Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0238-W/05
Haftung des Geschäftsführers auch für fällige Abgaben innerhalb der 60-Tagefrist laut KO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-W/05vom 13.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit der Bw. ausführt, dass Säumniszuschläge von € 5.902,27, € 188,32, € 340,13, gesamt daher € 6.430,72, die nach Konkurseröffnung am 9. Februar 2004 vorgeschrieben wurden bzw. sich somit ein weiterer Betrag von € 6.616,59 ergibt, der schon aus rechtlichen Gründen gegenüber dem Geschäftsführer nicht geltend gemacht werden kann, ist festzuhalten, dass mit Bescheiden vom 9. Februar 2004 folgende Säumniszuschläge vorgeschrieben worden sind:
1. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 2.257,25 für Umsatzsteuer 2002, 3. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 75,40 für Lohnsteuer 1/2003, 3. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 60,11 für Lohnsteuer 2/2003, 3. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 65,28 für Lohnsteuer 3/2003, 2. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 50,37 für Lohnsteuer 8/2003, 2. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 88,97 für Umsatzsteuer 7/2003, 1. Säumniszuschlag 2003 in Höhe von € 99,35 für Umsatzsteuer 10/2003.
Angesichts der Summe von € 2.696,73 sind die vom Bw. angeführten Summen von € 6.430,72 bzw. € 6.616,59 nicht nachvollziehbar. Anbringen oder Amtshandlungen, die der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche dem Akt zu entnehmen.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2003 war - wie auch vom Bw. selbst ausgeführt - unabhängig von einer späteren bescheidmäßigen Festsetzung am 15. Dezember 2003, somit jedenfalls vor Konkurseröffnung, sodass lediglich hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung November 2003 sowie der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 2004 (wie schon in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt) eine Stattgabe zu erfolgen hatte. Für Lohnsteuer, DB und DZ 11 und 12/2003 wurde ohnehin keine Haftung ausgesprochen.
Als Folge der nicht fristgerechten Zahlung zum Fälligkeitstag war daher der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2003 verwirkt. Die zweiten Säumniszuschläge für Lohnsteuer 8/2003 und Umsatzsteuer 7/2003 waren am 15. Dezember 2003 bzw. die dritten Säumniszuschläge für Lohnsteuer 1-3/2003 waren spätestens am 15. Oktober 2003 fällig, somit ebenfalls vor Konkurseröffnung, sodass auch diesbezüglich die Ausführungen des Bw. ins Leere gehen. Hinsichtlich der 60 Tage Anfechtungsfrist wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zum Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2002 siehe untenstehende Ausführungen.
Der Bw. führt zusammengefasst die fehlende Entrichtung der Umsatzsteuer 2002 in einem Nachforderungsbetrag von € 112.862,34 auf das dargelegte EDV-Problem zurück, wonach die zunächst von Ende 2001 bis Mai 2002 erprobte Computersoftware für den laufenden Betrieb eingesetzt worden ist, obwohl immer wieder Mängel aufgetreten sind. Schon im September und Oktober 2002 wurde mit der Herstellerfirma N-GmbH eine schriftliche Korrespondenz darüber geführt, dass dringend eine Problemlösung gefunden werden muss und auch ihm Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Beweissicherung stattgefunden hat. Schließlich konnte erst mit Hilfe eines weiteren Softwareunternehmens die Computerangelegenheit Ende 2003 für 2002 einiger Maßen in den Griff bekommen werden, wobei auch steuerliche Probleme erst zu diesem Zeitpunkt in voller Wirkung sichtbar geworden sind.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 17. September 2002 wurde eine gerichtliche Beweissicherung bewilligt, die zum Befund des Sachverständigen L. vom 28. November 2002 führte. Darin wird unter Punkt 3.5.1.2 Umsatzsteuervoranmeldung nach Demonstration des Fehlers aufgezeigt, dass "die Funktion UVA zwar zum Standardfunktionsumfang des Softwarepaketes gehört. Allerdings bedarf die Funktion einer Definitions- und Einrichtungsarbeit sowie weiters auch einer Einschulung. Die Durchführung der entsprechenden Einrichtungsarbeiten und Definitionen war im Auftragsumfang enthalten, sie wurde allerdings wegen der streitgegenständlichen Diskussionen und der damit zusammenhängenden Projektunterbrechung nicht mehr durchgeführt. In dem vorliegenden Einstellungszustand kann eine UVA nicht erstellt werden".
Der Hinweis des Bw., dass die vom Sachverständigen nachgewiesene Mangelhaftigkeit vorerst nicht zu erkennen gewesen wäre, ist zuzustimmen. Da an dem Vorbringen zur EDV für das Jahr 2002 nicht gezweifelt wird, konnte auf die Einvernahme der zum Beweis dieses Vorbringens beantragten Zeugen verzichtet werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Befund am 28. November 2002 erstellt worden ist, wobei die Frage der Zustellung dieses Befundes nicht geklärt ist. Die der Berufung beigelegte umfangreiche Korrespondenz weist darauf hin, dass sich der Bw. im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht um eine Lösung des Problems bemüht hat und ein anderes Softwarehaus mit der Behebung der Mängel beauftragte. Insofern kann dem Bw. ein Verschulden, das eine Haftung für die Umsatzsteuer 2002 rechtfertigen würde, nicht vorgeworfen werden. Damit erscheint auch eine Haftung für den damit verbundenen Säumniszuschlag als nicht gerechtfertigt.
Soweit der Einwand vorgebracht wird, dass die Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2003 im Betrag von € 4.850,00 bezahlt worden sei, andererseits von der Umsatzsteuer 2003 im Ausmaß von € 92.204,37 ein Betrag von € 26.672,37 bezahlt worden sei und nur € 65.532,02 tatsächlich aushaften würden, ist auf die Ausführungen im Vorlageantrag zu verweisen, worin die im Haftungsbescheid angeführten Umsatzsteuerbeträge Jänner bis September 2003 offensichtlich auch nach dieser Berechnung als richtig anerkannt wurden.
Der Bw. weist zwar darauf hin, dass die Auswertung der Kundenstatistik ergebe, dass noch im Oktober, November, Dezember Umsätze getätigt worden und im Oktober an das Finanzamt noch € 5.037,00 bezahlt worden sind, wobei nur November, Dezember keine Zahlung mehr an das Finanzamt geleistet wurden, somit aber die Monate November, Dezember für die Haftung nicht mehr von Relevanz sind. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (z.B. VwGH 27.9.2000, 95/14/0056). Ein Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht erbracht (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090) und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass den Ausführungen einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt. Trotz entsprechender Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz wurde darauf nicht eingegangen und keine Liquiditätsrechnung vorgelegt.
Erbringt der Geschäftsführer keinen Nachweis, dass keine liquiden Mittel vorhanden waren oder welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze auch dann vorgeschrieben werden, wenn alle 60 Tage vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH geleisteten Zahlungen nach § 30 Abs. 1 KO anfechtbar gewesen wären. Denn ob bzw. inwieweit vom Geschäftsführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, bleibt davon unberührt (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Soweit eine Nachschussverpflichtung nach italienischen Recht angesprochen wird, ist festzuhalten, dass in den Fällen, in denen von der zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft bestellten Person überhöhte Entnahmen aus der Gesellschaft getätigt oder geduldet werden, sodass der Gesellschaft die zur Entrichtung von Abgaben erforderlichen Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, in diesem Handeln oder Dulden eine schuldhafte Verletzung der dieser Person auferlegten Pflichten zu erblicken ist (VwGH 13.9.1988, 1986/14/0095). Nach ausländischem Recht allenfalls bestehende Pflichten können nicht dazu führen, dass abgabenrechtliche Verpflichtungen, die nach österreichischen Bestimmungen bestehen, dadurch nicht beachtet werden und deren Nichterfüllung bewusst in Kauf genommen wird.
Schließlich war aufgrund der Akzessorietät der Haftung die Lohnsteuer 02/2003 in Höhe von € 6.010,61 auf den noch offen aushaftenden Betrag von € 5.303,33 sowie die Umsatzsteuer 02/2003 in Höhe von € 9.480,81 auf den noch offen aushaftenden Betrag von € 6.192,77 einzuschränken.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des Bw. für die im Spruch genannten Abgaben im Ausmaß von € 149.335,60 zu Recht erfolgte.
Da jedoch die Fälligkeit der im Spruch dargestellten Abgaben im Ausmaß von € 153.925,31 erst nach Eröffnung des Konkurses der Primärschuldnerin war bzw. für die Umsatzsteuer 2002 und den entsprechenden Säumniszuschlag dem Bw. kein Verschulden anzulasten war sowie näher bezeichnete Beträge nicht mehr aushaften, war der Berufung in diesen Punkten teilweise stattzugeben.
Wien, am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 69 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-W/05
- Stammnummer
- 21317
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF