Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0101-I/03
Haftung als bloß formelle GmbH-Geschäftsführerin mit mangelnden Sprach- und Rechtskenntnissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-I/03vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. November 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Haftungsinanspruchnahme wird eingeschränkt auf Umsatzsteuer 1998:
2.901,41 €; Umsatzsteuer 1999: 7.709,49 €;
Körperschaftsteuer 2000: 437,49 €; Säumniszuschläge
1999: 51,74 €; Säumniszuschläge 2000: 83,72 €;
Stundungszinsen 1999: 138,08 €; Pfändungsgebühren 2000:
170,14 € (Summe: 11.492,07 €).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war in der Zeit vom 28. Dezember
1995 bis 3. April 2000 Geschäftsführerin der G.GmbH. Der am
7. September 2000 über das Vermögen der GmbH eröffnete
Konkurs wurde mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 16. September 2002
gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Am 26. November 2003 wurde
die GmbH infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Firmenbuch
gelöscht (§ 4 FBG).
Mit dem Bescheid vom 25. November 2002 zog das
Finanzamt die Berufungswerberin zur Haftung gemäß
§ 9 und
§ 80 BAO für folgende Steuerschulden der GmbH heran.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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Umsatzsteuer
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1998
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4.026,55
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Umsatzsteuer
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1999
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7.709,49
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Körperschaftsteuer
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2000
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437,49
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Verspätungszuschlag
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1999
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611,53
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Säumniszuschlag
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1999
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51,74
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Säumniszuschlag
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2000
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83,72
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Stundungszinsen
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1999
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138,08
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Pfändungsgebühren
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2000
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404,14
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Summe
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13.462,74
Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass die Berufungswerberin als
Geschäftsführerin der GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des §
80 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der
Abgaben des Betriebes Sorge zu tragen. Aufgrund des aushaftenden
Abgabenrückstandes müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon
ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin diese Verpflichtung schuldhaft
verletzt habe. Die Abgabenschulden seien bei der primärschuldnerischen
Gesellschaft uneinbringlich.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass die Gesellschaftsgründung vom
Ehegatten der Berufungswerberin initiiert worden sei. Dieser sei Gesellschafter
(ab 11. April 2000 auch Geschäftsführer) der GmbH gewesen und
habe den Malereibetrieb der GmbH tatsächlich geleitet. Nur der Ehegatte sei
zur Aufrechterhaltung des Betriebes beruflich qualifiziert gewesen. Die
Berufungswerberin sei zwar von ihrem Ehegatten als Geschäftsführerin
der GmbH "vorgesehen" worden, eine tatsächliche Entscheidungsfreiheit habe
sie jedoch nicht gehabt.
Aufgrund ihrer
Ausbildung (fünf Jahre Volksschule in der Türkei) und der fehlenden
Deutschkenntnisse sei der Berufungswerberin das Ausmaß ihrer
Verpflichtungen als Geschäftsführerin nicht bewusst gewesen. Von ihrem
Ehemann, der sie als Geschäftsführerin eingesetzt habe, sei ihr gesagt
worden, dass eine kaufmännische Angestellte beschäftigt würde und
ein Steuerberater mit der Kontrolle der Buchhaltung und Bilanzierung beauftragt
worden sei. Ihre Aufgaben als Ehefrau seien immer die Haushaltsführung und
die Kinderbetreuung gewesen. Seit vier Jahren gehe sie einer
Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin nach.
Die
Berufungswerberin habe schließlich erfahren, dass Forderungen der GmbH in
Höhe von 900.000 S uneinbringlich seien. Im September 2000 sei der
Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Der Ehegatte
der Berufungswerberin, der mit der Leitung der GmbH ebenfalls überfordert
gewesen sei, sei an einer schweren Depression erkrankt und nicht mehr
zurechnungsfähig gewesen. Er habe den Masseverwalter tätlich
angegriffen und verbüße derzeit eine Haftstrafe.
Die
Berufungswerberin bedauere, dass es zu den für sie nicht nachvollziehbaren
Unregelmäßigkeiten bei der Steuerentrichtung gekommen sei. Ihre
finanzielle Lage sei dadurch gekennzeichnet, dass sie über ein
Monatseinkommen von 700 € verfüge und zusätzlich zur
Familienbeihilfe eine monatliche Mietzinsbeihilfe von 208 €
bezöge. Von diesen Einnahmen müsse sie die Wohnungsmiete
(409 €) und den Unterhalt für vier Kinder bestreiten. Um
Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände werde ersucht.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2002 mit der
Begründung keine Folge, dass die Berufungswerberin in der Zeit vom
28. Dezember 1995 bis 4. April 2000 als Geschäftsführerin
der GmbH bestellt gewesen sei. Das Vorbringen, nicht die Berufungswerberin,
sondern ihr Ehegatte habe die Geschäftsführertätigkeit
ausgeübt, entschuldige die Berufungswerberin nicht, weil dem GmbH-Gesetz
die Bestellung derartiger Hilfs- bzw. Assistenzorgane fremd sei.
Mit dem inhaltlich gleich wie der Berufungsschriftsatz
lautenden Schreiben vom 8. Jänner 2003 stellte die Berufungswerberin
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung
für die Vertreterhaftung eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet
wurden, trifft im Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. etwa VwGH 10. 11. 1993,
91/13/0181).
Im
Berufungsfall stehen die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die G.GmbH sowie deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
außer Streit. Die Berufungswerberin bestreitet auch nicht, dass sie im
haftungsrelevanten Zeitraum selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführerin der GmbH war. Sie stellt jedoch ein Verschulden im
Sinne des § 9 Abs. 1 BAO in Abrede, indem sie insbesondere
vorbringt, dass die GmbH auf Initiative ihres Ehegatten gegründet worden
sei, welcher als tatsächlicher Geschäftsführer eingeschritten
sei. Die Berufungswerberin sei nur als formelle Geschäftsführerin ohne
Entscheidungsfreiheit "vorgesehen" gewesen, wobei sich ihr Aufgabenbereich als
Ehegattin auf die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die
Kinderbetreuung beschränkt habe.
Diese
Ausführungen vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsmäßigen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Ein für die
Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der
Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich macht (vgl. zB VwGH 19. 2. 2002,
2001/14/0205).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. 1. 2002, 2003/14/0097
ausgeführt hat, stellt das Einverständnis, nur formell als
Geschäftsführer zu fungieren und damit auf die tatsächliche
Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, die angeführte
Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse dar. Der Hinweis
darauf, dass die Berufungswerberin keinerlei Entscheidungsfreiheit gehabt, somit
auch keinerlei Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft
ausgeübt habe, sondern der Betrieb von ihrem Ehegatten geleitetet worden
sei, kann daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht begründen. Vielmehr stellt
gerade die Untätigkeit der Berufungswerberin gegenüber der
Gesellschaft trotz aufrechter Vertreterstellung das Verschulden an der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar.
Weiters
führte die Berufungswerberin aus, dass ihr das Ausmaß der mit der
Geschäftsführerfunktion verbundenen Verpflichtungen im Hinblick auf
ihren Bildungsstand (Absolvierung von fünf Volksschuljahren in der
Türkei) und ihre mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht bewusst
gewesen sei. Hierauf ist zu erwidern, dass auch die Unkenntnis in steuerlichen
Angelegenheiten die Geschäftsführerin einer GmbH nicht exkulpiert, und
zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit (vgl. VwGH
10. 10. 1996, 94/15/0122). Der Umstand, dass die Berufungswerberin
rechtsunkundig bzw. der deutschen Sprache nicht oder nur sehr eingeschränkt
mächtig ist, enthob sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht,
weil sie als Geschäftsführerin der G.GmbH dafür einzustehen hat,
dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt (vgl. VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134). Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerberin versichert worden sei, dass
eine kaufmännische Angestellte beschäftigt bzw. ein Steuerberater mit
der Kontrolle der Buchhaltung beauftragt würde. Behauptet doch die
Berufungswerberin selbst nicht, entsprechende Maßnahmen zur
Überwachung dieser Personen gesetzt zu haben.
Der Berufung
kommt nur insoweit Berechtigung zu, als die Berufungswerberin nach der Aktenlage
das Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis dem Firmenbuch mit dem am
4. April 2000 eingegangenen Änderungsantrag angezeigt hat. Die
diesbezügliche Eintragung erfolgte am 11. April 2000. Da die
Niederlegung der Geschäftsführerfunktion einerseits unabhängig
von der Firmenbucheintragung wirkt und andererseits feststeht, dass die
Berufungswerberin ihren Rücktritt als Geschäftsführerin bereits
vor dem Einlangen des Antrages auf Änderung der Vertretungsbefugnis beim
Firmenbuch erklärt hat - laut Änderungsantrag bestand die (alleinige)
selbständige Vertretungsbefugnis des Ehegatten der Berufungswerberin ab
3. April 2000 - endete die Geschäftsführerfunktion der
Berufungswerberin bereits an diesem Tag. Folglich besteht für die erst nach
dem 3. April 2000 fällig gewordenen Abgaben keine Haftung. Es sind dies die
Verspätungszuschläge 1999 in Höhe von 611,53 €
(Fälligkeitstermin 6. April 2000) und die Pfändungsgebühren
2000 im Teilbetrag von 234 € (Fälligkeitstermin 4. April
2000).
Zudem war der
Haftungsausspruch bezüglich der Umsatzsteuer 1998 im Hinblick auf den
Grundsatz der Akzessorietät der Haftung auf jenen Teilbetrag
(2.901,41 €) einzuschränken, der auf dem Abgabenkonto der
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ausständig
ist.
Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen
Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden
gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die
betreffenden Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Die
Berufungswerberin war im haftungsrelevanten Zeitraum alleinige
GmbH-Geschäftsführerin und damit die einzig in Betracht kommende
Haftungspflichtige. Aus dem Umstand, dass sie nur formelle
Geschäftsführerin war, ergibt sich kein Unbilligkeitsgrund
(vgl. VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0076).
Ebenso wenig lässt sich eine Unzumutbarkeit der
Haftungsinanspruchnahme aus der wirtschaftlichen Lage der Berufungswerberin
ableiten, weil es nach der Rechtsprechung nicht zutrifft, dass die Haftung nur
bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens
geltend gemacht werden dürfte (vgl. VwGH 29. 6. 1999,
97/14/0128). Auch schließt eine allfällige derzeitige
Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei der Berufungswerberin nicht aus, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH
28. 11. 2002, 97/13/0177).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-I/03
- Stammnummer
- 11607
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF