Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2961-W/02
Liebhaberei bei der Organisation einer einzigen Musikveranstaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2961-W/02vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Veranstaltung kultureller Ereignisse jeglicher Art ist eine Betätigung, mit der unter "normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" ein Gesamtgewinn erzielt werden kann. Liegt bei einer Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vor, kann die Einkunftsquelleneigenschaft nicht schon deshalb verneint werden, weil die Betätigung auf Grund von typischen Betätigungsrisiken bzw. Unwägbarkeiten vor der Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses vorzeitig beendet wird. In der rechtzeitigen Aufgabe einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung, welche offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, kann daher ein marktgerechtes Verhalten zu sehen sein, während das Festhalten an einer offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit Liebhaberei nach sich ziehen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen einen Bescheid
gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO des Finanzamtes
Tulln betreffend die Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften
für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht (GnbR) mit den Gesellschaftern A, B und C, deren
Gewinnbeteiligung im Verhältnis 50% - 10% - 40% aufgeteilt ist. Laut
Gesellschaftsvertrag vom 11. Februar 2000 hat sich die Gesellschaft
die gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes zum
Ziel gesetzt.
In ihrer Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 2000 machte die Bw. negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S -671.157,-
(€ 48.774,88) geltend, welche aus der Organisation einer
Musikveranstaltung in St. Andrä-Wördern resultierten.
Mit Bescheid gemäß
§ 92 Abs. 1
lit. b BAO vom 30. Juli 2001 teilte das Finanzamt der Bw.
mit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht festgestellt würden,
da die Einkünfte aus der Veranstaltung eines Konzertes Einkünfte aus
Leistungen gemäß
§ 29 EStG 1988
darstellten.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass mit Beginn der Tätigkeit als Veranstalter die Planung,
Organisation und Durchführung mehrerer Events vorgesehen gewesen sei. Dies
gehe bereits einerseits aus Punkt 2 des Gesellschaftsvertrages "Ziel der
Gemeinschaft ist die gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen
jeglichen Inhaltes" sowie aus der Gewerbeanmeldung beim Finanzamt Tulln,
Punkt 7 "Gemeinsame Veranstaltungen von kulturellen Ereignissen jeglichen
Inhaltes" hervor, da in beiden Fällen der Plural verwendet worden sei und
somit die Absicht auf eine Nachhaltigkeit der Tätigkeit ihren Ausdruck
gefunden habe.
In § 29 Abs. 3 EStG würden als
Einkünfte aus Leistungen insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen
Vermittlungen angeführt. Da es sich bei den geplanten Veranstaltungen
jedoch nicht um Vermittlungen sondern um die Vorbereitung, Organisation und
Abwicklung von Veranstaltungen handle, bei denen die Örtlichkeit
angemietet, der/die Künstler kontaktiert, die Werbung geplant und
durchgeführt, der Sicherheitsdienst organisiert, Teile der Gastronomie
bereitgestellt, eine notwendige Infrastruktur wie Sanitätsdienst oder
Toilettenanlagen errichtet und der Bühnenaufbau veranlasst worden sei(en),
unterlägen solche Veranstaltungen nicht den sonstigen Einkünften nach
§ 29 EStG sondern § 23 EStG.
In der Vorbereitungsphase des "Fendrich-Konzertes" seien
bereits Projekte wie "Wolfgang Ambros" im Herbst 2000, "Life Brothers" im
Frühjahr 2001 und "Schurli und die Motorbienen" in Angriff genommen
worden. Durch den enormen Einnahmenausfall des "Fendrichkonzertes" seien jedoch
die bereits in Planung und teilweise in Vorbereitung gestandenen Projekte aus
Kapitalmangel gestoppt und durch andere Veranstalter weiter betrieben worden.
Somit sei eine Wiederholungsabsicht sehr wohl gegeben gewesen.
Mit Fax vom 7. August 2001 wurde ein Schreiben
des Gesellschafters B übermittelt, in welchem dieser bestätigte, dass
ursprünglich noch weitere Konzerte für das Jahr 2000 und 2001
geplant gewesen seien. Durch den großen finanziellen Verlust, welchen er
allein zu tragen gehabt habe, sei es jedoch zu Unstimmigkeiten mit den anderen
Gesellschaftern gekommen. In weiterer Folge sei er daher nicht mehr bereit
gewesen, das finanzielle Risiko allein zu tragen, weswegen sich die
Partnerschaft zerschlagen habe.
Mit Ergänzungsersuchen vom 22. August 2001
teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass aus dem Fax lediglich zu entnehmen sei,
dass weitere Veranstaltungen geplant gewesen seien und sich die Partnerschaft
zwischenzeitig zerschlagen habe. Es sei also davon auszugehen, dass es konkret
zu keiner weiteren Tätigkeit mehr kommen werde. Um die Wiederholungsabsicht
zu dokumentieren, werde die Bw. ersucht, entsprechende Unterlagen (z.B.
Schriftverkehr) über die geplanten Veranstaltungen im Jahr 2000 und
2001 vorzulegen.
Nach bewilligter Fristverlängerung teilte die Bw. mit
Eingabe vom 8. Oktober 2001 mit, dass vereinbarungsgemäß C
die Aufgabe des Erstkontaktes mit den Künstlern zugekommen sei. So habe er
als Gesellschafter mit der Firma "promoters Group" zwecks eines Konzertes mit
Wolfgang Ambros in der Babenberger Halle Klosterneuburg für den 15.8.2000
und mit der Firma Franz Leb als Vertreter der Musikgruppe "Schurli und die
Motorbienen" für eine Konzertveranstaltung beim Sportlerfest Wördern
im Sommer 2000 verhandelt. Die Veranstaltung Klosterneuburg sei jedoch
nicht zustande gekommen, bei der Veranstaltung Sportlerfest Wördern sei der
Veranstaltungsteil mit der Gruppe "Schurli und die Motorbienen" dann direkt vom
Sportverein St. Andrä-Wördern übernommen worden.
Die Bw. legte ein Schreiben des Sportvereins St.
Andrä-Wördern bei, in welchem dieser mitteilt, die Veranstaltung von
"Schurli und die Motorbienen" im Jahr 2000 von der Bw. übernommen zu
haben. Des Weiteren übermittelte die Bw. ein Schreiben der Promoters Group
Management GmbH, in welchem diese bestätigt, bezüglich eines
Auftrittes von Wolfgang Ambros und der No. 1 für den
15. August 2000 in der Babenbergerhalle Klosterneuburg Verhandlungen
geführt zu haben. Das Konzert sei jedoch letztendlich nicht zustande
gekommen.
Darüber hinaus übermittelte die Bw. eine
Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom 11. Februar 2000, aus
welcher hervorgeht, dass C für die Kontakte zu den Künstlern
verantwortlich sei und beauftragt werde, die dafür notwendigen Schritte wie
Termine, Gruppen und Aufführungsorte zu unternehmen. Wenn aus der
Veranstaltung ein Verlust entstehe, werde dieser für das Jahr 2000
folgendermaßen aufgeteilt: C S 0, A bis S 50.000
(€ 3.633,64) und B über S 50.000
(€ 3.633,64).
Mit Vorhalt vom 18. Oktober 2001 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage der Ausgangsfakturen im Zusammenhang mit der Organisation
des Fendrich Konzertes, welche in weiterer Folge übermittelt wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2001
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründet wurde
dies damit, dass die Tätigkeit der Bw. im Jahr 2000 zwar abweichend
von der Bescheidbegründung als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen,
infolge des Anfallens von Verlusten jedoch eine Prüfung nach der
Liebhabereiverordnung vorzunehmen sei. Da es sich bei der Tätigkeit der Bw.
um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gehandelt habe, sei kein
Anlaufzeitraum zu gewähren und die Tätigkeit als Liebhaberei
einzustufen.
Mit Eingabe vom 29. November 2001 beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wies noch einmal darauf hin, dass es sich bei der
Fendrich-Veranstaltung nicht um eine einmalige Veranstaltung gehandelt habe,
sondern weitere Konzerte geplant gewesen seien, die aber aus kaufmännischen
Überlegungen nicht haben durchgeführt werden können. Auf Grund
der geänderten Marktlage und eines neuen Standortes seien nun wieder
Veranstaltungen der Bw. am 7. Dezember 2001 (Strombauamt Greifenstein,
Macho Blue Live Sound) und am 31. Dezember 2001 (Große
Silvesterveranstaltung) vereinbart, die entsprechenden Verträge würden
nachgereicht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine Personengesellschaft, welche laut
Gesellschaftsvertrag die "gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen
jeglichen Inhaltes" zum Ziel hat. Tatsächlich reduzierte sich die
Tätigkeit der Bw. jedoch auf die Organisation einer einzigen
Musikveranstaltung, das Fendrich Konzert im Jahr 2000 in St.
Andrä-Wördern.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob es sich
bei den geltend gemachten negativen Einkünften in der Höhe von
S -671.157,- (€ 48.774,88) aus der Organisation dieses Konzertes
um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt und ob die Organisation einer
einzigen Musikveranstaltung im Jahr 2000 eine steuerlich anzuerkennende
Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich aus steuerlicher Sicht um eine so
genannte Liebhabereitätigkeit handelt.
Vor einer Prüfung der erklärten Einkünfte
(Verlust aus Gewerbebetrieb) der Bw. nach den Gesichtspunkten der
Liebhabereibeurteilung hat zunächst die Beurteilung der Frage zu treten, ob
die Bw. die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf Grund einer
Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten
"erwirtschaftet" hat. Die Bw. hat die Ergebnisse des Streitjahres als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend gemacht. Ein solcher Betrieb setzt
nach § 23 Z 1 EStG 1988 voraus, dass die (negativen)
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung
erzielt worden sind, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen worden ist und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt
hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Vewaltungsgerichtshofes liegt eine gewerbliche Tätigkeit bereits in der
Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der
innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden
Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der
Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet (VwGH
vom 7.6.2005, 2001/14/0086). Da im gegenständlichen Fall aber nicht nur
Vorbereitungshandlungen, sondern darüber hinaus die erfolgreiche
Organisation eines Konzertes (Fendrich-Konzert) stattgefunden hat, steht
eindeutig fest, dass es sich hier um eine gewerbliche Tätigkeit
handelt.
Aus dem Begriff des Einkommens bzw. konkret aus der
Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten wird abgeleitet, dass nur eine
Tätigkeit, die auf Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis
erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt. Wirft dagegen die
Tätigkeit auf Dauer Verluste ab, dann ist zu prüfen, ob die Verluste
nicht aus privaten Motiven in Kauf genommen werden. Im Fall einer solchen
privaten Verursachung wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle
anerkannt, sodass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden
können.
Die Frage der Liebhaberei ist für das
streitgegenständliche Jahr nach der Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl.
1993/33) zu beurteilen. Die Anwendung dieser Verordnung wird durch das Anfallen
eines nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Verlustes ausgelöst.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 LVO sind die §§ 1
bis 3 auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
Die LVO unterscheidet Betätigungen mit widerlegbarer
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1), Betätigungen mit
widerlegbarer Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2) und
Betätigungen mit unwiderlegbarer Einkunftsquellenvermutung (§ 1
Abs. 3). Gemäß
§ 4 Abs. 2 LVO ist zuerst
für die Personenvereinigung zu prüfen, ob die gemeinschaftliche
Betätigung als Liebhaberei im Sinne des § 1 zu beurteilen ist.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 LVO ist zusätzlich
gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter Liebhaberei
vorliegt. Nach § 4 Abs. 4 LVO ist bei der Prüfung im
Sinne des Abs. 3 weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter
vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes aus der Personenvereinigung
ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO das Vorliegen von Liebhaberei zu
prüfen.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
von der Bw. im Jahr 2000 begonnene und im selben Jahr wieder beendete
Tätigkeit nach der Lebenserfahrung als Betätigung zu werten ist, die
grundsätzlich durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu
erzielen, weil die Veranstaltung kultureller Ereignisse im allgemeinen nicht
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten
Neigung zurückzuführen ist. Eine in Gewinnabsicht unternommene
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO führt rechtlich
zu einer Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle. Auch auf Ebene der
einzelnen Gesellschafter wurde das Vorliegen einer Einkunftsquelle nie
bestritten. Die Einkunftsquellenvermutung kann jedoch nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 1 LVO widerlegt werden, wenn das subjektive Element
der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses
nicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist das
Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere an Hand der in
den Z 1 bis 6 des § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu
beurteilen. Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage große Bedeutung zu.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO 1993
erster Satz liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab
Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit.
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Der Anlaufzeitraum ist als eine
Art Beobachtungszeitraum anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass
der Beginn typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich
immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während des
Anlaufzeitraumes muss der sich Betätigende allerdings erkennen, ob sich die
Betätigung insgesamt lohnend gestaltet bzw. gestalten wird.
Nach Abschluss dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von einem
Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Stellt sich bei einer
Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der
Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals
erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als
Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht
eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im
streitgegenständlichen Jahr erzielten Verlustes von einem Anlaufzeitraum
auszugehen ist oder ob eine Tätigkeit vorliegt, bei der nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass sie vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird und daher ein Anlaufzeitraum im Sinne des
ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO nicht angenommen werden
darf.
Betrachtet man die Tätigkeit der "gemeinsamen
Veranstaltung kultureller Ereignisse jeglicher Art" für sich, so ist nicht
zu erkennen, inwiefern dieser die objektive
Eignung zur Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses
fehlen sollte, sodass schon systembedingt mit einer Beendigung der
Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes zu rechnen gewesen wäre.
Darüber hinaus schließen die im Berufungsverfahren vorgelegten
Antwortschreiben verschiedener offenbar angesprochener Unternehmen es jedenfalls
nicht aus, dass zumindest im Zeitraum dieser Schreiben - ungeachtet der
Erfolglosigkeit der Bemühungen der Bw. - eine auf die Planung, Organisation
und Durchführung von Events gerichtete und objektiv nicht als ungeeignet
erkennbare Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung, wie beispielsweise in seinem Erkenntnis vom
2. März 2006, 2006/15/0018, ausspricht, kommt es allerdings in
erster Linie auf die subjektive Absicht
des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht einen
Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss),
der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine
Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, wenn ein
Steuerpflichtiger die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese
Absicht an Hand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise
aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden (VwGH 19.3.2008,
2005/15/0151).
Im gegenständlichen Fall haben sich die Gesellschafter
der Bw. im Gesellschaftsvertrag vom 11. Februar 2000 ausdrücklich
die gemeinsame Veranstaltung von kulturellen Ereignissen jeglichen Inhaltes zum
Ziel gesetzt und diese Absicht auch in der Beantwortung des Fragebogens des
Finanzamtes, betreffend die Frage nach der gewerblichen Tätigkeit, zum
Ausdruck gebracht. Darüber hinaus hat die Bw., entsprechend der dargelegten
Absicht, auch tatsächlich ein Konzert erfolgreich organisiert. Es kann
daher nicht behauptet werden, dass der Bw. von vornherein die Absicht nach
Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses gefehlt
hätte.
Vielmehr seien laut dem - vom Finanzamt nicht widerlegten -
Vorbringen der Bw. in der Vorbereitungsphase des "Fendrich-Konzertes" noch
weitere Konzertveranstaltungen für das Jahr 2000 und 2001 geplant
gewesen und die Organisation dieser bereits in Angriff genommen geworden. Durch
den enormen Einnahmenausfall des Fendrichkonzertes und dem damit verbundenen
großen finanziellen Verlust, den ein Gesellschafter der Bw. allein zu
tragen gehabt habe, seien die in Vorbereitung gestandenen Projekte aus
Kapitalmangel gestoppt worden und habe sich die Gesellschaft in weiterer Folge
zerschlagen.
Die Einkunftsquelleneigenschaft kann jedoch nicht deshalb
verneint werden, weil trotz Vorliegens objektiver Ertragsfähigkeit einer
Betätigung im Einzelfall auf Grund von typischen Betätigungsrisiken
bzw. Unwägbarkeiten ein Gesamterfolg nicht erzielt worden ist. Das
bedeutet, dass nicht in jedem Fall der Beendigung einer Betätigung vor der
Erzielung eines Gesamtgewinnes Liebhaberei vorliegen muss. Hat der
Steuerpflichtige ursprünglich geplant, die Tätigkeit unbegrenzt oder
zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen und
hat sich die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit erst nachträglich,
insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten bzw.
Betätigungsrisiken, ergeben, so steht dies dem Vorliegen einer
Einkunftsquelle nicht entgegen. Erst wenn die Betätigung dann nicht
eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren.
Genau dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Bei der
"gemeinsamen Veranstaltung kultureller Ereignisse jeglicher Art" handelt es sich
- wie bereits oben ausgeführt - um eine Betätigung, mit der unter
"normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" ein Gesamtgewinn hätte
erzielt werden können. Lediglich auf Grund der ungeplanten, vorzeitigen
Beendigung des Beteiligungsverhältnisses (Zerschlagung der Gesellschaft),
die wegen des großen finanziellen Verlustes aus dem Fendrich-Konzert
erfolgte, war statt eines Gesamtgewinns ein Gesamtverlust aus der Beteiligung
entstanden.
Der Steuerpflichtige, der eine Tätigkeit vorzeitig
einstellt, hat den Beweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung
auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung
eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich somit der Entschluss
zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat. Den Nachweis,
dass ursprünglich für das Jahr 2000 und 2001 weitere Konzerte
geplant waren, erbrachte die Bw. durch die Vorlage von Schreiben, in denen die
im Rahmen der Konzertplanung und -organisation kontaktierten Unternehmen die
Verhandlungen mit dem für die Erstkontakte zuständigen Gesellschafter
C bestätigen. Der Umstand, dass das Fendrich-Konzert einen enormen
Einnahmenausfall und einen großen wirtschaftlichen Verlust verursachte,
stellt ein "normales" Unternehmerrisiko bzw. ein typisches
Betätigungsrisiko dar, welches letztlich die Erzielung eines Gesamterfolges
verhinderte. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen
gesetzten Maßnahmen tatsächlich "in die Gewinnzone" führen,
vielmehr ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im
§ 1 Abs. 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf
ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen (VwGH 19.3.2008,
2005/15/0151).
Darüber hinaus ist das im Mittelpunkt der Betrachtung
stehende subjektive Ertragsstreben eines
Steuerpflichtigen insbesondere durch das Handeln nach
Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren. Wird eine objektiv
ertragsfähige Betätigung aufgenommen und stellt sich sodann die
Gewinnsituation nicht ein, so wird Liebhaberei nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige
sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion dokumentiert
(VwGH 3.7.1996, 92/13/0139). Das bedeutet, dass in der rechtzeitigen Aufgabe
einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung, welche offensichtlich
nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, ein marktgerechtes Verhalten zu sehen
ist, während das Festhalten an einer offensichtlich nicht bzw. nicht mehr
wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nach
sich zieht (vgl. Rauscher - Grübler, "Steuerliche Liebhaberei",
RZ 365, 366).
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes stellt somit das
rechtzeitige Einstellen der Tätigkeit der Gesellschaft sowie der Abbruch
der bereits in Vorbereitung stehenden Projekte nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die einzige nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen und kaufmännischen Überlegungen
sinnvolle Reaktion der Bw. dar.
Aus den dargelegten Gründen war im vorliegenden Fall
in der Tätigkeit der Bw. eine steuerliche Einkunftsquelle zu sehen. Dies
hat zur Folge, dass der Anlaufzeitraum gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO zu gewähren und der steuerliche Verlust anzuerkennen
war, zumal keinerlei Hinweis darauf gegeben war, dass seitens der Bw. die
Absicht auf Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes
bestanden hat.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 2.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verlust aus GewerbebetriebOrganisation einer MusikveranstaltungKonzertLiebhabereitätigkeitVorbereitungsphaseGesamtgewinnEinkunftsquelleneigenschaftAnlaufzeitraumobjektive Eignungsubjektive Absichtsubjektives Ertragstrebentypische Betätigungsrisikennormales UnternehmerrisikoWirtschaftlichkeitsprinzipienrechtzeitige Aufgabe einer Tätigkeitmarktgerechtes Verhalten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2961-W/02
- Stammnummer
- 35563
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF