Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0312-W/07
Haftung nach Ausgleichsverfahren für Lohnsteuer für ausbezahlte Löhne und Umsatzsteuer (hier wegen Verletzung der Gleichbehandlung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-W/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L.A., vertreten durch Dr. Erich
Hirt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/28, vom 30. August 2006
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. August 2006
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 4. August 2006 wurde die Berufungswerberin (in weiterer Folge
kurz Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§§ 9, 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma E-GmbH im Ausmaß
von € 68.477,41, nämlich
Umsatzsteuer 11/2002 in
Höhe von € 5.283,25, Lohnsteuer 1/2003 in Höhe von
€ 10.065,61, Umsatzsteuer 12/2002 in Höhe von
€ 25.639,84, Lohnsteuer 2/2003 in Höhe von € 8.165,60,
Umsatzsteuer 1/2003 in Höhe von € 10.756,72, Lohnsteuer 3/2003 in
Höhe von € 10.568,87, Umsatzsteuer 2/2003 in Höhe von
€ 4.931,78, Lohnsteuer 04/2003 in Höhe von € 8.776,85,
Umsatzsteuer 3/2003 in Höhe von € 29.940,49, gesamt
€ 114.129,01, davon die Quote von 40 % in Höhe von €
45.651,60 abgezogen, ergibt eine Summe von € 68.477,41,
zur Haftung
herangezogen.
Als Begründung wurde nach
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - soweit für den angefochtenen
Bescheid relevant - ausgeführt, dass die Bw. im Zeitraum von 28.03.2001 bis
23.11.2005 Geschäftsführerin der Firma E-GmbH, also einer juristischen
Person, und daher gemäß
§ 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen
gewesen sei. Die Bw. sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren
Mitteln zu bezahlen. Der haftungsgegenständliche Rückstand sei bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Am 11.06.2003 sei über das Vermögen der
Firma E-GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des
Gerichtes vom 30.10.2003, AZ 2, sei der am 21.08.2003 angenommene Ausgleich
bestätigt worden. Demgemäß erhalten die Ausgleichsgläubiger
eine Quote von 40 %. Die an das Finanzamt zu leistende 40%ige Quote sei
entrichtet worden. Hinsichtlich der Ausgleichsforderungen des Finanzamtes sei
die Rechtswirkung des § 53 Abs. 1 AO eingetreten. Demnach sei der die Quote
übersteigende Rückstand bei der Firma E-GmbH nicht mehr
einbringlich.
Hinsichtlich der Heranziehung
für aushaftende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß
§
78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Gemäß
§ 79
Abs. 1. EStG habe der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag abzuführen. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988
habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur
Zahlung des voll vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Werde in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt, so sei nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen
(vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0187).
Hinsichtlich der Heranziehung
für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen habe, in der er
die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung)
oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter
entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu
berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für die
Zeiträume - siehe Aufgliederung - sei die Umsatzsteuer gemeldet, jedoch
nicht entrichtet worden. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass
durch das pflichtwidrige Verhalten der Bw. als Vertreterin der Gesellschaft die
Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
Die im Rahmen des § 224
BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO sei innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen
gewesen. Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines
endgültigen Abgabenausfalls gewesen. Die Geltendmachung der Haftung stelle
im vorliegenden Fall die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des
Abgabenanspruches dar, zumal der haftungsgegenständliche Rückstand bei
der Primärschuldnerin aufgrund der Rechtswirkung des Ausgleichs nicht mehr
eingebracht werden könne. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld
beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die
Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die
betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei (vgl. VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Letzteres stehe hier fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 30. August 2006 führt die Bw. aus, dass Primärschuldner
der nunmehr der Bw. als Geschäftsführerin der Firma E-GmbH, Wien,
vorgeschriebenen Abgaben im Restbetrag von € 68.477,41 die Firma E-GmbH
sei. Über das Vermögen der Firma E-GmbH sei mit Beschluss des
Gerichtes vom 30.10.2003, AZ 2, das Ausgleichsverfahren eröffnet worden.
Der von der Schuldnerin angebotene 40 %ige Zwangsausgleich sei mit Beschluss vom
21.08.2003 gerichtlich bestätigt worden, die danach zu leistende 40 %ige
Quote sei fristgerecht bezahlt worden. Durch diese Zahlung sei die restliche
Abgabenschuld zur Gänze getilgt und daher abzuschreiben gewesen.
Durch die völlige
Befriedigung des Ausgleichs sei zufolge Akzessorietät der Haftungsschuld
von der Abgabenschuld für eine Haftungsinanspruchnahme kein Raum mehr, da
keine Abgabenschuld mehr bestehe. Aus diesem Grunde fehle es an einer
rechtlichen Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme der früheren
Geschäftsführerin. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes gehen die insolvenzrechtlichen Vorschriften den
Abgabenvorschriften voraus, sodass mit der nach insolvenzrechtlichen
Grundsätzen erfolgten Schuldbefreiung die Haftung rechtlich nicht mehr
möglich sei. Ähnlich liege der Sachverhalt bei Vorliegen einer
Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG. In diesem Fall sei
Straffreiheit dann eingetreten, wenn der Ausgleich von der Firma erfüllt
sei. Eine weitere Zahlung durch den Geschäftsführer sei nicht mehr
für die Wirksamkeit der Selbstanzeige erforderlich (VwGH E. 1990/12/19;
1987/13/0070). Wenn sogar im heiklen Finanzstrafrecht die insolvenzrechtlichen
Normen stärker zu bewerten seien als die abgabenrechtlichen, umso mehr
müsse dies für die Haftungsinanspruchnahme gelten. Es wäre
nunmehr Sache der Verwaltung, diese ungleiche Behandlung durch Korrektur ihrer
Verwaltungspraxis dem Grundsatz, dass Insolvenzrecht vor Abgabenrecht gelte,
anzupassen.
Im Übrigen widerspreche es
dem Gleichheitsgrundsatz, wenn im Falle einer Insolvenz einer
Kapitalgesellschaft nach Erfüllung des Ausgleichs der
Geschäftsführer noch zur Haftung herangezogen werden könne,
während im Falle der Insolvenz einer Personalgesellschaft eine solche
Haftungsinanspruchnahme schon begrifflich nicht möglich sei, da der
Abgabenschuldner a priori von seiner Verbindlichkeit durch die Bezahlung der
Ausgleichsquote befreit sei. Der Umstand, dass jedermann nach seinem
Gutdünken die ihm passende Gesellschaftsform wählen könne,
ändere an dem Umstand der ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte
nichts.
Die Bw., die jetzt im 68ten
Lebensjahr stehe und eine Rente von € 1.700,-- beziehe, treffe diese
Haftung besonders hart, da sie von ihrer Pension die aushaftende Geldstrafe und
darüber hinaus Raten aus seinerzeitigen Gesellschaftsverbindlichkeiten zu
bezahlen habe, wodurch ihr kaum genügend Geld für den
gewöhnlichen Lebensunterhalt verbleibe. Diesbezügliches Vorbringen sei
der Bw. im Vorverfahren nicht möglich gewesen, da der Haftungsbescheid vom
04.08.2006 ohne ihre Einvernahme erlassen worden sei, sodass auch die Grundlagen
für eine Billigkeitsentscheidung im Sinne einer Beschränkung der
Haftung nicht erhoben worden seien. Hätte nämlich die Behörde von
der Vermögenslage der Haftungsschuldnerin Kenntnis gehabt, hätte die
Behörde von ihrem Ermessen, die Haftung herabzusetzen, Gebrauch machen
können und müssen.
Es werde daher beantragt, den
Haftungsbescheid vom 4. August 2006 aufzuheben bzw. nach
Verfahrensergänzung eine Neuentscheidung zu fällen.
Mit Mängelbehebungsauftrag
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. Oktober 2006 wurde der Bw. zur
haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung Folgendes zur Kenntnis
gebracht:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu den Bestimmungen
der § 9 und 80ff BAO darauf hingewiesen, dass es gemäß
§
1298 ABGB Sache des Vertreters ist, die Gründe darzutun, aus denen ihm die
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, dass er seiner Pflicht
schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14.01.1997,
Zl. 96/08/0206, und die darin zit. Vorjud.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ist es im abgabenrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des
haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Abgabenschulden rechtzeitig - zur
Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, sondern auch, dafür
entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage
werden Sie aufgefordert, anzugeben, ob im Zeitraum, in dem Sie als
Geschäftsführerin der Firma
E-GmbH für die Bezahlung der die
Gesellschaft treffenden Abgaben verantwortlich waren, aus Gesellschaftsmitteln
andere anfallende Zahlungen (z.B. Kredit- od. Leasingraten,
Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an die Krankenkassa, etc.)
geleistet worden sind.
Sofern
die Firma E-GmbH bereits zu den
jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende
liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte,
werden Sie ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger
mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (Fälligkeiten siehe Spruch
im Haftungsbescheid) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen
Forderungen ziffernmäßig darzulegen. In dieser Aufstellung
müssen alle damaligen Gläubiger der Firma
E-GmbH (auch die zur Gänze
bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten
Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem sind alle verfügbar
gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw.
gegenüber zu stellen.
In Entsprechung des
behördlichen Auftrags vom 16.10.2006 wurde mit Eingabe vom
13. November 2006 das von der Haftungsschuldnerin unterfertigte Formblatt
über die wirtschaftlichen Feststellungen vorgelegt, welchem die
Beweismittel für monatliche Ausgaben angeschlossen sind.
Da die Erlassung eines
Haftungsbescheides im Rahmen des Ermessens des Finanzamtes erfolge, sollte auch
auf die wirtschaftliche Lage der Bw., die derzeit 68 Lebensjahre zähle und
von einer Pension in der Höhe von derzeit € 1.637,89 lebe, Bedacht
genommen werden. Sämtliche Zahlungen, mit Ausnahme der Miete, rühren
aus Haftungen aus der seinerzeitigen Geschäftsführung der E-GmbH. Die
Firma sei zwar durch die Erfüllung des Ausgleichs entschuldet, die
Geschäftsführerin im Hinblick auf die aufgezeigten Verbindlichkeiten
lebenslang verschuldet.
Die Bw. ersuche daher, im
Rahmen der behördlichen Ermessensausübung diesen Umstand zu
berücksichtigen. Gegen eine Abstattung einer 10 %igen Quote in Monatsraten
zu € 150,-- bestehe kein Einwand, weil diese Zahlungen zur
Unterstützung des Lebensunterhaltes der Bw. von dritter Seite (Sohn und
Schwiegertochter) aufgebracht werden müssen.
Zur Frage der Gleichbehandlung
der Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt die Bw. die
Information, dass die Zahlungen an die öffentlichen Stellen gleichzeitig
eingestellt worden seien; die Löhne seien allerdings noch weiter bezahlt
worden, da sonst von vornherein ein Konkurs unvermeidlich gewesen wäre, die
Bw. jedoch den für die Gläubiger besseren Weg des
Ausgleichsverfahrens, das immerhin eine 40 %ige Quote gebracht habe,
gewählt habe. In Ansehung der öffentlich rechtlichen Gläubiger
liege sohin keine Ungleichbehandlung vor. Allerdings sei die Betrachtung "ex
nunc" leichter als die Betrachtung im Zeitpunkt der zu setzenden
Maßnahmen, da kein Unternehmer bereit sei, die Hoffnung sofort aufzugeben.
Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass das Insolvenzverfahren
ausschließlich darauf zurückzuführen war, dass durch anonyme
Anzeigen bei der Gemeinde das Unternehmen, welches auf die Aufträge der
Gemeinde fixiert und spezialisiert gewesen war, diese Aufträge verloren
habe und ihm dadurch die Existenzgrundlage entzogen worden sei. Diese anonymen
Anzeigen haben sich als haltlos erwiesen, jedoch kam die Aufklärung zu
spät.
Sollte eine
Berücksichtigung dieser besonderen Umstände bei der Bemessung der
Haftungssumme nicht berücksichtigt werden können, wäre die Bw.
bereit, die Haftung anzuerkennen, wenn ihr eine Zahlungsmöglichkeit im oben
dargestellten Sinne ermöglicht werden könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass die Bw. im
Zeitraum von 28.03.2001 bis 23.11.2005 Geschäftsführerin der Firma
E-GmbH gewesen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung (VwGH
24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Über das Vermögen der
Firma E-GmbH wurde mit Beschluss des Gerichtes vom 30.10.2003, AZ 2, das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Der angebotene 40 %ige Zwangsausgleich
wurde mit Beschluss vom 21.08.2003 gerichtlich bestätigt. Daraus ergibt
sich die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen im Ausmaß von 60 % bei
der Primärschuldnerin.
Aus dem Akt ist ersichtlich,
dass der zweite Geschäftsführer J.L. lediglich mit der technischen
Durchführung der Geschäftsführung betraut war, die
abgabenrechtliche Seite jedoch allein in die Verantwortlichkeit der Bw. gefallen
ist.
Weiters ist evident, dass die
Bw. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. April 2004, wegen
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft wurde, da
sie unter anderem vorsätzlich Lohnsteuer für die Monate Jänner
und März 2003 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet hat.
Soweit die Bw. ausführt,
dass durch die Zahlung der 40 %igen Quote die restliche Abgabenschuld zur
Gänze getilgt und daher abzuschreiben gewesen sei, durch die völlige
Befriedigung des Ausgleichs zufolge Akzessorietät der Haftungsschuld von
der Abgabenschuld für eine Haftungsinanspruchnahme kein Raum mehr sei, da
keine Abgabenschuld mehr bestehe, es an einer rechtlichen Grundlage für
eine Haftungsinanspruchnahme der früheren Geschäftsführerin
fehle, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die
insolvenzrechtlichen Vorschriften den Abgabenvorschriften vorausgehen, sodass
mit der nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen erfolgten Schuldbefreiung die
Haftung rechtlich nicht mehr möglich sei, die insolvenzrechtlichen Normen
stärker zu bewerten seien als die abgabenrechtlichen, es nunmehr Sache der
Verwaltung wäre, diese ungleiche Behandlung durch Korrektur ihrer
Verwaltungspraxis dem Grundsatz, dass Insolvenzrecht vor Abgabenrecht gelte,
anzupassen, so ist ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Abschluss eines
(Zwangs-)Ausgleichs keinen Einfluss auf die Haftung nach § 9 BAO hat. Die
rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners
steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO auch
für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht
entgegen (vgl. beispielsweise VwGH 29.7.2004, 2003/16/0137).
Zur Frage des möglichen
Widerspruches zum Gleichheitsgrundsatz, wenn im Falle einer Insolvenz einer
Kapitalgesellschaft nach Erfüllung des Ausgleichs der
Geschäftsführer noch zur Haftung herangezogen werden könne,
während im Falle der Insolvenz einer Personalgesellschaft eine solche
Haftungsinanspruchnahme schon begrifflich nicht möglich sei, da der
Abgabenschuldner a priori von seiner Verbindlichkeit durch die Bezahlung der
Ausgleichsquote befreit sei, ist festzuhalten, dass es jedermann, der
unternehmerisch tätig werden will, freisteht, nach seinem Gutdünken
die ihm passende oder für ihn günstiger erscheinende Gesellschaftsform
zu wählen. Damit akzeptiert er aber auch die allenfalls damit verbundenen
negativen Auswirkungen wie im Falle einer Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH als Vertreter gemäß
§§ 9, 80 BAO, über die
er bei Gründung der GmbH in der Regel auch vom Notar belehrt wird.
Dass bei einer Selbstanzeige
nach § 29 FinStrG andere Voraussetzungen zu beachten sind als bei einer
Haftung eines Vertreters nach §§ 9, 80 BAO liegt in der Natur der
Sache und den unterschiedlichen Zwecken der Bestimmungen. Daraus kann für
die Berufung nichts gewonnen werden.
Die Berufungsausführungen,
dass der Bw. im Vorverfahren ein Vorbringen nicht möglich gewesen
wäre, da der Haftungsbescheid vom 04.08.2006 ohne ihre Einvernahme erlassen
worden sei, sodass auch die Grundlagen für eine Billigkeitsentscheidung im
Sinne einer Beschränkung der Haftung nicht erhoben worden seien, da die
Behörde bei Kenntnis der Vermögenslage der Haftungsschuldnerin von
ihrem Ermessen, die Haftung herabzusetzen, Gebrauch machen können und
müssen hätte, ist festzuhalten, dass die Finanzverwaltung im Wege
diverser Datenbanken durchaus Zugang und Kenntnis von der Vermögenslage der
Bw. hatte und hat. Dieses Argument trifft daher nicht zu. Schließlich hat
die Bw. sowohl in der Berufung als auch in der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages ihre wirtschaftliche Lage angesprochen.
Nach Lehre und Rechtsprechung
ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde
gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte
Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen (VwGH 21.2.2005, 2001/17/0075). Von einer ermessenswidrigen
Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom
Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht
werden kann. Im gegenständlichen Fall ist die Einbringlichmachung bei der
Primärschuldnerin unzweifelhaft nicht gegeben. In Umsetzung des
öffentlichen Anliegens auf Sicherung des Steueraufkommens kann nur auf die
Bw. zurückgegriffen werden. Die von der Bw. geltend gemachten
Billigkeitsgründe des geringen Einkommens und des Alters stehen in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage der
Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde
bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden
(VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Gegenstand des
Haftungsbescheides waren Umsatz- und Lohnsteuerbeträge. Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im
Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte die Bw., so ferne die
vertretene Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die Verpflichtung
gehabt die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den Abgabengläubiger
nicht schlechter zu stellen als die übrigen Schuldner (VwGH 29.2.1994,
93/17/0395).
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach
Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß
§ 78
Abs.3 EStG ist der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen.
Nach einem Erkenntnis des
verstärkten Senates des VwGH vom 18.10.1995, 91/13/0037, fällt es
einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last,
wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an
das Finanzamt entrichtet.
Es ist Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet
hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0116).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist
für die Frage, ob die GmbH über Mittel für die Abgabenentrichtung
verfügt hat, bereits der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(vgl. VwGH 24..2.2004, 99/14/0278). Hat die GmbH in diesem Zeitpunkt über
Mittel verfügt, so durfte der Vertreter bei der Tilgung der Schulden
Abgabenschulden nicht schlechter stellen als die übrigen Schulden.
Das Vorhandensein von Mitteln
im relevanten Zeitraum ist im gegenständlichen Fall unbestritten, hat doch
die Bw. selbst mitgeteilt, dass sie die Löhne weiter ausbezahlt hat. Aus
dem Umstand, dass die Geschäftsführerin unstrittig die Forderungen
einzelner Gesellschaftsgläubiger (z.B. der entlohnten Arbeiter)
erfüllt hat, während dies für die Abgabenschulden unstrittig
nicht zutraf, lässt auf eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers
auch dann schließen, wenn diese Ungleichbehandlung auch anderen
Gesellschaftsgläubigern (hier laut Bw. "andere öffentliche Stellen")
widerfahren sein sollte (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0116).
Bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters zwar nur
auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher
Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge
des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erlangt hat. Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt aber dem Vertreter. Vermag er
nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so
haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich
erfolgten Zahlung.
Über Vorhalt
(Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes) teilte der steuerliche Vertreter
der Bw. zur Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit, dass die Bw. als Geschäftsführerin der
Primärschuldnerin lediglich sämtliche Zahlungen an öffentliche
Stellen eingestellt hat; Löhne wurden weiter ausbezahlt. Über andere
private bzw. nicht öffentliche Gläubiger wurde nichts mitgeteilt. Eine
Liquiditätsrechnung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen wurde
jedenfalls nicht vorgelegt.
Da somit die Bw. den Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte und das Vorhandensein liquider Mittel
- an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten
hat, kann der Bw. als Vertreterin die uneinbringliche Abgabe zur Gänze
vorgeschrieben werden (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0116).
Soweit die zur Haftung
Herangezogene mit ihrem Vorbringen eine persönliche Unbilligkeit in der
Einhebung der Abgaben aufzeigen will, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher
Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht
zu berücksichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112).
Zur Frage der schuldhaften
Pflichtverletzung ist als Indiz auch auf die Verurteilung der Bw. durch das
Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. April 2004, wegen Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verweisen, wonach die Bw. unter anderem
vorsätzlich Lohnsteuer für die Monate Jänner und März 2003
sowie Umsatzsteuer für Februar 2003 nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet hat, wobei die Bestrafung auch wegen
Nichtentrichtung von Umsatzsteuer und Lohnabgaben diverser vorangegangener
Monate erfolgte.
Zusammengefasst sind die
Behauptungen der Bw. nicht geeignet darzulegen, dass kein Verschulden an der
Verletzung abgabenrechtlicher Obliegenheiten betreffend Umsatzsteuer November
2002 bis März 2003 sowie Lohnsteuer für die Monate Jänner bis
April 2003 vorgelegen ist. Da auch keine weiteren Gründe namhaft gemacht
wurden, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit im
Rahmen einer Ermessensübung eine anders lautende Einschätzung bewirken
könnten, ist von einer diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung
durch den Bw. auszugehen.
Aufgrund des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für die im Bescheid genannten Abgaben der E-GmbH im Ausmaß von
€ 68.477,41 zu Recht, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Mit dem Ansuchen, die
Haftungssumme in monatlichen Raten entrichten zu wollen, wird die Bw.
zuständigkeitshalber an die Abgabenbehörde erster Instanz
verwiesen.
Wien, am 22.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-W/07
- Stammnummer
- 33228
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF