Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0150-I/04
Akzessorietät der Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-I/04vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schüßling, Kofler & Partner, 6020 Innsbruck, Adamgasse 23,
vom 15. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
15. Dezember 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene
Haftungsbescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber nicht zur
Haftung herangezogen wird.
Entscheidungsgründe
Der in Monaco ansässige Berufungswerber (Bw.) war vom
17. 2. 1997 bis zu seinem Rücktritt am 9. 3. 2001
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X. GmbH, die
am 6. 7. 2005 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht
wurde.
Mit Bescheid
vom 15. 2. 2003 zog das Finanzamt den Bw. gemäß
§§ 9 und 80
BAO zur Haftung für folgende Abgabenschulden der GmbH im Ausmaß von
19.381,05 € heran:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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1999
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Körperschaftsteuer
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855,80 €
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2000
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Körperschaftsteuer
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1.749,96 €
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1998
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Umsatzsteuer
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14.534,57 €
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1998
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Säumniszuschlag
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290,69 €
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1998
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Verspätungszuschlag
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1.453,46 €
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2000
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Säumniszuschlag
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29,07 €
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2000
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Säumniszuschlag
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27,54 €
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2000
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Umsatzsteuer
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439,96 €
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, der
Bw. sei als Geschäftsführer der GmbH zur Abgabenentrichtung
verpflichtet gewesen sei. Nach der Aktenlage müsse bis zum Beweis des
Gegenteils von einer schuldhaften Verletzung der Abgabenzahlungspflicht
ausgegangen werden. Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten bei der erstschuldnerischen GmbH hin.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bestritt der
Bw. eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Weiters brachte er vor, dass
die erstschuldnerische GmbH in den Jahren 1998 bis 2000 keine
Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Da weder der Bw. noch der
"Domizilhalter der Gesellschafter" Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen
erhalten habe, sei nicht verständlich, weshalb die vom Bw. vertretene
Gesellschaft Umsatz- und Körperschaftsteuer entrichten hätte sollen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 1. 2004 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die haftungsgegenständliche
Umsatz- und Körperschaftsteuer mangels Abgabe von Steuererklärungen im
Schätzungsweg festgesetzt worden sei. Der Bw. sei im Zeitraum 17. 2. 1997
bis 9. 3. 2001 GmbH-Geschäftsführer und als solcher zur Vertretung der
GmbH nach außen verpflichtet gewesen. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten
des Vertreters gehöre auch die pünktliche Einreichung von
Abgabenerklärungen für den Vertretenen. Die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen stelle eine Verletzung der im § 80 BAO
normierten Vertreterpflichten dar, weshalb die Haftungsinanspruchnahme zu Recht
erfolgt sei.
Der
Vorlageantrag vom 20. 2. 2004 enthält auch eine Berufung
gemäß
§ 248 BAO gegen die der Haftung zugrunde liegenden
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide. Der Bw. wendet sich gegen die
Richtigkeit der Schätzung, bei der unberücksichtigt geblieben sei,
dass die erstschuldnerische GmbH in den Jahren 1999 und 2000 keine "ertrag- oder
umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte" erzielt habe. Die Erlassung eines
Haftungsbescheides gemäß
§ 224 BAO sei nur in
Ausnahmefällen ohne Inanspruchnahme des Erstschuldners zulässig, weil
ein Vertreter im Sinn des § 80 BAO Abgaben nur aus Mitteln, die er
verwalte, entrichten müsse. Die Haftung nach § 9 BAO sei eine
Ausfallhaftung und setze die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden
Abgabenforderungen voraus. Uneinbringlichkeit liege dann vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Der bloße Hinweis
im Haftungsbescheid auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Erstschuldnerin sei unzureichend, sei doch für den Bw. weder erkennbar, ob
Vollstreckungsversuche bei der X. GmbH unternommen worden seien, noch wisse der
Bw., aus welchem Grund das Finanzamt zur Feststellung gelangt sei, dass
diesbezügliche Versuche erfolglos verlaufen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie
haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO können bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 224 BAO durch
Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Durch die Erlassung des
Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im
Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß
§
248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch berufen. Macht der Haftungspflichtige von diesem Berufungsrecht
Gebrauch, indem er sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den
maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung einbringt, so
sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 BAO zu einem
gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Wird der Haftungsbescheid von der Rechtsmittelbehörde
aufgehoben, ist die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
- wenn diese rechtzeitig im Sinn des § 248 BAO eingebracht wurde
- gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 248, Tz. 16). Eine Auseinandersetzung mit dem Entstehen der
Abgabenschuldigkeiten, für die der Bw. als Haftungspflichtiger in Anspruch
genommen wurde, findet daher im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht
statt.
Der Berufung
kommt allerdings im Hinblick auf die Akzessorietät der Haftung Berechtigung
zu. Aus dem Sicherungscharakter der Haftungsschuld folgt, dass diese in ihrem
Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig ist. Die Geltendmachung
abgabenrechtlicher Haftungen setzt somit voraus, dass eine entstandene
Abgabenschuld noch nicht - zum Beispiel durch Entrichtung -
erloschen ist (vgl. Ritz, aaO, § 7 Tz. 10).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 289 Abs. 2 BAO
hat die im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der erstinstanzlichen
Abgabenbehörde tretende Behörde zweiter Instanz auch
Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, zu
berücksichtigen, soweit Identität des Verfahrensgegenstandes gegeben
ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 5. 1993, Zl.
93/17/0049, ausgesprochen hat, erweist sich die Aufrechterhaltung eines
Haftungsbescheides durch die Berufungsbehörde nach dem Grundsatz der
Akzessorietät der Haftung etwa dann als rechtswidrig, wenn die Forderung,
für die gehaftet werden soll, aus einem bestimmten Grund nicht mehr dem
Rechtsbestand angehört. Im Haftungsbescheid ist nämlich inhaltlich
auch die Feststellung enthalten, dass die Abgabenschuld jedenfalls mit dem
Betrag, hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt
aushaftet (vgl. VwGH 21. 9. 1990, 87/17/0223).
Im vorliegenden Fall wurde die in der Haftsumme enthaltene
Umsatzsteuer 1998 nach Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides, und
zwar im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom
11. 8. 2006 in Höhe von Null festgesetzt. Dabei wurde auch der
mit Bescheid vom 21. 9. 2000 festgesetzte Verspätungszuschlag 1998 in
Wegfall gebracht. Weiters wurde am 23. 10. 2006 ein auf dem
Abgabenkonto der P. GmbH in Liqu. vorhandenes Guthaben in Höhe von
12.859,76 € auf das Abgabenkonto der erstschuldnerischen GmbH
umgebucht, wodurch der gesamte in Haftung gezogene Abgabenrückstand
abgedeckt wurde. Da somit die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten vollständig getilgt wurden, war die Haftung nicht
mehr aufrecht zu erhalten, sondern festzustellen, dass ein Abgabenausfall,
für den der Bw. bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen
einzustehen hätte, nicht mehr gegeben ist.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-I/04
- Stammnummer
- 25402
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF