…besagt, dass ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden darf, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung noch vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war mit einer Beendigung der Tätigkeit nicht nur objektiv zu rechnen, der…
…XI R 1/96, DB 1997, 1209, BStBl II 1997, 399 (zu Optionsankäufen und Optionsverkäufen einer Ehe- und Partnervermittlung): Wertpapiere können gewillkürtes BV sein, wenn nicht beim Erwerb erkennbar ist, dass sie keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen; branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen…
…Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Ist "systembedingt" damit zu rechnen, dass eine Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinns infolge…
…nahe liegt, dass nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes aufgegeben wird. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass aus diesem Grund auch kein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes des § 2 Abs. 2…
…von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob hinsichtlich des im…
…sei - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A. -Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass im streitgegenständlichen…
…sei - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A.-Vertreter" vor dem erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass in den…
…1997, 1998 und 1999 betreffend sind zu dem Schluss gekommen, dass der Berufungswerber seine Tätigkeit als A-Vertreter vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes systembedingt beenden werde, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist - auch nicht einer von fünf Jahren -, wie der Berufungswerber in Verkennung der Rechtslage meint…
…7.10.2003, 99/15/0209). Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich…
…Einkünfte vorliegen (Anlaufzeitraumregelung der LVO). Ein Anlaufzeitraum dürfe laut § 2 Abs 1 und 2 LVO allerdings dort nicht angenommen werden, wo nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Der Bw wende im Berufungsbegehren…
…sei - nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A.-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass aufgrund der Tatsache, dass in den streitgegenständlichen…
…wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A-Vertreter" vor dem Erzeilen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei". Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Tätigkeit des Bw zwar nebenberuflich - also neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit…
…sei -nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine Tätigkeit als "A-Vertreter" vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei." Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass allein aufgrund der Tatsache, dass in den…
…Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht ist demnach für jede gesondert Einheit zu prüfen - bezogen…
…nach Ablauf des Anlaufzeitraumes Ende 2007 ausgabenseitig keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen setzte, lässt den Schluss zu, dass der Grund für die unverändert verlustträchtige Fortführung des Betriebes in der Privatsphäre der Bw. gelegen und nicht vom Streben nach einem Gesamtgewinn getragen war. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt…
…sog. Anlaufzeitraum) entstanden sind, grundsätzlich anzuerkennen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO dann vorgesehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Der Anlaufzeitraum, der…
…schon im Jahr 1994 erfolgt) ebenfalls als Beteiligten ausgewiesen hat. Ob nun eine als Einkunftsquelle vermutbare Betätigung, bei der Verluste anfallen, von der Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, ist anhand objektiver Umstände - der sog. Kriterienprüfung gem. …
…nicht zu erkennen, wie nach einer (Teil)Tilgung von Darlehen im Jahr 1993 ein Totalüberschuss (Gesamtgewinn) in absehbarer Zeit überhaupt erreicht hätte werden können (die von 1993 bis 1995 erzielten Ergebnisse wiesen immer noch Verluste in Höhe von S 1,8 Mio, S 1,5…
…vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen…
…14/0038 - davon aus, dass ein Anlaufzeitraum im gegenständlichen Fall deshalb nicht angenommen werden darf, da nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die Ausführungen der steuerlichen Vertretung, dass es sich um eine…