…dass nur nach der vormaligen Rechtslage, in Geltung bis 28. Feber 2011, gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG "für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung" der Anspruch auf Familienbeihilfe weiter…
…Berufsausbildungsgesetz gilt das Lehrverhältnis mit Ende der Woche beendet, in welcher die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde. GK hat die Facharbeiterprüfung mit 3.2.2005 abgelegt und somit seine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemäß § 2 (d) FLAG 1967 besteht für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt…
…1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen…
…und die Bestimmung, wonach volljährige Kinder noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe erhielten, daher nicht zur Anwendung komme. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht, die sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der Sohn hätte die zweite Diplomprüfung erst im September 2007 vollständig abgelegt, da ihm…
…Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, (BGBl I 1999/23, siehe § 50l Abs 3) lt. lit. d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Lit. e dieser Gesetzesstelle normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…
…ist dies auch aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG selbst abzuleiten, da der Abschluss einer derartigen allgemein bildenden Schule auch Voraussetzung für verschiedene Studien ist, die ebenfalls als Berufsausbildung zu verstehen sind. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Salzburg, am 11. August 2005
…1967 in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…d FLAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…finanziell unabhängig und trotzdem steht diesen Personen die Familienbeihilfe gem § 2 (1) lit d FLAG 1967 für volle drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung zu. Obwohl mein Sohn seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer leisten muss, bekommt er dafür nur eine minimale Geldleistung von monatlich €…
…XV GP, Orac-Verlag). Die sachliche Rechtfertigung dieses Ergebnisses im vorliegenden Berufungsfall ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde auch auf Grund folgender Überlegung: Hintergrund für die Bestimmung, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung begründet, sofern das…
…Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, - für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und b) bei der regionalen Geschäftsstelle…
…der Bw. infolge seiner Erkrankung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Berufsausbildung, also im Februar 2009, in einem Ausmaß behindert war, sodass er schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der…
…2000 bis 2/ 2001 eine Lehre Immobilienkaufmann absolviert wurde (kein Abschluss, da schon Konzentrationseinbußen), dann von 04 2001 bis 9 2001 im väterlichen Betrieb eine Lehre begann und von 10 2002- 07 2003 Ladetätigkeiten bei der ÖBB durchführte ( da die Mutter ebenfalls ÖBB Bedienstete sei…
…zutreffend § 2 Abs. 1 lit. d FLAG als nicht anwendbar gesehen, da die Weitergewährung von Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt, dass das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Bw…
…Bezug. Es kommt jedoch nicht entscheidend auf den Beginn der Erkrankung sondern auf die Befähigung sich den Unterhalt zu verschaffen an. Weites enthält die ärztliche Stellungnahme (ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom 14.9.2006 die Aussage, "Wahrscheinlich auch vor Abschluss der Berufsausbildung absehbar gewesen, dass…
…mit 70 v.H. bzw. die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auch wieder nur rückwirkend per 1.1.1996 (also zu einem Zeitpunkt nach Abschluss der letzten Berufsausbildung) festgestellt wurde, musste das Finanzamt Ihre Berufung daher entsprechend den vorgenannten Gesetzesbestimmungen wiederum abweisen." Der Bw. erhob am 30…
…nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung , sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine…
…Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…