Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0102-W/04
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0102-W/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Klärung der Sachverhaltsfrage, in welchem Monat eines Kalenderjahres jeweils die Verfügungsmacht über eine Vielzahl von fertig gestellten Wohnungen verschafft worden ist, sprengt den Rahmen zweitinstanzlich zu führender Erhebungen. In einem derartigen Fall ist zweckmäßigerweise eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens vorzunehmen, weshalb im Sinne des § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verfügen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs
1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 22. Dezember 1998 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des
Finanzamtes Korneuburg vom 5. Oktober 1998, SpS 492/98-III, in
nichtöffentlicher Sitzung am 5. Oktober 2004 in Anwesenheit der
Schriftführerin Edith Madlberger gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG zu Recht erkannt:
Das angefochtenen Erkenntnis
wird aufgehoben und die Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat am Sitz des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien erkannte als Organ des Finanzamtes Korneuburg den Bw. am
5. Oktober 1989 wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für
schuldig. Er habe als Geschäftsführer der Firma P.Ges.m.b.H..
vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nämlich (1) Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von
insgesamt S 2.281.852,--, für März, Mai und November 1996 in der
Höhe von insgesamt S 210.391,-- und für Juni 1997 in der
Höhe von S 50.000,-- und weiters (2) Lohnsteuer für Jänner
bis Dezember 1995 in der Höhe von insgesamt S 140.933,--, von
Jänner bis Dezember 1996 in der Höhe von S 90.913,--, sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt
Zuschlägen für Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von
S 47.157,-- und für Jänner bis Dezember 1996 in der Höhe von
S 30.562,--, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt und der zuständigen Abgabenbehörde bis
zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge auch nicht
bekannt gegeben.
Der Senat setzte gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG die Geldstrafe mit S 200.000,-- fest,
Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage und bestimmte gem. § 185 Abs. 1
lit. a FinStrG die Kosten mit S 5.000,--.
Weiters sprach der Senat gem. § 28 Abs. 1
FinStrG die Mithaftung der Nebenbeteiligten Firma P.Ges.m.b.H. . für die
Bezahlung der Geldstrafe aus.
Über die dagegen erhobene Berufung erging am
27. Mai 1999 die Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in
der der Bw. für schuldig erkannt wurde, vorsätzlich
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/1995 in der Höhe von
S 2.281.852,-- und Lohnabgaben für 1-12/1995 in der Höhe von L
S 140.933,--, DBDZ S 47.157,-- und für 1-12/1996 L
S 47.157,--, DBDZ S 30.562,-- nicht spätestens am fünften
Tag nach der Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben zu haben. Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde die Geldstrafe in einer Höhe von
S 180.000,-- festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen ausgesprochen.
Bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen für
März, Mai und November 1996 im Teilbetrag von S 210.391,-- und
für Juni 1997 im Teilbetrag von S 50.000,-- wurde das angefochtene
Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
an die erste Instanz zurückverwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 7. Juli 2004 zur
Zl. 99/13/0185 diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit in Folge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom
8. September 1998 war ausgeführt worden, dass die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland insofern angefochten werde, als der
Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers ( im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof ) nicht stattgegeben worden sei. Aus dieser Formulierung
ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung der gesamten Berufungsentscheidung
angestrebt hat, weil die dort ausgesprochene Teilaufhebung nicht mit einer
meritorischen Entscheidung einer Stattgabe in der jeweiligen Sache , in diesem
Fall der Einstellung des Verfahrens, gleichgesetzt werden kann. Das mit der
Berufungsentscheidung teilweise aufgehobene Verfahren ist vom Finanzamt in der
Folge am 29. Juli 1999 unter SpS 478/99-III wieder dem zuständigen
Spruchsenat vorgelegt worden, der darüber bis jetzt noch nicht entschieden
hat.
Auf Grund dieser Feststellungen und Überlegungen hat
der unabhängige Finanzsenat daher in vollem Umfang neuerlich über die
wiederum offene Berufung zu entscheiden, wobei eine Bindung an die
Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gegeben ist.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder
Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn,
dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält;
die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Bei seinen Erwägungen stellt der
Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich die Behörde in verfehlter Weise mit
der rechtlich irrrelevanten Frage der Legung von Schlussrechnungen statt mit der
Frage befasst hätten, zu welchen konkreten Zeitpunkten jeweils
Umsatzsteuerschulden der P.Ges.m.b.H. . entstanden wären, die nach
Maßgabe der Vorschriften des UStG 1994 zu welchen Zeitpunkten eine
Verpflichtung dieser Gesellschaft ausgelöst hätten, für jeweils
welchen Kalendermonat des Jahres 1995 Umsatzsteuer mit welchem Betrag
vorauszuzahlen sei.
Weiters sei nicht geklärt, auf Grund jeweils welcher
dem Beschwerdeführer aus dem Ablauf des Baugeschehens bekannt gewordener
Umstände er diese Verpflichtung der von ihm geführten Gesellschaft
jeweils auch erkannt habe. Entscheidungsrelevant sei der jeweilige Zeitpunkt des
Entstehens der einzelnen Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft. Die
Tatsachenfeststellungen des Spruchsenates, die Wohnungen seien in der Zeit von
Ende 1995 bis Sommer 1996 an die Eigentümer übergeben worden,
trügen nichts zur Beantwortung dieser Frage bei, weil es nicht auf die
Zeitpunkte der Übergabe der Wohnungen an deren späteren
Eigentümer an komme, sondern auf die Zeitpunkte zu denen die Gesellschaft
ihren Vertragspartner jeweils die Verfügungsmacht über die fertig
gestellten Wohnungen verschafft habe.
Es sind im bisherigen Verfahren keine Feststellungen
darüber getroffen worden, wann die vom Bw. geführte P.Ges.m.b.H. . der
OEG die Verfügungsmacht über die fertig gestellten Wohnungen
verschafft hatten. Es ist daher im Sinne des Auftrages des
Verwaltungsgerichtshofes, den Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu
ergänzen, zu erheben, welches Projekt in welchem Monat des Jahres 1995 mit
der OEG zu verrechnen war und ob und welche Zahllasten in den einzelnen Monaten
nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet wurden. Nach Ansicht des
Berufungssenates bringt dieser Auftrag zweifellos umfangreiche weitere
Erhebungen mit sich, die eine aufwändige Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens durch Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen der beiden
Unternehmen oder aber Zeugenbefragungen zu jedem einzelnen Projekt erforderlich
machen. Der erwartete Umfang dieser Erhebungen sprengt den Rahmen der
Aufgabenstellung eines zweitinstanzlichen Verfahrens und es sind diese
Erhebungen als umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens im Sinn
des § 161 Abs.4 FinStrG zu werten. Bei Bekräftigung der in der nunmehr
vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung vertretenen
Rechtsansicht des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion über die
Teilaufhebung für die Monate März, Mai und November 1996 und Juni
1997, dass auch zu diesen Zeiträumen umfangreiche Erhebungen zur fehlenden
Einbringlichkeit von Forderungen im Ausmaß von ca. S 1,8
Millionen zu tätigen sein werden, war das angefochtene Erkenntnis zur
Gänze aufzuheben und die Sache zur Gänze an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0102-W/04
- Stammnummer
- 12174
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF