…Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig erweist, wenn die Forderung, für die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Im Haftungsbescheid ist nämlich inhaltlich auch die Feststellung enthalten, dass die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme…
…soweit Identität des Verfahrensgegenstandes gegeben ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 5. 1993, Zl. 93/17/0049, ausgesprochen hat, erweist sich die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung, für…
…Da somit im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kein Abgabenanspruch gegen die Fa. V-GmbH besteht, eine neue Tatsache, auf die gemäß § 280 BAO im Berufungsverfahren Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des Bw. schon aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung als rechtswidrig und…
…auf die gemäß § 280 BAO im Berufungsverfahren Bedacht zu nehmen ist, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des Bw. schon aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung als rechtswidrig. Obwohl daher weitere Ausführungen zum Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach § 9a BAO unterbleiben können, wird lediglich informativ darauf hingewiesen…
…-missbrauch der Abgabenbehörde erster Instanz bei Heranziehung des Bw. zur Haftung nicht gesehen werden, weswegen der Bw. auch zu Recht im vollen Ausmaß der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen wurde. Aus dem Grundgedanken der Akzessorietät der Haftung war jedoch betreffend Umsatzsteuer 2000 auf einen derzeit…
…nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10). Da der Spruch des Haftungsbescheides andere Zeiträume anführt als die laut zugrunde liegender Strafentscheidung, war die Haftung auf folgende Zeiträume und Beträge, für die auch…
…eingetreten. Aus der Akzessorietät der Haftung erhebe sich die Voraussetzung, dass der Anspruch gegen den Hauptschuldner innerhalb der gegen diesen laufenden Bemessungsverjährungsfrist geltend gemacht wurde, und dass auch das Einhebungsrecht gegen den Hauptschuldner noch nicht verjährt sei. Zu einem möglichen Ausschluss der Verjährung wegen offener…
…der genannten Abgaben und Zeiträume war somit über die grundsätzliche (unbestrittene) Haftung nicht mehr zu entscheiden. Allerdings war - angesichts der sich inhaltlich auf den Bescheid vom 24. März 2004 bezogenen Berufung - von Amtswegen zu prüfen, ob - aufgrund der Akzessorietät der Haftung - allenfalls Änderungen hinsichtlich der…
…Soweit die Bw. ausführt, dass durch die Zahlung der 40 %igen Quote die restliche Abgabenschuld zur Gänze getilgt und daher abzuschreiben gewesen sei, durch die völlige Befriedigung des Ausgleichs zufolge Akzessorietät der Haftungsschuld von der Abgabenschuld für eine Haftungsinanspruchnahme kein Raum mehr sei, da keine…
…dadurch nicht beachtet werden und deren Nichterfüllung bewusst in Kauf genommen wird. Schließlich war aufgrund der Akzessorietät der Haftung die Lohnsteuer 02/2003 in Höhe von € 6.010,61 auf den noch offen aushaftenden Betrag von € 5.303,33 sowie die Umsatzsteuer 02…
…Haftungsinanspruchnahme unbillig erscheinen ließen. Aus dem Umstand, dass die Berufung der GmbH gegen die dem Haftungsbescheid vorangegangenen Bescheide über die Abgabenansprüche noch unerledigt ist, ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund, weil ein allfälliger (Teil)-Erfolg dieser Berufung im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung…
…00 ATS das Schicksal der Hauptschuld. Wenn zum Veranlagungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 ausgeführt wird, dass diese Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, sodass dazu keine Stellungnahme abgegeben werden könne, ist darauf zu verweisen, dass dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung folgend Änderungen im…
…des Haftungsbescheides ist notwendig, da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10). Wenn nun der Spruch des Haftungsbescheides dermaßen…
…für das Entstehen der Gesamtschuld konstitutive Haftungsinanspruchnahme erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgte (UFS 10.12.2009, RV/4066-W/09). (Positiver) Nebeneffekt dieser (aufgrund der "vermuteten" Haftung erfolgten) Zahlungen ist jedoch, dass sich die Haftungssumme aufgrund der Akzessorietät der Haftung (eine Haftung ist nur…
…können daher im Haftungsverfahren gemäß § 11 BAO, bei unbestritten vorliegender rechtskräftiger Verurteilung des Bw. wegen eines Vorsatzdeliktes, nicht mit Erfolg eingewendet werden. Im Übrigen widersprechen diese Einwendungen auch den unbekämpft geblieben Feststellungen im Erkenntnis des Spruchsenates. Nach dem Prinzip der Akzessorietät der Haftung kann diese…
…6.1989, 88/15/0089, 89/15/0038). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.1990, 87/17/0223) erweist sich die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung, für die…
…Haftung. Es sind dies die Verspätungszuschläge 1999 in Höhe von 611,53 € (Fälligkeitstermin 6. April 2000) und die Pfändungsgebühren 2000 im Teilbetrag von 234 € (Fälligkeitstermin 4. April 2000). Zudem war der Haftungsausspruch bezüglich der Umsatzsteuer 1998 im Hinblick auf den Grundsatz der Akzessorietät…
…Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10). Wie schon erwähnt ist der Spruch des Haftungsbescheides die Geltendmachung der Haftung für…
…Bw., der sich bereits seit zwanzig Jahren dauernd in Bali aufhalte, müsse sich der Einschreiter nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme vorbehalten, die Berufung allenfalls zu ergänzen. Der Einschreiter werde insbesondere noch zur Frage der eingetretenen Verjährung und der Akzessorietät der Haftungsschuld weitere Ausführungen machen, die jedoch…
…Haftungspflichtigen) ist unbeachtlich (z.B. VwGH 26.4.2000, 97/14/0003). Zu § 11 BAO ist im Allgemeinen anzumerken, dass unter Haftung das Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden zu verstehen ist. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist (materielle Akzessorietät der Haftung…