Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0058-L/03
In der Berufung wird die Einschränkung der Tathandlungen begehrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-L/03vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 6, HR Dr. Peter Binder, in der
Finanzstrafsache gegen MH wegen Finanzvergehen gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. b,
jeweils iVm. §§ 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. März 2002, vertreten
durch ORat. Mag. Erich Jungwirth,
zu
Recht erkannt:
I. Das
angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückverwiesen.
II. Mit dem Berufungsbegehren wird die Beschuldigte auf
diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
14. März 2002, SN. 123, hat das Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. für schuldig erkannt, a) ab
Juli 2000 bis einschließlich 16. Februar 2001 anlässlich von
vier Einreisen über namentlich unbekannte Zollstellen sowie einer Einreise
über den Zollposten Guglwald aus Tschechien kommend als Beifahrerin im PKW
der Marke "Toyota Carina", amtl. Kz. 789, im gemeinsamen Zusammenwirken mit
JH nachstehend angeführte eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich
50 Stangen (= 10.000 Stück) Filterzigaretten der Marke
"Memphis Classic" iWv. ATS 6.000,00 (€ 436,04), darauf
entfallende Eingangsabgaben iHv. ATS 17.465,00 (€ 1.269,23),
davon Zoll ATS 3.455,00, Tabaksteuer ATS 10.100,00 und EUSt
ATS 3.910,00, durch Aufbewahren an Stellen im benützten
Beförderungsmittel, die zur Aufnahme von Waren üblicherweise nicht
bestimmt sind (bauartbedingter Hohlraum an der linken inneren Seitenwand im
Kofferraum) vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht und b) in Tateinheit zu lit. a zu ihrem oder eines
anderen Vorteil vorsätzlich die unter lit. a angeführten
Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis
gemäß
§ 9 TabMG von ATS 17.900,00
(€ 1.300,84) dem in § 2 TabMG normierten Einfuhrverbot
zuwider eingeführt und dadurch die Finanzvergehen zu a) des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. b FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
sie gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 750,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ausgesprochen. Weiters wurde gemäß
§ 19 Abs. 1 FinStrG für 40 Stangen Zigaretten statt auf
Verfall auf anteiligen Wertersatz mit JH iHv. € 515,98 bzw. für
den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
erkannt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 75,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung vom 18. April 2002, wobei im Wesentlichen
sinngemäß vorgebracht wurde, dass lediglich die am 16. Februar
2001 anlässlich der Nachschau im Fahrzeug vorgefundenen (10 Stangen)
Zigaretten geschmuggelt worden seien und weitere Schmuggel-Fahrten vor diesem
Zeitpunkt jedenfalls nicht stattgefunden hätten. Es werde daher beantragt,
den Schuldspruch entsprechend einzuschränken.
Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 25. September 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung im
Wesentlichen darauf verwiesen, dass es auf Grund der durchgeführten
Beweisaufnahmen, insbesondere der Einsichtnahme in die Tatbeschreibung vom
16. Februar 2001 und der zeugenschaftlichen Einvernahme des amtshandelnden
Zollwachebeamten FK, als erwiesen anzusehen sei, dass nicht nur die am
16. Februar 2001 im Fahrzeug vorgefundenen, sondern unter
Berücksichtigung früherer Fahrten insgesamt 50 Stangen Zigaretten
(10 + 40) Gegenstand von Finanzvergehen iSd. §§ 35 Abs. 1
lit. a und 44 Abs. 1 lit. b FinStrG gewesen seien.
Gegen diese
Entscheidung erhob die Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob
mit Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 101112, den angefochtenen
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
auf. In der Begründung des Erkenntnisses wurde im Wesentlichen
angeführt, dass die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme,
insbesondere die Zeugenaussage FK, nicht ausreichten, um mit der im
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auf weitere bereits vor dem
16. Februar 2001 durchgeführte Schmuggelfahrten schließen zu
können.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Voranzustellen ist, dass auch gegen JH ein vom Schuldspruch
her identes Straferkenntnis des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz, Zl. 456, ergangen ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde
ebenfalls von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz als unbegründet
abgewiesen. Auch diese Berufungsentscheidung wurde mit Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof angefochten und von diesem im verbundenen Verfahren mit
der Beschwerde der MH mit dem oa. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Unbestrittermaßen steht fest, dass die im Zuge der am
16. Februar 2001 beim Zollposten Guglwald vom Zollorgan FK
durchgeführten Einreisekontrolle im angeführten Fahrzeug in einem
Versteck vorgefundenen 10 Stangen ausländischer unverzollter
Zigaretten von der Bw. im Zusammenwirken mit JH im Wege des Schmuggels bzw.
unter Verletzung des Einfuhrmonopols nach Österreich verbracht worden sind.
In der in weiterer Folge von FK mit JH beim Zollamt Weigetschlag (im Beisein
weiterer Zollorgane) aufgenommenen Tatbeschreibung (§ 83 Abs. 3
FinStrG) findet sich die ausdrückliche Feststellung: "... Im Zuge der
ersten Vernehmung gab JH an, wiederholt (mindestens 5 diesbezügliche
Fahrten) in diesem extra angefertigten Versteck Zigaretten ohne Verzollung nach
Österreich verbracht zu haben ...". JH verweigerte die Unterfertigung der
Tatbeschreibung, wobei die Gründe für diese Unterschriftsverweigerung
aus der Tatbeschreibung selbst nicht hervorgehen.
Während JH (und auch MH) im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren diese Feststellung bzw.
weitere Schmuggelfahrten vor dem 16. Februar 2001 kategorisch in Abrede
stellten, gab der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
6. März 2001 als Zeuge einvernommene FK ua. an, dass JH den Vorwurf,
anlässlich von fünf Einreisen Zigaretten in dem Versteck
mitgeführt zu haben, eigentlich nicht bestritten und dessen Richtigkeit
eingeräumt habe.
Gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG kann die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten
Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung
vorzugehen ist, liegt im Ermessen der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
und wird hauptsächlich von Zweckmäßigkeitserwägungen,
insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Verfahrensökonomie bestimmt.
Im Unterschied zu der ursprünglichen Rechtsansicht der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sah der
Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf Grund der gegenüber der Darstellung
in der Tatbeschreibung wesentlich abgeschwächten Zeugenaussage des FK
betreffend das auch für das gegenständliche Berufungsverfahren gegen
MH ausschlaggebende ursprüngliche Aussageverhalten des JH ("... Vorwurf
eigentlich nicht mehr bestritten, und dessen Richtigkeit eingeräumt ..."),
weitere Tathandlungen der Beschwerdeführer vor dem 16. Februar 2001
als nicht hinreichend erwiesen an. Nach der Aktenlage liegen jedoch nach wie vor
die wegen mangelnder Unterfertigung durch JH für sich allein nicht als
ausreichend gewichtig iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG einzustufenden,
bisher vom Zeugen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen laut
Tatbeschreibung, wonach JH ursprünglich weitere Schmuggelfahrten
ausdrücklich zugegeben hat, vor.
Eine Klärung dieser Widersprüche bzw. eine endgültige
Präzisierung des tatsächlichen Aussageverhaltens des JH sowohl beim
Zollposten Guglwald als auch beim Zollamt Weigetschlag lässt eine
neuerliche, zweckmäßigerweise im Zuge der unter Beachtung des
§ 61 Abs. 1 FinStrG anzuberaumenden mündlichen Verhandlung
durchzuführende zeugenschaftliche Einvernahme des FK sowie allenfalls auch
der bei der Aufnahme der Tatbeschreibung beim Zollamt Weigetschlag am
16. Februar 2001 anwesenden Zollwachebeamten erforderlich
erscheinen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchmuggelEingriff in die Rechte des TabakmonopolsBeweiswürdigungAufhebung und Zurückverweisung der Sache
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-L/03
- Stammnummer
- 8329
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF