Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0161-K/04
Liebhaberei und kein Anlaufzeitraum, wenn freiberufliche Mitarbeit in Vermögensberatung nach nur vier Monaten beendet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/04vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.O., 9150 B, M 14, vertreten
durch Mag. Hermann Klokar, Steuerberater, 9125 Kühnsdorf,
Fernando-Colazzo-Platz 5, vom 5. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 23. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der im Jahr 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezog, war in der Zeit vom 26. Feber 2001
bis 30. September 2001 freiberuflicher Mitarbeiter bei der
O-Vermögensberatung und wies aus dieser Tätigkeit in der
Einkommensteuererklärung für 2001 einen Verlust iHv
€ 2.602,45 aus. Provisionen iHv € 575,22 standen Ausgaben
iHv € 3.177,67 (GSVG € 593,60, Km-Geld € 2.435,04,
Telefon € 80,00, 12% pauschale Betriebsausgaben € 69,03)
gegenüber.
Im Vorhalt vom 30. Jänner 2004 ersuchte das
Finanzamt den Bw., ua. den zwischen ihm und der O -Vermögensberatung
abgeschlossenen Vertrag sowie das Fahrtenbuch vorzulegen.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 qualifizierte das Finanzamt
die freiberufliche Tätigkeit als Liebhaberei, weil die
Vertretertätigkeit vor Erreichen eines Gesamtgewinnes eingestellt worden
sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Feber 2000,
Zl. 96/14/0038, gewährte es auch den Anlaufverlust nicht.
Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
eingebrachten Berufung begehrte der Bw., die freiberufliche Tätigkeit als
Einkunftsquelle anzuerkennen und die Anlaufverluste zu berücksichtigen. Er
habe die Tätigkeit begonnen, um Einnahmen zu erzielen.
In den beigelegten Unterlagen waren für das Jahr 2001
folgende Zahlungsflüsse ausgewiesen:
|
Auszahlungen
im Jahr 2001
|
Auszahlungsdatum
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Betrag
in €
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27.03.01
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608,51
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30.04.01
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1.080,64
|
Sollsaldenrückführung
im Jahr 2001
|
Rückführungsdatum
|
Betrag
in €
|
25.07.01
|
64,12
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21.09.01
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72,67
|
18.10.01
|
72,67
|
21.11.01
|
90,84
|
19.12.01
|
674,19
Mit Vorhalt vom 7. Juli 2004 forderte das Finanzamt
den Bw. auf, sämtliche von ihm für die O -Vermögensberatung
abgeschlossenen Verträge vorzulegen und des Weiteren bekannt zu geben, in
wie vielen Fällen es zum Rücktritt vom Vertrag gekommen sei und warum
das Vertragsverhältnis mit der O -Vermögensberatung nach nur sieben
Monaten wieder gelöst worden sei.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 legte die O
-Vermögensberatung eine Abrechnungsübersicht vor. Die
Sollsaldenrückführungen würden sich aus Stornierungen ergeben,
auf Grund derer der Bw. zur Provisionsrückzahlung an die O
-Vermögensberatung verpflichtet gewesen sei. Das
Vertragsverhältnis mit dem Bw. habe die
O - Vermögensberatung per 30. September 2001 auf Grund
von Inaktivität beendet.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt im Wesentlichen damit, dass die O -Vermögensberatung das
Vertragsverhältnis nach nur sieben Monaten wegen der Inaktivität des
Bw. aufgelöst habe. Der Bw. habe nur fünf Verträge abgeschlossen,
von denen drei offensichtlich wieder vollinhaltlich storniert worden seien. Die
Reisekosten allein würden die ausgewiesenen Einnahmen um mehr als das
Vierfache übersteigen. Die Tätigkeit sei objektiv nicht zur
Gewinnerzielung geeignet. Es sei von vornherein zu erwarten gewesen, dass der
Bw. die Vertretertätigkeit vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes wieder
beenden werde, weshalb auch ein Anlaufverlust keine Berücksichtigung finden
könne.
Im Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus,
betrieblich tätig gewesen zu sein. Es würde viele gewerbliche
Vermögensberater geben, die hohe Gewinne erzielen würden.
Über Vorhalt legte der Bw. noch den zwischen ihm und
der O -Vermögensberatung abgeschlossenen Vertrag sowie die Wochenpläne
für die Zeiträume 18. bis 24. Dez. 2000, "KW 52",
undatiert, "KW 1", 15. bis 21. Jänner 2001, 22. bis
28. Jänner 2001, 5. bis 11. Feber 2001 und 10. bis
16. Feber 2001 vor. Im November 2000 habe er erste Kontakte geschlossen und
im Dezember 2000 die ersten Meetings in K. besucht sowie die ersten
betrieblichen Fahrten gemacht. Ab 18. Dezember 2000 sei er mit dem
Wochenplaner vertraut gewesen und habe solche Aufzeichnungen geführt. Im
Regelfall hätten am Montag von 18.00 bis 21.00 Uhr und am Samstag
von 9.00 bis 12.00 Uhr Meetings, Schulungen, interne Besprechungen und
Weiterbildungen stattgefunden. Außerdem habe es fast jede Woche mit dem
Bezirksleiter und Vorgesetzten des Bw., Herrn M.H., wohnhaft in K.,
L-straße 34, noch eine persönliche Schulung und Besprechung gegeben.
Kundenbesuche habe es überwiegend im Bereich von K. gegeben, der
Bezirksleiter M.H. habe ihn in diesem Bereich als weiteren Mitarbeiter einsetzen
wollen. In den Monaten Jänner bis April 2001 seien je 1.440 km (vier
Fahrten a 90 km pro Woche, in vier Wochen 1.440 km) und
zusätzlich noch Fahrten zu Beratungsgesprächen notwendig gewesen, die
in den Wochenplänen vermerkt seien. Weitere Wochenpläne seien nicht
vorhanden, es könne jedoch glaubhaft mitgeteilt werden, dass das Gewerbe
bis 30. April 2004 ausgeübt und ab diesem Zeitpunkt stillgelegt worden
sei. Bei der L-GmbH habe es sich nur um eine geringfügige
Beschäftigung ohne riesigen Zeitaufwand gehandelt. Der Bw. beantragte noch,
betriebliche Fahrten für November und Dezember 2000 anzuerkennen.
Die ergänzend angeforderte "Provisionsliste laut
Anhang" legte der Bw. nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Im gegenständlichen Fall wird man schon die
Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Frage stellen
können, spricht doch die gegebene Sachlage - bloß zwei
Verträge wurden abgeschlossen und die Tätigkeit war nach vier Monaten
beendet - vielmehr für die "Gelegentlichkeit" als für die
"Nachhaltigkeit". Wenn zudem für den Bw. - wie in der Berufung
ausgeführt - die Einnahmenerzielung der Beweggrund war, fehlt es auch an
der für die gewerblichen Einkünfte erforderlichen Gewinnabsicht, denn
diese ist für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unabdingbar. Gewinn
bedeutet Totalgewinn, es muss ein Gesamtüberschuss angestrebt werden,
bloße Kostendeckung genügt nicht (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
Band II, Tz. 62 zu § 23 EStG 1988).
Aber selbst wenn man die Aktivitäten des Bw. als
gewerbliche Einkünfte ansehen wollte, stellt sich hier die Frage der
Liebhaberei. Entgegen der Ansicht des Bw. ist bei gewerblichen Einkünften
die Einstufung als Liebhaberei grundsätzlich schwieriger als bei den nicht
betrieblichen bzw. den § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung,
BGBl. Nr. 33/1993 (LVO) idF BGBl. II 358/1997,
zuzurechnenden Betätigungen. Aber auch die Nichtgewährung eines
Anlaufverlustes ist nicht generell ausgeschlossen (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 22. 1. 2004, 98/14/0003 betreffend EDV-Dienstleistungen, und
vom 22. 2. 2000, 96/14/0038 betreffend einen A-Vertreter).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Unter Gesamtgewinn ist gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich
steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen. ...
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)
ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des
§ 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten
fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen
der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Ist "systembedingt" damit zu rechnen, dass eine
Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinns infolge "Totlaufen des Systems"
beendet wird, ist kein Anlaufzeitraum anzuerkennen. In derartigen Fällen
kann somit ohne konkretes Eingehen auf den Einzelfall von einer zeitlichen
Befristung ausgegangen werden (Doralt, EStG, Kommentar, Bd. I, Tz. 444
zu § 2 EStG 1988, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
In der Präambel des zwischen der O und dem Bw.
abgeschlossenen, mit 26. Feber 2001 datieren Vertrages heißt es wie
folgt:
"O ist eine Vermittlungsgesellschaft, die sich mit
der Vermittlung von Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträgen
befasst. Zur Durchführung ihrer Vermittlungsaufgaben bedient sich die O
einer eigenen Außendienstorganisation, deren Teil der Agent mit der
Rechtswirksamkeit vorliegenden Vertrages wird. Das O -Vertriebssystem baut auf
dem Leistungsprinzip auf. Je größer die Gesamtleistung, desto
größer der Verdienst. Dies gilt auch für Leistung und Verdienst
des Agenten. Das Einkommen des Agenten ist unbegrenzt. Grundlage des Systems ist
die freie Gestaltung der unternehmerischen Tätigkeit des Agenten. Dieser
ist selbständiger Gewerbetreibender. Als solcher wird der Agent
sämtliche, ihn betreffenden Steuern, öffentlichen Abgaben und
Gebühren aus seiner Tätigkeit selbst tragen und abführen sowie
die notwendigen Erklärungen gegenüber den entsprechenden Behörden
abgeben. Der Agent trägt als freier Unternehmer für seine
Tätigkeit auch das volle Risiko und ist daher vor Beginn seiner
Tätigkeit zur Schaffung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen,
insbesonders der Gewerbeberechtigung für seine selbständige
Tätigkeit, sowie der Anschaffung der entsprechenden Betriebsmittel, allein
verantwortlich. Der Agent ist verpflichtet, sofort bei Unterfertigung dieses
Vertrages sein aufrechtes Sozialversicherungsverhältnis unter Angabe der
Beitragsnummer bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
nachzuweisen. ...
Integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind
die im Anhang befindliche Provisionsordnung, nach der sich die wechselseitigen,
in Geld bestehenden Ansprüche zwischen O und den Agenten regeln, sowie der
ebenfalls im Anhang befindliche, jeweils letztgültige
Karriereplan."
Der Bw. soll im November 2000 die ersten Kontakte
geschlossen und im Dezember 2000 die Meetings in K. besucht haben, per
30. April 2001 hat er aber bereits sein Gewerbe ruhend gelegt. In den vier
Monaten seiner Betätigung erwirtschaftete er aus den letztendlich
verbliebenen zwei Verträgen Einnahmen von rd. € 575,00,
denen Betriebsausgaben von beinahe € 3.200,00 gegenüber
standen. Die Betriebsausgaben haben das rd. Fünfeinhalbfache der
Einnahmen betragen, der Verlust belief sich auf das rd. Viereinhalbfache
der Einnahmen.
Den Angaben des Bw. folgend sind pro Monat allein
1.440 km für Fahrten nach Klagenfurt zwecks Meetings, Schulungen,
internen Besprechungen und Weiterbildungen sowie Besprechungen mit dem
Vorgesetzten notwendig gewesen. Bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes fallen
hiefür monatliche Betriebsausgaben von rd. € 513,00 an.
Hinzu kommen als Fixposten die Sozialversicherungsbeiträge, die -
nimmt man das Jahr 2000 - auch zu einer monatlichen Belastung von
durchschnittlich € 50,00 führen. Unter Berücksichtigung von
monatlichen Telefonkosten von rd. € 20,00 ergeben sich somit fixe
monatliche Betriebsausgaben iHv € 583,00. Diesen Betrag
erwirtschaftete der Bw. nicht einmal in vier Monaten, seine durchschnittlichen
monatlichen Einnahmen haben rd. € 144,00 (€ 575,00
dividiert durch 4 Monate) betragen. Der Bw. durfte in ganz Österreich
tätig werden, weil für ihn kein Gebietsschutz bestand (vgl.
Pkt. II des Vertrages, "Tätigkeit des Agenten"), er war aber wiederum
hiedurch vor zusätzlicher Konkurrenz in keiner Weise geschützt, die in
jedem von der O angeworbenen Agenten gelegen war.
Bei monatlichen Einnahmen von rd. € 144,00
und Ausgaben von rd. 600,00 ist eine Gewinnerzielung somit aussichtslos.
Steigende Einnahmen würden naturgemäß auch mit höheren
Ausgaben verbunden sein, so dass sich die Situation nicht nachhaltig verbessern
würde. Bereits in der Präambel ist das Leistungsfähigkeitsprinzip
ausdrücklich und eindeutig festgehalten. "Je größer die
Gesamtleistung, desto größer der Verdienst" lässt ein
entsprechendes Maß an Engagement vermuten, das für die Erzielung
eines Gewinns notwendig sein wird. Bei monatlichen Fixkosten von beinahe
€ 600,00, Fehlen eines Gebietsschutzes und dem Umstand, dass der Bw.
ein besonderes Engagement nicht darlegte, sondern bereits nach vier Monaten das
Gewerbe stilllegte, war gewissermaßen "systemimmanent" von vornherein zu
erwarten, dass der Bw. die Tätigkeit vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses aufgeben wird. Sein in der Berufung dargelegter Grund
für den Beginn der Tätigkeit, nämlich die Einnahmenerzielung,
reicht für die Qualifikation einer Tätigkeit als Einkunftsquelle nicht
aus, weil für diese die Erzielung eines zumindest möglichen Gewinnes
bzw. Gesamtüberschusses gefordert ist. Der Bw. hat während des
gesamten Verfahrens in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche
Bemühungen unternommen hätte, seine Ertragssituation zu verbessern.
Letztendlich wurde das Vertragsverhältnis auch wegen seiner
Inaktivität aufgelöst.
Bei der gegebenen Sachlage konnte dem Begehren des Bw. kein
Erfolg beschieden sein, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Klagenfurt,
am 12. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-K/04
- Stammnummer
- 15315
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF