… 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für…
…eine Instanz des Verfahrens entzogen werden würde und dem Berufungssenat im Übrigen eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt. Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch berechtigt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz…
…das Hauptgewicht der Verantwortlichkeit wohl auf MN zu fallen haben. Antwort auf diese Fragestellungen geben können wird möglicherweise die bereits oben angesprochene Betriebsprüfung. Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache …
…bereits mittels Strafverfügungen gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband nach § 143 Abs. 1 FinStrG zu beenden. Im Zuge der Berufungsverhandlung haben auch sämtliche Parteien einer Zurückverweisung der Finanzstrafsache zugestimmt, weshalb spruchgemäß dieser Verfahrensvariante der Vorzug zu geben war. Mit der spruchgemäßen Aufhebung nach …
…verfügt der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz. Im Rahmen der dabei zu treffenden Ermessensentscheidung waren Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend, dass der Umfang der durchzuführenden Erhebungen den verfahrensökonomischen Rahmen der Aufgaben der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sprengen…
…Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache…
…es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…Tatbeitrages zur Abgabenhinterziehung seiner Ehegattin GF eingeleitet worden ist. Damit aber ist bereits der Fortgang des weiteren Verfahrens aufgezeigt: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…allem auch der Mitwirkung des Bw. durch Vorlage der monatlichen Mitteilungen der Steuerberatungskanzlei XY über die berechneten und abzuführenden Lohnabgaben bzw. anderer zur Wahrheitsfindung geeigneter Unterlagen. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG verfügt daher der Unabhängige Finanzsenat die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache…
…Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich. Eine Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache an den Spruchsenat als Ergebnis eines Berufungsverfahrens allein aufgrund…
…setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 161 Abs. 4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der…
…bestritten und damit dessen Richtigkeit eingeräumt habe. Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der…
…bestritten und dessen Richtigkeit eingeräumt habe. Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der im…
…Juni 2007 aufgenommenen Beweisen sowie allenfalls die Aufnahme weiterer Beweise zu einer anderen Beurteilung der Sache führen könnte. Daher war das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verfügen. Zur Verjährungseinrede des Berufungswerbers wird der Vollständigkeit halber bemerkt…
…richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 4. Juni 2007, mit welcher die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bzw. in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz, allenfalls die Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe beantragt wird.…
…Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, die nach §§ 119 und 157 FinStrG grundsätzlich auch berechtigt ist, notwendige Ermittlungen selbst vorzunehmen oder sie vornehmen zu lassen, (auch) die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache iSd. Abs. 1 an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche…
…die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid nieder gelegte Rechtsanschauung gebunden. Ob bei Vorliegen der…
…Vermögenssituation sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch und bedürfe einer merklichen Herabsetzung im Falle einer Bestätigung der Schuldsprüche. Es werde daher der Antrag auf Verfahrenseinstellung bzw. in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. auf erhebliche Herabsetzung der Geldstrafe gestellt…