Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0443-G/02
1. Liebhaberei bei nebenberuflicher Tätigkeit als Künstler 2. Ergänzender Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-G/02vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein rechtswirksamer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt werden. Das ergänzende Begehren in einem späteren Schriftsatz vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.
Übersteigt die (nebenberufliche) Tätigkeit als Musiker und Komponist nach Art, Umfang und Intensität den Rahmen einer sog. typischen Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), liegt eine Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle vor. Die Nebenberuflichkeit ist zwar insofern von Bedeutung, als dies die objektiven Ertragsaussichten berührt, stellt für sich aber kein entscheidendes Beurteilungskriterium dar. Findet eine derartige Tätigkeit die im Wirtschaftsleben übliche erwerbstypische Ausprägung, hängt die tatbestandsmäßige Zuordnung nicht davon ab, ob das "sich Leisten können" dieser Tätigkeit (aus einer anderen Einnahmenquelle) eine besondere persönliche Neigung dokumentiert. Besteht im Hinblick auf die besondere Intensivierung und Ausweitung dieser Tätigkeit gegenüber anderen Einkünften (bisherige Haupteinkunftsquelle) kein Grund zur Annahme, dass diese Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes voraussichtlich beendet wird oder (mangels nennenswerter Einnahmen) beendet werden muss, steht einer endgültigen Bescheiderlassung (in Bezug auf den Anlaufzeitraum, § 2 Abs. 2 LVO) nichts im Wege. Für den Bereich der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 94) ist bei Betätigungen, die nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fallen, das Vorliegen von Liebhaberei ausgeschlossen (§ 6 LVO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., (ua.) Musiker und Komponist, in
G., R-Straße 21, vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 16. Mai 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes XY vom 8. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1998 und 1999 (vorläufige Bescheide gem. § 200
Abs. 1 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
1998, 1999 im Rahmen seines Hauptberufes (S.) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 1.520.177,- und
S 1.896.961,-. Daneben erklärte er aus einer im Jahr 1998 begonnenen
Tätigkeit als Musiker und Komponist Verluste aus selbständiger Arbeit
in Höhe von S -79.841,- und S -211.392,-.
Im - erklärungsgemäß
durchgeführten - Veranlagungsverfahren setzte das Finanzamt die oben
bezeichneten Abgaben vorläufig fest (§ 200 Abs. 1 BAO). Dagegen wurde
vom Bw. vorgebracht, dass die vom Finanzamt augenscheinlich getroffene
Liebhabereivermutung zu Unrecht zu vorläufigen Bescheiderlassungen
geführt habe, weil Einkünfte aus einer selbständigen oder
gewerblichen Tätigkeit in den ersten drei Geschäftsjahren jedenfalls
die Anerkennung von erwirtschafteten Verlusten bei solchen Einkunftsquellen
zulassen. Aus den Einnahmen-Ausgabenrechnungen 1998 und 1999 sei klar
ersichtlich, dass die erklärten Verluste "klassische" Anlaufverluste
darstellen, wobei diese insbesondere aus den getätigten Investitionen
für Musikinstrumente und aus Produktionskosten resultierten, denen noch
kein Tonträgerverkauf gegenüberstand.
In der abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung wurde
vom Finanzamt unter Hinweis auf § 1 der Liebhabereiverordnung (LVO)
ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte,
ob der Bw. seine Tätigkeit als Musiker und Komponist auf eine Art betreibe,
die seine Absicht auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes zweifelsfrei erkennen
läßt. Die Vorläufigkeit der Bescheiderlassung leite sich aus der
Ungewissheit ab, ob aufgrund des bislang beurteilbaren Gesamtbildes eine unter
§ 1 Abs. 1 LVO fallende Betätigung vorliegt. Zweifel dazu ergäben
sich nicht nur aus der faktischen Inanspruchnahme des Bw. durch seine
Haupttätigkeit, sondern auch aus einer nicht erkennbaren Marktpräsenz
im Verlauf der bisher ausgeübten Nebentätigkeit, wobei hier auch keine
nennenswerten Umsätze im Vergleich zum wirtschaftlichen Ergebnis erzielt
worden seien.
Im (nach mehrmaliger Fristerstreckung) eingebrachten
Vorlageantrag führt der Bw. ins Treffen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erk. v. 20.9.2001, Zl. 98/15/0132) steuerlich
relevante Einkünfte auch dann zu bejahen seien, wenn als Folge einer
Fehlinvestition Einnahmen ausbleiben. Es müsse lediglich der unzweifelhafte
Plan für die konkrete erwerbswirtschaftliche Betätigung, die
ernsthafte Absicht einer Gewinnerzielung klar erwiesen sein. Vorliegendenfalls
habe der Bw. schon im Jahr 1999 Einnahmen erzielt, wobei die Einnahmen, wie dem
beigefügten Jahresabschluss und Steuererklärungen 2000 entnehmbar,
eine steigende Tendenz zeigen. Ein Anstieg der Ausgaben habe deshalb
stattgefunden, weil der Bw. CD-Produktionen realisiert hat und der Verkauf der
CD`s in weiterer Folge periodenverschoben zur Abrechnung gelangt. Es werde daher
nach wie vor beantragt, von der Vorläufigkeit der Bescheiderlassung Abstand
zu nehmen und die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 als
endgültig auszufertigen.
Mit Eingabe vom 18. April 2002 wurde der Vorlageantrag (vom
12. April 2002) noch dahingehend ergänzt, dass in der streitggst.
Angelegenheit eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten werden
möge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum ergänzenden Antrag vom 18. April 2002 ist
zunächst auszuführen, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO eine
mündliche Verhandlung
über
eine Berufung stattzufinden hat,
1.) wenn dies in der Berufung
(§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird, oder
2.) wenn es der Referent
(§ 270 Abs. 3 BAO) für erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist diese
(neben anderen Verfahrensbestimmungen) mit 1. Jänner 2003 in Kraft
getretene Regelung auch auf alle an diesem Tag noch unerledigten Berufungen
anzuwenden (dies trifft zufolge rechtzeitiger Einbringung des Vorlageantrages
gem. § 276 BAO hier zu).
Vorliegendenfalls hat der Bw.
weder in der Berufung vom 16. Mai 2001 noch im Vorlageantrag vom 12. April 2002
einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gestellt. Da dem am 18. April 2002
nachgereichten Antrag aber
keine Qualifikation eines
Vorlageantrages zukommt, vermittelt diese Ergänzung auch keinen Anspruch
auf mündliche Verhandlung (vgl. VwGH-Erk. vom 23. April 2001, 96/14/0091
zur Antragstellung im Rahmen einer Berufungsergänzung).
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) in der für die Streitjahre
maßgeblichen Fassung (BGBl 1993/33) liegen Einkünfte bei einer
Betätigung (Tätigkeit oder Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
die nicht unterAbsatz 2 der Verordnung
fällt. Voraussetzung ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht anhand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 u. 3 LVO) nachvollziehbar ist. §
1 Abs. 2 Z 2 LVO zufolge ist bei Betätigungen, aus denen Verluste
entstehen, Liebhaberei anzunehmen, wenn diese Tätigkeiten
typischerweise auf eine
besondere Neigung in der
Lebensführung zurückgehen.
Nach § 6 LVO kann Liebhaberei in
umsatzsteuerlicher Hinsicht
nur bei Betätigungen iSd § 1
Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Ob eine Tätigkeit als Künstler typisch
erwerbswirtschaftlich ist oder typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand
ihrer Art und ihres Umfanges zu beurteilen. Wird eine künstlerische
Tätigkeit in Verbindung mit einer künstlerischen Ausbildung
hauptberuflich ausgeübt, so wird
bei der Frage der Einkünftezuordnung prima facie nicht von einer in der
privaten Lebensführung begründeten Neigung auszugehen sein. Bei der
nebenberuflichen Ausübung einer
künstlerischen Tätigkeit kann - unabhängig von den
persönlichen Verhältnissen - aufgrund der objektiven
Gegebenheiten (Art und Umfang der Betätigung) eine typischerweise in der
Lebensführung begründete Neigung vorliegen (vgl.
Rauscher-Grübler, "Steuerliche Liebhaberei", S. 342).
Vorliegendenfalls sind aus den
Abgabenerklärungen und Beilagen für den Streitzeitraum 1998, 1999
unter Einbeziehung der für die Nachjahre erklärten Ergebnisse folgende
Betriebseinnahmen und -ausgaben ersichtlich:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Währung
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Euro
|
Euro
|
Einnahmen
(netto)
|
|
|
|
|
|
|
Verkaufserlöse
|
|
56.865,00
|
28.396,67
|
71.090,83
|
2.893,46
|
3.735,83
|
Konzerterlöse
|
|
26.500,00
|
31.868,18
|
61.585,45
|
1.054,55
|
11.411,47
|
Veranstaltungserlöse
|
|
|
142.500,00
|
|
|
|
Auslagenersätze
|
|
1.862,00
|
4.341,67
|
|
|
|
Erlöse
Anlagenverkauf
|
|
|
|
25.000,00
|
|
|
Mieterlöse
|
|
|
|
|
|
3.000,00
|
Förderung
|
|
|
|
|
|
15.000,00
|
Auflösung
IFB
|
|
|
|
3.780,00
|
|
|
Summe
Einnahmen
|
0,00
|
85.227,00
|
207.106,52
|
161.456,28
|
3.948,01
|
33.147,30
|
Ausgaben
(netto)
|
|
|
|
|
|
|
Fremdhonorare
|
|
25.258,18
|
|
46.106,06
|
|
11.466,36
|
Produktionskosten
|
|
83.808,76
|
384.816,63
|
47.897,00
|
|
|
Musik-
Videomaterial
|
|
|
|
|
|
126,82
|
Veranstaltungskosten
|
|
|
177.735,03
|
|
|
832,91
|
Instandhaltung
|
|
|
762,33
|
1.533,33
|
109,00
|
34,00
|
Büroaufwand
|
|
93,10
|
1.925,00
|
66,58
|
|
632,59
|
Gerätemiete
|
|
25.000,00
|
26.750,00
|
|
|
|
Werbung,
Inserate
|
|
1.407,92
|
4.189,84
|
7.675,00
|
|
2.881,01
|
Bankzinsen,
Spesen
|
|
333,00
|
|
1.347,18
|
65,46
|
108,12
|
Rechts-
/ Beratungsko.
|
|
|
|
33.280,00
|
8.440,00
|
390,00
|
Provisionskosten
|
|
|
|
|
469,39
|
|
Porti,
Stempelmarken
|
|
|
306,90
|
274,80
|
|
|
Gewerkschaftsbeiträge
|
|
|
|
|
312,00
|
312,00
|
sonstiger
Aufwand
|
|
|
6.500,00
|
|
|
75,00
|
Telefon
betrieblich
|
24.025,39
|
26.804,98
|
20.115,62
|
28.576,90
|
2.855,29
|
2.177,18
|
Miete,
Betr.Ko. Studio
|
32.059,99
|
77.536,24
|
111.081,97
|
84.610,95
|
7.058,92
|
6.120,72
|
Reisekosten,
KM-Geld
|
5.880,00
|
8.820,00
|
6.468,00
|
5.929,00
|
|
347,36
|
Bewirtungskosten
|
|
|
|
|
|
55,47
|
Sonstige
Gebühren
|
1.079,26
|
|
|
|
|
|
Geringwertige
Wi.Güter
|
4.616,67
|
14.277,71
|
10.115,00
|
23.746,66
|
|
332,89
|
Normal-Afa
|
8.400,00
|
22.166,00
|
47.883,00
|
67.872,13
|
5.253,90
|
5.253,90
|
IFB
|
3.780,00
|
11.113,00
|
9.800,00
|
|
|
|
Restbuchwert
Anlagen
|
|
|
|
12.600,00
|
|
|
Summe
Ausgaben
|
79.841,31
|
296.618,89
|
808.449,32
|
361.515,59
|
24.563,96
|
31.146,33
|
Verlust
/
Gewinn
|
-79.841,31
|
-211.391,89
|
-601.342,80
|
-200.059,31
|
-20.615,95
|
2.000,97
Darnach hat der Bw. im bislang
überblickbaren Zeitraum von 6 Jahren (aus Gründen besserer
Anschaulichkeit nachfolgend in ATS dargestellt)
Einnahmen von insgesamt rund
S 964.000,- erzielt, denen
Gesamtausgaben von rd.
S 2.313.000,- gegenüber stehen (erklärter Verlust rund
S -1.348.000,-). Davon entfallen auf nach dem Eröffnungsjahr u.a.
aufgewendete Produktionskosten
insgesamt rund S 516.000,-sowieauf (jährlich
anerlaufene) Mietkosten und
Betriebskosten (Studio) ein Gesamtbetrag von rund S 486.000,-. Die
ab 1999 erzielten Einnahmen, die nach der Aktenlage der musikalischen
Tätigkeit unmittelbar zuordenbar sind, setzen sich aus
Verkaufserlösen (CD`s) iHv rd.
S 247.000,- sowie aus
Konzerterlösen von rd.
S 291.000,- zusammen und betragen insgesamt rd. S 538.000,-. Daneben
hat der Bw. in den Jahren 1998 bis 2002 auch Investitionen für verschiedene
Musikinstrumente und eine entsprechende technische Geschäftsausstattung in
Höhe von insgesamt S 341.000,- getätigt. Der Bw. ist, wie aus
Internetquellen ersichtlich, bei diversen Veranstaltungen der örtlichen
Kulturszene präsent und organisiert auch eine Plattform für
Songwriter. Daraus geht sowohl in Gesamtbetrachtung als auch auf die einzelnen
Jahresabschnitte bezogen, eine Tätigkeit hervor, die nicht nur von einem
ernsthaften Bestreben zur Erzielung von Einnahmen als Musiker gekennzeichnet
ist, sondern die auch nach Art und Umfang ihrer Gestaltung einen durchaus
professionellen Rahmen aufweist. Nach der für Betätigungen iSd §
1 Abs. 2 Z 2 LVO anzuwendenden
typisierenden
Betrachtung, bei der der
Regelfall des Lebens, dh. eine Normal-
oder Durchschnittseinschätzung, als Ausgangspunkt dient (vgl. Margreiter,
ÖStZ 1984, S. 3), ist es nach der Verkehrsauffassung nicht
üblich, für ein vorrangig der persönlichen Erbauung dienendes
musikalisches Interesse etwa Produktions- und Studiokosten von rund S 1 Mio
zu tragen, bzw tritt - was die Einnahmenseite betrifft - ein nur
hobbymäßig ausgerichtetes Musizieren typischerweise auch nicht durch
Konzertauftritte (die der Bw. offenbar regelmäßig absolviert) oder
eigene Produktionen am Musikmarkt in Erscheinung. Das Heranziehen von
Fremdkräften bei der Vermarktung eigener Leistungen mit Aufwendungen von
zuletzt rund S 157.000,- (2003) lässt sich bei dieser
Anscheinsbetrachtung ebenso wenig auf eine besondere Neigung in der
Lebensführung stützen.
Der Umstand, dass der Bw. diese Tätigkeit neben einer
anderen Einkunftsquelle ausübt, ist zwar insofern von Bedeutung, als dies
die objektiven Ertragsaussichten berührt, stellt für sich aber kein
entscheidendes Beurteilungskriterium dar (vgl. VwGH-Erk. 3.7.2003, 2000/15/0017,
betr. die nebenberufliche Entwicklung von Prototypen eines Sportbootes und
VwGH-Erk. 25.2.2004, 2000/13/0092, betr. die [sommerliche]
Vortragstätigkeit eines Arztes). Findet eine Tätigkeit die im
Wirtschaftsleben übliche erwerbstypische Ausprägung, hängt deren
tatbestandsmäßige Zuordnung nicht davon ab, ob das "sich Leisten
können" dieser Tätigkeit eine besondere persönliche Neigung
dokumentiert. Das vom Bw. Dargebotene (laut Internet Gitarrenrock und Songs)
bezieht sich auch nicht auf einen Bereich, der die Tätigkeit des Bw. im
Hinblick auf einen nur zufällig in Frage kommenden Interessentenkreis schon
als solche in die Nähe "typischer" Liebhaberei rückt (vgl. VwGH-Erk.
30.7.2002, 96/14/0116, zur nebenberuflichen Herausgabe eines Sachbuches
über einen historischen Revolver durch einen Waffenliebhaber).
Nach den Aktenunterlagen ist sohin nicht zu erkennen, dass
oder in welchen Belangen sich der Bw. bei dieser Tätigkeit hier von anderen
- allenfalls hauptberuflich tätigen - Musikern grundlegend
unterscheidet, zumal die bereits ab dem Streitjahr 1999 erzielten Einnahmen
offenbar auch auf einer entsprechenden (anhaltenden) Nachfrage beruhten. Da die
Subsumierung der erklärten Betriebsergebnisse unter die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) vom Finanzamt im
Übrigen nicht angezweifelt wird, ist ein näheres Eingehen darauf
entbehrlich. Im Streitfall ist somit die Annahme begründet, dass diese
Tätigkeit die Eigenschaft einer Einkunftsquelle zu erfüllen scheint.
Für den Bereich der
Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG
94) folgt daraus, dass Liebhaberei bei
der streitggst. Tätigkeit aufgrund der Legaldefinition des § 6
LVO nicht gegeben sein kann, weil diese
Regelung das Vorliegen von Liebhaberei für
andere Betätigungen als die unter
§ 1 Abs. 2 LVO fallenden ausdrücklich ausschließt. Da
sich die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung unter dem
Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO somit nicht mehr deckt, liegt eine
unternehmerische Tätigkeit nach der Neuregelung der Liebhabereiverordnung
auch dann vor, wenn eine Überprüfung anhand von
Wirtschaftlichkeitskriterien (§ 2 Abs. 1 LVO) ertragsteuerlich
die Annahme von Liebhaberei rechtfertigt.
Gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO sind bei Betätigungen im Sinn des
§ 1 Abs. 1 LVO, d.s.
Tätigkeiten, bei denen das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet wird,
Verluste, die innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn dieser
Tätigkeit (im sog. Anlaufzeitraum) entstanden sind, grundsätzlich
anzuerkennen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach § 2 Abs. 2
letzter Satz LVO dann vorgesehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Der Anlaufzeitraum, der
zwei Phasen - die Vorbereitungsphase und die Anlaufphase abdecken soll
(vgl. Zorn, ÖStZ 1989, S. 267 f.) -, beginnt mit jenem Jahr, in
dem erstmals sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten anfallen.
Für den Anlaufzeitraum sind die Kriterien des § 2 Abs. 1,
Z 1 bis 6 nicht zu prüfen. Die steuerliche Anerkennung der Verluste
der ersten drei Jahre bleibt auch dann aufrecht, wenn sich nach Ablauf des
Anlaufzeitraumes ergeben sollte, dass aufgrund der Kriterienprüfung des
§ 2 Abs. 1 LVO keine Einkunftsquelle vorliegt (vgl. Fuchs in
Hofstätter-Reichel, ESt-Kommentar, § 2, Tz 14.2).
Die Frage, ob vorliegendenfalls von einer
zeitlich begrenzten Tätigkeit
auszugehen ist, kann aufgrund der (jährlichen) Verlusterzielung bis zum
Jahr 2002 noch nicht bejaht werden, weil das Erwirtschaften von Verlusten, die
mit dem Anlaufzeitraum berücksichtigt werden sollen, auch in anderen
Bereichen erwerbstypischer Betätigungen keine besondere Abweichung, sondern
eher den Regelfall des Geschäftslebens darstellt. Die bei einem bisherigen
Gesamtverlust von rd. S 1,3 Mio erzielten Umsätze von (insgesamt) rd.
S 964.000,- lassen auch nicht darauf schließen, dass die streitggst.
Betätigung mangels nennenswerter Einnahmen von vornherein aussichtslos und
damit nur zeitlich begrenzt aufrecht zu halten wäre. Auch die für den
Zeitraum 2002, 2003 eingereichten Abgabenerklärungen sprechen gegen eine
derartige Annahme: So sind die früher bezogenen Haupteinkünfte des Bw.
(aus nichtselbständiger Arbeit) von jährlich mehr als S 1,5 Mio
bereits 2002 auf rund 34.160,- Euro (rd. S 470.052,-) gesunken und haben im
Jahr 2003 nur noch 1.368,- Euro (S 18.824,-) betragen. Dagegen hat der Bw.
in diesem Jahr einen Gewinn aus selbständiger Arbeit von 2.000,- Euro
(S 27.534,-) erwirtschaftet, wobei hier (auch unter Beiseitelassung der im
gleichen Jahr erhaltenen Förderung von rd. S 206.000,-) eine deutliche
Steigerung der Intensität von Konzertauftritten im Jahr 2003 mit
Erlösen von rd. S 157.000,- gegenüber Konzerterlösen von
bisher insgesamt rd. S 134.000,-
feststellbar ist. Dabei hat der Bw. auch seinen Werbeaufwand gegenüber
früheren Jahren (zB. 2001 rd. S 7.600,-) im Jahr 2003 erheblich
intensiviert (rd. S 39.000,-). Dem ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass
der Bw. diese Tätigkeit frühzeitig beenden wird, sondern dass er
vielmehr vorhat, weiterhin Einkünfte als Musiker zu erzielen. -
Sollte der Bw. den Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit überhaupt auf
den künstlerischen Bereich verlagern, wäre er davon in weiterer Folge
sogar wirtschaftlich abhängig.
Da sich aus der Wortfolge der obangeführten Bestimmung
"wenn .... zu rechnen ist" ergibt, dass Umstände, die für die
zeitliche Begrenzung einer bestimmten Tätigkeit sprechen, bereits
von vornherein
absehbarsein müssen, und
nach dem Gesagten nicht zu erkennen ist, dass die nunmehr 6 Jahre, ab Aufnahme
der Betätigung (Einnahmenerzielung) 5 Jahre hindurch betriebene
künstlerische Tätigkeit voraussichtlich eingestellt wird, sondern die
aktuelle Entwicklung - im "Innenvergleich" - vielmehr eine
Intensivierung und - im
"Quervergleich" - eine
Erweiterung gegenüber anderen
Einkünften (nichtselbständige Arbeit) anzeigt, steht einer
Berücksichtigung des Anlaufzeitraums nichts im Wege (zum Fristenlauf s.
Doralt, EStG-Kommentar, § 2, Tz. 435 f.). Wie die wirtschaftliche
Entwicklung in der Folge sein wird, ist schon nach dem bisher
überblickbaren Zeitraum von 6 Jahren für die nähere Zukunft nicht
klar zu beantworten (vgl. UFS vom 2.3.2004, RV/1758-W/03, UFS-Aktuell 2004,
S. 200, betreffend eine künstlerische Tätigkeit von weniger als
10 Jahren), und noch weniger die Voraussage zu treffen, dass die in Rede
stehende Tätigkeit vor dem genannten Erwartungshorizont (Gesamtgewinn)
beendet wird.
In Bezug auf die
vorläufige Abgabenfestsetzung ist
abschließend auszuführen, dass die für das Finanzamt aus der
Sicht der Streitjahre 1998, 1999 bestandene Ungewissheit, ob das
äußere Erscheinungsbild eine
erwerbswirtschaftliche("normale")
Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO annehmen lässt, oder ob der
Bw. seine nebenberufliche Tätigkeit länger fortsetzt, durch die
tatsächlichen Gegebenheiten im bereits mehrjährig ausgeübten
Beruf als Musiker und mangels Anzeichens einer in näherer Zeit
beabsichtigten oder wahrscheinlichen Beendigung beseitigt wurde. Da der zur
vorläufigen Bescheiderlassung führende Grund einer zeitlich bedingten
Ungewissheit im Tatsachenbereich insoweit weggefallen ist, waren die
angefochtenen Bescheide im vorliegend erörterten Rahmen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Tz 12 zu § 200).
Der Berufung konnte demnach gefolgt werden.
Graz, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Antrag auf mündliche VerhandlungLiebhabereiEinkunftsquelleKünstlerMusikerMusikKomponistNebenberufNebenerwerbNebentätigkeitGewinnerzielungsabsichtErtragstrebenGesamtgewinnGesamtüberschussAnlaufzeitraumEndgültigerklärungendgültiger Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-G/02
- Stammnummer
- 15065
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF