Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0793-W/06
Einschränkung der Haftung gemäß § 11 BAO aufgrund einer teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0793-W/06vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Haftung gemäß § 11 BAO ist durch die in der Strafentscheidung angegebenen Abgaben als strafbestimmende Wertbeträge sowie den Zeitraum, für den die Bestrafung ausgesprochen wurde beschränkt. Für eine betragsmäßig oder zeitlich darüber hinaus gehende Haftung ist § 11 BAO keine geeignete Rechtsgrundlage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.K., vom 23. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
22. November 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 11 BAO
entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid
dargestellten Abgabenschuldigkeiten um folgende Beträge im Gesamtbetrag von
€ 93.626,20 vermindert:
Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 75.411,92, Dienstgeberzuschläge 2000 in Höhe von
€ 756,45, Dienstgeberzuschläge 2001 in Höhe von €
16,35 sowie Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 17.441,48.
II. Die Haftung
für Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge
für die Zeiträume 1-6/2000 wird aufgehoben.
III. Darüber hinaus wird
die Berufung für folgende Abgaben im Gesamtausmaß von
€ 21.131,66 als unbegründet abgewiesen:
Lohnsteuer 7-12/2000 in
Höhe von € 14.205,94, Lohnsteuer 1/2001 in Höhe von €
364,82, Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge 7-12/2000
in Höhe von € 6.422,39, Dienstgeberbeiträge und
Dienstgeberzuschläge 1/2001 in Höhe von € 138,51.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 22. November
2005 wurde die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 11 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
der Firma R-GmbH, Wien im Ausmaß von € 114.757,86, nämlich
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 75.411,92, Lohnsteuer
2000 in Höhe von € 14.205,94, Dienstgeberbeiträge 2000 in
Höhe von € 6.422,39, Dienstgeberzuschläge 2000 in
Höhe von € 756,45, Lohnsteuer 2001 in Höhe von €
364,82, Dienstgeberbeiträge 2001 in Höhe von €
138,51, Dienstgeberzuschläge 2001 in Höhe von € 16,35
sowie Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 17.441,48 in
Anspruch genommen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die Bw. mit
Erkenntnis vom 25. September 2002 wegen der Begehung vorsätzlicher
Finanzvergehen betreffend die Verkürzung der angeführten Abgaben
rechtskräftig bestraft (verurteilt) worden sei. Die Haftungsvoraussetzungen
des § 11 BAO seien somit gegeben.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 23. Dezember 2005 verwies die Bw. darauf, dass die Vorschreibung
der Steuern in der Höhe von € 114.757,68 zu Unrecht erfolgt sei. Die
Bw. bestreite, dass die Firma R-GmbH in den Jahren 2000 und 2001 Umsatzsteuer,
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 114.757,68 bezahlen
hätte müssen. Überdies bestünden keine Grundlagen für
eine Haftung der Bw., weil das Verfahren wegen Begehung vorsätzlicher
Finanzvergehen nichtig sei, da sie niemals eine Ladung zu einer Verhandlung
erhalten habe und ihr überdies das verurteilende Erkenntnis an der Adresse
zugestellt worden sei, an der sie nicht mehr gewohnt habe. Die Bw. werde daher
die entsprechenden Anträge stellen, damit dieses verurteilende Erkenntnis
aus der Welt geschafft werde.
Die Bw. stelle den Antrag, in
Stattgebung dieser Berufung den im Betreff angeführten Haftungsbescheid
aufzuheben und auszusprechen, dass sie für keine Steuern der Firma R-GmbH
hafte.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. März 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
25. September 2002 gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG verurteilt
worden sei, vorsätzlich die im Haftungsbescheid geltend gemachten
Abgabenschuldigkeiten nicht bekannt gegeben und entrichtet zu haben. Das Urteil
sei nachweislich an die damalige Wohnadresse der Bw. zugestellt und nicht
behoben worden. Eine Kopie des Erkenntnisses wurde der Bw. übermittelt.
Im Schreiben vom 31. März
2006 beantragt die Bw. die Vorlage an und Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig
verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst
abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt
wurden.
Zunächst ist festzuhalten,
dass mit Beschluss des Gerichtes vom 5. März 2001, Aktenzeichen-1,
über die Firma R-GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Mit weiterem
Beschluss vom 16. August 2002 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung
aufgehoben, sodass die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin evident ist.
Aus dem Haftungsakt ist zu
ersehen, dass die Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. September
2002, SpS-1, wegen des Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 12.000,00
verurteilt wurde, da sie als für die abgabenrechtlichen Belange
verantwortliche Geschäftsführerin und Machthaberin der Firma R-GmbH
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben, nämlich Umsatzsteuer 2-12/2000
in Höhe von ATS 1,080.000,00, Umsatzsteuer 1-12/2001 in Höhe von ATS
220.000,00, Lohnsteuer 7-12/2000 in Höhe von ATS 195.488,00, Lohnsteuer
1/2001 in Höhe von ATS 5.020,00, Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge 7-12/2000 in Höhe von ATS 88.374,00 sowie 1/2001 in
Höhe von ATS 1.906,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge
nicht bekannt gegeben hat.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat allerdings nicht bedacht, dass der Berufung der Bw. gegen dieses
Erkenntnis (somit bestehen entgegen den Berufungsausführungen der Bw. keine
Zweifel, dass das Erkenntnis an die Bw. zugestellt wurde) mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. Oktober
2003, teilweise stattgegeben und das Finanzstrafverfahren, soweit es den
Verdacht der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG für Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-2/2001
(offensichtlich im Erkenntnis irrtümlich 1-12/2001) mit einem
Verkürzungsbetrag von ATS 220.000,00 betrifft, eingestellt wurde,
sodass der Berufung hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 17.441,48 (die zugrunde liegende Strafentscheidung ist im
Übrigen von einem diesbezüglichen strafbestimmenden Wertbetrag in
Höhe von € 15.987,91 ausgegangen)
mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 BAO stattzugeben war.
Soweit die Bw. darauf hinweist,
dass sie - im Finanzstrafverfahren - nie zu einer Verhandlung geladen worden
wäre ist festzuhalten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat sowie die Zustellung der Berufungsentscheidung an die von der
Bw. auch im laufenden Verfahren bekannt gegebene Adresse erfolgt ist.
Die Haftung nach § 11 BAO
setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren voraus, mit der die Verurteilte eines vorsätzlichen
Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Die Haftung
besteht bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen, derentwegen eine
rechtskräftige Bestrafung erfolgte, und zwar unabhängig davon, ob die
Entscheidung im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren oder im
gerichtlichen Strafverfahren ergangen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, I, 142,
VwGH 27.1.1999, 98/16/0411).
Die materielle Rechtskraft des
Schuldspruches der Berufungsentscheidung äußert über die Bindung
an die Tatsachenfeststellungen hinaus eine rechtliche Wirksamkeit nur in dem
Umfang, dass die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Tatbestandswirkung der
Berufungsentscheidung von der Verwirklichung des Straftatbestandes durch die
Verurteilte auszugehen hat (§ 11 BAO), ohne dass es ihr zustünde, die
Rechtsrichtigkeit einer rechtskräftigen Berufungsentscheidung zu
prüfen (vgl. VwGH 10.3.1998, 95/16/0324). Soweit die Bw. vorbringt, die
Vorschreibung der Steuern sei zu Unrecht erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass
die Behörde diesbezüglich an die Strafentscheidung gebunden ist. Im
Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können daher Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden.
Solche Einwendungen können nur im Rechtsmittelverfahren betreffend den
Bescheid über den Abgabenanspruch mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden
(VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Die Berufungsausführungen
hinsichtlich einer möglichen Nichtigkeit des Finanzstrafverfahrens sind
daher nicht im Haftungsverfahren zu prüfen. Zudem beziehen sich die
Einwände lediglich auf das erstinstanzliche Finanzstrafverfahren, ohne
darauf Bedacht zu nehmen, dass mögliche Verfahrensfehler im
zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren saniert worden sind.
Bei Überprüfung des
gegenständlichen Haftungsbescheides war festzustellen, dass die
Zeiträume samt strafbestimmender Wertbeträge im Erkenntnis bzw. der
nachfolgenden Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
richtigerweise explizit mit Umsatzsteuer 2-12/2000 in Höhe von
ATS 1,080.000,00, Umsatzsteuer 1-12/2001 in Höhe von ATS 220.000,00,
Lohnsteuer 7-12/2000 in Höhe von ATS 195.488,00, Lohnsteuer 1/2001 in
Höhe von ATS 5.020,00, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge
7-12/2000 in Höhe von ATS 88.374,00 sowie 1/2001 in Höhe von ATS
1.906,00 dargestellt wurden. Allerdings sind die Zeiträume, für die
die Bw. zur Haftung herangezogen wurde, im angefochtenen Bescheid weiter
gefasst, da jeweils die Haftung der Abgaben für das gesamte Jahr
ausgesprochen wurde (Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 75.411,92,
Lohnsteuer 2000 in Höhe von € 14.205,94, Dienstgeberbeiträge
2000 in Höhe von € 6.422,39, Dienstgeberzuschläge 2000 in
Höhe von € 756,45, Lohnsteuer 2001 in Höhe von €
364,82, Dienstgeberbeiträge 2001 in Höhe von € 138,51,
Dienstgeberzuschläge 2001 in Höhe von € 16,35 sowie Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 17.441,48).
§ 11 BAO schränkt die
Haftung eines rechtskräftig verurteilten Täters auf den Betrag, um den
die Abgaben verkürzt wurden, sowie auf die Zeiträume ein, für die
die Bestrafung ausgesprochen wurde. Spruch des Haftungsbescheides ist die
Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer
bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 224 Tz 8).
Die Konkretisierung im Spruch des Haftungsbescheides ist notwendig, da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass
eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen
ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10). Da der Spruch des
Haftungsbescheides andere Zeiträume anführt als die laut zugrunde
liegender Strafentscheidung, war die Haftung auf folgende Zeiträume und
Beträge, für die auch eine finanzstrafrechtliche Verurteilung
vorliegt, im Gesamtausmaß von € 21.131,66 einzuschränken:
Lohnsteuer 7-12/2000 in
Höhe von ATS 195.488,00 (umgerechnet € 14,206,67, jedoch laut
Haftungsbescheid € 14.205,94), Lohnsteuer 1/2001 in Höhe von
ATS 5.020,00 (€ 364,82), Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge 7-12/2000 in Höhe von ATS 88.374,00
(€ 6.422,39) sowie Dienstgeberbeiträge und Zuschläge
1/2001 in Höhe von ATS 1.906,00 (€ 138,51).
Eine Haftung für
Dienstgeberzuschläge 2000 in Höhe von € 756,45 sowie für
Dienstgeberzuschläge 2001 in Höhe von € 16,35 findet
betragsmäßig in der Strafentscheidung keine Deckung, sodass die
diesbezügliche Haftung aufzuheben war.
Ebenso war die Haftung für
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge für die
Zeiträume 1-6/2000, die in der Strafentscheidung ebenfalls nicht
erwähnt sind, wenn auch ohne Betragseinschränkung aufzuheben.
Weiters ist festzuhalten, dass
im Spruch die Umsatzsteuer 2000 von € 75.411,92 als Haftungsbetrag
geltend gemacht wurde. Dazu ist anzumerken, dass der Bescheid über die
Umsatzsteuer 2000 (nur dieser wurde im Haftungsbescheid explizit so
angeführt) am 25. April 2001 ohne Nachforderungsbetrag erlassen wurde,
sodass daraus kein Haftungsbetrag ableitbar ist. Sollte das Finanzamt die
Absicht gehabt haben, mit der Umsatzsteuer 2000 die Umsatzsteuervorauszahlungen
der Monate 2 bis 12/2000 dargestellt zu haben, so ist diese Absicht aus dem
angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und konnte daher im Rahmen der
Berufungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, da diesfalls die
Berufungsbehörde unzuständiger Weise eine Haftung für Abgaben
ausgesprochen hätte, die bisher im erstinstanzlichen Bescheid nicht
ausgewiesen waren.
Aus den genannten Gründen
war der Berufung auch hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 stattzugeben und der
diesbezügliche Haftungsausspruch aufzuheben.
Abschließend wird
mitgeteilt, dass die teilweise Aufhebung des Haftungsbescheides einer weiteren -
neuerlichen - Bescheiderlassung mit dem Strafausspruch entsprechend richtiger
Angabe der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume samt Beträgen wegen
entschiedener Sache nicht entgegensteht.
Wien, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0793-W/06
- Stammnummer
- 29449
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF