Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0153-I/04
Akzessorietät der Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-I/04vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schüßling, Kofler & Partner GmbH, 6020 Innsbruck, Adamgasse
23, vom 15. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 15. Dezember 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert,
dass der Berufungswerber nicht zur Haftung herangezogen wird.
Entscheidungsgründe
Der in Monaco
ansässige Berufungswerber (Bw.) war vom 11. 6. 1997 bis zu seinem
Rücktritt am 13. 11. 2000 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Z. Handels GmbH, die am 10. 11. 2006 von Amts
wegen gemäß
§ 40 FBG im Firmenbuch gelöscht
wurde.
Mit Bescheid
vom 15. 12. 2003 zog das Finanzamt den Bw. gemäß
§§ 9 und
80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH betreffend
Körperschaftsteuer 1999 (1.049,62 €), Körperschaftsteuer
2000 (1.749,96 €) und Körperschaftsteuer 2001
(1.312,47 €) heran. Begründend führte das Finanzamt dazu
aus, der Bw. sei als Geschäftsführer der GmbH zur Abgabenentrichtung
verpflichtet gewesen. Nach der Aktenlage müsse bis zum Beweis des
Gegenteils von einer schuldhaften Verletzung der Abgabenzahlungspflicht
ausgegangen werden. Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten bei der erstschuldnerischen GmbH hin.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bestritt der
Bw. eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Weiters brachte der Bw. vor,
dass er am 13. 11. 2000 als GmbH-Geschäftsführer
zurückgetreten sei. Den in Ablichtung beigeschlossenen "Jahresrechnungen"
sei zu entnehmen, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit
ausgeübt habe. Da weder beim Bw. noch beim "Domizilhalter der
Gesellschafter" Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen eingegangen seien, sei
nicht verständlich, weshalb die vom Bw. vertretene GmbH
Körperschaftsteuer entrichten hätte sollen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. 1. 2004 teilweise Folge, indem es die Haftung im Hinblick auf den
Rücktritt des Bw. als GmbH-Geschäftsführer per 13. 11. 2000 auf
die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Abgabenansprüche
einschränkte. Weiters führte das Finanzamt aus, dass die
Mindestkörperschaftsteuer gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG
1988 nicht an ein bestimmtes Einkommen, sondern an die unbeschränkte
Steuerpflicht im Inland anknüpfe. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes habe nicht die Behörde, sondern der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werde. Der Vertreter habe für den Nachweis
seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen. Die bloße
Behauptung, den abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen zu sein, genüge
hiefür nicht.
Im Vorlageantrag vom 19. 2. 2004 wurde ausgeführt,
dass die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß
§ 224 BAO nur
in Ausnahmefällen ohne Inanspruchnahme des Erstschuldners zulässig
sei, weil ein Vertreter im Sinn des § 80 BAO Abgaben nur aus Mitteln, die
er verwalte, entrichten müsse. Die Haftung nach § 9 BAO sei eine
Ausfallhaftung und setze die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden
Abgabenforderungen voraus. Uneinbringlichkeit liege dann vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien oder voraussichtlich
erfolglos gewesen wären. Der bloße Hinweis im Haftungsbescheid auf
die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Erstschuldnerin sei unzureichend.
Für den Bw. sei weder erkennbar, ob Vollstreckungsversuche bei der Z.
Handels GmbH unternommen worden seien, noch wisse der Bw., aus welchem Grund das
Finanzamt zur Feststellung gelangt sei, dass diesbezügliche Versuche
erfolglos verlaufen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO können bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß
§ 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend
gemacht werden. Durch die Erlassung des Haftungsbescheides wird der
persönlich Haftende zum Gesamtschuldner.
Nach Lehre und
Rechtsprechung setzt die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen voraus,
dass eine entstandene Abgabenschuld noch nicht - zum Beispiel durch
Entrichtung - erloschen ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 7 Tz.
10).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 289 Abs. 2 BAO hat die im
vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen
Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch
Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, zu
berücksichtigen, soweit Identität des Verfahrensgegenstandes gegeben
ist.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. 5. 1993, Zl. 93/17/0049,
ausgesprochen, dass sich die Aufrechterhaltung eines Haftungsbescheides durch
die Berufungsbehörde nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung
etwa dann als rechtswidrig erweist, wenn die Forderung, für die gehaftet
werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört. Im Haftungsbescheid ist nämlich inhaltlich auch die
Feststellung enthalten, dass die Abgabenschuld jedenfalls mit dem Betrag,
hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet
(vgl. VwGH 21. 9. 1990, 87/17/0223).
Im
Berufungsfall wurde im Anschluss an eine Außenprüfung am 23. 10. 2006
ein auf dem Abgabenkonto der D. Handels GmbH (St. Nr. 000/0000) vorhandenes
Guthaben in Höhe von 11.548,96 € auf das Abgabenkonto der
erstschuldnerischen GmbH umgebucht, wodurch der gesamte in Haftung gezogene
Abgabenrückstand abgedeckt wurde. Da somit die dem Haftungsbescheid
zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten vollständig getilgt wurden, war
die Haftung nicht mehr aufrecht zu erhalten, sondern festzustellen, dass ein
Abgabenausfall, für den der Bw. bei Vorliegen aller übrigen
Haftungsvoraussetzungen einzustehen hätte, nicht mehr gegeben ist.
Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-I/04
- Stammnummer
- 25413
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF