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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300011/2026

Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3300011/2026vom 23.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***1***, vertreten durch Obermoser + Partner Steuerberatungs GmbH, St. Johanner Straße 49a, 6370 Kitzbühel, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 05.07.2026 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19. Februar 2026, Geschäftszahl FV xxx, beschlossen: I. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19. Februar 2026 wird gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde aufgehoben. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19. Februar 2026, Geschäftszahl FV xxx, wurde der Beschuldigte ***Bf1*** schuldig gesprochen, "er hat im Wirkungsbereich des Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck, als Einzelunternehmer a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2022 bis Dezember 2022, Jänner 2023 bis Dezember 2023 und Februar 2024 bis Juni 2024 Verkürzungen an Umsatzsteuer (Zahllasten oder Gutschriften) in Höhe von jeweils EUR 5.539,43 (1-12/2022), jeweils EUR 60.204,00 (1-12/2023), und jeweils EUR 20.920,24 (2-6/2024) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; b) vorsätzlich Lohnsteuer für den Zeitraum 1-12/2022 in Höhe von EUR 2.515,22, Lohnsteuer für den Zeitraum 1-12/2023 in Höhe von EUR 8.118,51, Lohnsteuer für den Zeitraum 1-06/2024 in Höhe von EUR 2.231,98 Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 1-12/2022 in Höhe von EUR 1.231,95 Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 1-12/2023 in Höhe von EUR 5.914,32 Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 1-06/2024 in Höhe von € 1.491,73 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum 1-12/2022 in Höhe von EUR 113,78 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum 1-12/2023 in Höhe von EUR 656,30 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum 1-06/2024 in Höhe von EUR 156,34 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben hat, und hiermit zu a) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a) FinStrG zu b) die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und er wird hiefür in Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG gemäß § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 25.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Verfahrens, die mit EUR 500,-- bestimmt werden, verurteilt. Als Entscheidungsgründe für den Schuldspruch hat der Spruchsenat angegeben: "Aufgrund des gesamten Akteninhaltes, insbesondere Auszug aus dem Gewerbeinformationsregister und dem Firmenbuch sowie dem Zentralen Melderegister, den rechtskräftigen Bescheiden über die Haftung zur Abfuhr er Lohnsteuer 2022, 2023, 2024, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, (Finanzamt)Kontoauszüge, Umsatzsteuerdatenabfragen sowie insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der am tt.mm.1994 geborene ***Bf1*** ist ledig, hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von rund EUR 500.000,-- resultierend aus seiner unternehmerischen Tätigkeit; derzeit behängt beim Bezirksgericht Ort-Ö1 das Insolvenzverfahren, wobei die Insolvenz (noch) nicht eröffnet wurde. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten. Der Beschuldigte war von Juli 2019 als Einzelunternehmer im Transportgewerbe tätig, dies bis August 2024. Zu Beginn verfügte er über einen LKW, zuletzt waren es drei. Im August 2024 wurde das Gewerbe beendet. Zwischen Feber 2020 und Juli 2022 hatte der Beschuldigte darüber hinaus ein Metalltechnikgewerbe und von Mai bis Dezember 2019 ein Handelsgewerbe angemeldet. Im Firmenbuch war der Beschuldigte unter dem Namen "***Bf1*** e.U." eingetragen, Transport- und Metalltechnik waren erfasst. Im Oktober 2024 erfolgte die Löschung dieser Eintragung im Firmenbuch. Seitdem ist der Beschuldigte ohne Beschäftigung. Er hat die im Spruch dargestellten Taten objektiv begangen, indem er Umsatzsteuervoranmeldungen nicht, nicht rechtzeitig aber auch mit objektiv unrichtigen, nämlich