Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300004/2020
1. Abgabenverkürzungen im Zusammenhang mit Autohandel, 2. Tatbegriff, Zuordnung der Taten zu einem Steuersubjekt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/2300004/2020vom 03.09.2020Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Seite 13 des Urteils steht, dass die Angeklagten im Rahmen dieses Autohandels, jeweils für ihre Mitunternehmerschaft, in Deutschland Autos von diversen Händlern gekauft haben. Auf Seite 16 des Urteils steht dann jedoch der Satz, dass die Angeklagten diese Verkürzungen betreffend R.GmbH***1*** bzw. f.GmbH***1*** (Anmerkung: An diesem Punkt des Urteils wurde aus der KG fälschlich eine GmbH.) durch die missbräuchliche Verwendung von Rechnungspapier beider Firmen bewirkt hätten. Auf Seite 19 des Urteils wird dann jedoch wieder ausgeführt, dass die Angeklagten nach außen hin gemeinsam als Mitunternehmer in Erscheinung getreten seien.
Dies wird auf Seite 22 des Urteils bekräftigt und direkt festgestellt, dass zwischen den Angeklagten eine steuerliche Mitunternehmerschaft, die einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichkomme, bestanden habe, wonach zwei oder mehrere Personen ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinen. Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei eine Gesellschaft, deren Gründung an keinen bestimmten Formalakt gebunden sei und die nicht ins Firmenbuch eingetragen werde. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden sei, könne immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen seien. Sie werde anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung trete. Die Gesellschafter seien als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie Unternehmerinitiative entfalteten und Unternehmerrisiko eingingen.
Unternehmerinitiative entfalte, wer betriebliche Abläufe mitgestalte, indem er entweder die Geschäfte führe oder Stimmrechte ausübe oder Kontroll- und Widerspruchsrechte wahrnehme. Die Feststellung, ob die Beteiligten jeweils Unternehmerrisiko tragen und demnach eine Mitunternehmerschaft anzunehmen sei, richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Da M.S:***1***, R.D.***1*** und G.W.***1*** arbeitsteilig als Mitunternehmer tätig geworden seien (der Erstangeklagte durch das Organisieren der Fahrzeuge, der Zweitangeklagte durch das Beschaffen der notwendigen Firmenmäntel und die teilweise Finanzierung sowie der Drittangeklagte durch das Überstellen und die Kontakte zu den inländischen Ankäufen), ihre Arbeitskraft daher zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles bzw. Zweckes eingesetzt hätten und dadurch jeweils Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko übernommen hätten, sei von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. in steuerrechtlicher Hinsicht von einer Mitunternehmerschaft auszugehen.
Der Umsatzsteuer unterlägen alle steuerbaren Umsätze, das seien Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführe. Umsatzsteuerpflichtig seien in Österreich daher alle Umsätze, die im Inland - gleichgültig ob von einem in - oder ausländischen Unternehmer - ausgeführt werden.
Umsatzsteuerpflicht entstehe dort wo eine Lieferung ausgeführt werde. Werde ein Liefergegenstand vom Unternehmer befördert, so gelte gemäß § 3 Abs. 8 UStG die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung beginne. Im vorliegenden Fall habe die Beförderung in Deutschland begonnen, weshalb die deutschen Verkäufer die Umsatzsteuer abführen hätten müssen. Die Binnenmarktregelungen sehen jedoch abweichen davon vor, dass innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei seien, d. h., dass der jeweilige Verkäufer keine Umsatzsteuer abführen müsse und der Verkäufer seine Waren zum Nettopreis erstehen könne. Die Besteuerung erfolge im Bestimmungsland. Im vorliegenden Fall hätten die Angeklagten die Fahrzeuge steuerfrei einkaufen können, dafür hätten sie jedoch im Bestimmungsland -in Österreich- Erwerbssteuer bzw. die Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf abführen müssen. Dies seien sie umgangen, indem sie die Lieferung an die steuerlich nicht fassbare Y***1*** GesmbH bzw. f.GmbH***1*** vortäuschten.
Für die Umsatzsteuerschuld sei es dann irrelevant, ob für den Leistungsaustausch Rechnungen angefertigt werden, wichtig sei nur, dass es tatsächlich einen Leistungsaustausch gegeben habe.
Die Tätigkeit der Angeklagten sei nach § 1 Abs. 1 Z. 1, 3, 19 Abs. 1 UStG als unternehmerisch zu bezeichnen. Sie unterläge daher der österreichischen Steuerpflicht, da sie im Inland erfolgt sei. Die Angeklagten hätten von September bis Dezember 2011 und Jänner bis März 2012 jeweils die Umsatzsteuer aus den in Österreich gelieferten Fahrzeugen abführen müssen.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Mit diesem Urteil wurden Finanzstraftaten geahndet, die nach der Urteilsbegründung gegen die Abgabenpflicht einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gerichtet waren. Die GesbR***1*** wurde jedoch wiederum im Spruch des Urteils nicht als Abgabepflichtige genannt, deren Abgaben verkürzt worden seien.
OGH v. 15.4.2015 (102-112)
Der Nichtigkeitsbeschwerde des M.S:***1*** gegen das Urteil des LG Graz zu 4***1*** y vom 28.1.2014 war teilweise Erfolg beschieden, das Urteil wurde hinsichtlich des Schuldspruches zu A.I.2. a und b durch den Obersten Gerichtshof aufgehoben. Die Aufhebung wurde wie folgt begründet:
"§ 39 Abs. 1 FinStrG ist eine Qualifikationsnorm, die an die Grundtatbestände der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1, 2 und 4 FinStrG), anknüpft (Lässig in WK³ FinStrG § 39 RZ 2). Demgemäß ist Basisvoraussetzung der Subsumtion eines Verhaltens als Abgabenbetrug nach § 39 Abs. 1 FinStrG, dass dieses-objektiv und subjektiv-alle Merkmale des in Rede stehenden Grundtatbestands erfüllt. Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde im Ergebnis zutreffend auf, dass die hinsichtlich des Schuldspruchs A/I/2 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Subsumtion nach den Grundtatbeständen des § 33 Abs. 1 FinStrG und des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht tragen (der Sache nach Z 9 lit. a).
Beide Tatbestände stellen nämlich unter anderem auch eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten da, die solcherart vom zumindest bedingten Vorsatz (§ 8 Abs. 1 FinStrG) des Täters umfasst sein muss. Konstatierungen hierzu enthält die angefochtene Entscheidung nicht. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt zudem hinsichtlich des Bewirkens der Abgabenverkürzung nach der qualifizierten Vorsatzform Wissentlichkeit, wozu das Erstgericht ebenfalls keine Feststellungen trifft. Das Konstatierungsdefizit zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Verletzung abgabenrechtliche Pflichten besteht auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Die Schuldsprüche A/I/2 und B/II waren daher gemäß § 285e StPO in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben.
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein:
Zu § 33 Abs. 1 FinStrG: a) Hinsichtlich zu veranlagender Abgaben wird nach ständiger Rechtsprechung mit Abgabe einer Steuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrages) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet insoweit die Jahressteuererklärung-allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte-das kleinste (nicht mehr teilbare) Element des Sachverhaltes, also eine selbstständige Art im materiellen Sinn (13 Os 142/08v). Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung, in welchem Fall die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) selbstständige Tat ist (13 OS 58/13y, Lässig in WK³ FinStrG Vorbem. RZ 9). Ein diesbezüglicher Schuldspruch setzt daher Feststellungen darüber voraus, ob der Angeklagte Jahressteuererklärung abgegeben oder dies bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (hierzu Lässig in WK³ FinStrG § 33 RZ 36) unterlassen hat und welche Unrichtigkeiten allenfalls abgegebene Erklärungen aufgewiesen haben. Unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung sind überdies Konstatierungen dazu erforderlich, ob Abgabenbescheide erlassen worden und -fallbezogen mit Blick auf den vor dem Inkrafttreten der mit Bundesgesetzblatt I 2013/14 vorgenommene Änderung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG gelegenen präsumptiven Tatzeitraum - ob diese gegebenenfalls in Rechtskraft erwachsen sind.
Da das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein Vorsatzdelikt ist, müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale, also sowohl die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als auch das Bewirken einer Abgabenverkürzung vom -zumindest bedingten (§ 8 Abs. 1 FinStrG) - Tätervorsatz umfasst sein.
Zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf Voranmeldungszeiträume (§ 21 Abs. 1 UStG) begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums jeder Abgabenbetrag (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbstständige Tat vorliegt. Ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. Vollendet ist eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn die Vorauszahlung nicht bis zum 15. Tag des jeweils zweitfolgenden Monats (§ 21 Abs. 1 UStG) geleistet wird. Auch hierzu ist eine entsprechende Feststellungsbasis zu schaffen. Auf der subjektiven Tatseite verlangt § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Pflichtverletzung zumindest bedingten Vorsatz (8 Abs. 1 FinStrG), bezüglich des Bewirkens der Abgabenverkürzung die qualifizierten Vorsatzform Wissentlichkeit.
Zu § 38 Abs. 1 FinStrG: a) Nach ständiger Judikatur begründet die Verwendung der verba legalia ohne Herstellung eines Sachverhaltsbezugs einen Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen. Für Urteilskonstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit folgt daraus insbesondere, dass der Gesetzesbegriff "fortlaufend" durch konkrete Feststellungen zur intendierten Dauer des Einnahmenzuflusses aufzulösen ist, um dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Verwirklichung des angesprochenen Sachverhaltselements zu ermöglichen (Lässig in WK³, FinStrG § 38 RZ 9, zu den diesbezüglichen Feststellungserfordernissen siehe Jerabek in WK³ StGB § 70 RZ 7) b) Zudem wird zu beachten sein, dass gemäß § 265 Abs. 1p FinStrG bei nach dem 31.12.2010 gelegenen Tatzeiten (hierzu in Bezug auf zu veranlagende Abgaben Lässig in WK³ FinStrG Vorbem Rz 9 und § 33 Rz 36) § 38 in der Fassung der FinStrG-Novelle 2010 BGBL I/2010/104 anzuwenden ist.
Zu § 39: Indem § 39 FinStrG an die Begehung von (bestimmten) Finanzvergehen, deren Ahndung in die (originäre [Lässig in WK³ FinStrG § 39 RZ 2]) Zuständigkeit des Gerichts fällt, anknüpft, normiert er-in Anlehnung an § 29 StGB (Ratz in WK³ StGB § 29 RZ 1, 57) und solcherart vergleichbar mit § 28 Abs. 2 Z 3 SMG und § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG-eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes. Der Gesetzgeber verdeutlicht dies durch die Formulierung der Absätze 1 und 2 des § 39, wonach sich "des" Abgabenbetruges schuldig macht, wer (eine unbestimmte Anzahl der genannten) Finanzvergehen begeht. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs. 1 oder 2 genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbstständigkeit behalten (Ratz, WK²-StPO § 281 RZ 568 [zu § 29 StGB sowie § 28 Abs. 2 Z. 3 SMG und § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG]). Teil dieser Subsumtionseinheit können aber ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen-zu einem Finanzvergehen (§ 39 Abs. 3 lit. a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs. 3 lit. b oder lit. c FinStrG) des Abgabenbetrugs - zusammenzufassen sind (Lässig in WK³ FinStrG § 39 RZ 3).
Die hier vorgenommene Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und solchen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einem Verbrechen des Abgabenbetrugs nach § 39 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b FinStrG ist daher verfehlt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb M.S:***1*** insoweit Grundtatbestände des § 33 Abs. 1 und des 33 Abs. 2 FinStrG, R.D.***1*** und G.W.***1*** hingegen nur jener des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angelastet werden. Da § 39 Abs. 1 FinStrG unselbstständige Qualifikationstatbestände normiert, sind die dort umschriebenen Verhaltensweisen als (qualifizierender) Teil des jeweiligen Grundtatbestandes zu verstehen und müssen sie solcherart vom zumindest bedingten Vorsatz (§ 8 Abs. 1 FinStrG) des Täters umfasst sein (Lässig in WK³ FinStrG § 39 Rz 16). Entsprechende Konstatierungen enthält die angefochtene Entscheidung nicht. § 39 Abs. 3 FinStrG regelt eine - an das Vermögensstrafrecht des StGB angelehnte - Abstufung nach Wertqualifikationen. Demgemäß muss auch das Überschreiten des Qualifikationsgrenzen des § 39 Abs. 3 lit. b oder c FinStrG vom (zumindest bedingten) Tätervorsatz umfasst sein (Lässig in WK³ FinStrG § 39 Rz 3 und 28.
Ergänzende Anmerkungen des Finanzstrafsenates des BFG:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des M.S:***1*** hat einen Umfang von 62 Seiten und enthält detaillierte Einwendungen gegen die Annahme des Gerichtes, dass der Angeklagte Finanzvergehen hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten der GesbR***1*** begangen habe, dazu gibt es jedoch keine einzige Ausführung in der aufhebenden Entscheidung des OGH.
Schreiben der Finanzstrafbehörde an das Landesgericht für Strafsachen Graz v. 27.10.2015
Mit diesem Schreiben, das im Gerichtsakt zur ON 421 erliegt, wird auf ein Schreiben der StA vom 24.9.2015 Bezug genommen und zu folgenden Anfragen Stellung genommen:
In Bezug auf Umsatzsteuer und Einkommensteuer a) wurden Jahressteuererklärungen abgegeben, wenn ja welche b) oder wurde dies zu welchen Endzeitpunkten unterlassen, c) wurden Abgabenbescheide erlassen und sind diese in Rechtskraft erwachsen.
In Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen wird um Übermittlung einer Aufgliederung nach den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen ersucht.
Zu 1. Zur Umsatzsteuer der GesbR***1***:
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Abgabenbehörde ab September 2011 bis März eine Umsatzsteuerpflicht der GesbR festgestellt und diese unter der StNr. StNr.GesbR***1*** erfasst. Bis dato wurden durch die GesbR keine Steuererklärungen eingereicht und auch keine Voranmeldungen abgegeben und auch keine Vorauszahlungen geleistet. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 wäre bis spätestens 30.4.2012 einzureichen gewesen, die Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 bis spätestens 30.4.2013. Die Voranmeldungen wären für 1/2012 am 15.3.2012, 2/2012 am 16.4.2012, 3/2012 am 15.5.2012 einzureichen gewesen und die Vorauszahlungen zu entrichten.
Es seien bisher folgende Festsetzungsbescheide erlassen worden:
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Festsetzungstag laut Bescheid
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Betrag laut Festsetzung in €
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U 9/2011
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21.4.2013
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41.448,40
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10/2011
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21.4.2013
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48.183,33
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11/2011
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21.4.2013
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40.516,66
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12/2011
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21.4.2013
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33.870,66
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1/2012
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21.4.2013
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29.800,00
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2/2012
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21.4.2013
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67.899,18
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3/2012
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21.4.2013
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18.266,67
Gegen die Festsetzungsbescheide wurde am 21.2.2013 Beschwerde erhoben, die Bescheide sind nicht in Rechtskraft erwachsen.
Für die Umsatzsteuer 2011 und 2012 liegen Schätzungsaufträge vor (7.11.2012 bzw. 11.11.2013), da die Jahreserklärungen nicht eingereicht wurden.
Zu 2. Zur Umsatzsteuer 2010, 2011 und Einkommensteuer 2010, 2011 betreffend M.S:***1***:
M.S:***1*** wurde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Feststellungen aus dem "****1 Verfahren" zu 13***1***, unter StNr. StNr.Bf.***1*** steuerlich erfasst. Durch M.S:***1*** wurden bisher weder Jahressteuererklärungen, noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Die Umsatzsteuerjahreserklärung und die Einkommensteuerjahreserklärung 2010 wären am 30.4. 2011 einzureichen gewesen, die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 am 30.4.2011. Bisher wurde durch die Abgabenbehörde lediglich ein Bescheid zur Einkommensteuer 2010 mit € 22.705,00 am 4.10.2011 erlassen. Dagegen wurde am 4.11.2011 Beschwerde erhoben, der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Auffällig ist, dass in diesem Schreiben auch Daten zum Abgabenverfahren zu M.S:***1*** zur Umsatzsteuer 2011 enthalten sind, dies bekräftigt die Annahme, dass die ursprünglichen Ermittlungen der Staatsanwalt in dieser Rechtssache -Anordnung der Festnahme und der Hausdurchsuchung wegen des Tatverdachtes hinsichtlich Abgabenhinterziehungen beim Abgabepflichtigen M.S:***1*** - noch offen waren.
Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz an das Landesgericht v. 29.4.2016
Mit diesem Schreiben teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht das Vorhaben mit, in der Hauptverhandlung die Anklageschrift zu modifizieren.
Stellungnahme des Beschuldigten M.S:***1*** vom 18.5.2016 (ON 456):
Dieser Stellungnahme folgend wurde vor diesem Schreiben eine modifizierte Anklageschrift zugestellt, die jedoch nicht im Gerichtsakt erliegt. Die Anklage soll zu Punkt A.I.2. folgenden Wortlaut gehabt haben:
"Es haben bzw. es hat A) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz Stadt (§ 20, 21 AVOG) I. nachgenannte Personen unter Verwendung von Scheingeschäft und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO), ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangene und zwar
2. M.S:***1*** R.S.***1***, G.W.***1*** sowie die abgesondert verfolgten J.S.***1*** und K.K.***1***, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als für die steuerlichen Belange der von ihnen in den angeführten Zeiträumen erzielten steuerbaren Umsätze Verantwortliche
a) für den Zeitraum September bis Dezember 2011 vorsätzlich, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegung-und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119 ff BAO, indem sie Umsätze aus der Lieferung von 43 Kfz an diverse österreichische Abnehmer über Zwischenschaltung der Firma Y***1*** GesmbH in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30.4.2012 nicht erklärten und somit die hierauf entfallenden Umsatzsteuerzahllast auch nicht entrichteten, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von Euro 164.019,05 bewirkt sowie
b) die für den Zeitraum Jänner bis März 2012 vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen aus der Lieferung von 38 Kfz an diverse österreichische Abnehmer über Zwischenschaltung der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2012 in Höhe von Euro 29.800.00, für Februar 2012 in Höhe von Euro 67.899,18, für März 2012 in Höhe von Euro 18.266,67 insgesamt sohin in Höhe von Euro 115.965,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, wobei sie in vorbezeichneten Abgabenverkürzungen durch die missbräuchliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1***, durch missbräuchliche Verwendung von Rechnungspapier beider Firmen, durch missbräuchliche Verwendung selbst angefertigte Firmenstempel sowie durch das teilweise Auftreten mittels verfälschter Identitäten zur Verdeckung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse unternahmen und der strafbestimmende Wertbetrag Euro 250.000.00 (§ 39 Abs. 3 lit b Finanzstrafgesetz) übersteigt.
Würdigung durch den Finanzstrafsenat des BFG:
Der Wortlaut der Anschuldigungen im Vorhabensschreiben der Staatsanwaltschaft entspricht dem Wortlaut der Ausführungen zu den modifizierten Anlastungen im Schriftsatz vom 18.5.2016.
Wiederum wurde mit diesem Schriftsatz detailliert die Rechtsrichtigkeit einer Zurechnung der verfahrensgegenständlichen Erwerbe und Verkäufe an die GesbR***1*** bestritten.
Im zweiten Rechtsgang haben zu folgenden Terminen weitere Hauptverhandlungen stattgefunden:
Hauptverhandlung 23.5.2016 (Seite 113-136 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 24.5.2016 (Seite 137-152 des Strafakte)
Hauptverhandlung 30.5.2016 (Seite 153-168 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 1.6.2016 (Seite 169-195 des Strafaktes)
Hauptverhandlung 12.7.2016 (Seite 196-210 des Strafaktes)
Urteil v. 12.7.2016, Unzuständigkeitserklärung nach § 214 FinStrG:
Im zweiten Rechtsgang erging am 12.7.2016, zu 4***1*** (Blatt 211-242) ein Freispruch nach § 214 FinStrG zu Punkt A.I.2. der damaligen Anklage mit folgendem Wortlaut:
"Hingegen werden die Angeklagten M.S:***1***, G.W.***1*** und R.S.***1*** von der wider sie von der Staatsanwaltschaft Graz zu 12St***1*** erhobenen und modifizierten Anklage, es hätten
im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt (§§ 20, 21 AVOG)
nachgenannte Personen unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO), ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung begangen und zwar
M.S:***1***, R.S.***1***, G.W.***1*** sowie die abgesondert verfolgten J.S.***1*** und K.K.***1*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als für die steuerlichen Belange der von ihnen in den angeführten Zeiträumen erzielten steuerbaren Umsätze Verantwortliche,
für den Zeitraum September bis Dezember 2011, vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119 ff BAO), indem sie Umsätze aus der Lieferung von 43 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der R.GmbH***1*** in der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist per 30. 4. 2012 nicht erklärt hätten und somit die hierauf entfallende Umsatzsteuerzahllast auch nicht entrichtet hätten und somit die hierauf entfallende Umsatzsteuerzahllast auch nicht entrichtet hätten, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von e 164.019,05 bewirkt hätten sowie
für den Zeitraum Jänner bis März 2012 vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen aus der Lieferung von 38 Kraftfahrzeugen an diverse österreichische Abnehmer unter Zwischenschaltung der Firmen R.GmbH***1*** und A.KG***1*** in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2012 in der Höhe von € 29.800,00, Februar 2012 in der Höhe von € 67.899,18, März 2012 in der Höhe von € 18.266,67, insgesamt sohin in der Höhe von € 115.965,85 bewirkt hätten und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hätten, wobei sie die vorbezeichneten Abgabenverkürzungen durch die missbräuchliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummern der Firma R.GmbH***1*** und A.KG***1***, durch missbräuchliche Verwendung von Rechnungspapier beider Firmen, durch missbräuchliche Verwendung selbst angefertigter Firmenstempel sowie durch das teilweise Auftreten mittels verfälschter Identitäten zur Verdeckung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse unternommen hätten.
Auf den Seiten 30 bis 61 des Urteils wird zum Anklagefaktum A.I.2. detailliert ausgeführt, welche Überlegungen der erkennende Schöffensenat nach Abschluss des Beweisverfahrens hatte.
Auf Seite 36 des Urteils wird ausgeführt, dass ein Zusammenschluss der drei Angeklagten nicht als erwiesen angenommen werden konnte. Ebensowenig ein solcher mit den beiden abgesondert Verfolgten. Dem folgt auf Seite 37 des Urteils der Passus, dass es, da es keine Telefonüberwachungsprotokolle des R.S.***1*** gebe, zudem die Feststellung einer Täterschaft erschwert sei, zumal fraglich sei, wie er seine Tätigkeit im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten entfaltet haben sollte, wenn sie sich über den angeklagten mehrmonatigen Tatzeitraum nicht auch telefonisch diesbezüglich ausgetauscht hätten. Bemerkenswert sei, dass auch die ermittelnde Finanz nicht einheitlich von einer Gesellschaft der drei Angeklagten bzw. dieser und den beiden abgesondert Verfolgten ausgehe. Im Prüfbericht des Finanzamtes Oststeiermark betreffend die U.GmbH***1*** gehe die Finanz von Fahrzeuglieferungen der R.GmbH***1*** aus und in den Umsatzsteuerbescheiden von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus Erst-, Zweit- und Drittangeklagtem.
Eine unmittelbare Verbindung des K.K.***1***, einer der beiden gesondert verfolgten Personen, mit denen die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken tätig gewesen sein sollten, zu R.S.***1*** sei selbst für die erhebenden Finanzbeamten (wortwörtlich) nicht erkennbar gewesen. Es habe somit seitens des Gerichts ein Zusammenschluss zwischen den drei verfahrensgegenständlichen Angeklagten, aber auch zwischen den drei verfahrensgegenständlichen Angeklagten und den beiden abgesondert verfolgten K.K.***1*** und J.S.***1*** nicht festgestellt werden können. Auf Seite 40 des Urteils wird ausgeführt, dass begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die verfahrensgegenständlichen Angeklagten, sollten sie die anklagegegenständlichen Tathandlungen tatsächlich durchgeführt haben - was jedoch nicht festgestellt habe werden können - dies zumindest nicht exklusiv getan hätten, weshalb es absolut notwendig sei konkrete Feststellungen hinsichtlich jedes einzelnen anklagegegenständlichen Umsatzsteuerfalls zu treffen.
Der erhoben habende Finanzbeamte AD L***1*** habe befragt ausgeführt, dass es im Einzelnen bei keinem der Fahrzeuge nachvollziehbar sei, wer einzelne Handlungen gesetzt habe. Nach den Ermittlungsergebnissen könnten die Fahrzeuge daher nicht aufgeteilt und den jeweiligen Angeklagten zugeordnet werden.
Die Finanz habe eine Mitunternehmerschaft angenommen, die arbeitsteilig vorgegangen sei, wobei als verbindendes Element zwischen den einzelnen Beschuldigten die Verwendung der Firmenpapiere der R.GmbH***1*** und A.KG***1*** angezogen worden seien. Dabei könne es laut Aussage AD L***1*** sein, dass bezogen auf einzelne Fahrzeuge einzelne Angeklagte nicht involviert gewesen seien. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken sei von den Ermittlungsbehörden angenommen worden, da zwar K.K.***1*** gegenüber dem Autohaus K4***1*** in Erscheinung getreten sei, nicht jedoch beim Autohaus K1***1*** und es sich nach demselben Muster mit anderen Beschuldigten verhalten habe, welche nur gegenüber gewissen Abnehmern in Erscheinung getreten seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass dennoch alle anklagegegenständlichen Umsatzsteuerfälle allen Angeklagten - und den abgesondert Verfolgten - in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zuzurechnen seien. Diese Argumentation überzeuge strafrechtlich nicht.
Zur R.GmbH***1*** wurde auf Seite 41 des Urteils ausgeführt, dass nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Wien (Anmerkung; Es gibt zwar eine Finanzstrafbehörde Wien, jedoch kein Finanzamt Wien, die Prüfung erfolgte durch das Finanzamt Wien 6/7/15) auch ein Umsatzsteuerbescheid erlassen worden sei, der ein verfahrensgegenständliches Fahrzeug umfasst habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien für dieses Fahrzeug gegeben sei, wenn gleichzeitig das Finanzamt Graz- Stadt seine Zuständigkeit (nicht nur) für dieses Fahrzeug in Anspruch nehme, zumal Ausgangspunkt der Erhebungen des Finanzamtes Wien eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Judenburg-Liezen gewesen sei. Im Verfahren habe sich ergeben, dass für die R.GmbH***1*** 5 Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch eingereicht worden seien.
Auf Seite 48 des Urteils wird ausgeführt, dass sich die Verbindung zu M.S:***1*** als Mitglieder der Tätergruppe insbesondere aus der von K.K.***1*** gegenüber den ermittelnden Beamten am 21. Juni 2012 getätigten Aussage, wonach M.S:***1*** der eigentliche Drahtzieher hinter der Firma R.GmbH***1*** sei, ergebe. Insbesondere auf Grund des Stellenwerts, nämlich dass es sich bei dieser Aussage des K.K.***1***, welche lediglich in einem Aktenvermerk wiedergegeben sei, als wesentliches und eines der wenigen M.S:***1*** direkt belastenden Beweismittel handle, sei es schlicht unverständlich, dass dieser dazu nicht förmlich einvernommen worden sei, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des AD L***1***, dass es keine Ermittlunsergebnisse gebe, die zum Inhalt hätten passen können, dass M.S:***1*** an Fahrzeuglieferungen oder Fahrzeugüberstellungen beteiligt gewesen wäre.
Zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wird auf den Seiten 50 ff des Urteils ausgeführt, dass die Anlastung zu A. I. 2. a, b laut Anklageschrift auf dem Abschlussbericht der Steuerfahndung beruhe.
Die am 24.1.2013 erlassenen Umsatzsteuerbescheide zur GesbR***1*** StNr. 68/StNr.GesbR***1***, beruhten ebenfalls auf den Ermittlungen der Steuerfahndung.
Für den Zeitraum 9/2011 bis 12/20111 seien insgesamt € 164.019,05 an Umsatzsteuer vorgeschrieben worden. Für 1/2012 € 29.800,00, für 2/2012 € 67.899,18, für 3/2012 € 18.266,67.
Zudem seien Schätzungsaufträge für die Umsatzsteuer 2011 und 2012 vorgelegen.
Die Bescheide seien lediglich dem Drittangeklagten und dem Vertreter des Erstangeklagten (Bf.) zugestellt worden.
Der Drittangeklagte habe Beschwerde erhoben, deren Erledigung noch offen sei.
Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Beträge in den Umsatzsteuerbescheiden zwar mit den angeklagten Beträgen deckten, die vermeintlichen Abgabenhinterzieher jedoch nicht, so hätten laut Finanzamt in ihren Abgabenbescheiden die drei verfahrensgegenständlichen Angeklagten diese Umsatzsteuerhinterziehung zu dritt bewirkt, während laut Anklageschrift sie diese Beträge auch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren, abgesondert Verfolgten bewirkt hätten. Auch diese Diskrepanz habe nicht aufgeklärt werden können.
Zur vermeintlich hinterzogenen Umsatzsteuer 2011 wird ausgeführt, dass Auto 20 und Auto 42 laut Unterlagen im Jänner 2012 geliefert worden seien und nicht im Jahr 2011. Für die Autos 11, 14, 27, 29, 34 und 38 erlägen keine Zahlungsbelege im Akt. Es sei damit nicht möglich festzustellen, ob diese Umsatzsteuer tatsächlich den drei Angeklagten zuzurechnen wäre oder jemand anderem. Hinsichtlich Auto 43 erlägen keine Ankaufsunterlagen aus Deutschland. Es sei somit nicht feststellbar, ob es sich dabei tatsächlich um eine Fahrzeugbeschaffung ohne Entrichtung der Umsatzsteuer gehandelt habe. Hinsichtlich der Autos 3 und 28 liege der Zulassungstag vor dem Kaufvertragstag, wobei der Kaufvertrag Voraussetzung der Zulassung sei, zudem handle es sich bei Auto 3 um dasjenige, aus dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Wien hinsichtlich R.GmbH***1***, womit die Zuständigkeit des Finanzamtes Graz hinsichtlich Auto 3 fraglich erscheine. AD Robert L***1*** habe diesbezüglich nicht zur Aufklärung beigetragen.
Auto 23 habe laut Liste J.K.***1*** persönlich abgeholt, was aufgrund sämtlicher übriger Beweisergebnisse schlicht unwahr gewesen sei. Bei Auto 37 in der Liste bestehe ein Tippfehler, der Betrag mache € 26.833,33 aus. Schließlich sei hinsichtlich folgender Fahrzeuge nicht festzustellen gewesen, dass diese von den drei Angeklagten zu vertreten seien, nämlich Fahrzeug 31, 35, 36, 39, 40 und 43, dies aufgrund der abweichenden Unterschriften auf den Belegen. Wenn man nun lediglich diese nicht feststellbaren Lieferungen von den anklagegegenständlichen Lieferungen 2011 abziehe - ohne konkrete Feststellungen zu den übrigen Fahrzeugen zu treffen, erhalte man einen Betrag an vermeintlich hinterzogener Umsatzsteuer von € 93.251,59.
Die - von wem auch immer und wie auch immer - vermeintlich hinterzogene Umsatzsteuer für das Jahr 2011 betrage somit jedenfalls nicht mehr als € 100.000,00.
Weiters sei auf den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Wien zu verweisen, wonach ein weiteres Auto geschätzt worden sei, sodass auch dieses geschätzte Fahrzeug bei der Berechnung in Abzug zu bringen sein werde. Schließlich stelle der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Wien die Zuständigkeit des Finanzamtes Graz Stadt grundsätzlich in Frage und erscheine es bemerkenswert, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer eines einzigen Fahrzeuges - nämlich Fahrzeug 3 - zwei verschiedene Finanzämter für sich jeweils unabhängig voneinander und - offensichtlich - ohne jegliche Koordinierung ihres Vorgehens die Zuständigkeit in Anspruch nehmen.
Schlüssele man nun Punkt A.I.2. lit. b der Anklage monatlich auf, so sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass kein Finanzvergehen - von wem auch immer und wie auch immer begangen - vorliege, das den Betrag von € 100.000,00 erreiche. Modifiziere man diesen Punkt nun und sage, dass auch bereits der Zeitraum für die Umsatzsteuerjahreserklärung abgelaufen sei und daher die Beträge zusammenzurechnen seien, handle es sich laut Anklage um einen Betrag von € 115.965,85. Zunächst sei nach den Verfahrensergebnissen der Betrag der Lieferungen der Autos 30 und 42 hinzuzurechnen, welche entgegen der Aufstellung nicht 2011 geliefert worden seien. Auto 89, Auto 55 und Auto 62 seien von K.K.***1*** bzw. C.L.***1*** im Auftrag K.K.***1*** geliefert und abgewickelt worden, sodass diese im Zweifel nicht den drei hier Angeklagten zuzurechnen seien. Bei den Autos 4 und 5 von A.KG***1*** wiederum lägen keine Ausgangsrechnungen vor, sodass nicht festgestellt werden könne, dass es sich dabei um Lieferungen, bei welchen die Umsatzsteuer hinterzogen worden sei, handle. Wenn man lediglich dies nun ausrechne, wiederum ohne konkrete Feststellungen zu den übrigen Fahrzeugen zu treffen, erhalte man einen Betrag von € 95.850,01 an vermeintlich hinterzogener Umsatzsteuer, sodass auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge nicht mehr einzugehen sei. Die - von wem auch immer und wie auch immer - vermeintlich hinterzogene Umsatzsteuer für das Jahr 2012 betrage somit nicht mehr als € 100.000.
Auf den Seiten 60 und 61 des Urteils wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich der drei Angeklagten nicht geklärt werden habe können, zumal deren Aussagen derart widersprüchlich und unglaubhaft gewesen seien, dass ihnen kaum Beweiswert zugemessen werden habe können. R.S.***1*** habe angegeben, dass er gemeinsam mit M.S:***1*** und G.W.***1*** ca. 30 bis 40, maximal 50 Fahrzeuge gemacht hätte. Von den Steuerhinterziehungen habe er aber erst im April 2012 anlässlich der Verhaftung erfahren. G.W.***1*** wiederum habe ausgeführt, dass er lediglich der vorsatzlose Fahrer des R.S.***1*** gewesen sei und M.S:***1*** erst später dazu gestoßen sei. M.S:***1*** habe wiederum angegeben, nichts mit der Sache zu tun gehabt zu haben und lediglich ab März 2012 G.W.***1*** geholfen zu haben. Auch aus den Vorverurteilungen des Erst- und des Zweitangeklagten lasse sich für den gegenständlichen Tatverdacht nichts ableiten zumal zwar der Erstangeklagte wegen Steuerhinterziehung bei Autos verurteilt worden sei, der Zweitangeklagte hingegen wegen Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit der Gründung von Scheinfirmen. Auch erscheine fraglich woher die Angeklagten das Geld für die Finanzierung des Autohandels gehabt haben sollten. Schließlich sei auch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten J.S.***1*** und K.K.***1*** nicht festgestellt worden, zumal die Verfahrensergebnisse für eine Doppelgleisigkeit bzw. mehrfache Verwendung desselben opus moderandi gesprochen hätten. Zudem sei es aufgrund der Beweisergebnisse nicht möglich konkrete Feststellungen hinsichtlich der vermeintlich hinterzogenen Umsatzsteuer im Sinne von wer, wann, wo und wie zu treffen. Aus all diesen beweiswürdigenden Überlegungen sei hinsichtlich des Faktum A.I.2. der Anklageschrift mit Nichtfeststellung vorzugehen gewesen.
Übergang auf das behördliche Finanzstrafverfahren
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG steht der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.
Abs. 2: Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann.
Abs. 4: Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn die Wideraufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 übersteigen und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.
Gemäß § 220 Abs. 1 FinStrG kann, auch wenn die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens rechtskräftig abgelehnt oder wegen gerichtlicher Unzuständigkeit der Anklage keine Folge gegeben oder der Angeklagte freigesprochen worden ist, das Strafverfahren wegen dieses Vergehens nur nach Wiederaufnahme eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde, wenn durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 202 Abs. 1 eingestellt oder das gerichtliche Verfahren durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, das Finanzstrafverfahren fortzusetzen, einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichts oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organes, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährung erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49 b drei Jahre, für andere Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Frist der Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Würdigung des Finanzstrafsenates des BFG:
Im Urteil zu 4***1*** vom 12.7.2016 wurde unrichtig davon ausgegangen, dass für eine Gerichtszuständigkeit hinsichtlich jeder Tat (Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum) ein die Wertgrenze für die gerichtliche Zuständigkeit in einem Finanzstrafverfahren von € 100.000 übersteigender strafbestimmender Wertbetrag gegeben sein muss, daher war die Unzuständigkeitserklärung gesetzwidrig.
Gegen dieses Urteil wäre sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Privatbeteiligtenvertreterin als Vertreterin der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt eine Nichtigkeitsbeschwerde zugestanden.
Es wurde jedoch nach Anmeldung in der Folge keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, das Urteil ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar.
Die Finanzstrafbehörde hatte somit nach § 54 Abs. 5 FinStrG nach Rechtskraft der Unzuständigkeitserklärung des Gerichtes lediglich noch das Recht ein bereits anhängiges Finanzstrafverfahren verwaltungsbehördlich weiterzuführen, wobei eine Unzuständigkeitserklärung eines Gerichtes keine Bindung an eine vorgenommene Beweiswürdigung im gerichtlichen Verfahren für das weiterzuführende behördliche Verfahren auslöst. Zudem stand es der Finanzstrafbehörde offen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist allenfalls auch ein Verfahren zu bisher nicht durch das Gericht verfolgten Taten anhängig zu machen.
GesbR***1***:
Bereits anhängig waren im Zeitpunkt der Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes Finanzstrafverfahren gegen die Personen M.S:***1***, R.S.***1*** und G.W.***1*** im Umfang der ihnen im Gerichtsverfahren angelasteten Verkürzungen von Umsatzsteuern der GesbR***1***, also:
ein Finanzstrafverfahren zur Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2011 der GesbR***1***, als Tat und
Finanzstrafverfahren hinsichtlich Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen der GesbR***1*** für die Monate Jänner, Februar und März 2012, als drei weitere Taten.
Diese Verfahren wurden mit Erlassung der Anklageschrift v. 22.11.2012 (Sie stellt eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG dar) anhängig.
Zur angelasteten Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist auf VwGH 30.5.1995, 93/13/0217 zu verweisen:
"Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das bereits von der ersten Instanz inkriminierte Verhalten des Bf., nämlich die Unterlassung der Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, einem anderen. mit niedrigerer Strafe bedrohten, Tatbestand unterstellt. Eine derartige andere rechtliche Beurteilung (hier: § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG statt § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) bleibt im Rahmen der der Rechtsmittelbehörde zustehenden Abänderungsbefugnis. Von einer Auswechslung der Tat kann dabei keine Rede sein. Wenn der Bf. dabei unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt, die belangte Behörde habe ihn nicht auf ihre rechtliche Beurteilung hingewiesen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Grundsatz des Parteiengehörs die Behörde nicht verpflichtet, die aus den aufgenommenen Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen und rechtlichen Erwägungen vorzuhalten. Es liegt dabei auch kein Verstoß gegen ein Überraschungsverbot vor."
Der VwGH sieht demnach als "Sache" des Verfahrens die Unterlassung der Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung an, somit ist mit Erlassung der Anklageschrift auch rechtswirksam und fristgerecht eine Verfolgungshandlung hinsichtlich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu den Tatzeiträumen Jänner, Februar und März 2012 hinsichtlich der abgabepflichtigen GesbR***1*** gesetzt worden und konnte ein anhängiges Verfahren dazu auch verwaltungsbehördlich als Finanzordnungswidrigkeit weitergeführt werden.
Einzelunternehmer M.S:***1***:
Mit Anordnung der Festnahme wurde jedoch zunächst ein Finanzstrafverfahren gegen M.S:***1*** wegen Abgabenbetrugs und Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anhängig. Dies betraf nach der Anschuldigung Taten von Jänner 2011 bis laufend laut Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft v. 24.5.2012. Somit wurde auch ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zu Taten des M.S:***1*** gegen seine Verpflichtung gemäß § 21 Umsatzsteuergesetz zu den jeweiligen Fälligkeiten Voranmeldungen einreichen und Vorauszahlungen leisten zu müssen für die Tatzeiträume 9/11, 10/11, 12/11, 1/12, 2/12 und 3/12 anhängig. Dazu ist aus dem im Band 23 des Gerichtsaktes erliegenden Anordnungs- und Bewilligungsbogen keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu diesen Taten ersichtlich. Es könnte weiterhin eine Fortsetzungsmöglichkeit bestehen.
R.GmbH***1*** und A.KG***1***
Im Zeitpunkt der Unzuständigkeitserklärung des Gerichts wäre es auch noch möglich gewesen wegen Finanzvergehen, begangen als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** oder im Rahmen der faktischen Geschäftsführung der A.KG***1*** wegen der verfahrensgegenständlichen Geschäftsfälle anhängig zu machen, so man die Abgabenverkürzungen bei diesen Rechtssubjekten gesehen hätte, da die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten war.
Behördliches Finanzstrafverfahren:
Einstellungsantrag v. 27.2.2017:
Über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens v. 27.2.2017 (Blatt 243-284) wurde nicht gesondert abgesprochen. Er wurde durch das Erkenntnis des Spruchsenates erledigt.
Stellungnahme der Amtsbeauftragten v. 30.3.2018:
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 30.3.2018 wurde die Anschuldigung an den Spruchsenat zur Entscheidung herangetragen, dass die drei Personen M.S:***1***, R.S.***1*** und G.W.***1*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken Umsatzsteuer 2011 vorsätzlich verkürzt und vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für 1, 2 und 3/2012 nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet hätten.
Die Ausführungen lauteten wie folgt:
"Die Zuständigkeit des Spruchsenates begründet sich auf den Ausspruch der Unzuständigkeit gemäß § 214 FinStrG zu den nunmehr verfahrensgegenständlichen Anklagepunkten im Urteil des Schöffensenats des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu 4***1*** vom 12.7.2016.
Sachverhalt:
Vorgeschichte: Der Beschuldigte M.S:***1*** wurde bereits am 12.6.2012 in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu 13***1***, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe iHv € 1,400.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Monate Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in Höhe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zweitangeklagte war damals seine Lebensgefährtin G.Z.***1***, welche ebenso für Teile der Anklagepunkte rechtskräftig verurteilt wurde (siehe dazu Urteil vom 12.6.2012).
Inhaltlich waren die zur Verurteilung führenden Sachverhalte ähnlich den diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalten.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens erhoben sich weitere Verdachtsmomente, die über Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz (Gz. 12St***1***) zu Ermittlungen seitens der Steuerfahndung Graz gegen die Tätergruppe M.S:***1***, R.S.***1***, Go***1*** ***5***, K.K.***1*** und J.S.***1*** führten.
Aufgrund der Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung, welche auch Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen beinhalteten, vor allem aber durch zahlreiche Rechtshilfeersuchen an diverse deutsche Staatsanwaltschaften, konnte folgender Sachverhalt ermittelt werden, welcher lnhalt des gerichtlichen Strafverfahrens 4***1*** wurde. Dabei waren M.S:***1***, R.S.***1*** und Go***1*** ***5*** die Angeklagten. Die Verfahren gegen K.K.***1*** und J.S.***1*** wurden gesondert geführt und nach Geständnis der Angeklagten auch längst rechtskräftig abgeschlossen.
Aus dem Abschlussbericht der Steuerfahndung Graz vom 10.10.2012 ergibt sich der Grundsachverhalt, welcher auch Thema dieses Verfahrens ist, und wird der Grundsachverhalt hier aus dem Abschlussbericht auszugsweise dargestellt.
3. Der inkriminierte Sachverhalt und Ausführungen zur Verdachtslage
3.1. Steuerpflichtige Umsätze gem. § 1 Abs. 1 UStG
Nach dem nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnis der Steuerfahndung ist davon auszugehen, dass die o.a. Tätergruppe im Zeitraum September 2011 bis März 2012 insgesamt 74 Fahrzeuge bei deutschen Autohändlern umsatzsteuerfrei erworben hat und in der Folge an die österreichischen Autohändler
"A.GmbH***1*** (FN7***1*** f
- U.GmbH***1*** (FN2***1*** f)
-W.GmbH***1*** (FN FN3***1***)
- "S.GmbH***1*** (FN FNk***1***)
sowie die privaten Abnehmer
-P.K.***1***
-O.G.***1***
-O.M.***1***
in Österreich und damit gem. § 1 Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig geliefert hat.
Die Fahrzeugankäufe in Deutschland erfolgten unter der missbräuchlichen Verwendung der UlD-Nummern ATU1***1***, zuordenbar der in Österreich steuerlich erfassten Firma R.GmbH***1*** (FN FNt***1***) sowie ATU ATU2***1***, zuordenbar der in Österreich steuerlich erfassten Firma A.KG***1*** (FN FNa***1***), da hinsichtlich beider Firmen davon auszugehen ist, dass diese im inkriminierten Zeitraum tatsächlich untätig waren und von der Tätergruppe lediglich zum Schein vorgeschoben wurden.
Den deutschen Fahrzeughändlern wurde der Eindruck vermittelt, man tätige ordnungsgemäße innergemeinschaftliche Erwerbe der Firma R.GmbH***1*** bzw. der Firma A.KG***1*** und wurde so der Ankauf der Fahrzeuge zum Nettopreis in Deutschland durch dort getätigte innergemeinschaftliche Lieferungen bewerkstelligt.
Die Fahrzeugverkäufe erfolgten gegenüber den österreichischen Abnehmern unter missbräuchlicher Verwendung der Firmendaten (Rechnungsvorlagen, Vollmachten, Firmenstempel...) der Firma R.GmbH***1*** und auch der Firma A.KG***1***, also mittels Scheinrechnungen und darin ausgewiesener Umsatzsteuer für deren Ausstellung und Weitergabe nach Lage des Falles die Beschuldigten verantwortlich zeichnen.
Hinsichtlich der Detailaufstellungen zu den einzelnen Fahrzeuglieferungen sowie der daraus resultierenden Umsatzsteuernachforderung siehe Tabelle Pkt. 1 in der Anlage 1)
Zu den Fahrzeugkäufern
Ermittlungen "A.GmbH***1***:
Ermittelt werden konnte, dass die Tätergruppe im Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 insgesamt 39 Fahrzeuge an die Firma Auto K1***1*** GmbH geliefert hat.
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 214 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 100 Abs. 2 Z 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
erforderliche Präzisierung des BescheidspruchesAufhebung und Zurückverweisung einer FinanzstrafsacheVerfahrensgegenstand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2300004/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2300004.2020
- Stammnummer
- 129670
- Gültig
- 03.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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