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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300007/2017

1. Verdacht einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer infolge unterlassener zeitgerechter Vorsteuerberichtigungen; 2. Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/2300007/2017vom 20.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Siehe in diesem Zusammenhang nämlich auch die obgenannte Beilage 5 des von der Vertreterin der Zweitverteidigerin verfassten Schriftsatzes, wonach Mag.D dem Beschuldigten mit E-Mail vom 18. April 203 beispielhaft eine Anleitung gegeben hat, wie infolge des Übergangs der Steuerschuld auf den Beschuldigten dieser die diesbezügliche Umsatzsteuer unter der Kennzahl 057 und die diesbezügliche Vorsteuer (so eine solche zustehen würde, sie unten) unter der Kennzahl 066 in der von ihm zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung für März 2013 offenzulegen hätte und wie die BX weiter vorzugehen hätte, nämlich eine korrigierte Rechnung ohne Ausweis einer Umsatzsteuer zu erstellen. Teilrechnung 1130041, 9a, vom 27.03.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." für bestellte Fenster, bezahlter Betrag am 16. April 2013 € 26.400,00; Rechnung 1130067 vom 24.04.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Kellerabdichtung, offenkundig im April 2013, bezahlter Betrag am 2. Mai 2013 ohne USt € 5.280,00; Rechnung 1130068 vom 24.04.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Grabarbeiten und Hinterfüllung Keller, offenkundig im April 2013, bezahlter Betrag am 2. Mai 2013 ohne USt € 5.280,00; Rechnung 1130069 vom 24.04.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Abdichtung Fundamentplatte Erdgeschoss, offenkundig im April 2013, bezahlter Betrag am 2. Mai 2013 ohne USt € 11.000,00; Rechnung 1130070 vom 24.04.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Errichtung Decke mit Balkonen über dem Erdgeschoss, offenkundig im April 2013, bezahlter Betrag am 2. Mai 2013 ohne USt € 22.000,00; Rechnung 1130084 vom 07.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend u.a. Deckenerrichtung über 1. OG, offenkundig im April 2013, bezahlter Betrag am 14. Mai 2013 ohne USt € 28.160,00; Rechnung 1130087 vom 10.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Deckenerrichtung über DG inkl. Abdichtung, Leistung im April 2013, bezahlter Betrag am 22. Mai 2013 ohne USt € 35.200,00; Rechnung 1130073 vom 24.04.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Mehrkosten Keller und Baugrube, Leistung im März oder April 2013, bezahlter Betrag am 28. Mai 2013 ohne USt € 11.301,39; Rechnung 1130096, 9b, vom 22.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Fenster, Fenstertüren, Sonnenschutz nach Montage, Leistung im Mai 2013, bezahlter Betrag am 28. Mai 2013 ohne USt € 29.040,00; Rechnung 1130097, vom 22.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Zusatzkosten Fenster, Leistung im Mai 2013, bezahlter Betrag am 31. Mai 2013 ohne USt € 6.458,99; Rechnung 1130098, vom 23.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Schornsteinabdeckungen, Leistung im Mai 2013, bezahlter Betrag am 31. Mai 2013 ohne USt € 865,73; Rechnung 1130107, vom 06.06.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leitender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Trockenbau, Teilleistung im Mai 2013, bezahlter Betrag am 31. Mai 2013 ohne USt € 20.000,00; Rechnung 1130108, vom 24.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Errichtung Flachdach, Dachdecker, Leistung im Mai 2013, bezahlter Betrag am 31. Mai 2013 ohne USt € 20.240,00; Rechnung 1130110, vom 31.05.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Materiallieferung für den Estrich im Mai 2013, bezahlter Betrag am 21. Juni 2013 ohne USt € 1.240,00; Rechnung 1130115, vom 06.06.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend gelieferte Brandschutzportale, Leistung im Mai 2013, bezahlter Betrag am 17. Juni 2013 ohne USt € 13.200,00; Rechnung 1130119, vom 12.06.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Fußbodenaufbauten, Estrich 80%, Leistung im Mai und Juni 2013, bezahlter Betrag am 21. Juni 2013 ohne USt € 14.080,00. Anmerkung des E: "Estrich + Fußbodenaufbau im KG, EG, OG und Dachterasse 1 fertig; Schüttung in TOP 6 fertig, EPS, TDPT und PE-Folie Material wurde bereits angeliefert. Trockenbauwände werden nach Festlegung des Grundrisses auf dem Estrich montiert." Rechnung 1130120, vom 12.06.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Herstellung Fassade, Leistung im Juni 2013, bezahlter Betrag am 21. Juni 2013 ohne USt € 26.400,00; Rechnung 1130129, vom 14.06.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Errichtung der Fundamente für den Carport, Leistung im Juni 2013, bezahlter Betrag am 21. Juni 2013 ohne USt € 3.890,29; Rechnung 1130142, vom 27.06.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Errichtung der Kellerabteile, Leistung im Juni 2013, bezahlter Betrag am 11. Juli 2013 ohne USt € 8.800,00; Rechnung 1130193, vom 12.09.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Kellerfertigstellung bzw. Sanierung der Wände im Keller, Leistung vermutlich im September 2013, bezahlter Betrag am 2. Oktober 2013 ohne USt € 4.000,00; Rechnung 1130220, unleserliches Datum, mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Flachdachbelag, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 25. Oktober 2013 ohne USt € 4.192,07; Rechnung 1130224, vom 10.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Laubengänge, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 25. Oktober 2013 ohne USt € 7.645,98; Rechnung 1130229, vom 17.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend behobene Mängel, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 5. November 2013 ohne USt € 1.736,78; Rechnung 1130231, vom 18.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Kellerabteile, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 5. November 2013 ohne USt € 9.300,00; Rechnung 1130233, vom 18.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Aufzahlung Trockenbau, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 5. November 2013 ohne USt € 7.708,84; Rechnung 1130235, vom 18.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Aufzahlung Top 1, Fußbodenaufbauten, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 5. November 2013 ohne USt € 613,80; Rechnung 1130237, vom 18.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Teilleistung Malerarbeiten, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 5. November 2013 ohne USt € 4.650,00; Rechnung 1130239, vom 18.10.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Regiearbeiten, Leistung vermutlich im Oktober 2013, bezahlter Betrag am 5. November 2013 ohne USt € 8.226,49; Rechnung 1130261, vom XX.12.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Keramik Keller, Leistung vermutlich im November oder Dezember 2013, bezahlter Betrag am 20. Dezember 2013 ohne USt € 4.188,88; Rechnung 1130262, vom XX.12.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt.", Leistungsgegenstand aus den Unterlagen nicht erkennbar, Leistung vermutlich im November oder Dezember 2013, bezahlter Betrag am 20. Dezember 2013 ohne USt € 1.785,60; Rechnung [vermutlich] 1130263, vom [vermutlich] 08.12.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Spenglerarbeiten, Leistung vermutlich im November oder Dezember 2013, bezahlter Betrag am 20. Dezember 2013 ohne USt € 17.600,00; Rechnung 1130271, vom 06.12.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Innenputz Teilleistung, Leistung vermutlich im November oder Dezember 2013, bezahlter Betrag am 20. Dezember 2013 ohne USt € 13.200,00; Rechnung 11302XX, vom 06.12.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Leistungen Außenanlagen, Leistung vermutlich im November oder Dezember 2013, bezahlter Betrag am 20. Dezember 2013 ohne USt € 6.975,00; Rechnung 11302XX, vom 06.12.2013 mit den Hinweisen "Die Steuerschuld geht gemäss § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über" und "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei den vorliegenden Leistungen um eine Bauleistung handelt." betreffend Geländer innen und außen, Leistung vermutlich im November oder Dezember 2013, bezahlter Betrag am 20. Dezember 2013 ohne USt € 13.950,00. Blendet man von den durch die BX geltend gemachten Nettobeträgen die von E als Bauaufsicht vorläufig abgezogen Abschläge für Haftrücklass, Deckungsrücklass etc aus (in welchem Ausmaß diese endgültig zum Abzug gekommen sind, ist nicht bekannt) und bringt lediglich die im Jahre 2013 bezahlten Rechnungsbeträge zum Ansatz, hätten sich die von dem slowenischen Bauunternehmen erbrachten Leistungen an den Beschuldigten näherungsweise auf folgende Voranmeldungszeiträume verteilt: | | | 20 % USt | Februar 2013 | € 24.646,67 | € 4.929,33 | März 2013 | € 81.911,67 | € 16.382,33 | April 2013 | € 118.221,39 | € 23.644,28 | Mai 2013 | € 91.044,72 | € 18.208,94 | Juni 2013 | € 53.170,29 | € 10.634,06 | September 2013 | € 4.000,00 | € 800,00 | Oktober 2013 | € 44.073,96 | € 8.814,79 | Dezember 2013 | € 57.699,48 | € 11.539,90 | Summe der netto bezahlten Beträge | € 474.768,18 | | Umsatzsteuer 20 % auf diese Beträge | | € 94.953,63 7. Der immer wieder zitierte § 19 Abs. 1a UStG 1994 lautet wie folgt: "Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung [dies wäre, wenn zutreffend, hier der Beschuldigte] geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. [Worauf an sich der beständigen Vermerke in den Rechnungen deuten würden. Eine Beauftragung des A mit der Bauleistung ist aus der Aktenlage aber nicht zu erschließen, folgt man den Darstellungen, dass Käufer für die Wohneinheiten erst nach erfolgter Bautätigkeit gefunden worden sind.] Erfolgt dies [der Hinweis durch A, wonach er mit der Bauleistung beauftragt worden wäre] zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. [Folgt man der Darstellung der Verteidigung, dass der Beschuldigte erstmals ein solches Projekt in Angriff genommen hat, erschließt sich im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtsfolge nicht (vgl. diesbezüglich für viele z.B. Berger/Hinterleitner in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-On3, § 19 Rz 35 ff).] Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen." Offensichtlich wäre der gegenständliche Sachverhalt daher unter den Tatbestand des § 19 Abs.1a UStG 1994 gefallen, es sei denn, es der Übergang der Umsatzsteuerschuld wäre - rechtswidrigerweise - vereinbart worden. In diesem Falle hätte jedoch ein Übergang tatsächlich nicht stattgefunden, sondern A hätte die USt gemeinsam mit der BX geschuldet (Berger/Hinterleitner aaO, § 19 Rz 33). 8. Tatsächlich liegt aber im gegenständlichen Fall, wie von der Vertreterin der Zweitverteidigerin richtig erkannt, wohl ein Anwendungsfall des § 19 Abs. 1 Satz 2 (zitiert als 2. Subabsatz) UStG 1994 vor, wonach bei sonstigen Leistungen (ausgenommen bestimmte, hier nicht in Frage kommende Leistungen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Leistungsempfänger (hier dem Beschuldigten) geschuldet wird, wenn der leistende Unternehmer (hier die BX) im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte unterhält und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Hinsichtlich des Betriebsstättenbegriffes gelangt die Rechtsprechung des EuGH zur "festen Niederlassung" bzw. nach Art 11 DVO zur MwSt-SystemRL zur Anwendung, wonach eine solche Einrichtung für eine gewisse Dauer bestehen müsste und von ihrer personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung einer Leistung ermöglichen müsste (bereits EuGH 17.7.1997, C-190/95, zitiert in Berger/Hinterleitner in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-On3, § 19 Rz 12). Anhaltspunkte, wonach etwa eine derartige feste Einrichtung der BX im Inland bestanden hätte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 hat Vorrang vor den anderen Fällen des Übergangs der Steuerschuld (wie etwa nach § 19 Abs. 1a leg.cit.) (Berger/Hinterleitner aaO, Rz 11). Die Steuerschuld entsteht stets mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und b UStG 1994); der Zeitpunkt der Rechnungslegung ist nicht maßgeblich (wiederum Berger/Hinterleitner aaO, Rz 11). Folgt man diesen Überlegungen, wäre für den Beschuldigten, verteilt auf die Voranmeldungszeiträume Februar bis Juni, September, Oktober und Dezember 2013, eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von insgesamt zumindest € 94.953,63 (02/13 € 4.929,33 + 03/13 € 16.382,33 + 04/13 € 23.644,28 + 05/13 € 18.208,94 + 06/13 € 10.634,06 + 09/13 € 800,00 + 10/13 € 8.814,79 + 12/13 € 11.539,90) entstanden. 9. Wie die Vertreterin der Zweitverteidigerin ebenfalls rechtlich zutreffend vorbringt, war A unter bestimmten Umständen berechtigt, hinsichtlich dieser auf ihn übergegangenen Umsatzsteuern aus den Leistungen der ausländischen Baufirma BX einen Vorsteuerabzug zum Ansatz zu bringen. Dazu führt z.B. der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2016, Ra 2014/15/0044 (unter Bezugnahme auf das von der Verteidigerin zitierte Erk. vom 20.10.2009, 2006/13/0193) für das Bundesfinanzgericht zu dieser Rechtsfrage überzeugend aus: Aus den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 iVm § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994 resultiere eine sogenannte unechte - zum Verlust des Vorsteuerabzuges führende - Steuerbefreiung der Grundstücksumsätze. Durch die in § 6 Abs. 2 UStG 1994 idFd BGBl I 1998/79 geschaffene Option sei es dem Steuerpflichtigen allerdings möglich, solche Umsätze trotzdem steuerpflichtig zu behandeln und dadurch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Der Vorsteuerabzug sei im Regelfall bereits zulässig, wenn die Ausführung eines steuerpflichtigen Umsatzes erst beabsichtigt ist, und setze nicht voraus, dass der Unternehmer damit einen Umsatz bereits ausgeführt hat oder ausführt (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0070). Die Zweitverteidigerin zitiert inhaltlich die Entscheidung des VwGH vom 13.9.2006, 2002/13/0063, wonach die Abziehbarkeit von Vorsteuern schon vor Durchführung eines beabsichtigten steuerpflichtigen Umsatzes "ein[es] Vorbringen[s] des Steuerpflichtigen [bedarf], mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen [Veräußerung; im Judikat: Vermietung] wahrscheinlicher [besser wohl: größer] als [jene] als einer steuerbefreiten oder unterbleibenden [Veräußerung]". Die Beweislast für den Nachweis von Umständen, die die geplante steuerpflichtige Veräußerung als die wahrscheinlichere Variante erscheinen lässt, trifft im Abgabenverfahren aber den Steuerpflichtigen (ausführlich dazu Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-On3, § 6 Rz 504). 10. Eine derartige Abhängigkeit von einem Parteienvorbringen gilt jedoch nicht für das Finanzstrafverfahren. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit obliegt hier vielmehr der Finanzstrafbehörde, wobei letztendlich die Fragestellung dort die ist, ob dem Beschuldigten mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann (Zweifelsgrundsatz, siehe oben), dass zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges von seiner Seite die Absicht nicht bestanden hat, steuerpflichtige Grundstücksumsätze durchzuführen. Auf Basis der am Verhandlungstag vorgelegten, jedoch durch ergänzende Ermittlungen noch nicht verifizierten Beweismittel, nämlich die Kopien von E-Mails vom 4. und 5. April 2013 (Beilagen 2 bis 4 des Schriftsatzes der Zweitverteidigerin) und vom 28. Juli 2013 bzw. vom 29. Oktober 2013 (Beilagen 7 des Schriftsatzes der Zweitverteidigerin) scheint tatsächlich eine Planung für eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der fertiggestellten Wohnobjekte bestanden zu haben. War aber tatsächlich zu den Zeitpunkten der Leistungen der BX an den Beschuldigten von Seite des A eine zukünftige umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der angesprochenen Wohnungen vorgesehen, durfte der Beschuldigte auch Vorsteuern im Ausmaß der ihm übertragenen Umsatzsteuer geltend machen. 11. Auffällig ist in diesem Zusammenhang aber, dass entgegen der von der Zweitverteidigerin überzeugend dargelegten genauen Anleitung des Mag.D an A, auf welche Weise er die Umsatzsatzsteuer aus den Leistungen des slowenischen Bauunternehmens und die diesbezüglich korrespondierenden Vorsteuern in den Voranmeldungen gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde (damals: das Finanzamt Graz-Stadt) offenzulegen habe, gerade dieses offenkundig unterblieben war: So finden sich im Veranlagungsakt zur damaligen StNr.X folgende, offenkundig vom Beschuldigten selbst erstellte, als "Umsatzsteuervoranmeldungen" bezeichnete Eingaben wie folgt (Veranlagungsakt StNr.Y, Veranlagung 2013; Buchungsabfrage Abgabenkonto des Beschuldigten): | Kalender-monat | Gesamt-betrag USt | Gesamt-betrag VSt | steuerpflichtige Leistungen | steuerfreie Leistungen | antragsgemäß gebucht | 01/2013 | € 2.353,03 | -€ 3.683,37 | € 18.772,28 | € 2.732,32 | -€ 1.330,34 | 02/2013 | keine UVA im Akt | | | | -€ 3.861,21 | 03/2013 | € 2.322,28 | -€ 8.691,34 | € 18.371,81 | € 4.972,63 | -€ 6.369,06 | 04/2013 | € 2.776,28 | -€ 1.298,74 | € 22.365,02 | € 4.520,56 | € 1.477,54 eingereichte UVA nicht gebucht | 05/2013 | € 2.566,96 | -€ 10.779,93 | € 20.793,04 | € 4.762,58 | -€ 8.212,97 | 06/2013 | € 2.315,00 | -€ 14.868,35 | € 18.021,85 | € 196.206,29 | -€ 12.553,35 | 07/2013 | keine UVA im Akt | | | | € 892,99 | 08/2013 | keine UVA im Akt | | | | -€ 4.467,65 | 09/2013 | keine UVA im Akt | | | | € 330,12 | 10/2013 | keine UVA im Akt | | | | -€ 660,67 | 11/2013 | € 2.445,70 | -€ 14.843,03 | € 19.400,43 | € 0,00 | -€ 12.397,33 | 12/2013 | € 2.548,80 | -€ 7.325,03 | € 20.621,43 | € 0,00 | -€ 4.776,23 In Verbindung mit der Summe an Vorsteuern in Höhe von € 54.261,16 aus Bauleistungen von inländischen Unternehmen (siehe sogleich) können die Vorsteuern in Höhe von € 94.953,63 (bzw. die diesbezügliche Umsatzsteuer) in diesem Rechenwerk wohl nicht enthalten sein. Auffällig ist weiters, dass die als Beilage 6 zum Schriftsatz der Zweitverteidigerin nunmehr in Kopie dem Bundesfinanzgericht übermittelte Version der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2013 nicht ident ist mit Version, welche der Beschuldigte 2013 dem Finanzamt übermittelt hatte (Veranlagungsakt, Veranlagung 2013): Insbesondere war in der ursprünglichen Fassung die Offenlegung eines steuerfreien Umsatzes von € 204.972,63, offenkundig der unecht steuerbefreite Verkauf der ersten Wohneinheit, unterblieben. Der in der genannten Beilage 6 in Kopie übermittelte "Umsatzsteuerbericht für die Periode 2013/03 für alle Häuser" enthält übrigens diesen steuerfreien Umsatz nicht. Den vorgelegten Akten ist auch nicht - wie vorgebracht - zu entnehmen, dass den vom Beschuldigten fabrizierten und an das Finanzamt übermittelten händischen Voranmeldungen jeweils derartige Umsatzsteuerberichte beigeschlossen gewesen wären. 12. Wohl aber scheint A die im Zusammenhang mit seiner Bautätigkeit von den inländischen Unternehmen ihm gegenüber in Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt € 54.261,16 (BP-Akt, Außenprüfung zu ABxxx, Niederschrift vom 18. April 2014, Tz. 3) in seinem Rechenwerk in Abzug gebracht zu haben. Diese Vorsteuern wurden dem Beschuldigten mit Festsetzung einer Zahllast für April 2013 am 18. August 2018 gestrichen, wobei sich der Prüfer auf die Darlegung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde beschränkte (genannte Niederschrift, Tz. 1), aber wohl abzuleiten ist, dass für ihn eine geplante steuerpflichtige Veräußerung der Wohnobjekte nicht nachgewiesen war. Eine Aufschlüsselung der Vorsteuern auf einzelne Voranmeldungszeiträume ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Im Finanzstrafverfahren gilt zur Frage, ob dem Beschuldigten der diesbezügliche Vorsteuerabzug aus Rechnungen von inländischen Unternehmen gestattet war, wieder das oben zu den Leistungen des slowenischen Bauunternehmens Gesagte sinngemäß, wonach scheinbar tatsächlich vorerst ein Vorsteuerabzug zulässig gewesen ist. 13. Nicht thematisiert wurde oder zumindest nicht protokolliert wurde in der im Beisein des Beschuldigten aufgenommenen Niederschrift über die Außenprüfung vom 18. April 2014, dass bereits ein Teil der Objekte ohnehin schon im Rahmen von unecht steuerfreien Umsatzes im März und Juni 2013 veräußert worden war. Den Umsatz im März 2013 konnte der Prüfer wohl nicht kennen, weil er vom Beschuldigten verheimlicht worden war. Den Umsatz im Juni 2013 aber hatte der Beschuldigte selbst in der von ihm erstellten Voranmeldung für diesen Zeitraum insoweit offengelegt, als er korrekt die steuerfreie Leistung verzeichnet hätte (siehe die obige Tabelle). Auch in beim Finanzamt Graz-Stadt eingereichten Voranmeldungen für April, Mai und Juni 2014 sind (niedrigere) Beträge an steuerfreien Umsätzen ausgewiesen. Ob diese mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an den verfahrensgegenständlichen Wohnungen im Zusammenhang stehen, kann ohne weitere Ermittlung nicht verifiziert werden. Die Zweitverteidigerin bringt vor, dass entgegen den Feststellungen des Spruchsenates 2013 lediglich zwei der Wohnungen veräußert worden seien, die restlichen drei Wohnungen seien Ende 2014 bzw. 2015 - ergänze wohl mutmaßlich: ebenfalls unecht steuerbefreit - verkauft worden. 14. Wurden vom Beschuldigten - wie von seinen Verteidigern dargelegt - tatsächlich vorerst berechtigt Vorsteuern im Zusammenhang mit an ihn erbrachten Leistungen für sein Bauprojekt in ZZZ abgezogen (weil er geplant hätte, die Wohnobjekte umsatzsteuerpflichtig zu veräußern), waren nun gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 diese ursprünglich von A als Gutschrift geltend gemachten Vorsteuern ihm wieder anzulasten für diejenigen Voranmeldungszeiträume, in welchen sich die rechtlichen Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, geändert hatten (hier: indem der Unternehmer seine Absicht, die Leistungen für sein Bauprojekt zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, aufgegeben hat - und somit ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen war). Eine solche Vorsteuerberichtigung hatte logischerweise insoweit zu unterbleiben, als von Seite der Abgabenbehörde schon zuvor der Ansatz der Vorsteuern rückgängig gemacht worden wäre. Damit eine solche Anlastung stattfinden konnte, hatte A diesen Sachverhalt auch der zuständigen Abgabenbehörde fristgerecht mitzuteilen. Dazu hätte er dem Finanzamt ordnungsgemäße Voranmeldungen übermitteln müssen. Ebenso wäre er verpflichtet gewesen, die sich solcherart für die einzelnen Voranmeldungszeiträume ergebenden Zahllasten selbst zu berechnen und diese auch jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten. Zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese seine ursprüngliche Absicht jeweils aufgegeben hat, ist Gegenstand einer Beweiswürdigung in einem allfälligen Finanzstrafverfahren. Waren es betreffend der verkauften Wohnobjekte unterschiedliche Voranmeldungszeiträume, waren diese zu berichtigenden Vorsteuern auch entsprechend aufzuteilen. 15. Ebenfalls noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit nachvollziehbar ist der Ursprung des nicht aufgeschlüsselten Verkürzungsbetrages von € 7.664,86, bezüglich welchem Mag.D in der Jahresumsatzsteuererklärung für 2013 ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen hatte. In der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten vom 9. März 2016 (Finanzstrafakt Bl. 12 f) wird dazu vorgebracht: "Ein anderer Teil der Umsatzsteuernachzahlung ist auf die Ausführung von unecht steuerbefreiten Leistungen zurückzuführen. Herr A war der Meinung, er könnte für seine Leistungen die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Seine Kunden jedoch wollten keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Folglich war ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Diese Korrektur wurde ebenfalls in der Umsatzsteuererklärung 2013 berichtigt." Der im Allgemeinen bleibenden Diktion des Vorbringens des Mag.D ist zu entnehmen, dass sich dieser Sachverhalt nicht auf das Bauprojekt des Beschuldigten in ZZZ bezogen hat. Eine Klärung des Vorwurfes in objektiver und subjektiver Hinsicht ist noch ausständig. 16. Der im bisherigen Finanzstrafverfahren als Zeuge aufgetretene Mag.D wird nunmehr von Seite des beschwerdeführenden A bzw. seiner Zweitverteidigerin massiv belastet: Folgt man den vorgelegten Unterlagen (siehe oben) - hat er in seiner Zeugenaussage trotz genauer Rechtsbelehrung aus freien Stücken (!) (er hätte sich ohne Angabe von Gründen trotz Entbindung von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht der Aussage entschlagen können) zu Gunsten des Beschuldigten objektiv unrichtig angegeben: " Ich habe erstmals eine von der BX an den Beschuldigten gelegte Rechnung aus Anlass der Jahressteuererklärung gesehen." und "Derartige Rechnungen der Firma BX habe ich jedenfalls erstmals aus Anlass des Jahresabschlusses bewusst wahrgenommen, zumal wir ja sonst zu einem früheren Zeitpunkt eine Selbstanzeige erstattet hätten." Hätte er wahrheitsgemäß geantwortet, hätte er seine offenkundig äußerst intensive und ins Detail gehende Beratung des Beschuldigten offengelegt, was dessen Verteidigungsstrategie, eine Unkenntnis der abgabenrechtlichen Rechtslage zu behaupten, wohl deutlich beeinträchtigt hätte. So gesehen, besteht gegen ihn der Verdacht einer falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 Strafgesetzbuch (StGB) - ein allfälliger Aussagenotstand im Sinne des § 290 StGB entlastet ihn ob der völligen Freiwilligkeit seiner Zeugenaussage nicht - und ebenso wohl der Verdacht einer Begünstigung gemäß § 248 Abs. 1 FinStrG, indem er seinen Klienten der Bestrafung wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG absichtlich zu entziehen trachtete. Folgt man weiters der mittels entsprechender Dokumente (siehe wiederum oben) belegten Darstellung des Beschuldigten bzw. der Zweitverteidigerin, war Mag.D vom Beschuldigten im Zusammenhang mit den Veräußerungen der fertiggestellten Wohnobjekte mit dessen steuerlichen Beratung beauftragt, was von ihm auch intensiv wahrgenommen worden ist. Dennoch wäre ein Hinweis auf die erforderliche Vorsteuerberichtigung im Falle von nicht umsatzsteuerpflichtigen Verkäufen unterblieben. Ein entsprechendes abgabenrechtliches Wissen des Mag.D ist jedoch ihm zuzumutendes Berufswissen und erschließt sich auch aus den vorgelegten Beweismitteln (siehe z.B. Beilage 1). Hätte er dennoch wider besseres Wissen seinen Klienten nicht informiert, sodass dieser - für ihn logisch abzuleiten - die Vorsteuerberichtigung in den relevanten Voranmeldungen nicht vornehmen würde bzw. die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichten würde, hätte er A zu den entsprechenden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestimmt. Ein Grund für eine solche Vorgangsweise erschließt sich für den Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes jedoch laut derzeitiger Aktenlage nicht. Ebenso stünde diese Nichtinformation im Widerspruch zu der tatsächlich beweismäßig belegten Information im März 2013 (wiederum Beilage 1). Lebensnah ist wohl eher, dass Mag.D seinen Klienten A tatsächlich über die erforderliche Vorsteuerberichtigung anlässlich der unecht umsatzsteuerbefreiten Veräußerungen der Wohneinheiten informiert hat, man aber in Anbetracht der schlechten Finanzlage des A übereingekommen ist, mit dieser - für den Berater im Falle einer erforderlichen Aufteilung der Vorsteuern aufwendigen - Berichtigung zuzuwarten, bis entweder das Finanzamt diese vornehme oder bis die Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 einzureichen wäre. Gegebenenfalls wäre wohl in bewährter Weise die Vorbereitung einer Selbstanzeige in Aussicht gestellt worden (was ja auch stattgefunden hat, wobei jedoch deren beabsichtigte strafaufhebende Wirkung aber an einer fristgerechten Entrichtung der verkürzten Abgaben gescheitert ist). Hat ein solches Verhalten des Mag.D stattgefunden, wäre ihm möglicherweise ein entsprechender Tatbeitrag zu den Hinterziehungen seines Klienten anzulasten. 17. Es ergibt sich daher auf Basis der derzeit vorliegenden Aktenlage der (alternative) Verdacht, dass A in Anbetracht der genauen Belehrungen des Mag.D in Kenntnis seiner Möglichkeit, Vorsteuern bei seinem Bauprojekt in ZZZ geltend zu machen, solches auch vorgenommen hat, dann aber, als er seine Absicht, die entstehenden Wohneinheiten steuerpflichtig zu veräußern, wieder aufgegeben hat, wider besseres Wissen aus finanziellen Gründen die Berichtigung der Vorsteuern unterlassen habe und statt dessen für den oder die Voranmeldungszeiträume, in welchen er seinen Plan einer steuerpflichtigen Veräußerung aufgegeben hat, unrichtige Voranmeldungen eingereicht und zu niedrige Zahllasten entrichtet bzw. sogar nicht zutreffende Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht habe. Er habe hiedurch Hinterziehungen an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Guthaben) in noch festzustellender Höhe gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Sein Vertrauter und Berater in steuerlichen Angelegenheiten Mag.D habe ihn dazu bestimmt oder habe dazu beigetragen und insoweit ebenfalls entsprechende Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. 18. Zur Aufklärung dieses strafrelevanten Sachverhaltes insgesamt und der sich bereits derzeit gegen A und Mag.D bestehenden Verdachtslage bedarf es ergänzender Ermittlungen, welche jedoch nicht durch das Bundesfinanzgericht geführt werden können. Diesem ist es verwehrt, gegen einen Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren wegen zusätzlicher Finanzvergehen, welche noch nicht Verfahrensgegenstand gewesen sind, einzuleiten oder etwa erstmals ein Finanzstrafverfahren gegen eine dritte Person, welche im bisherigen Verfahren nur als Zeuge in Erscheinung getreten war, zu führen. Eine solche Vorgangsweise hätte für die Verdächtigen den Entzug der ersten Instanz zur Folge und ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und die derzeitige Finanzstrafsache gegen A zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens, ausgedehnt wohl auf die oben dargestellten weiteren Fakten und gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG auch verbunden mit einem diesbezüglichen Untersuchungsverfahren gegen Mag.D, an das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen. Im Zuge des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens wird auch zu klären sein, ob und in welcher Weise A eine finanzstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich der verkürzten € 7.664,86 an weiteren Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume des Jahres 2013 trifft. Ob und welche Finanzvergehen die Genannten allenfalls tatsächlich zu verantworten haben, ist in diesen zu verbindenden und teilweise lediglich fortgesetzten Finanzstrafverfahren zu klären. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden. Graz, am 20. November 2018

Normen und Schlagworte

Vorsteuerabzug bei Bauleistungen im Falle geplanter steuerpflichtiger Veräußerung der errichteten WohnungenÜbergang der Steuerschuld bei Leistungen ausländischer UnternehmerVorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994Wegfall der maßgeblichen VerhältnisseZweifelsgrundsatzAufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsachesonstiger Tatbeitrag eines SteuerberatersVerböserungsverbot nur hinsichtlich der bereits anhängig gewesenen FaktenAbgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2300007/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300007.2017
Stammnummer
122480
Gültig
20.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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