niedrigeren, als tatsächlich erwirtschafteten Umsätzen, meldete und nicht innerhalb der Monatsfrist die eigentlich zu entrichtende Umsatzsteuer abführte, und indem er die selbst zu berechnenden Lohnabgaben ebenfalls unrichtig meldete und abführte, nämlich bei weitem weniger, als bei wahrheitsgetreuer Meldung abzuführen gewesen wäre, sodass es zu den im Spruch genannten Verkürzungen kam. Der Beschuldigte war für die Einhaltung der abgabenbehördlichen Vorschriften zuständig und verantwortlich, was ihm auch bewusst war. Er hatte Kenntnis davon, dass Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Meldung und Leistung der Lohnabgaben fristgebunden sind und dass die UVA sowie Meldung der lohnabhängigen Abgaben bzw. deren Bemessungsrundlagen richtig zu erfolgen haben, sohin die gemeldeten Umsatz- und Lohn- bzw. Lohnabgabenbeträge nicht abweichen dürfen von den tatsächlich erfolgten Umsätzen bzw. bezahlten Löhnen. Seine Kenntnisse beschränkten sich nicht nur auf das grundsätzliche Bestehen einer Frist, sondern er kannte auch die konkreten Fälligkeitstermine. Er wusste, dass es durch die Nichtmeldung und die Meldung von Umsätzen und Lohnsteuerbemessungsgrundlagen bzw. Lohnabgaben, die unterhalb der tatsächlich entstandenen lagen, und die fehlende und auch durch die verspätete Entrichtung der korrekten Steuerbeträge zu einer Abgabenverkürzung kommt; das wollte er auch. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den nicht gemeldeten und zu gering gemeldeten Bemessungsgrundlagen und Abgaben fußen einerseits auf dem Bericht der Außenprüfung, andererseits war der Beschuldigte geständig, was die objektive Tatseite anbelangt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite rechtfertigte sich der Beschuldigte damit, dass im Jahr 2022 die buchhalterischen Aufträge durch die Kanzlei K.1 durchgeführt worden seien, jedoch im Jahre 2022 eine Kündigung durch die Kanzlei ausgesprochen worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, eine andere Kanzlei ausfindig zu machen und deshalb habe er ab diesem Zeitpunkt Steuerangelegenheiten selbst übernommen. Da er selbst im Unternehmen operativ tätig gewesen sei, habe er keine Zeit für buchhalterische Bearbeitungen gehabt; darüber hinaus sei es für ihn schwierig gewesen, die FiBu-Dateien in das von ihm angekaufte Buchhaltungsprogramm zu übernehmen, es habe daher immer wieder Nachbuchungen gegeben. Auch familiäre Probleme habe er gehabt wodurch er überfordert gewesen sei. Alle Anmeldungen seien nach bestem Wissen abgegeben worden oder dementsprechend berichtigt worden, die ihm vorgeworfenen Fehler seien nur durch Fahrlässigkeit passiert. Diese Angaben erschienen dem Spruchsenat weder glaubwürdig, noch lassen sie sich mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang bringen: Aus den Umsatzsteuer-Veranlagungen 2022 und 2023 ergaben sich hohe Nachforderungen. Die Überprüfung der Finanzstrafbehörde auf eine Entrichtung ergab, dass keine Entrichtung stattfand, (weshalb auch eine strafbefreiende Wirkung der (konkludenten) Selbstanzeige nicht eintreten konnte). Bei der weiteren Überprüfung der Gebarung durch die Finanzstrafbehörde wurde festgestellt, dass im Jahr 2024 teilweise verspätete USt-Voranmeldungen eingereicht und verspätet (außerhalb Monatsfrist) entrichtet wurden, weiters wurden vom Beschuldigten berichtigte USt-Voranmeldungen für die Monate März 2024 bis Mai 2024 am 26.8.2024 nachgereicht, welche zuvor Gutschriften auswiesen und nach Berichtigungen Zahllasten ausweisen. Auch hier erfolgte keine Entrichtung. Im Jänner 2025 wurde eine Umsatzsteuerprüfung durchgeführt. Auch nach mehrmaligem Anfordern des Prüfers der Unterlagen, Kontoauszüge etc. wurden nur unvollständige Unterlagen vorgelegt. Anhand des vorgelegten Kontos xxx bei der Bank B.1 ergab sich, dass auch die berichtigten USt-Voranmeldungen nicht mit der Realität im Einklang waren. Deshalb wurden - zu den vom Beschuldigten gemeldeten bzw. berichtigten Umsatzsteuern - weitere Umsatzsteuern festgesetzt. Auch im Bereich der Lohnabgaben stellte die Steuerprüfung Malversationen fest: So wurden - trotz bis zu 12 beschäftigten Dienstnehmern - lediglich zwischen € 1- und € 5,- Lohnsteuer überwiesen, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurde nur am 5.7.2024 für die Monate 4/2023, 4/2024, 5/2024 und 6/2024 in zu geringem Ausmaß überwiesen. Aufgrund seiner mehrjährigen unternehmerischen Erfahrung steht die Kenntnis des Beschuldigten von der Einreichung korrekter USt-Voranmeldungen bzw. der Leistung von entsprechenden USt-Vorauszahlungen außer Zweifel, insbesondere, weil bis inklusive 2021 fristgerechte und richtige USt-Voranmeldungen eingereicht wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden laufend unrichtige USt-Voranmeldungen eingebracht bzw. keine entsprechenden USt-Vorauszahlungen geleistet, was insbesondere hinsichtlich des Jahres 2023 mit einer Nachforderung aus der USt-Jahresveranlagung in Höhe von über 60.000,- Euro sehr auffällig ist, zumal unterjährig überwiegend Gutschriften geltend gemacht wurden. Hier wurden vorsätzlich zu geringe Umsätze gemeldet um die Liquidität seines Unternehmens auf Kosten der Finanzbehörde zu verbessern. Wenig überzeugend schien in diesem Zusammenhang auch seine Verantwortung, dass 2022 die Zusammenarbeit mit der bis dahin bestehenden steuerlichen Vertretung aufgekündigt worden sei, weil ihm die Lohnzettel für seine Mitarbeiter nicht zum 1. eines jeden Monats vorgelegt worden seien. Mit Blick auf das im Akt erliegende Kündigungsschreiben, wonach wirtschaftliche Überlegungen und Kommunikationsschwierigkeiten der Grund für die Auflösung der Zusammenarbeit gewesen seien, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte die Kosten der steuerlichen Vertretung eingespart und diese Tätigkeit stattdessen selbst übernommen hat. Hinsichtlich des Jahres 2024 wurden von ihm, wissentlich, dass er zwischen Feber und Mai unrichtige USt-Voranmeldungen eingereicht hat, berichtigte USt-Voranmeldungen nachgereicht (wobei die Nachforderungen aber nicht entrichtet wurden) und - wie die Aussenprüfung festgestellt hat - selbst die berichtigten USt-Voranmeldungen enthielten nicht alle Umsätze. Die in der Rechtfertigung angeführten familiären Probleme sowie der Umstand, dass er selbst die Buchhaltung machen musste, können ihn nicht exkulpieren: Der Spruchsenat geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte zu wenig Umsatz erfasste und zu wenig Lohnabgaben entrichtete, weil er nicht entsprechend liquid war. Betreffend Lohnabgaben ergaben sich beträchtliche Differenzen zwischen den Daten laut Lohnkonten und den gemeldeten/abgeführten Abgaben, für die es keine Erklärung außer die oben genannte gibt. Rechtlich war zu erwägen: Der Beschuldigte hat sohin zu zu a) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a) FinStrG zu b) die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt 86.663,67 Euro (§ 33 (2)a FinStrG) und 22.430,13 Euro (§ 49 (1)a FinStrG) und gliedert sich wie folgt: [Grafik]   Der Strafrahmen beträgt sohin EUR 173.327,34 (sohin das zweifache des hinterzogenenBetrages) gemäß § 33 (5) FinStrG und EUR 11.215,07 (0,5-fache des nicht oder verspätet entrichteten Betrages) gemäß § 49 (2) FinStrG. Folgende besondere Strafzumessungsgründe wurden gewichtet: [Grafik]   Vor diesem Hintergrund und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und der allgemeinen Strafzumessungsgründe erschien dem Spruchsenat eine Strafe von EUR 25.000,- schuld- und tatangemessen, der Kostenausspruch basiert auf der zitierten Gesetzesstelle." 2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 05.07.2026 wird ausgeführt: "1. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht widerspruchsfrei festgestellt. Es wurde hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Umsatzsteuerbeträge von der Betriebsprüfung nicht korrekt festgestellt wurden. Diesbezüglich wurde eine Bescheidbeschwerde beim Finanzamt eingebracht (Anlage A), welche noch nicht rechtskräftig erledigt wurde. Das Exekutionsverfahren betreffend die offenen Abgaben wurde auf Antrag der betreibenden Partei, der Finanzprokuratur, gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt (Anlage B). Dies deutet jedenfalls darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für die Exekution womöglich rechtswidrig ist. Jedenfalls gibt es Anlass zu zweifeln, dass der strafbestimmende Wertbetrag korrekt ermittelt wurde. Dies ergibt sich aus dem im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt. Demnach wurden die Beträge aus den Betriebsprüfungsberichten entnommen. Ein weiterführendes Rechtsmittel wurde demnach nicht in die Beweiswürdigung aufgenommen. 2. Die belangte Behörde leitet das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Wesentlichen aus dem objektiven Umstand der Abgabenverkürzung ab. Dies reicht für die Annahme eines finanzstrafrechtlich relevanten Vorsatzes nicht aus. Es fehlt an konkreten Feststellungen, aus welchen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung des Tatbildes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte bzw. wissentlich gehandelt hätte. In der Beweiswürdigung werden Vorsatz und Wissentlichkeit bereits vorweg angenommen. Warum der Spruchsenat konkret den Ausführungen der Verteidigung nicht folgt, geht nicht hervor. Die subjektive Tatseite kann nicht hinreichend von der Finanzstrafbehörde nachgewiesen werden. Der Beschuldigte brachte vor, dass er, bedingt durch familiäre und unternehmerische Verpflichtungen sowie technische Probleme mit seiner Buchhaltungssoftware, Schwierigkeiten bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Berechnung und Entrichtung der Lohnabgaben hatte. Diese Rechtfertigungen wurden vom Spruchsenat im Erkenntnis vom 19.02.2026 mit der Begründung abgelehnt, sie seien nicht glaubwürdig. Es wurden allerdings das Vorbringen bzgl. technischer Probleme und familiärer Situation nicht ausreichend gewürdigt. Es wird nur auf objektive Momente abgestellt, die der Aktenlage entnommen wurden. Diese Annahme beruht insbesondere auf den äußeren Handlungsweisen, etwa verspätete und unrichtige Meldungen der Umsatzsteuer sowie Lohnabgaben, die unvollständige Vorlage von Unterlagen bei der Steuerprüfung und die Tatsache, dass bereits in den Jahren zuvor korrekte Abgabenmeldungen erfolgt waren, was die Kenntnis der fristgerechten und korrekten Einreichung nahelegt. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, überfordert gewesen zu sein, da ihm nach der Kündigung der steuerlichen Vertretung durch K.1 weder eine alternative Kanzlei zur Verfügung stand noch ausreichend Zeit für eine ordnungsgemäße Buchhaltung blieb. Zusätzlich verwies er auf technische Probleme hinsichtlich der Überführung von Daten in ein neu angeschafftes Buchhaltungsprogramm sowie auf familiäre Schwierigkeiten, die seine Handlungsmöglichkeiten negativ beeinflussten. Diese Rechtfertigungen dürfen nicht vorschnell als unglaubwürdig abgetan werden, insbesondere weil die Feststellungen der Wissentlichkeit konkreter sachliche Beweise bedarf. Die Wissentlichkeit stellt eine höhere Vorsatzstufe dar und kann nicht per se angenommen werden. Die angeführte wiederholte verspätete Abgabe der Voranmeldungen deutet eher auf Fahrlässigkeit als auf Vorsatz hin und steht im Einklang mit den angeführten persönlichen Problemen. Ferner konnte die Darstellung des Spruchsenats, wonach der Beschwerdeführer "vorsätzlich zu geringe Umsätze gemeldet hat, um die Liquidität seines Unternehmens auf Kosten der Finanzbehörde zu verbessern", auf Grundlage des Akteninhaltes nicht hinreichend mit Sicherheit bewiesen werden. Die Schlussfolgerung auf den Vorsatz und die Wissentlichkeit basiert vielmehr auf der Vermutung eines zweckgerichteten Handelns und nicht auf direkten Beweisen für die spezifische subjektive Tatseite. Wie bereits erwähnt, deuten die vorgebrachten Umstände einer übermäßigen Belastung, technischen Mängel und familiären Probleme auf fahrlässiges Handel hin sowie der mangelnden wirtschaftlichen Ausbildung. Die Aussage zu den Umständen unter Berücksichtigung der Beweislast des § 98 Abs. 3 FinStrG sollten erneut geprüft und mögliche Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. 3. Selbst wenn das Bundesfinanzgericht wider Erwarten von einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgehen sollte, ist die verhängte Geldstrafe überhöht. Zu berücksichtigen sind insbesondere: - finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, - Mitwirkung an der Aufklärung, - geringe persönliche Vorwerfbarkeit, - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, - fehlender persönlicher Bereicherungsvorsatz - misslungene Selbstanzeige - fehlende steuerliche Vertretung Die Höhe der Geldstrafe ist außer Verhältnis zur wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers. § 23 Abs. 4 FinStrG sieht ausdrücklich vor, dass besondere Milderungsgründe eine Unterschreitung der Mindeststrafe rechtfertigen können. Dies erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der Schuldenhöhe und der momentan fehlenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Weiters können die Umsatzsteuerjahreserklärungen als misslungene Selbstanzeigen gewertet werden. Dies wäre ebenso als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Auch die fehlende steuerliche Vertretung kann hierbei vorgebracht werden. 4. Einstellung des Verfahrens Aus den angeführten Gründen wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie das Finanzstrafverfahren einzustellen. In eventu wird beantragt das Strafmaß herabzusetzen." II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt 1. Der 1994 geborene Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger und in ***Bf1-Adr***, wohnhaft. Der Beschuldigte war in den Jahren 2022 bis 2024 als Einzelunternehmer tätig. Gegenüber den beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2022 und 2023 ergaben sich aus den Umsatzsteuer-Veranlagungen 2022 und 2023 Nachforderungen. Für das Jahr 2022 resultierte aus der Veranlagung eine Nachforderung in Höhe von 5.539,43 Euro, für das Jahr 2023 beträgt die Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung 60.204,00 Euro (Umsatzsteuererklärungen 2022 und 2023 jeweils am 26.08.2024 beim Finanzamt eingereicht, Umsatzsteuerbescheide für 2022 und 2023 jeweils vom 16. Dezember 2024). Die Überprüfung der Finanzstrafbehörde auf eine Entrichtung ergab, dass keine Entrichtung stattfand, weshalb auch eine strafbefreiende Wirkung der "konkludenten" Selbstanzeige nicht eintreten konnte. 2. Im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenats vom 19.02.2026 wurde der Beschuldigte im Spruch nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Voranmeldungszeiträume Jänner 2022 bis Dezember 2022, Jänner 2023 bis Dezember 2023 und Februar 2024 bis Juni 2024 schuldig gesprochen, wobei die Verkürzungsbeträge jeweils in einer Gesamtsumme (EUR 5.539,43 für 1-12/2022, EUR 60.204,00 für 1-12/2023 und EUR 20.920,24 für 2-6/2024) angeführt wurde. In den Entscheidungsgründen wurde zwar eine Aufschlüsselung hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrags auf die einzelnen inkriminierten Voranmeldungszeiträume 2024 vorgenommen; Hinsichtlich der Jahre 2022 und 2023 wurden wie im Spruch unverändert die (Gesamt-)Jahresbeträge angegeben (USt 01-12/2022: € 5.539,43 (Nachforderung Jahres-VA, nicht entrichtet); USt 01-12/2023: € 60.204,00 (Nachforderung Jahres-VA, nicht entrichtet)). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt zur abgabenrechtlichen Gebarung ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und weiters aus der ergänzenden Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Datenbank der Finanzverwaltung und ist auch unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückverweisung) 1. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Nach § 49 Abs. 1 FinStrG mach sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar; b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht. 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 22.10.2015, Ro 2015/16/0029, zum Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgeführt: "Zu OGH 14.3.2014, 13 Os 10/13 k (Anm.: richtig wohl OGH 14.3.2014, 13 Os 105/13k, S 6f) hält der Oberste Gerichtshof zum Tatbegriff fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vorliegt. Durch das pauschale Nennen eines Gesamthinterziehungsbetrags für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2009 werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert (RIS-Justiz RS0118311; jüngst 13 Os 15/13z). Dass es in einem dieser Zeiträume allenfalls zu keiner Umsatzsteuerverkürzung gekommen ist (in welchem Fall diesbezüglich ein Freispruch zu fällen wäre), ist auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029). Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen (vgl. zB OGH 15. April 2015, 13 Os 115/14g, S 16). 3. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zunächst schon die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht eindeutig geklärt, wurde doch hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldungsdelikte pauschal eine jahresweise Zusammenfassung vom Spruchsenat vorgenommen. Gleiches gilt weiters für die Finanzordnungswidrigkeiten betreffend die inkriminierten Lohnabgaben (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG). 4. Nach § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß. Bei der Ermessensübung ist zu beachten, dass eine Zurückverweisung dann geboten sein kann, wenn es sonst zu einer Verkürzung des Instanzenzuges kommen würde (vgl. Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 161, Rz 31 (Stand 1.11.2020, rdb.at), uHa Seiler/Seiler, FinStrG5 § 161 Rz 22). 5. Für den vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde bzw. der Spruchsenat keine Feststellungen getroffen, ob bzw. in welcher Höhe Abgabenverkürzungen in den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen der Jahre 2022 und 2023 vom Bf. bewirkt wurden. 6. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige wird in § 29 Abs. 7 FinStrG bestimmt: "Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen." Diese Bestimmung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 - AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012 neu eingeführt. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu (1960 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen, Seite 61): "Durch den vorgeschlagenen neuen Abs. 7 soll die bisherige Verwaltungspraxis, Selbstanzeigen im Zuge der Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen mit Restschuldausweis ohne Aufgliederung der Verkürzungsbeträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume anzuerkennen, gesetzlich abgesichert werden." § 29 Abs. 7 FinStrG zielt also auf die Selbstanzeige ab. Die Judikatur (des OGH), wonach die USt-Verkürzungen in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen je Voranmeldungszeitraum je ein einzelnes Delikt ist, wird damit nicht geändert. Laut OGH muss der strafbestimmende Betrag grundsätzlich aufgeteilt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass für einen einzelnen Voranmeldungszeitraum (zB bei Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum) zu Unrecht bestraft werden würde (vgl. dazu auch Tannert, FinStrG, 9. Aufl., § 29, Anm. 33). 7. Dem angefochtenen Erkenntnis mangelt es insgesamt an Feststellungen, auf Grund derer eine Beurteilung vom Bundesfinanzgericht vorgenommen werden könnte, ob hinsichtlich sämtlicher vom Spruchsenat als strafbar erachteter Voranmeldungszeiträume Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliegen. Eine gleichgelagerte Sichtweise ist im vorliegenden Fall auch für die Lohnabgaben anzustellen. 8. Die Finanzstrafbehörde wird somit im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, wie die aus der Umsatzsteuer-Veranlagung resultierende Nachforderung (Restschuld) auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume zuzuordnen sind. Allfällig sind diese Feststellungen, unter Wahrung des Parteiengehörs, u.U. auch im Schätzungswege zu treffen. 9. Für die Ermessensübung zu Gunsten einer Aufhebung des Erkenntnisses spricht für den vorliegenden Fall weiters, dass dem Bf. der volle Instanzenzug erhalten bleiben soll. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Feldkirch, am 23. September 2026

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Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3300011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3300011.2026
Stammnummer
152726
Gültig
23.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF