Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0417-W/05
Haftung des Geschäftsführers bei langjährigem Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-W/05vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 6. Mai 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH
für Abgaben in der Höhe von insgesamt € 497.460,33
(Umsatzsteuer 1990 bis 1995) zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass der Bw. im Zeitraum 1989 bis 1999 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der genannten GmbH und daher verpflichtet gewesen sei,
die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Der Bw. habe über einen Zeitraum von 1990 bis zur
Austragung aus dem Firmenbuch keine oder nur unzureichende Zahlungen für
Selbstbemessungsabgaben geleistet.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass
durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die
Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte dessen
Vertreter aus, dass ihm der Bw., der derzeit in W. wohnhaft sei, mit seiner
Vertretung betraut habe. Die Abgabenschuld der
X-GmbHsei gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt, da gegenüber dem
Bw. und sonstigen Personen in der Zeit ab 1991 keine wie immer gearteten
Unterbrechungshandlungen nach außen gesetzt worden seien.
Der Haftungspflichtige sei seit dem Jahre 1991 in Denpasar,
Bali, Indonesien, wohnhaft und registriert.
Die diesbezügliche Bestätigung der
zuständigen indonesischen Behörde vom 26. Mai 2004 sei in
indonesischer Sprache und englischer Übersetzung angeschlossen.
Der Bw. sei ferner in der Lage, durch entsprechende
Urkunden seine Anwesenheit in Bali nachzuweisen (Visastempel, Reisepass).
Aus der Tatsache, dass der Bw. seit über 20 Jahren
nicht mehr in Österreich lebe, ergebe sich zwanglos, dass er für
Umsatzsteuerschulden der Firma X-GmbH der Jahre 1991 bis 1995 keinesfalls haften
könne, da er auf die Geschäfte der Firma schon aufgrund der
örtlichen Abwesenheit aus Wien keinen wie immer gearteten Einfluss nehmen
habe können. Es treffe ihn daher auch kein Verschulden an der
Nichtentrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuern. Dies treffe in
gleicher Weise auch für die Umsatzsteuer 1990 zu, da der Bw. nachweisen
könne, dass er bereits im Jahre 1990 in Bali gewesen sei.
Darüber hinaus sei die Abgabenschuld gegenüber
der Hauptschuldnerin, die im Firmenbuch seit 2001 vermögenslos
gelöscht worden sei, längst verjährt. Hinsichtlich einer
verjährten Abgabenschuld sei die Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen
unzulässig. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass zufolge
Akzessorietät der Haftungsschuld von der Hauptschuld bei Erlöschen der
Hauptschuld durch Verjährung eine Haftungsschuld nicht mehr begründet
werden könne.
Nach der Aktenlage sei die Abgabenschuld der X-GmbH
längst verjährt, so dass die jetzige Inanspruchnahme des Bw.
rechtswidrig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom 6. Mai 2004 zur Haftung von
Abgabenschulden der X-GmbH in der Höhe von € 497.460,33
herangezogen worden sei. Es handle sich dabei um jene Umsatzsteuerbeträge
für die Jahre 1990 bis 1995, die der vorgenannten Firma im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens im Jänner 1999 vorgeschrieben worden seien.
Fällig gestellt worden seien sie mit 1. März 1999 (Ust 1994 mit
17. März 1999). Verjährung gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO sei somit nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber werde an
dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim vorgenannten Betrag
keinesfalls um den Gesamtrückstand handle.
Laut Firmenbuch sei der Bw. seit 3. November 1999 bis
zur Auflösung der Gesellschaft am 18. August 1999 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der X-GmbHgewesen.
Werde der Geschäftsführer bei Ausübung
seiner Funktion behindert, habe er diese Beeinträchtigung umgehend
abzustellen, widrigenfalls er zur Haftung herangezogen werden könne.
Erkenne der Geschäftsführer seine Behinderung und gelinge ihm die
Abstellung des Missstandes nicht, so verbleibe nur die Möglichkeit der
Zurücklegung der Funktion. Nehme er jedoch eine Beeinträchtigung
seiner Funktion hin, so könne er sich darauf nicht berufen.
Aus der Berufungsschrift sei zu entnehmen, dass der Bw.
seit über zwanzig Jahren in Bali lebe und wegen Ortsabwesenheit auf die
Geschäfte der Firma keinen wie immer gearteten Einfluss hätte nehmen
können.
Dazu sei prinzipiell auszuführen, dass ein
Geschäftsführer nicht unbedingt persönlich tätig werden
müsse. Er könne sich durchaus der Unterstützung von Mitarbeitern
versichern, die dann allerdings entsprechend zu überwachen seien. In Zeiten
regelmäßiger Flugverbindungen zu praktisch allen Punkten der Welt und
in Anbetracht der ausgereiften Telekommunikationsmöglichkeiten sei die
Führung eines Unternehmens auch aus der Ferne möglich.
Nach der Aktenlage sei die X-GmbH am
27. Dezember 1983 gegründet worden. Der Bw. sei daran mit der
Einlage von S 162.500,00 beteiligt gewesen und habe die Gesellschaft seit
3. November 1989 selbständig vertreten. Damals sei er in der
H-Straße wohnhaft gewesen. Er habe sich erst am
14. Jänner 1992 nach Bali abgemeldet.
Damit stehe fest, dass der Bw. bei Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit in Österreich wohnhaft gewesen sei.
Allfällige Exkursionen nach Bali würden daran nichts ändern. Es
seien keine Umstände ersichtlich, die ihn daran gehindert hätten
können, seinen Verpflichtungen nachzukommen (jedenfalls nicht ohne sein
Verschulden). Anlässlich seiner Übersiedelung nach Bali wäre es
an ihm gelegen, auf die eine oder andere Art eine ordentliche
Geschäftsführung einerseits sicherzustellen oder seine Funktion
zurückzulegen.
Das schuldhafte Verhalten des Bw. bestehe also darin, sich
im Jahre 1989 trotz der zumindest ins Auge gefassten Auslandsaufenthalte
überhaupt zum Geschäftsführer bestellen zu lassen, seinen
Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein respektive seine Funktion nicht
rechtzeitig zurückgelegt zu haben. Da der Bw. somit keinen Nachweis
erbringen habe können, dass die verfahrensgegenständlichen
Nachforderungen ohne sein Verschulden uneinbringlich geworden seien, sei die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Vertreter des Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
die Berufungsvorentscheidung auf die begründeten Ausführungen der
Berufung nicht eingehe, sodass die Berufung aufrechterhalten bleibe.
Im Hinblick darauf, dass die Kommunikation mit dem Bw., der
sich bereits seit zwanzig Jahren dauernd in Bali aufhalte, müsse sich der
Einschreiter nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme vorbehalten, die Berufung
allenfalls zu ergänzen.
Der Einschreiter werde insbesondere noch zur Frage der
eingetretenen Verjährung und der Akzessorietät der Haftungsschuld
weitere Ausführungen machen, die jedoch eine vorherige Kontaktaufnahme mit
dem Bw. notwendig machen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die X-GmbHwurde
mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. August 1999 aufgelöst und die
Firma am 21. August 2001 gemäß
§ 40 FBG amtswegig
gelöscht.
Der Bw. war vom 3. November 1989 bis zum
18. August 1999 Geschäftsführer der genannten Gesellschaft und
zählt somit zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter,
der zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann. Der
Bw. bestreitet jedoch, dass ihn ein Verschulden an der Nichtentrichtung der
Abgaben treffe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß
§ 1298 ABGB
Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung
seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zur Annahme
berechtigt ist, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist
(VwGH 19.3.2003, 2002/16/0168).
Der Bw. bringt zunächst vor, dass er seit über
zwanzig Jahren nicht mehr in Österreich lebe. Er habe daher keinen Einfluss
auf die Geschäfte der Firma nehmen können und hafte daher nicht
für die Umsatzsteuernachforderungen.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf, denn es ergibt sich daraus, dass der Bw. nur als
formeller Geschäftsführer agierte.
Denn das Einverständnis eines handelsrechtlichen
Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu
fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der
Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich
der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Dabei ist es unerheblich, dass
der Bw. in den letzten zwanzig Jahren in Bali wohnhaft war, denn die Pflichten
des Geschäftsführers bestehen unabhängig von dessen
Aufenthaltsort bis zu Beendigung der Funktion.
Die Untätigkeit des handelsrechtlichen
Geschäftsführers führt zu einem Verschulden an der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten.
Im Übrigen war der Bw. gemäß den
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung in
Wgemeldet und hat sich erst am
14. Jänner 1992 nach Bali abgemeldet.
Weiters vertritt der Bw. die Ansicht, dass die
Abgabenschulden gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt seien,
da dem Bw. gegenüber seit 1991 keinerlei Unterbrechungshandlungen gesetzt
worden seien.
Dazu ist festzustellen:
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfallsjedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.
Die
Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen
(§ 238 Abs. 2 BAO).
Den haftungsgegenständlichen Abgaben liegen die
Wiederaufnahmebescheide vom 21. Jänner 1999 (Umsatzsteuer 1990,
1991, 1992, 1993 und 1995) und vom 10. Februar 1999 (Umsatzsteuer
1994) zu Grunde.
Der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO zufolge
verjährt das Recht die genannten Abgaben einzuheben mit Ablauf von
fünf Jahren, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe. Eine Unterbrechung der Verjährung ist im gegenständlichen Fall
durch die Erlassung der Wiederaufnahmebescheide eingetreten. Der
Haftungsbescheid erging innerhalb von fünf Jahren.
Die Festsetzungsverjährung war im Rahmen dieses
Haftungsverfahrens nicht zu prüfen, zumal diese Frage ausschließlich
im Abgabenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist.
Früher vertrat der Verwaltungsgerichtshof die
Auffassung, dass eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber jenem
Abgabepflichtigen wirkt, gegen den sie gesetzt wurde. Seit dem Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038,
vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr den Standpunkt, dass Amtshandlungen
nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs.
1 genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als
Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-W/05
- Stammnummer
- 15836
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF