… 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für…
…unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3…
…auf Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an das Zollamt Klagenfurt Villach gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG lauten. Die durch die diesbezüglichen Zurücknahmen der Beschwerden am 27. September 2019 eingetretene Rechtskraft hinsichtlich bestimmter obgenannter Spruchpunkte hat diese einer solchen verfahrensrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entzogen. Hinsichtlich der…
…eine Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde bezüglich des Spruchpunktes Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt (siehe Pkt. 4.), erscheint es verfahrensökonomisch, den Abschluss des Finanzstrafverfahrens bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegen die Erstbeschuldigte ebenfalls der…
…eine Instanz des Verfahrens entzogen werden würde und dem Berufungssenat im Übrigen eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt. Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch berechtigt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz…
…auf Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an das Zollamt Klagenfurt Villach gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG lauten. Die durch die diesbezüglichen Zurücknahmen der Beschwerden am 27. September 2019 eingetretene Rechtskraft hinsichtlich bestimmter obgenannter Spruchpunkte hat diese einer solchen verfahrensrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entzogen. Hinsichtlich der…
…Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die…
…eine Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde bezüglich des Spruchpunktes Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt (siehe Pkt. 4.), erscheint es verfahrensökonomisch, den Abschluss des Finanzstrafverfahrens bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegen die Erstbeschuldigte ebenfalls der…
…Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann jedoch der Vorsitzende des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bzw. nach Einberufung des Finanzstrafsenates auch dieser mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufheben und die Zurückweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens erforderlich ist…
…dieses Prinzips bedeutet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und kann auch nicht mittels Befassung der Finanzstrafsache durch ein tatsächlich zuständiges Bundesfinanzgericht geheilt werden (vgl. Fellner, FinStrG, Rz 10 zu §§ 65 bis 71 samt der dort angeführten Rechtsprechung…
…das Hauptgewicht der Verantwortlichkeit wohl auf MN zu fallen haben. Antwort auf diese Fragestellungen geben können wird möglicherweise die bereits oben angesprochene Betriebsprüfung. Es war daher spruchgemäß mit einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Erstsenates vorzugehen und die im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen IN anhängige Finanzstrafsache …
…Verdächtigen den Entzug der ersten Instanz zur Folge und ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und die derzeitige Finanzstrafsache gegen A zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, ausgedehnt wohl auf die oben dargestellten weiteren Fakten und gemäß …
…3 FinStrG zu beachten wäre. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache…
…bereits mittels Strafverfügungen gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband nach § 143 Abs. 1 FinStrG zu beenden. Im Zuge der Berufungsverhandlung haben auch sämtliche Parteien einer Zurückverweisung der Finanzstrafsache zugestimmt, weshalb spruchgemäß dieser Verfahrensvariante der Vorzug zu geben war. Mit der spruchgemäßen Aufhebung nach …
…unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3…
…verfügt der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz. Im Rahmen der dabei zu treffenden Ermessensentscheidung waren Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend, dass der Umfang der durchzuführenden Erhebungen den verfahrensökonomischen Rahmen der Aufgaben der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sprengen…
…Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache…
…es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…