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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1126-L/07

Außerbetriebliches Vermögen beim Kauf von Futures und Optiones durch eine Kapitalgesellschaft mit dem Betriebsgegenstand "Versicherungsmakler".

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1126-L/07vom 14.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Termingeschäfte sind spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Sie können aber auch betrieblich veranlasst sein. Das gilt nicht nur, wenn diese Geschäfte üblicherweise in der Branche des Steuerpflichtigen anfallen (Verweis auf BFH-Urteil 19.1.1977, I R 10/74, BFHE 121, 199, BStBl II 1977, 287), sondern auch wenn sie branchenuntypisch sind. Es reicht für die betriebliche Veranlassung danach aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (Verweis auf das Senatsurteil vom 5.3.1981, IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658). Bei Risikogeschäften ist dabei von wesentlicher Bedeutung, ob sie von vorneherein als betriebliche Geschäfte behandelt wurden (BFH in BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658, und Beschluss vom 8.12.1995, VIII B 51/95, BFH/NV 1996, 474; FG München, Urteil vom 30.3.1988 I 123/85 F, EFG 1988, 620). Werden branchenuntypische Termingeschäfte getätigt, ist der betriebliche Zusammenhang besonders sorgfältig zu prüfen, weil das Risiko einen Verlust zu erleiden dabei besonders groß ist. Eine betriebliche Veranlassung wird in einem solchen Fall nur dann angenommen werden können, wenn das Termingeschäft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, das Betriebskapital zu verstärken. Das folgt aus den Grundsätzen, die der BFH für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens aufgestellt hat, insbesondere dem Erfordernis des Förderungszusammenhanges (Walter, DStZ 1993, 5,7). An der objektiven Eigenschaft fehlt es nicht allein deshalb, weil das Geschäft risikobehaftet ist. Denn das Tragen eines Risikos ist Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit (BFH 8.2.1985, III R 169/82, BFH/NV 1985, 80, 82). Deshalb kann bei branchentypischen Risikogeschäften regelmäßig von einem Förderungszusammenhang ausgegangen werden. Je weiter der Inhalt des Geschäftes von der Haupttätigkeit entfernt ist, umso mehr steigt die Gefahr eines Verlustes. Die Anforderungen an die Feststellung der objektiven Eignung des Geschäftes zur Verstärkung des Betriebskapitals müssen in entsprechendem Maße steigen. - Das FG hat versäumt, die objektiven Kriterien zu untersuchen und die Eignung zur Verstärkung des Betriebskapitals. Die Möglichkeit mit Waren- und Devisentermingeschäften Gewinne zu erzielen, reicht dafür nicht. Die Feststellungen werden sich auf den Inhalt der Vereinbarungen konzentrieren müssen: Wie frei waren die Anlageunternehmen in der Auswahl der zu tätigenden Geschäfte; welche Bruttogewinnerwartungen bestanden; welche Provisionen waren zu zahlen und welche Auswirkungen konnten Devisenschwankungen auf das erzielbare Ergebnis haben? Zu prüfen ist auch, ob der Bw. sein Engagement überhaupt hätte beenden können. Von Bedeutung ist zudem, was den Bw. zur Einbuchung des Risikogeschäftes veranlasst hat. - Kommt das FG zum Endergebnis, dass die Termingeschäfte insgesamt oder zum Teil betrieblich veranlasst waren, wird es weiter klären müssen, ob noch zu bilanzierende Wirtschaftsgüter vorhanden waren. (3) BFH 19.2.1997, XI R 1/96, DB 1997, 1209, BStBl II 1997, 399 (zu Optionsankäufen und Optionsverkäufen einer Ehe- und Partnervermittlung): Wertpapiere können gewillkürtes BV sein, wenn nicht beim Erwerb erkennbar ist, dass sie keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen; branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit der Gewinnerzielung besteht. Zum Devisentermingeschäft: - Eine betriebliche Veranlassung ist nur dann anzunehmen, wenn das Geschäft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geeignet und dazu bestimmt ist, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. - Je weiter Art und Inhalt von der Haupttätigkeit entfernt sind, desto größer ist idR die Gefahr eines Verlustes. - Bei spekulativen Geschäften reicht es nicht aus, dass generell die Möglichkeit besteht, Gewinne zu machen. Im privaten Bereich getätigte Devisentermingeschäfte in Form von Differenzgeschäften sind in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken und scheiden aus dem Bereich der steuerlich relevanten Tatbestände aus. Entsprechendes gilt auch für Aktien und Devisenoptionsscheine. Optionsgeschäfte sind von der spekulativen Einschätzung der künftigen Entwicklung durch den Börsenfachhandel zu bestimmten Zeitpunkten bestimmt. Sie haben daher spekulativen Charakter. Wie Termingeschäfte ist auch der An- und Verkauf von Optionsscheinen in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken. Im Rahmen branchenfremder Betriebe kommen Optionsscheine als gewillkürtes Betriebsvermögen auch unter dem Gesichtspunkt einer Liquiditätsreserve regelmäßig nicht in Betracht. Der spekulative Charakter wird dadurch bestätigt, dass der Bw. in allen Jahren Verluste, in einem Jahr aber auch Gewinne erzielt hat. (4) BFH 20.4.1999, VIII R 63/96, BStBl 1999 II, S 466 (Handel mit Textilen und Devisentermingeschäften): Devisentermingeschäfte, wiewohl sie hoch spekulative (verdeckte) Differenzgeschäfte darstellen, sind nicht per se der Zuordnung zur betrieblichen Sphäre entzogen. Sie gehören zum betrieblichen Bereich von Kreditinstituten und branchenverwandten Unternehmen. Auch bei branchenfremden Unternehmen ist eine gewillkürte Zuordnung derartiger Risikogeschäfte nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der betriebliche Zusammenhang ist dann allerdings sorgfältig zu prüfen. Der Ausschluss vom betrieblichen Sektor wäre nur dann zu erwägen, wenn die Geschäfte den reinen Glücksspielen gleichgeachtet werden könnten. Zwischen Termingeschäften und reinen Glücksspielen bestehen aber grundlegende Unterschiede. Reine Glücksspiele finden außerhalb des Wirtschaftskreislaufes im gesellschaftlichen Bereich statt und schaffen sich ihre Risiken gleichsam selbst. Demgegenüber nimmt sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreislauf vorgegeben sind. Bei der seriösen, auf Kenntnissen beruhenden Terminspekulation handelt es sich um eine geistige Tätigkeit, welche aus den Erfahrungen der Vergangenheit und der Beobachtung gegenwärtiger Ereignisse künftige Entwicklungen prognostiziert, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Von einer die gewillkürte Zuordnung zum betrieblichen Bereich ausschließenden Abzeichnung von Verlusten bei Abschluss der Terminkontrakte kann nicht die Rede sein, weil die streitigen Geschäfte ernsthaft und unter ständiger Beobachtung des Devisenkurses getätigt wurden. (5) BFH 8.8.2001, I R 106/99 (FG Baden-Württemberg zu einer GmbH, die einen Handel mit Werkzeugmaschinen betreibt und Devisentermingeschäfte durchführen ließ): Eine Werkzeugmaschinen-GmbH tätigt Devisentermingeschäfte (Risikogeschäfte) und weist Verluste aus. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen Steuerfestsetzung. Die Verluste aus den Devisentermingeschäften wurden zu Unrecht als vGA behandelt. - Das Finanzamt anerkannte die Verluste nicht und ging davon aus, dass die Geschäfte im privaten Interesse durchgeführt wurden. Nach ständiger Rspr des BFH verfügen Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre. Daher gehören die Devisentermingeschäfte zum Betriebsvermögen, die Verluste stellen Betriebsausgaben dar. Dass der Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen, Einnahmen und Unternehmensgegenstand nur ein entfernter ist, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer zur Durchführung solcher Geschäfte nicht hinreichend befähigt gewesen sein soll. - Die Übernahme der Verluste könnte eine vGA sein, nämlich dann, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers eine verhinderte Vermögensvermehrung vorläge. Von den Grundsätzen einer vGA ist aber nicht auszugehen, wenn eine Kapitalgesellschaft sich entschließt, risikobehaftete Termingeschäfte zu tätigen. Es ist Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (BFH 14.9.1994, I R 6/94, BStBl II 1997, 89; BFH 11.7.1996, IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114; BFH 5.3.1981, IV R 94/78, BStBl II 1981, 658). Selbst wenn sich eine entsprechende Risiko- und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken sollte, ändert sich nichts. Es kommt nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohem Risiko verbunden ist. Ziel des Tatbestandes der vGA ist die Abgrenzung zur Gesellschaftersphäre, nicht die Vermeidung betrieblicher Risiken. Die Übernahme der Risiken lässt sich nur bei ersichtlich privater Veranlassung als Verlustverlagerung zuungunsten der Gesellschaft darstellen oder wenn die Gesellschaft nur zur Befriedigung einer Spielleidenschaft des Gesellschafters errichtet wird. - Zwar sind Termingeschäfte spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Tätigt aber eine Kapitalgesellschaft derartige Geschäfte, muss festgestellt werden, ob dadurch in erster Linie private Neigungen und Interessen der Gesellschafter befriedigt werden. - Die ersten vier und die letzten beiden Jahre der Geschäftstätigkeit schlossen bei den Devisentermingeschäften zwar mit Gesamtverlusten ab, im fünften Jahr wurden aber Gewinne erzielt und auch innerhalb der anderen Jahre wechselten sich Verluste mit Gewinnen ab. Für den Rückschluss, dass kein Totalgewinn angestrebt worden wäre, besteht kein Grund. Andernfalls ließe sich bei Risikogeschäften eine Gewinnerzielungsabsicht und eine gewerbliche Tätigkeit immer nur dann annehmen, wenn die Geschäfte durchwegs erfolgreich sind; Verluste dürften so gut wie niemals erzielt werden. - Die Aufträge zur Durchführung der Geschäfte sind durch den Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft erteilt worden. Sie sind sonach der Klägerin, nicht aber dem Geschäftsführer persönlich zuzurechnen. - Für die Annahme einer privat betriebenen Liebhaberei spricht auch nicht die Größenordnung der Geschäfte. Es ist nicht Aufgabe der steuerrechtlichen Beurteilung, die Qualität unternehmerischer Entscheidungen abzuschätzen und im Ergebnis als unrichtig einzuschätzende Entscheidungen als private Liebhabereigeschäfte zu behandeln. (6) BFH 15.5.2002, I R 92/00, FR 2002, 1175 ff (Vercharterung von Booten durch eine GmbH): Verlustträchtige Geschäfte einer Kapitalgesellschaft im privaten Interesse der Gesellschafter führen zu verdeckten Ausschüttungen. Kriterium für die Prüfung in wessen Interesse das Geschäft getätigt wird, ist die Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei. - Nicht die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit löst eine vGA aus, weil sie mit uU mit einem (auch erheblichen) Verlustrisiko behaftet ist. Denn ein solches Risiko wohnt fast jeder kaufmännischen Tätigkeit inne. Eine vGA liegt vielmehr nur vor, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt. Indiz dafür ist der Umstand, dass die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken die vorhandenen Gewinnchancen so deutlich überwiegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das betreffende Geschäft nicht für Rechnung der Gesellschaft übernommen hätte. Der Veranlassungszusammenhang ist aus äußeren Merkmalen und Verhaltensweisen zu erschließen. (7) VwGH 13.12.2007, 2007/14/0053 zu UFS 3.8.2004, RV/0414-W/02: Die Entscheidung des UFS wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Berufungsentscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Geschäftsgegenstand der B GmbH bestand darin, Gebäude bzw Grundstücke anzukaufen, zu adaptieren und in der Folge weiterzuverkaufen oder zu vermieten. Die GmbH wies 1994 Fremdwährungskursverluste iHv rd. 11.000.000 S aus. Diese entstanden aus "Spekulationen" mit USD und DM. Nach Ansicht der BP bestand für solche Geschäfte keine betriebliche Veranlassung, sodass diese auch nicht zum Betriebsgegenstand zählten. Die GmbH hatte auch keinen Fremdwährungsbedarf. Der UFS verwies auf OGH-Entscheidungen, die solche Geschäfte den für Spiel und Wetten geltenden Regeln des ABGB unterstellten (zB OGH 26.11.1996, 1 Ob 639/95). Um dem gewillkürten BV zugerechnet werden zu können, müssen Wirtschaftsgüter den Betrieb in irgendeiner Weise fördern können. Die GmbH hat zwar beim Abschluss der Geschäfte den Willen bekundet, diese der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Es liegt aber ein branchenuntypisches Geschäft vor. Die Bw. hat dargestellt, dass das Ziel die Erzielung von Gewinnen gewesen ist und die betriebliche Veranlassung im Motiv des Geldverdienens gelegen hat. Nach der Rspr des BFH sind Devisen- und Warentermingeschäfte spekulative Geschäfte, die nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch betrieblich veranlasst sein können. Die Zuordnung zum gewillkürten Vermögen unterliegt strengen Anforderungen. Zwar gehört das "Risiko" zum Wesen einer unternehmerischen Betätigung und führt daher nicht von vorneherein zum Fehlen der "objektiven Eignung". Je weiter sich aber das Geschäft von der Haupttätigkeit entfernt, desto eher ist mit der Gefahr von Verlusten zu rechnen. Umso weniger kann auch der Unternehmer die objektive Eignung zur Stärkung des BV einordnen. Der UFS geht - unter Verweis auf Bertl/Hirschler, RWZ 1998, 42 - davon aus, dass hier die Förderung des Betriebszweckes besonders sorgfältig zu prüfen ist. Legt man auf den Berufungsfall diese strengen Maßstäbe an, kann kein Zweifel daran bestehen, dass aufgrund der hohen Verlustträchtigkeit und des Nichtbestehens von Beziehungen zum Geschäftsgegenstand die betriebliche Veranlassung zu verneinen und der Verlust der Privatsphäre der für die GmbH handelnden Person zuzurechnen ist. Der VwGH führte dazu aus, es fehlt an Feststellungen, warum die belangte Behörde zur wirtschaftlichen Zurechnung der Devisenspekulationsgeschäfte an den Ausführenden gelangt. Es wäre der beherrschende Einfluss des ausführenden Organs auf die GmbH und die in Rede stehenden Geschäfte zu klären gewesen und worauf sich dieser Einfluss gründet. Erst dann kann beurteilt werden, ob sich eine Zurechnung an die GmbH ergibt und die Verluste bei ihr anzuerkennen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine eigenständige Kapitalgesellschaft vorliegt und die ihr zurechenbaren Rechtsgeschäfte in aller Regel ihre betriebliche Sphäre betreffen. Hinsichtlich der Frage der Zurechnung zu einer allenfalls außerbetrieblichen Sphäre ist darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Fall zu beurteilen sein wird, ob dort überhaupt Einkünfte erzielt werden oder Liebhaberei vorliegt. (8) BFH 23.9.2009, IV R 14/07 (zu einer Land- und Forstwirtschaft und gewillkürtem BV): Nach ständiger Rspr des BFH können Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges BV noch notwendiges Privatvermögen sind, als sogenanntes gewillkürtes BV bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Allerdings sind Land- und Forstwirte wegen der Besonderheiten der Einkunftsart in der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens gegenüber Gewerbetreibenden stärker eingeschränkt. - Wertpapiere können gewillkürtes BV eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein, wenn sie diesem ähnlich wie Barmittel oder Bankguthaben als Liquiditätsreserve dienen; in diesem Fall gehören die Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes erkennbar ist, dass die Wertpapiere dem Betrieb keinen Nutzen bringen, sondern Verluste (Verweis auf BFH 19.2.1997, XI R 1/96 - s. oben). Bei Risikogeschäften (zB Termingeschäften) kommt eine betriebliche Veranlassung allgemein nur dann in Betracht, wenn sie nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, das Betriebskapital zu verstärken. Sie müssen von vorneherein als betriebliche Geschäfte behandelt werden (BFH 11.7.1996, IV R 67/95). (9) UFS 15.2.2010, RV/1529-W/08 (zum Devisentermingeschäft einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Kaffeerösterei): Die Bw. schloss Devisentermingeschäfte ab, die der Minimierung eines aus der Geschäftstätigkeit erwachsenen Wechselkursrisikos dienten. Die Zinsen für einen dafür aufgenommenen Kredit wurden von der BP nicht anerkannt, weil ein branchenuntypisches Termingeschäft vorliegt, der es in die Nähe von Wette und Spiel rückt, sodass ein gewillkürtes BV ausscheidet. Die Bw gibt dazu an, Kaffee muss in großen Mengen bis zu einem Jahr im Voraus gekauft und gegen Wechselkursschwankungen abgesichert werden. Der UFS stellte dazu fest, dass bei Termingeschäften aufgrund der Einkünftetransformation nach § 7 Abs 3 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Der Kapitalgesellschaft zurechenbare Rechtsgeschäfte (auch Risikogeschäfte) betreffen idR ihre betriebliche Sphäre. Es ist Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, Geschäfte, Chancen und Verlustgefahren wahrzunehmen. An der objektiven Eignung des Geschäftes, den Betrieb zu fördern, fehlt es nicht deshalb, weil es Risiken birgt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Abschluss für diese Branche typisch ist oder nicht. Von einer mangelnden betrieblichen Veranlassung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaft Risikogeschäfte tätigt, um dadurch private Interessen eines oder mehrerer Gesellschafter zu befriedigen und die Geschäfte wegen einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Dafür bietet der vorliegende Fall keinen Anhaltspunkt. Von einem reinen Glücksspiel kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dem Geschäftsführer nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, aus einer solchen Neigung heraus zu handeln. Die Geschäfte sind auch von Anfang an nicht derart risikobehaftet gewesen, dass deren objektive Eignung zur Förderung des Betriebes ausgeschlossen gewesen wäre. Im Gegenteil haben die Geschäfte in den Jahren vor dem Prüfungszeitraum Gewinne erbracht. Allein der Umstand, dass das in den Prüfungszeitraum fallende Geschäft (2002 auf 2003) wegen des allgemein bekannten Kursverfalls des USD mit einem Verlust beendet wurde, nimmt diesem noch nicht die Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals. Daher ist es nicht zulässig, das Geschäft in die außerbetriebliche Sphäre zu verschieben. Unternehmerische Entscheidungen sind auch dann betrieblich veranlasst, wenn sie sich als Fehlentscheidungen erweisen. C.) Schlussfolgerungen aus der vorliegenden Judikatur und den Ausführungen der Lehre (1) Unstrittig liegt keine Betätigung vor, die den Bereich der Gesellschaftereinlagen oder Maßnahmen der Gewinnverteilung betrifft. Die vorangehend angeführten Umstände müssen daher nicht weiter erörtert werden. (2) Es liegen auch keine sonstigen Entnahmen oder nichtabzugsfähige Aufwendungen vor. (3) Zur Frage der Zuordnung von Wirtschaftsgütern (in Bezug auf derivative Finanzinstrumente) ist nachstehendes auszuführen: a. Richtig ist, dass - im Unterschied zum BFH - der VwGH eine außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften für zulässig erklärt hat (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0166). Soweit allerdings VwGH und Lehre außerbetriebliches Vermögen bei Kapitalgesellschaften zulassen, handelt es sich dabei ausschließlich um Vermögen, welches durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und damit in einem Zusammenhang mit den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft steht. So führt der VwGH in der Entscheidung vom 20.6.2000, 98/15/0169 aus: "Erweist sich, dass die Kapitalgesellschaft eine derartige Anschaffung oder Herstellung für einen fremden Arbeitnehmer nicht getätigt hätte, ist daraus zu schließen, dass die tatsächlich getätigte Anschaffung oder Herstellung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Wohnung stellt dann kein steuerliches BV der Kapitalgesellschaft dar." In VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083 (auch von der BP zitiert) wird sogar ausdrücklich darauf verwiesen, dass zwischen im betrieblichen Geschehen jederzeit einsetzbaren Wirtschaftsgütern (hier Gebäuden) und den auf die Gesellschafter abgestellten Wirtschaftsgütern zu unterscheiden ist, soweit es die Frage eines außerbetrieblichen Vermögens betrifft. Auch in UFS 15.2.2010, RV/1529-W/08 zum Devisentermingeschäft einer Kaffeerösterei wird auf die Frage abgestellt, ob die Risikogeschäfte den privaten Interessen der Gesellschafter dienen. Nach dieser Rspr ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter dann nicht dem BV zugerechnet werden, wenn ihre Anschaffung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Es muss ersichtlich sein, dass das Wirtschaftsgut (nur) für die Nutzung durch den Anteilsinhaber gekauft wurde (Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, S. 126 ff.; dagegen wäre der VwGH schon dann zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn die Wohnung einem fremden Dritten überlassen worden wäre, Stangl, aaO, S. 133). Dieser Aspekt der Veranlassung durch das Gesellschaftsrecht bei Risikogeschäften findet sich auch in der BFH-Judikatur, allerdings - mangels außerbetrieblicher Sphäre, die vom BFH nicht anerkannt wird - in den Entscheidungen zur vGA. Diese Entscheidungen sind analog heranzuziehen, weil beiden Rechtsinstituten die Abgrenzung zur betrieblichen Sphäre immanent ist. So ist zB in BFH 8.8.2001, I R 106/99, die Aussage enthalten, dass bei Termingeschäften einer Kapitalgesellschaft zuerst festgestellt werden muss, ob dadurch private Neigungen und Interessen der Gesellschafter befriedigt werden; ebenso in BFH 15.5.2002, I R 92/00, wonach verlustträchtige Geschäfte nur dann zu einer vGA führen, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt, wobei es als Indiz gilt, wenn die Risiken die Gewinnchancen so übertreffen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ein solches Geschäft nicht übernommen hätte. Betrachtet man (nur) diese (sowohl in der deutschen als auch in der österreichischen Rechtsprechung entwickelte) Voraussetzung für Risikogeschäfte, so ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nicht gegeben war: Ziel und Zweck des Engagements der Bw. war die Vermehrung des Betriebsvermögens aus Geldern, die im Betrieb erwirtschaftet werden. Weder wurden Gesellschafter begünstigt oder die Wirtschaftsgüter zur Nutzung durch die Gesellschafter erworben, noch waren diese mit den Geschäften selbst befasst. Die Veranlagung wurde von einem außenstehenden Bankfachmann durchgeführt. Ein gesellschaftrechtlicher Beweggrund für diese Geschäfte ist nicht erkennbar. Auch die Betriebsprüfung hat solche Beweggründe nicht genannt, sondern sich in der Argumentation auf den spekulativen Charakter der Geschäfte, deren Branchenunüblichkeit und das Fehlen der objektiven Eignung zur Förderung des Betriebes beschränkt. b. Soweit die BP dabei die Judikatur von BFH und VwGH heranzieht, kann ihr hierin nicht gefolgt werden: - Zwar lehnt der Gerichtshof - anders als der VwGH - eine außerbetriebliche Sphäre bei Kapitalgesellschaften ab, ebenso die Liebhaberei. Dennoch können der Rspr des BFH zu Termingeschäften Grundsätze für die Lösung des gegenständlichen Falles entnommen werden. Die steuerliche Behandlung von Risikogeschäften wird vom BFH mangels außerbetrieblichem Vermögen über die vGA gelöst, es ergeben sich aber dieselben Fragestellungen und Lösungsansätze. Die BP kommt zum Schluss, nach dem BFH könnten spekulative Geschäfte, die zudem nicht branchenüblich seien, nicht dem gewillkürten BV zugerechnet werden (mit Verweis auf BFH 19.2.1997, XI R 1/96). Diese Schlussfolgerung deckt sich jedoch schon ganz allgemein nicht mit der vorliegenden (älteren und neueren) BFH-Judikatur. So hat der BFH bereits 1996 ausgeführt, dass spekulative Devisen- und Warentermingeschäfte auch dann betrieblich veranlasst sein können, wenn die Geschäfte branchenuntypisch sind. Es muss nur nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Das Termingeschäft muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sein, das Betriebskapital zu verstärken. Ein branchenuntypisches Geschäft und die Tatsache einer spekulativen Betätigung ist somit nach der Rspr des BFH kein Hindernis für die Einstufung als BV. Der BFH betont auch, dass es Sache unternehmerischer Entscheidung ist, Risikogeschäfte vorzunehmen und dass weiters die Verlustverlagerung zuungunsten der Gesellschaft nur bei ersichtlich privater Veranlassung möglich ist (BFH 8.8.2001, I R 106/99). Indiz dafür ist, ob die Risiken die Gewinnchancen so überwiegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Geschäft nicht für die Gesellschaft übernommen hätte (BFH 15.5.2002, I R 92/00). - Soweit die BP auf die UFS-Entscheidung vom 3.8.2004, RV/0414-W/02 verweist, ist festzuhalten, dass der VwGH mittlerweile den in der Entscheidung getroffenen Aussagen nicht gefolgt ist. Im Gegenteil hat der VwGH darauf verwiesen, dass zuerst geklärt werden muss, ob eine Veranlassung durch das Organ besteht (also eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben ist). Erst dann kann eine Beurteilung erfolgen, ob sich eine Zurechnung an die GmbH ergibt oder nicht. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung kann eine Zurechnung zur außerbetrieblichen Sphäre erfolgen, wobei dort in der Folge beurteilt werden muss, ob überhaupt Einkünfte erzielt werden (VwGH 13.12.2007, 2007/14/0053). Die von der BP zitierte Rechtsprechung untermauert daher deren Rechtsposition nicht. Vielmehr ist - gestützt auf die bisherige VwGH-(und BFH)Rspr - davon auszugehen, dass außerbetriebliches Vermögen nur in Verbindung mit einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung angenommen werden kann (s auch VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178 zur "Verschiebung" eines Porsche ins außerbetriebliche Vermögen und zum fehlenden Nachweis der verdeckten Ausschüttung an der "Wurzel"). c. Das von der BP zitierte BFH-Urteil 19.2.1997, XI R 1/96 ist in großen Teilen - jedenfalls was die Aussagen zur Vergleichbarkeit von Risikogeschäften mit Spiel und Wette betrifft - durch die Entscheidung BFH 20.4.1999, VIII R 63/96 als überholt anzusehen. d. Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als Grund für die Nichtanerkennung der Börsengeschäfte würde und (nur) allgemein die Bedingungen für die Anerkennung von Risikogeschäften untersuchen würde, käme man zum Schluss, dass die Verluste der Bw. zugerechnet werden können. - Zunächst ist es nicht wesentlich, ob ein branchentypisches oder branchenuntypisches Geschäft vorliegt. Die BP führt dazu aus, dass es zwar börsennotierte Unternehmungen gebe, die ihren Aktienkurs oder Schwankungen im Rohstoffbereich absichern würden. Die Bw. schließe jedoch fast ausschließlich Termingeschäfte ab, die auf künftige Kursschwankungen des DAX spekulieren würden. Dass solche Termingeschäfte bei einem Unternehmen, welches das Versicherungsmaklergewerbe betreibe, branchentypisch seien, entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dies ist insoweit richtig, als zur typischen Tätigkeit eines Versicherungsmaklers idR nicht die Vornahme von Devisen- und Warentermingeschäften gehört (laut Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist die Versicherungsmaklertätigkeit und die Beratung in Versicherungsangelegenheiten Gegenstand des Unternehmens, aber auch der Handel mit Waren aller Art; außerdem ist die Gesellschaft zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes berechtigt, alle Handlungen, Geschäfte und Maßnahmen - außer Bankgeschäften iS von § 1 Abs 1 Bankwesengesetz, wozu auch der Handel mit Finanzterminkontrakten gehört - vorzunehmen, die diesem Zweck förderlich sind). - Letztlich spielt das aber für die Einstufung keine entscheidende Rolle, weil auch bei branchenfremden Unternehmen die gewillkürte Zuordnung von Risikogeschäften aus Devisentermingeschäften zum betrieblichen Sektor nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Nach BFH 20.4.1999, VIII R 63/96, BStBl 1999 II, S 466 (zu Handel mit Textilen und Devisentermingeschäften)bestehen zwischen Termingeschäften und reinen Glücksspielen grundlegende Unterschiede. Reine Glücksspiele finden im gesellschaftlichen Bereich statt und schaffen sich Risiken selbst. Ergebnisse hängen meist vom Zufall ab und sie werden nicht nach dem Prinzip einer professionellen Vermögensanlage überwacht. Demgegenüber nimmt sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreislauf vorgegeben sind. Bei seriösen, auf Kenntnissen beruhenden Terminspekulationen handelt es sich um eine geistige Tätigkeit, die aus Erfahrung und Beobachtung künftige Entwicklungen prognostiziert, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 28.11.2001, AZ 13 K 257/94, sind Verluste aus Warentermingeschäften Betriebsausgaben, wenn - die Gelder vom betrieblichen Bankkonto geflossen, - zeitnah buchungstechnisch erfasst sind und - im Zeitpunkt der Abwicklung noch nicht erkennbar war, dass sich Verluste aus den Geschäften ergeben würden. Die objektive Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige einen Händler beauftragt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beauftragung als besonders seriös und professionell anzusehen war. - Spekulationen auf den Dax sind Risikogeschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten. Die Anlage auf einen Index (Dax-Future) bringt im Vergleich zu Anlagen in Einzelwerten zusätzlich den Vorteil, dass auf (Gesamt)Marktschwankungen und nicht auf die Entwicklung von Einzelwerten spekuliert werden kann. Für den UFS stellt sich die Sachlage im gegenständlichen Fall wie folgt dar: Die Bw. weist jährlich hohe Gewinne als Versicherungsmaklerunternehmen auf. Diese Gewinne sollten ertragbringend veranlagt werden, wobei die Bw. bemüht war, einen fremden Experten mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Veranlagungsstrategie, vom Bankexperten entwickelt und vom zuständigen Organ der Bw. gutgeheißen, wurde so konzipiert, dass der überwiegende Teil der Anlagegelder in risikoarmen Portefeuilles und der Rest von ca. 15-20% in Papieren mit höherem Risiko veranlagt werden sollte (maximal 700.000,00 € von 3.000.000,00 €). Der veranlagende Bankexperte erhielt eine Gewinnbeteiligung von 11% und sollte Renditen von bis zu 7% erreichen. Diese Vorgaben wurden auch eingehalten, die Maximalsumme von 700.000,00 € wurde nicht überschritten bzw im gesamten Veranlagungszeitraum nicht annähernd erreicht. Aus den geschilderten Prämissen kann nach Ansicht des UFS keine untypische Vorgangsweise abgeleitet werden. Dass Anlager überwiegend in sichere und zu einem kleinen Teil in spekulative Papiere investieren, ist eine nicht unübliche Anlagestrategie. Soweit die BP in ihrer Argumentation darauf abstellt, dass die Derivate nicht nur - wie bei Versicherungen - zu Besicherungszwecken gekauft wurden, ist auf folgendes zu verweisen: Richtig ist, dass Versicherungsunternehmen besonderen Bestimmungen und einer Versicherungsaufsicht (der FMA) unterliegen. Sie können zwar derivative Finanzinstrumente erwerben, sind aber dabei an bestimmte Regeln gebunden (s dazu beispielsweise KPMG, "Bilanzierung und Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach HGB und IRFS"). Bei den Versicherungsunternehmen dürfen Derivate nur im Rahmen des § 74 VAG und des § 1 Abs 8 der Kapitalanlageverordnung verwendet werden, nämlich nur in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken und auch in einem solchen Fall nur insoweit, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern (s dazu auch die "Organisationsleitlinien derivative Finanzinstrumente" des Versicherungsverbandes Österreich). Die Bw. ist ein Versicherungsmaklerunternehmen, das Verträge zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern vermittelt. Sie stellt eine Art "treuhändischer Sachwalter" dar. Die Bw. ist daher nicht an die für Versicherungsunternehmen geltenden strengen Regelungen für den Kundenschutz gebunden, der mit den von den Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsverträgen im Zusammenhang steht. Ein Vergleich zwischen der Bw. und einem Versicherungsunternehmen kann nicht gezogen werden. Der Bw. ist es damit nicht verwehrt, derivative Finanzinstrumente auch zur Vermehrung ihres Vermögens einzusetzen (und nicht nur zur Besicherung). - Für die betriebliche Veranlassung von Termingeschäften reicht es nach der Rspr des BFH aus, wenn die Risikogeschäfte von vorneherein als betriebliche behandelt werden, nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und das Geschäft objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, das Betriebskapital zu verstärken (zB BFH 11.7.1996, IV R 67/95). Die objektive Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals ergibt sich aus den Umständen, unter denen das Geschäft abgeschlossen wird. Wird ein externer und professioneller Händler mit der Abwicklung beauftragt, ist diese objektive Eignung zu bejahen (Niedersächsisches FG, 28.11.2001, AZ 13 K 257/94). Ist aber das Geschäft aus objektiven Gründen der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, werden die Verluste anzuerkennen sein (VwGH 13.12.2007, 2007/14/0053). Der UFS kann unter Miteinbeziehung dieser Prämissen nicht finden, dass die Veranlagung betrieblicher Erträge wie im gegenständlichen Fall durch einen externen Experten, mit dem Zweck das BV zu vermehren, nichts mit dem Betrieb zu tun haben soll. Die Geschäfte wurden durchgehend (und von vorneherein) als betriebliche Geschäfte behandelt. Es bestand auch die klare Absicht, Renditen zu erzielen und das BV zu vermehren. Der beauftragte Händler war in seinen Entscheidungen frei und erhielt (an der erreichten Rendite orientierte) angemessene Provisionen, sodass der subjektive Tatbestand gegeben ist. Es bleibt daher die Frage, ob die Spekulationen auf den DAX objektiv geeignet waren, das Betriebskapital zu verstärken. Die Bw. hat einen externen Bankmanager mit dem Kauf und Verkauf der Kontrakte beauftragt und damit die grundsätzliche Voraussetzung erfüllt. Sie hat nicht durch eigene Organe "Glücksspiele" betrieben, deren Ergebnisse ausschließlich vom Zufall abhängen, wie von der BP angenommen, sondern die Anlagestrategie auf das solide Wissen eines Experten abgestellt. Der Handel mit Dax-Futures ist mit hohen Gewinnchancen, aber auch bedeutenden Verlustmöglichkeiten bei Kurseinbrüchen verbunden. Der Anstieg oder Rückgang um einen Punkt führt zu einem Gewinn oder Verlust von 25 € je Kontrakt. In der Regel werden aber die Gesamtmarkt-Ausschläge nicht höher als bei Einzelprodukten (Aktien) sein. Es besteht daher ein Verlustrisiko, dem aber auch eine ebenso hohe Gewinnchance gegenübersteht. Der BFH hat nur in jenen Fällen, in denen von vorneherein erkennbar war, dass Wertpapiere dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden, gewillkürtes BV verneint (BFH 23.9.2009, IV R 14/07). In allen anderen Fällen ist es daher der unternehmerischen Entscheidung überlassen, die Chancen und Verlustgefahren wahrzunehmen (BFH 8.8.2001, VIII R 63/96). Das - begrenzte - Risiko der im gegenständlichen Fall vorliegenden Terminkontrakte als solches rechtfertigt nach der Judikatur deren Ausschluss vom BV nicht. Betrachtet man die zur Verfügung stehenden Dax-Charts, stellt man fest, dass im Jahr 2000 (Beginn der Spekulationen) der Chart noch bei einem Kurs von rd. 6.000, im September 2001 (9/11) bei 5.200 und im März 2002 (Werkvertrag) noch immer bei 5.000 lag. Erst im Laufe des gesamten Jahres 2002 erfolgte ein Absturz des Kurses auf 2.772 (Oktober), der sich 2003 bis auf 2.426 (April) fortsetzte. Ab diesem Zeitpunkt und im Jahr 2004 erholte sich der Kurs bis rd 4.000 und erreichte im Mai 2006 wieder die ursprünglichen Werte aus dem Jahr 2000. Zu Beginn des Engagements war also nicht abzusehen, dass der Dax zu Anfang 2002 in dieser Weise abstürzen könnte, wobei der Kursrückgang teilweise wohl auf die Ereignisse vom 11. September 2001 (Terroranschlag auf die Twin Towers) zurückzuführen war, also ein von den Analysten nicht vorhersehbares Ereignis. Es haben aber bei Beginn der Veranlagung die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken die vorhandenen Gewinnchancen nicht so deutlich überwogen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das betreffende Geschäft nicht für Rechnung der Gesellschaft übernommen hätte (BFH 15.5.2002, I R 92/00). Dazu kommt, dass die Bw. zwar einen Gesamtverlust aufweist (die Tätigkeit wurde nach vier Jahren eingestellt), aber in zwei Jahren auch Gewinne von 252.000,00 € und 54.000,00 € verzeichnet. Es kann ihr daher die Gewinnerzielungsabsicht nicht von vorneherein abgesprochen werden. Vielmehr verlangt auch der VwGH für die rechtliche Einstufung von Wirtschaftsgütern eine die konkreten Umstände des Einzelfalles würdigende Begründung (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083). Eine solche liegt aber nicht vor. e. Zu verweisen ist weiters auf die im Fachbereich Einkommensteuer erstellte Information vom 27.1.2009 (SZK-010216/0003-ESt/2009). Dort wird zu einer im Baugewerbe tätigen GmbH, die Devisenoptionsgeschäfte abgeschlossen hat, ausgeführt: Die X-GmbH hat ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln, demgemäß ... kann ihr Betriebsvermögen sowohl notwendiges als auch gewillkürtes sein. Daneben kann eine Kapitalgesellschaft ... über einen außerbetrieblichen Bereich verfügen. In seinem letzten zu diesem Problembereich einschlägigen Erkenntnis vom 16.5.2007, 2005/14/0083, hat der VwGH allerdings betont, dass ein Wirtschaftsgut nur dann dem außerbetrieblichen Bereich zugeordnet werden kann, wenn das Wirtschaftsgut ... seiner Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist und sohin eine jederzeitige Einsetzbarkeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft nicht denkbar erscheint. Daraus folgt, dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein außerbetrieblicher Bereich einer Kapitalgesellschaft möglich ist. In einem die angefochtene UFS-Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebenden Erkenntnis vom 13.12.2007, 2007/14/0053, ... hat der VwGH folgende Aussage getroffen. "Falls ... feststehen sollte, dass die Fremdwährungsverluste der Kapitalgesellschaft (und nicht deren Machthaber) zuzurechnen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine eigenständige Kapitalgesellschaft ist, sodass die ihr zurechenbaren Rechtsgeschäfte in aller Regel ihre betriebliche Sphäre betreffen werden." Für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen einer § 7 Abs. 3-Körperschaft kommt es daher nicht darauf an, ob es sich um ein branchentypisches Geschäft handelt (laut BFH-Rspr ist bei branchenuntypischen Geschäften der betriebliche Zusammenhang nur besonders sorgfältig zu prüfen - vgl. BFH 20.4.1999, VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Optionsgeschäft, das mit einem Bankinstitut abgeschlossen wurde. Daraus folgt, dass Optionsgeschäfte wie die gegenständlichen im Wirtschaftsleben ... nicht allgemein als unüblich anzusehen sind. Überdies ist zu bedenken, dass die X-GmbH auch eine Einnahme aus diesem Geschäft erzielt hat. Der bundesweite Fachbereich Einkommensteuer kommt daher zum Schluss, dass ein Ausscheiden der in Rede stehenden Optionsgeschäfte aus dem BV der GmbH nicht zulässig ist. Damit bestätigt auch der Fachbereich die grundlegend schon in den vorangehenden Absätzen geschilderte Rechtsansicht des UFS, dass außerbetriebliches Vermögen grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein muss (Optionsgeschäfte und Futures sind in Bezug auf diese Frage gleichzubehandeln). D.) Zusammenfassung: (1) Bei Kapitalgesellschaften wird gewillkürtes BV de facto zu notwendigem BV (KStR 610; Bruckner, ÖStZ 2003, 110; Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 7, Rz 170; Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, S. 49). Nach der Rspr des VwGH bedarf die Annahme außerbetrieblichen Vermögens eines Nachweises, dass die Anschaffung des Wirtschaftsgutes (von Anfang an und zur Gänze - verdeckte Ausschüttung an der Wurzel) auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Derartige Überlegungen spielten im gegenständlichen Fall keine Rolle. (2) Dem Ansatz eines von vorneherein nicht dem BV zuzurechnenden Wirtschaftsgutes (aus den bloßen Gründen eines eingegangenen hohen Risikos beim Kauf) kann der UFS zudem nichts abgewinnen. Bloßes Risiko (bei der Anschaffung) an sich kann noch nicht zu außerbetrieblichem Vermögen führen, wäre doch dem Unternehmen dadurch jede unternehmensrechtliche Disposition genommen. Auf der Betriebsvermögensebene einer Kapitalgesellschaft ist aber auch nicht ersichtlich, wie dem BV zunächst gewidmete und dabei nicht den Gesellschaftern dienende Wirtschaftsgüter aus dem BV wieder "entfernt" werden könnten, zumal schon der Zeitpunkt zu dem sie außerbetriebliches Vermögen werden sollen (ab wann sind betrieblich angeschaffte Derivate nicht mehr betrieblich?) äußerst problematisch zu bestimmen wäre. Es ist im übrigen zu bezweifeln, dass die BP die WG auch dann als außerbetrieblich angesehen hätte, wären die 2003 und 2004 aufgetretenen Gewinne auch 2005 und 2006 weitergegangen. (3) Der Rspr können auch die allgemeinen Voraussetzungen entnommen werden, nach denen Betriebsvermögen vorliegt. Ein branchentypisches Geschäft muss nicht gegeben sein. Es muss sich nur ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen ergeben und die Transaktionen müssen quasi "neutral" erfolgen, also durch Außenstehende, nicht im Interesse der Gesellschafter und in einer seriösen auf Kenntnissen beruhenden Weise. Das Risiko darf im Kaufzeitpunkt nicht die Chancen überwiegen, sodass ein sorgfältig agierender Geschäftsleiter davon absehen würde. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Transaktionen führte ein Bankmanager durch, der sich im Bereich der Veranlagung seit Jahrzehnten betätigte, klare Vorgaben hinsichtlich der Rendite und der Provisionen erhielt, mit dem Auftrag, das Betriebsvermögen zu vermehren. Im vorliegenden Fall kann daher eine Betätigung die einem Glücksspiel gleicht, nicht angenommen werden. Im Auftragszeitpunkt war auch ein Überwiegen der Risiken nicht erkennbar. Dass das Unternehmen die seit kurzem anfallenden großen Jahresgewinne gewinnbringend veranlagen wollte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, ebensowenig die vom eingesetzten Manager in einzelnen Jahren getroffenen Fehlentscheidungen, weil sich auch die Risikostrategie innerhalb einer Bandbreite bewegte, die nicht ungewöhnlich ist. 4. Aufgrund der Ausführungen in Punkt 3 erübrigt sich die Zurechnung außerbetrieblicher Einkünfte. Kapitalgesellschaften haben gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 ausschließlich gewerbliche Einkünfte. Außerbetriebliche Einkünfte können ihnen nicht zugerechnet werden, da betriebliche Einkünfte bedingt sind (Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 7, Rz 169) bzw hätte selbst bei betrieblicher Veranlassung die Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus der einkünfteirrelevanten Sphäre keine steuerliche Auswirkung (Stangl, Die außerbetriebliche Sphäre von Kapitalgesellschaften, S. 148 ff.). Der UFS schließt sich dieser Rechtsauffassung vollinhaltlich an. 5. Frage der Liebhaberei: A) Der Erwerb der Futures stellt eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LVO dar (erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit Gesamtgewinnerzielungsabsicht). Wie bereits dargestellt wurde, ist Liebhaberei nach der Rspr des VwGH auch bei Kapitalgesellschaften denkbar, soweit der Futureshandel als eigenständige Einkunftsquelle angesehen werden kann. Da im Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 LVO in jedem Fall Einkünfte anzunehmen sind, könnte nur das letzte Jahr (1995) von der Liebhabereiproblematik betroffen sein. B) Die Annahme von Liebhaberei scheitert schon daran, dass der Futureshandel nur ein Nebenprodukt der allgemeinen Anlagestrategie (zB mit Aktienkäufen) war. Der Unabhängige Finanzsenat geht nicht davon aus, dass ein 15%iger bis 20%iger (stärker risikobehafteter) Teil des Handels mit Wertpapieren für sich als eigener Teilbetrieb angesehen werden könnte, wie dies offenbar von der BP gehandhabt wurde. C) Selbst im Falle einer Trennbarkeit des Futurehandels als Teilbetrieb, läge keine Liebhaberei vor. Der Ankauf von Futures wurde 2006 eingestellt, bevor ein Gesamtgewinn erreichbar war. Die vorzeitige Beendigung der Betätigung zieht bei bis dahin vorliegenden Verlusten nicht zwingend die Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft nach sich. Nur wenn objektiv gesehen die Möglichkeit fehlt, einen Gesamtgewinn zu erzielen, oder es an der Absicht mangelt, liegt keine Einkunftsquelle vor (Jakom/Laudacher, § 2, Rz 246 mit Verweis auf VwGH 14.4.1994, 93/15/0185). Im Fall privater Motive für die Einstellung ist Liebhaberei anzunehmen, sofern sich diese Motive nicht den Unwägbarkeiten annähern. Vorangehend wurde bereits ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall weder an der objektiven Eigenschaft einen Gesamtgewinn zu erzielen, noch an der Absicht dazu mangelte. Mit Schreiben vom 12. November 2010 teilte die Bw. mit, sie habe die Zusammenarbeit mit dem Vermögensverwalter im Frühjahr 2006 aufgelöst und damit auch die von ihm direkt gemanagte Hedgefondsstrategie beendet. Sie begründet dies damit, dass die erwirtschaftete Rendite über das gesamte Portfolio nicht den Erwartungshaltungen und auch nicht der in Aussicht gestellten Zielrendite des Hedgefondsmanagers entsprochen hätte. Den ho. aufliegenden Unterlagen sind keine "privaten" Motive für die Einstellung der Betätigung zu entnehmen, vielmehr sind betriebswirtschaftliche Gründe maßgebend. Der UFS könnte daher auch nicht im Zusammenhang mit den Verlusten des Jahres 2005 von Liebhaberei ausgehen. Der Berufung war aus den bezeichneten Gründen stattzugeben. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt, zwei Berechnungsblätter Linz, am 14. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Kapitalgesellschaftaußerbetriebliches VermögenDerivateFuturesOptionesRisikogeschäftSpekulation auf den DAX

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1126-L/07
Stammnummer
51310
Gültig
14.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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