG ebenso als Täter dieser Finanzvergehen in Betracht wie der Abgabepflichtige.
Der Abgabepflichtige verletzt die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auch dann, wenn die Abgabenerklärung zwar nicht von ihm, sondern von einem anderen unterschrieben wurde, er aber die unrichtigen Angaben veranlasst oder davon gewusst oder sie gebilligt hat.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 100 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
erforderliche Präzisierung des BescheidspruchesAufhebung und Zurückverweisung einer FinanzstrafsacheVerfahrensgegenstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2300004/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2300004.2020
- Stammnummer
- 129670
- Gültig
- 03.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF