Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0030-I/03
Aufhebung und Zurückverweisung eines Einleitungsbescheides wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-I/03vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der angefochtene Einleitungsbescheid in Spruch und Begründung derart mangelhaft, dass nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich ist, welcher konkrete Tatvorwurf aufgrund welcher Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten erhoben wird, so ist eine Überprüfung, ob die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgte, nicht möglich. Ein verfahrensrechtliches Instrument, diesem Mißstand zu begegnen, ist die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 161 Abs.4 FinStrG und die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung weiterer Vorerhebungen mit dem Ziel einer Konkretisierung der Verdachtslage.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Leopoldstraße 31a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
24. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Q vom 29. Oktober
2003, SN 123, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der angefochtene
Bescheid wird gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben
und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverwiesen.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 hat das Finanzamt Q
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN 123 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Verantwortlicher für die Fa.
N-KEG in Q im Bereich des Finanzamtes Q vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1998-2000 in Höhe von
€ 17,549,89 (entspricht S 241.489,00) und an Einkommensteuer
für 1998-2000 in Höhe von € 18.357,88 (entspricht
S 252.610,00) bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt und
Aufwendungen doppelt verbucht worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. November 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Abgabenverfahren sei zwar wieder aufgenommen worden und
es seien am 17. Juni 2003 die Bescheidergänzungen rechtskräftig
ergangen, doch würden die entsprechenden Bescheide insoferne bekämpft
werden, als ein Antrag gemäß
§ 299 BAO durch den
Beschwerdeführer gestellt werden würde. Bevor dieses Verfahren nicht
abgeschlossen sei, würden daher die Voraussetzungen für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens fehlen. Im Spruch des Einleitungsbescheides sei davon
die Rede, dass Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommenssteuer
vorliegen würden und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen worden sein solle. Aus den Betriebsprüfungsunterlagen sei
allerdings davon auszugehen, dass es sich um zwei Tatvorwürfe handle und
zwar behauptete Schwarzumsätze vom Bier und Doppelverbuchung von
Aufwendungen. Diese beiden Tatvorwürfe würden allerdings keinesfalls
gleichartige Deliktstypen darstellen. Während beim Tatvorwurf der
Schwarzumsätze von Bier durchaus von einem Tatbestand gemäß
§ 33 FinStrG ausgegangen werden könne, sei im Vorwurf des so
genannten doppelten Verbuchens von Aufwendungen allenfalls ein Vorwurf des
§ 34 FinStrG zu erblicken, da ja die Verbuchung durch den
Steuerberater erfolgt sei und aufgrund der Strukturen, auf die im
Finanzstrafverfahren noch näher eingegangen werden werde, für den
Beschwerdeführer der entsprechende Vorwurf in dieser Form nicht erkennbar
gewesen sei. Aus diesem Grunde werde man die jeweiligen Deliktstypen in Bezug
auf die jeweilige Abgabenverkürzung aufzuteilen haben und nicht global eine
Abgabenverkürzung in der Summe festsetzen können, da ja dies auch
wiederum auf die Strafbemessung einen entscheidenden Einfluss nehme. Im
Einleitungsbeschluss sei auch keinesfalls die Frage der Verjährung
erörtert worden, dies insbesondere für die Deliktsvorwürfe, die
im Zeitraum 1998 und 1999 relevant sein könnten. Auch hier müssten
entsprechende Feststellungen im Einleitungsbeschluss getroffen werden, zumal
diese Zeiträume nicht nur veranlagt und bescheidmäßig erledigt,
sondern in der Folge auch bereits bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung
beprüft worden seien. Bei dieser Gelegenheit werde darauf hingewiesen, dass
bei dieser Betriebsprüfung bereits in Bezug auch Differenzen so genannte
Sicherheitszuschläge angewendet worden seien und im Einleitungsbescheid
sowie im gesamten Finanzstrafakt nicht ersichtlich sei, ob dies bei der so
genannten Abgabenverkürzungsbemessung berücksichtigt worden sind. Aus
diesem Grunde würden die formalen Voraussetzungen für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens nach Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht
vorliegen bzw. sei der Einleitungsbescheid nicht derart detailliert, dass darauf
ein Finanzstrafverfahren aufgebaut werden könnte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1980 unternehmerisch
tätig. Bis 1998 hat er das Cafe A in Q, A-Straße, als
Einzelunternehmer betrieben. Seit 1998 betreibt er das Cafe B in Q,
B-Straße, als Einzelunternehmer sowie ein gleichnamiges Cafe in Q,
C-Straße, in der Rechtsform einer KEG.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem
Beschwerdeführer zu Last gelegt, er habe als Verantwortlicher für die
Fa. N-KEG in Q im Amtsbereich des Finanzamtes Q vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1998-2000
in Höhe von € 17,549,89 (entspricht S 241.489,00) und an
Einkommensteuer für 1998-2000 in Höhe von € 18.357,88
(entspricht S 252.610,00) bewirkt, indem Einnahmen nicht erklärt und
Aufwendungen doppelt verbucht worden seien. In der Begründung führte
das Finanzamt Q wie folgt aus: "Das Finanzstrafverfahren war auf Grund den
Feststellungen bei der vom Landesgericht Q in Auftrag gegebenen
Betriebsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG (Bericht vom
14.04.2003, AB-Nr. X) einzuleiten, demnach wurden Schwarzumsätze von Bier
getätigt und Aufwendungen doppelt erfasst. Somit ist der Verdacht des vorne
angeführten Finanzvergehens sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht gegeben."
Gemäß
§ 83 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Da die Einleitung eines
Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem
Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93
BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur
Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten
geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist
und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der
Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der
Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich
begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen dem
Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis
und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Behörde, den
- unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der
Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und
rechtlich nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/15/0060, mit
weiteren Nachweisen).
Der angefochtene Einleitungsbescheid erfüllt diese
Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht:
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid
vorgeworfen, er habe "als Verantwortlicher für die Fa. N-KEG " eine
Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bis 2000 bewirkt.
Der Beschwerdeführer, A.N. und B.N. haben sich mit Gesellschaftsvertrag vom
4. Juni 1999 zu einer Kommanditgesellschaft unter der Firma N-KEG
zusammengeschlossen. Beginn der Gesellschaft war mit deren Eintragung in das
Firmenbuch; diese Eintragung erfolgte am 18. Juni 1999. Im Jahr 1998 hat
die N-KEG somit noch nicht bestanden, weshalb der Tatvorwurf, der
Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der N-KEG eine
Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer für 1998 bewirkt, ins
Leere geht.
Weiters wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, das
Finanzstrafverfahren sei "auf Grund den Feststellungen bei der (...)
Betriebsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG (Bericht vom
14.04.2003, AB-Nr X) einzuleiten" gewesen. Diese Betriebsprüfung wurde beim
Beschwerdeführer persönlich durchgeführt, weiters fanden
Betriebsprüfungen bei der N-KEG zu AB-Nr. Y und bei B.N. zu Ab-Nr. Z statt.
Im angefochtenen Bescheid wurde der strafbestimmende Wertbetrag nur
zusammengefasst nach Umsatz- und Einkommensteuer dargestellt und mit den
Feststellungen aus der Betriebsprüfung beim Beschwerdeführer zu
AB-Nr. X begründet. Auf AS 1 des Strafaktes, StrafNr. 123, findet
sich eine detailliertere Darstellung des strafbestimmenden Wertbetrages. Daraus
ist ersichtlich, dass der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1999 mit S 136.107,00 bestimmt wurde, während in dem in
der Bescheidbegründung angeführten Betriebsprüfungsbericht Ab-Nr.
X ein Mehrergebnis an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von lediglich
S 14.000,00 ausgewiesen wurde. Offensichtlich stützt sich der im
Spruch des Einleitungsbescheides formulierte Tatvorwurf hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 1998 auf Feststellungen, die nicht in der in der
Begründung angeführten Betriebsprüfung, sondern in der bei der
N-KEG zu AB-Nr. Y durchgeführten Betriebsprüfung getroffen wurden, was
aus dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht ersichtlich ist. Auch hinsichtlich
der Einkommensteuer für 1999 und 2000 wurden offensichtlich Feststellungen
aus dieser bei der N-KEG durchgeführten Betriebsprüfung bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages herangezogen, ohne dass dies im
angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt wurde.
Der aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides
ersichtliche Tatvorwurf ist aus der Begründung auch insofern nicht
abzuleiten, als in AS 1 des Strafaktes des Beschwerdeführers, StrNr.
123, festgehalten wurde, dass die "Einkommensteuern" von B.N. und A.N. (als
Beteiligte der N-KEG) zu "den Beträgen" des Beschwerdeführers
"hinzuaddiert" wurden. In den im Spruch des angefochtenen Bescheides
angeführten strafbestimmenden Wertbeträgen sind diese "hinzuaddierten"
Beträge offensichtlich enthalten. Aus der Bescheidbegründung ist
jedoch nicht ersichtlich, ob und inwieweit und aus welchen Gründen dem
Beschwerdeführer eine Verkürzung der dem B.N. und der A.N.
vorgeschriebenen Nachforderungen an Einkommensteuer zur Last gelegt wird, zumal
sich diese Nachforderungen offensichtlich auf Feststellungen stützen, die
sich nicht bzw. jedenfalls nicht zur Gänze aus dem im angefochtenen
Bescheid angeführten Betriebsprüfungsbericht zu AB-Nr. X betreffend
den Beschwerdeführer ergeben, sondern aus dem Bericht zu AB-Nr. Y
betreffend die N-KEG resultieren. Zudem ergibt sich aus dem Veranlagungsakt von
B.N., StNr. 456, dass dieser für die Zeiträume 1999 und 2000
eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärungen eingereicht
hat. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der angesprochenen
Nachforderungen an Einkommensteuer 1999 und 2000 für B.N., aber auch
für A.N. hier eine Tathandlung gesetzt hat oder an einer solchen beteiligt
war, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass der
Einleitungsbescheid widersprüchliche und aktenwidrige Feststellungen
enthält (so den Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der
N-KEG für einen Zeitraum eine Abgabenverkürzung bewirkt, zu dem diese
KEG noch nicht bestanden hat). Hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe lässt
sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ableiten, auf welche Feststellungen
sich diese Vorwürfe gründen (z.B. Feststellungen, die offensichtlich
aus im angefochtenen Bescheid nicht angeführten
Betriebsprüfungsberichten resultieren) und aufgrund welcher Umstände
dem Beschwerdeführer die Hinterziehung von Abgaben, die von Dritten (A.N.
und B.N.) geschuldet wurden, vorgeworfen wird.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen. Gemäß
§ 161 Abs. 4,
1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit
hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, aufgrund welcher Umstände welcher
konkrete Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben wird. Damit ist eine
Überprüfung, ob die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht
erfolgte, nicht möglich. Zudem fehlen dem angefochtenen Bescheid
Feststellungen, die einen Verdacht auf die subjektive Tatseite rechtfertigen
würden. Seitens der Finanzstrafbehörde I. Instanz werden daher
umfangreiche Ergänzungen des Sachverhalts erforderlich sein, um die oben
dargestellten Widersprüche zu beseitigen bzw. um mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit klarzustellen, aufgrund welcher
Umstände welcher Vorwurf gegen den Beschwerdeführer tatsächlich
erhoben wird.
Es war daher der angefochtene
Bescheid gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die
Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Zum Beschwerdevorbringen wird
noch bemerkt, dass die Frage der Verjährung erst geprüft werden kann,
wenn der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf (insbesondere
hinsichtlich des Zeitraumes 1998) konkret festgestellt wurde. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß
§ 299 BAO in
Aussicht gestellt hat, steht der Einleitung des Strafverfahrens jedenfalls nicht
entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenTatvorwurfSachverhaltmangelhafte BegründungSpruchWiderspruchZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-I/03
- Stammnummer
- 13700
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF