Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0390-S/02
Liebhaberei bei einem nebenberuflich tätigen Privatgeschäftsvermittler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-S/02vom 14.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.G., vom 26. März 2001
gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 28. Februar 2001 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994, 1996, 1997, 1998, und 1999 sowie vom
26. März 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
16. Dezember 1996 betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994, 1996, 1997, 1998 und 1999
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 1995 wird als verspätet
zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit dem Jahr 1991 neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit Warenrepräsentator der Firma A. In
den Jahren 1994 bis 1999 wurden folgende Einnahmen- Ausgaben für diese
Tätigkeit ausgewiesen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
|
Provisionen
|
41.815,11
|
22.719,12
|
19.970,22
|
19.198,00
|
18.961,00
|
20.813,00
|
AKM
|
2.844,39
|
4.011,42
|
8.418,00
|
2.836,00
|
58,96
|
|
Summe
|
44.659,50
|
26.730,54
|
28.388,22
|
22.034,00
|
19.019,96
|
20.813,00
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Aufbauhilfen
|
520,00
|
545,00
|
529,00
|
660,00
|
|
|
Beiträge/Gebühren
|
5.133,23
|
4.900,00
|
4.995,00
|
4.900,00
|
3.500,00
|
6.272,00
|
Büromaterial
|
430,00
|
150,00
|
|
1.447,10
|
150,00
|
150,00
|
Diäten
Inland
|
11.850,00
|
13.110,00
|
6.960,00
|
|
|
|
Kilometergelder
|
8.062,50
|
|
|
|
|
|
Fachliteratur
|
1.758,00
|
495,00
|
445,00
|
1.935,00
|
865,00
|
350,00
|
GWG
|
|
|
|
|
506,70
|
5.526,00
|
Inserate
|
3.180,00
|
|
|
|
|
|
Rechtsberatung
|
1.500,00
|
850,00
|
900,00
|
1.080,00
|
1.100,00
|
|
Reisespesen
lt. Beleg
|
4.200,00
|
7.000,00
|
8.050,00
|
9.660,00
|
6.440,00
|
|
Telefon
- 20% PA
|
|
|
|
9.000,00
|
|
|
Vorführprodukte
|
8.459,00
|
16.434,00
|
6.489,40
|
5.533,20
|
5.370,95
|
9.086,45
|
AFA
|
2.784,37
|
|
|
|
|
|
Summe
|
47.877,10
|
43.484,00
|
28.368,40
|
34.215,30
|
17.932,65
|
21.384,45
|
|
|
|
|
|
|
|
Verlust
|
-3.217,60
|
-16.753,46
|
|
-12.181,30
|
|
-571,45
|
Gewinn
|
|
|
19,82
|
|
1.087,31
|
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ
für die Jahre 1994 bis 1999 vorläufige Einkommensteuerbescheide (gem.
§ 200 BAO), in denen sie die Einkünfte aus der Tätigkeit als
Warenpräsentator nicht berücksichtigte. Im Dezember 1996 wurde
für das Jahr 1995 in Anwendung der Bestimmungen des § 295 Abs. 1
BAO ein geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen, da im
Grundlagenbescheid (gemäß
§ 188 BAO) der
G- undMitges festgestellt worden war, dass nicht, wie der Berufungswerber
in seiner Abgabenerklärung angeführt und dem vorläufigen
Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt diese Gesellschaft Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielt habe, sondern Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vorlägen.
Im Feber 2001 wurden endgültige
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1996, 1997, 1998 und 1999
erlassen und weder die Verluste noch die Gewinne aus der Tätigkeit als
A-Vertreter anerkannt. In der Begründung verweis die Abgabenbehörde
erster Instanz auf die im Dezember 2000 an den Berufungswerber ergangene
Berufungsentscheidung der Rechtsmittelbehörde (Finanzlandesdirektion
für Salzburg) den Zeitraum 1993 betreffend in der dem Begehren des
Berufungswerbers auf Veranlagung des Jahres 1993 nicht stattgegeben wurde. In
der Begründung führte die Rechtsmittelbehörde unter anderem aus,
dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 2. 2000,
96/14/0038 die seit Jahren strittige Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlertätigkeiten ein Anlaufzeitraum
gemäß
§ 2 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung (BGBl Nr:
33/1993 - LVO 1993) anzuerkennen sei oder ob von einer zeitlich begrenzten
Tätigkeit ausgegangen werden könne und somit ein Anlaufzeitraum zu
verneinen sei, entschieden worden sei. Der Gerichtshof habe ausgesprochen, dass
bei keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter
werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssten, schon systembedingt im Sinne des
§ 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen sei, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Der
Berufungswerber betreibe unbestrittenermaßen seit dem Jahr 1991 eine
Privatgeschäftsvermittlung in der Form, wie sie in dem zitierten Erkenntnis
des Gerichtshofes angesprochen worden sei. Es werde daher zunächst
festgestellt, dass der Berufungswerber aus seiner Tätigkeit als A-Vertreter
- abgesehen von sehr geringen Gewinnen in den Jahren 1996 und 1998 -
in allen Jahren nur Verluste erzielt habe, sodass sich für die Jahre 1991
bis 1999 insgesamt ein Verlust von ATS 201.407,58 ergäbe. Aus der vom
Berufungswerber für das Jahr 1993 vorgelegten Einnahmen/Ausgaben/Rechnung
ergäbe sich, dass er die Aufwendungen für Schulungen und
Vorführmaterial selbst zu tragen habe und auch hohe Reiseaufwendungen zu
tätigen gewesen seien. So hätten allein die Reiseaufwendungen von
ATS 36.263,60 die gesamt erzielten Bruttoeinnahmen von ATS 34.990,06
überstiegen, sowie die Aufwendungen für Fachliteratur und
Berufsfortbildung und Vorführprodukte hätten ATS 2.410,00 bzw.
ATS 18.524,00 betragen. Dies sowie die amtsbekannte Tatsache, dass
nebenberuflich tätige Warenpräsentatoren (in der beschriebenen Art der
Privatgeschäftsvermittlung, bei der die gesamte Tätigkeit
einschließlich Preisgestaltung für die verkauften Produkte straff
geregelt seien) in der Regel keine Gewinne erzielen würden, seien nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde genug Indizien dafür, dass der
Berufungswerber seine Tätigkeit als Warenpräsentator der Firma A vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes einstellen werde. Die
Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum sei daher zu versagen und
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 daher abzuweisen
gewesen.
Gegen diese mit 28. Feber 2001 erlassenen
Bescheide sowie auch gegen den bereits im Dezember 1996 erlassenen
Einkommensteuerbescheid des Jahres 1995 wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass er seine Tätigkeit als A-Vertreter im Jahr 1991
begonnen habe und die Verluste der ersten drei bis fünf Jahre
gemäß der Liebhabereiverordnung vom 17. Dezember 1992 auf
alle Fälle anzuerkennen seien. Außerdem habe er seine Tätigkeit
nicht beendet und werde sie auch nicht beenden. Damit sei klargestellt, dass die
Finanzverwaltung ihre Behauptung unter Beweis zu stellen habe. Es reiche daher
keinesfalls aus Behauptungen aufzustellen, dass aus seiner Tätigkeit als
Privatgeschäftevermittler auch in Zukunft mit keinem positiven Ertrag zu
rechnen sei und daher auf Dauer gesehen keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes vorliege. Diese pauschalen Begründungsversuche und
Behauptungen lehne der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
21. 06. 1994, 93/14/0217 entschieden ab. Die Begründung des
Finanzamtes, es werde auf die an ihn ergangene Berufungsentscheidung verwiesen,
sei daher unzulässig, da sich diese Entscheidung auf das Jahr 1993
beschränke. Insbesondere weise er darauf hin, dass es der Finanzverwaltung
nicht gelingen werde den Beweis für die Einstellung seiner Tätigkeit
als A-Vertreter zu liefern, da er seine Tätigkeit nicht einstellen werde.
Im Jahr 2000 sei es ihm gelungen die Provision um 30% zu steigern. Diese
Steigerung werde im Jahr 2001 fortgesetzt werden können. Es sei auch zu
bedenken, dass die Firma A zurzeit ca. 1.200 Produkte anbiete, sodass allein aus
dieser Tatsache, die Möglichkeiten mehr Umsatz beziehungsweise mehr
Provisionsumsatz zu erzielen auf der Hand liege. In der Zwischenzeit koste der
Gewerbeschein Warenpräsentator zu sein keinen Schilling mehr. Weiters
könne jeder A-Berater sich von den Sozialversicherungsbeiträgen
befreien lassen. Diese bedeute, dass die neue Selbstständigkeit für
jedermann erschwinglich sein werde. Der Berater erspare sich gegenüber
früher ca. ATS 40.000,00. Genau diese Gegebenheit werde ihn in die
Lage versetzen, das A-Geschäft schneller erfolgreich aufzubauen. Es werde
daher der Antrag gestellt die angefochtenen Bescheide der Jahre 1994 bis 1999
ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt wies die eingebrachte Berufung betreffend
Einkommensteuer 1994, 1996, 1997, 1998 und 1999 durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung (Bescheid) ab.
In der Begründung wurde vorerst darauf verwiesen, dass
Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen nicht geeignet wären, einen Gewinn
bzw. Überschuss abzuwerfen, "Liebhaberei" seien und die anfallenden
Verluste weder ausgleichs- noch abzugsfähig seien. Zur Vereinheitlichung
der Rechtsanwendung bei Vorliegen von "Liebhaberei" sei die
Liebhabereiverordnung (BGBl. 1993/33) erlassen worden, die im
§ 1 Abs. 1 normiere, dass die Absicht, einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein müsse. Dies
sei im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht nachvollziehbar, da der
Berufungswerber aus seiner Tätigkeit als Warenpräsentator der Firma A
in den Jahren 1991 bis 1999 insgesamt einen Verlust von ATS 201.407,58
erzielt habe. Der Berufungswerber gebe zwar an, dass es ihm im Jahr 2000
gelungen sei, die Provisionen um 30% zu steigern und diese Steigerung im Jahr
2001 fortgesetzt werden könne, aber der Schluss, dass das A-Geschäft
insgesamt einen Gesamtgewinn abwerfe, könne daraus nicht gezogen. Auch habe
der Berufungswerber keine Prognoserechnung vorgelegt aus der hervorgehe, dass
die von ihm behauptete Einsparung von ATS 45.000,00 einen Gesamtgewinn
ermöglichen würde. Unter Verweis auf das von der
Rechtsmittelbehörde angeführte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem keinen Gebietsschutz
genießenden und Schneeballsystem werbenden Privatgeschäftsvermittler,
der Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben müsse
und zudem hohe Reiseaufwendungen habe, wurde dem Berufungswerber vorgehalten,
dass aus seinen der Abgabenbehörde erster Instanz für den Zeitraum
1994 bis 1999 vorgelegten Einnahmen - Ausgaben Rechnungen nicht zu
entnehmen sei, dass er Reiseaufwendungen gehabt habe und dies für einen
Privatgeschäftevermittler völlig untypisch sei. Er werde daher darauf
aufmerksam gemacht, dass nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
(§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO) unter anderem
Eintragungen (Aufzeichnungen) vollständig sein müssten, was bedeute,
dass es dem Abgabepflichtigen nicht frei stehe, Ausgaben nach Belieben zu
verkürzen, um etwa den Erfolg positiv darzustellen.
Die Einkunftsquellenvermutung sei daher zu versagen und die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994, 1996, 1997, 1998 und
1999 abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde eine "Berufung" eingebracht,
die von der Abgabenbehörde erster Instanz als Vorlageantrag gewertet
wurde.
In der Begründung wurde zunächst auf die
Ausführungen in der Berufung verwiesen und unter anderem ausgeführt,
dass im Jahr 2000 ein Gewinn von ATS 7.006,00 erwirtschaftet worden sei, den das
Finanzamt nicht beachtet habe. Betrachte man die Jahre 1994 bis 2000 so
ergäbe sich eine klare Tendenz zu einem positiven Gesamtergebnis. Im
Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass
ein Beobachtungszeitraum von 12 Jahren einzuräumen sei, der noch nicht
abgelaufen sei. Die Ansicht der Abgabenbehörde, dass jeder A-Berater
(keinesfalls Vertreter) die Schulungen und Vorführprodukte auf eigene
Kosten erwerben müsse, sei zwar richtig, aber die Finanzverwaltung vergesse
jedoch, dass der Besuch der Schulungen und die Anzahl der Vorführprodukte,
die angeschafft werden, jeder A-Berater selbst bestimme und somit selbst
entscheide, welche Ausgaben und wie viele Schulungen er jeweils besuche. Jeder
A-Berater könne daher seine Reisetätigkeit so steuern, dass die
Ausgaben hierfür den Einnahmen angepasst seien. Bis heute sei die
Finanzverwaltung nicht in der Lage, die Behauptungen im Erkenntnis vom
22. Feber 2000 auch annähernd unter Beweis zu
stellen.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu
geben und die angeführten Bescheide der Jahre 1994 bis 1999
aufzuheben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die
eingebrachte Berufung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Rechtsmittelbehörde vor. Für die Erledigung der Berufung ist die durch
das Abgabenrechtsmittelreformgesetz 2002 bedingte Änderung des
Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat - Außenstelle Salzburg (UFS-Salzburg)
zuständig.
Nach der Aktenlage wurden in dem Zeitraum 1991 bis 2003
folgende Verluste bzw. Gewinne aus der Tätigkeit als A-Vertreter
ausgewiesen:
|
Jahr
|
|
ATS
|
EURO
|
ATS
|
|
|
|
|
|
1991
|
|
-54.012,39
|
|
|
1992
|
|
-71.770,81
|
|
|
1993
|
|
-44.006,90
|
|
|
1994
|
|
-3.217,60
|
|
|
1995
|
|
-16.753,46
|
|
|
1996
|
|
19,82
|
|
|
1997
|
|
-12.181,30
|
|
|
1998
|
|
1.087,31
|
|
|
1999
|
|
-571,45
|
|
|
2000
|
|
7.006,71
|
|
|
2001
|
|
11.699,95
|
|
|
|
Summe
|
-182.700,12
|
|
-182.700,12
|
|
Umrechnung
|
-13.277,34
|
-13.277,34
|
|
2002
|
|
|
890,05
|
12.247,36
|
2003
|
|
|
-192,74
|
-2.652,16
|
|
Summe
|
|
-12.580,03
|
-173.104,93
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter
Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen
einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung BGBl
33/1993).
Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1
Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
Strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
(z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen
der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird (§ 2 Abs. 1 und 2 der
Liebhabereiverordnung BGBl. 33/1993 - LVO BGBl 33/1993).
Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der
Liebhabereiverordnung geltenden Rechtslage, wonach zur Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie objektive
Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren, kommt es seit
Geltung der Liebhabereiverordnung in erster Linie auf die Absicht des
Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Liegt - wie im vorliegenden
Fall - eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung vor,
ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch
widerlegt werden, wenn die Absicht nicht an Hand objektiver Umstände
(§ 2 Abs 1 und 3 LVO BGBl 33/1993) nachvollziehbar ist. Fallen bei
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1 LVO BGBl 33/1993 Verluste an,
so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere an Hand der
im § 2 Abs 1 Z 1 bis 6 der LVO BGBl 33/1993 genannten Kriterien zu
beurteilen. Gemäß
§ 2 Abs 2 LVO BGBl 33/1993 ist nach Ablauf des
Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch
innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Eine Absicht
ist ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich
erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die
Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die
Absicht hat, Gewinne zu erzielen, vielmehr muss die Absicht an Hand der im
§ 2 Abs 1 LVO BGBl 33/1993 beispielsweise aufgezählten
objektiven
Kriterien beurteilt werden. Auf
Wunschvorstellungen desjenigen, der die Bestätigung entfaltet, kommt es
hierbei nicht an (VwGH vom 21. 06. 1994, 93/14/0217).
Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines A-Vertreters
eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, hat der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21. 06. 1994,
93/14/0217 und vom 12. 08. 1994, 94/14/0025 ausgesprochen, dass es
sich bei dem im Einzelnen beschriebenen Vertriebs- und Provisionssystem von A
Produkten um eine Vermittlertätigkeit handelt, die grundsätzlich nach
einem sich totlaufenden Schneeballsystem aufgebaut ist. Über einem
Vertreter befinden sich so genannte "Sponsoren", die an seinem Umsatz beteiligt
sind; unter ihm sind jene A Sponsoren (Subvertreter), die von ihm selbst
"gesponsert" (geworben) wurden. Es dürfen lediglich Produkte der A-GmbH
vertrieben werden, wobei es keinen Gebietsschutz gibt und auch die Preise von
der A-GmbH festgelegt werden. Auf der Ausgabenseite solcher Vertreter, die in
der Regel nebenberuflich tätig sind und ihre Kunden bzw. Subvertreter vor
allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis anwerben, wobei es in der
Natur der Sache liegt, dass dieser Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen
Konkurrenzierung binnen kurzem ausgeschöpft ist und solcher Art eine
Marktverengung eintritt, fallen regelmäßig beträchtliche
Schulungs- bzw. Seminarkosten, Kfz-Kosten und Reisespesen an. Unter derartigen
Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines A-Vertreters nach
Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes
aber
objektiv gesehen nicht zur Erzielung eines
Gesamtgewinnes geeignet. Im Erkenntnis vom 22. 02. 2000,
96/14/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Nichtberücksichtigung
der Anlaufverluste eines A-Vertreters als rechtmäßig beurteilt. Bei
derartigen, keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem
Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssten, sei schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 LVO damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde.
Der Berufungswerber hat seit Beginn seiner nebenberuflichen
Tätigkeit im Jahr 1991 bis zum Jahr 2003 und somit nach über 12 Jahren
der Tätigkeit als Warenpräsentator einen Gesamtverlust von €
12.580,03 (ATS 173.104,93) erzielt, sodass unter Berücksichtung der
vorgegebenen Wirtschaftsführung dieser Tätigkeit (Preisbestimmung
durch die Firma A, Erwerb der Vorführprodukte, Bestreitung der
Schulungskosten, vorgegebenes Vertriebs- und Provisionssystem, kein
Gebietsschutz und daher gegenseitige Konkurrenzierung der
Warenpräsentatoren innerhalb eines Verkaufsgebietes) damit zu rechnen ist,
dass aus dieser Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar ist und somit keine
Einkunftsquelle sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei näherer
Betrachtung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben des Berufungswerbers.
Die höchsten Einnahmen des Zeitraumes 1991 bis 2003 wurden im
Jahr 1994 mit ATS 44.659,50 erzielt, aber selbst in diesem Jahr war es
nicht möglich einen Gewinn zu erzielen, sondern es wurde ein Verlust in
Höhe von ATS 3.217,60 ausgewiesen, sodass auch daraus zu
schließen ist, dass aus dieser Tätigkeit kein Gesamtgewinn erzielbar
ist und daher keine Einkunftsquelle sondern eine steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei vorliegt, wenn nicht einmal die innerhalb eines
zwölfjährigen Zeitraumes erzielten
höchsten Einnahmen ausreichen einen
Gewinn aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Hinzukommt noch, dass in dieser
Einnahmen - Ausgaben Rechnung bestimmte in den Vorjahren angefallene
typische Aufwendungen, wie Bankzinsen und Spesen, Postgebühren und
Verbrauchsgüter und damit anzuführende Betriebsausgaben fehlen. Die
Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, dass der Berufungswerber ab dem
Jahr 1994 die ihm tatsächlich erwachsenen Betriebsausgaben nicht mehr,
wie gesetzlich vorgesehen, vollständig erfasst hat um bessere Ergebnisse
auszuweisen, ist sowohl nachweisbar als
auch nachvollziehbar. Nachweisbar
deshalb, da der Berufungswerber für das Jahr 1995 weder den ihm
zustehenden Abschreibungsbetrag für das im Jahr 1992 ins
Anlagevermögen aufgenommene Wirtschaftsgut "Kochset 22 TLG" in Höhe
von ATS 2.783,37 (unter der Annahme, dass das Wirtschaftsgut weiterhin
verwendet worden ist) geltend gemacht hat noch den Restbuchwert von
ATS 2.784,37 als Betriebsausgabe geltend gemacht hat, wenn man davon
ausgeht, dass das Wirtschaftsgut offenbar nicht mehr weiterverwendet worden ist.
Nachvollziehbar deshalb, da für die Tätigkeit eines
Warenpräsentators hohe Reiseaufwendungen typisch sind. Dies war sowohl bei
allen vom Höchstgericht entschiedenen Fällen als auch in allen anderen
von den Abgabenbehörden entschiedenen Fällen so und daher sind die vom
Berufungswerber vorgelegten Einnahmen - Ausgaben Rechnungen der Jahre 1994
bis 2002 im Hinblick auf die tatsächlich angefallen Ausgaben nicht
glaubwürdig. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei
dieser Tätigkeit nur in den ersten vier Jahren (1991, 3.950 km, ds.
ATS 15.800,00, 1992, 7.799 km ds. ATS 33.316,10, 1993, 5.152 km ds.
ATS 22.153,60 und 1994, 1.875 km ds. ATS 8.062,50) Reiseaufwendungen
angefallen wären und der Berufungswerber im Durchschnitt dieser Jahre 4.694
km zurücklegte bzw. einen durchschnittlichen Aufwand von ATS 19.833,00
zu tragen hatte, während er ab dem Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 -
dies ist ein Zeitraum von acht Jahren -
keinerlei Reiseaufwendungen mehr angefallen wären. Das der Berufungswerber
auch in den Jahren ab 1995 Reiseaufwendungen hatte wird nicht einmal von ihm
selbst in Abrede gestellt, wenn er in seiner "Berufung" gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung ausführt, dass
"jeder
A-Berater seine Reisetätigkeit so
steuern kann, dass die Ausgaben hiefür den Einnahmen angepasst
sind". Daraus ist zweifelfrei zu schließen, dass der
Berufungswerber zwar eine Reisetätigkeit ausübte, es aber
unterließ die ihm entstandenen Aufwendungen, wie in den Jahren 1991 bis
1994, in Höhe des amtlichen Kilometergeldpauschales geltend zu machen und
damit der Abgabenbehörde gegenüber offen zu legen. Ferner ist es mit
den allgemeinen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass dem Berufungswerber im Jahr
1997 ATS 9.000,00 (ds. 40,85% der Gesamteinnahmen dieses Jahres) an
Fernsprechgebühren erwachsen sind, während er über Jahre hinweg
und zwar von 1992 bis 1996 und 1998 bis 2002 keinerlei Aufwände für
Fernsprechgebühren hatte. Auch dies lässt zweifelsfrei den Schluss zu,
dass der Berufungswerber beginnend mit 1994 seiner ihm gesetzlich obliegen
Offenlegungsverpflichtung und zwar zur Offenlegung aller ihm aus dieser
Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen nicht nachgekommen ist und damit einen
Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse verwehrte. Aber selbst die
unvollständige Offenlegung seiner Aufwendungen in den Jahren 1994 bis 2002
haben nicht dazu geführt, dass über den Zeitraum von 1991 bis 2003 ein
Gesamtgewinn erzielt werden konnte, sondern ein Gesamtverlust von
€ 12.580,03 ds. ATS 173.104,93 ausgewiesen wurde. Selbst wenn man
der verfehlten Rechtsauffassung des Berufungswerbers folgt, der vom Ablauf eines
Beobachtungszeitraumes von 12 Jahren ausgeht um beurteilen können, ob eine
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliege oder eine Einkunftsquelle, ist
nach Ablauf dieses vermeintlichen zwölfjährigen Beobachtungszeitraumes
im Jahr 2003 bei einem Gesamtverlust von € 12.580,03 ds.
ATS 173.104,93 die Schlussfolgerung zwingend, dass diese Tätigkeit
eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt und keine Einkunftsquelle
vorliegt.
Dem Vorwurf des Berufungswerbers, dass in der
Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz auf die an ihn ergangene
Berufungsentscheidung der Rechtsmittelbehörde verwiesen worden sei und dies
unzulässig sei, ist zu erwidern, dass dies zulässig gewesen ist (siehe
Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
§ 93 Tz 15). Es ist nämlich nicht rechtswidrig, in der
Begründung eines Bescheides bzw. der Bescheide auf die eines anderen, der
Partei bekannten Bescheides - im gegenständlichen Verfahren war dies
der Verweis in der Begründung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994,
1996 bis 1999 auf die an den Berufungswerber ergangene Berufungsentscheidung der
Rechtsmittelbehörde vom 12. Dezember 2000 - zu verweisen
(siehe VwGH 07. 02. 1989, 86/14/0162, 14. 09. 1992,
91/15/0044, 27. 05. 1998, 95/13/0171, 0174, 25. 06. 1998,
97/15/0061).
Der vom Berufungswerber vertretenen Ansicht, dass die
"Finanzverwaltung nicht in der Lage ist, die
Behauptungen im Erkenntnis vom 22. Feber 2000 auch annähernd
unter Beweis zu stellen", ist zu entgegen, dass sowohl die
Abgabenbehörde erster Instanz als auch die Rechtsmittelbehörden
(Finanzlandesdirektion für Salzburg und der Unabhängige Finanzsenat)
ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die amtsbekannte Tatsache, dass
nebenberuflich tätige A-Vertreter in der Regel keine Gewinne erzielen, in
ihre Überlegungen einbeziehen können und dürfen und es daher
nicht des Beweises der Einstellung der Tätigkeit bedarf bzw. die
Nichteinstellung der Tätigkeit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung
führt. Der Berufungswerber hat weder behauptet, seine Tätigkeit
unterscheide sich von der anderer A-Vertreter, noch ist dies aus der Aktenlage
erkennbar. Vielmehr wird die gesamte Tätigkeit der A-Vertreter
einschließlich der Preisgestaltung für die verkauften Produkte von
der A-GmbH straff geregelt (vgl nochmals die diesbezüglichen
Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom
21. 06. 1994, 93/14/0217). Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben
erwähnten Erkenntnis sowie im Erkenntnis vom 12. 08. 1994,
94/14/0025, ausgeführt hat, kann den Abgabenbehörden nicht erfolgreich
entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangen, die Tätigkeit
eines A-Vertreters sei objektiv gesehen nicht
geeignet, Gewinne zu erzielen. Der Abgabenbehörden haben aber auch
bei der von ihnen vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles - insbesondere
auf Grund der Tatsachen, dass der Berufungswerber ab dem Jahr 1994
unvollständige Einnahmen - Ausgabenrechnungen vorlegte und selbst
diese nicht zu nachhaltigen buchmäßigen "Gewinnen" geführt
haben, sondern trotzdem Verluste ausgewiesen wurden sowie die Behauptungen des
Berufungswerbers nach einer Umsatzausweitung sowie die "neue
Selbständigkeit sei für jedermann erschwinglich" jeglicher Grundlage
entbehren, wenn der Berufungswerber durch nachweisbare und nachvollziehbare
Minderungen der Aufwendungen seinen Offenlegungspflichten nicht
nachkommt.
Der Senat der Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Rechtsmittelbehörde für das Berufungsverfahren das Jahr 1993
betreffend und die Abgabenbehörde erster Instanz sowie der Unabhängige
Finanzsenat im gegenständlichen Verfahren die Jahre 1994, 1996, 1997, 1998
und 1999 betreffend sind zu dem Schluss gekommen, dass der Berufungswerber seine
Tätigkeit als A-Vertreter vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
systembedingt beenden werde, weswegen kein
Anlaufzeitraum anzunehmen ist - auch nicht einer von fünf
Jahren -, wie der Berufungswerber in Verkennung der Rechtslage meint. Daran
ändern auch die Vorbringen des Berufungswerbers nichts, dass die Jahre 1994
bis 2000 eine klare Tendenz zu einem positiven Gesamtergebnis zeigen, wenn die
Einnahmen - Ausgaben Rechnungen nachweisbar und nachvollziehbar
unvollständig sind und der Berufungswerber nach seinen eigenen
Ausführungen ohnehin die Betriebsergebnisse nach seinen Vorstellungen
"steuern" könne. Auch die Behauptungen des Berufungswerbers, dass die "neue
Selbständigkeit für jedermann erschwinglich" sei womit offenbar die
Werbung neuer A-Vertreter gemeint ist oder das eine Produktpalette von 1.200
Produkte von selbst eine Umsatzsteigerung zur Folge hätten - der
Berufungswerber ist offenbar der Ansicht, dass sich diese Produkte von selbst
verkaufen würden - und dadurch das Betriebsergebnis in Hinkunft bedeutend
verbessert werden könnte, vermögen daran nichts zu ändern. Denn
wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom
21. 06. 1994, 93/14/0217, ausgeführt hat, sei jeder neu geworbene
A-Vertreter auch ein Konkurrent des ihn werbenden A-Vertreters, weswegen sich
durch die Werbung neuer A-Vertreter die Umsätze nicht beliebig steigern
ließen. Abschließend wird daher bemerkt, dass bei keinen
Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssen - auch wenn sie diese über
acht Jahre hinweg
nicht angeführt werden -, schon
systembedingt iSd § 2 Abs 2 letzter Satz LVO 1993 damit zu rechnen ist,
dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat daher zu Recht die Tätigkeit des
Berufungswerbers als A-Vertreter als eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
und nicht als Einkunftsquelle beurteilt. Diese Beurteilung der
Abgabenbehörde erster Instanz sowie die Beurteilung des UFS- Salzburg
stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der abgabenrechtlichen Beurteilung der
Tätigkeit von A-Vertretern als "Liebhaberei" und damit der vom
Berufungswerber ausgeübten Nebentätigkeit als A-Vertreter, was dem
Berufungswerber bei Durchsicht der von ihm und in dieser Entscheidung mehrfach
zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 06. 1994,
93/14/0217 bzw. vom 22. 02. 2000, 96/14/0038 offenbar entgangen sein
dürfte.
Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994, 1996, 1997, 1998 und 1999 war daher
abzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde
(§ 273 Abs. 1 lit a BAO idF des
AbgRmRefG).
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat
(§ 245 Abs. 1 Satz 1 BAO).
Die Frist zur Einbringung einer Berufung ist eine im Gesetz
determinierte Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist) bei deren
Versäumung ein Recht - im gegenständlichen Verfahren eine
materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch
den Unabhängigen Finanzsenat - verloren geht. Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten, dass gegen den im Dezember 1996 an den
Berufungswerber ergangenen und zugestellten Einkommensteuerbescheid des Jahres
1995 erst im Feber 2001 das Rechtmittel der Berufung eingebracht worden
ist.
Die Berufung wurde somit verspätet eingebracht und war
daher in Anwendung des § 245 Abs. 1 BAO
zurückzuweisen.
Salzburg, am
14. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
PrivatgeschäftsvermittlerAnlaufzeitraumLiebhabereiGebietsschutzSchneeballsystemGesamtgewinnvollständige Aufzeichnungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-S/02
- Stammnummer
- 15375
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF