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UFSI RV/0029-I/13Anspruch endet mit Abschluss der Berufsausbildung (Studium); für Zeitraum bis Beginn der Berufsausübung steht (seit 1.3.2011) keine Familienbeihilfe mehr zu
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.05.2013

…dass nur nach der vormaligen Rechtslage, in Geltung bis 28. Feber 2011, gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG "für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung" der Anspruch auf Familienbeihilfe weiter…

UFSW RV/2206-W/05Abschluss der Berufsausbildung bei Lehre (Familienbeihilfe)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.03.2007

…Berufsausbildungsgesetz gilt das Lehrverhältnis mit Ende der Woche beendet, in welcher die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde. GK hat die Facharbeiterprüfung mit 3.2.2005 abgelegt und somit seine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemäß § 2 (d) FLAG 1967 besteht für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…

UFSG RV/0779-G/06FB-Rückforderung wegen Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.06.2007

…genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt…

UFSW RV/0301-W/10Kein Familienbeihilfenanspruch nach Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2012

…1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen…

UFSL RV/0489-L/08Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung, Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.04.2009

…und die Bestimmung, wonach volljährige Kinder noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe erhielten, daher nicht zur Anwendung komme. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht, die sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der Sohn hätte die zweite Diplomprüfung erst im September 2007 vollständig abgelegt, da ihm…

UFSW RV/2856-W/07Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.03.2008

…Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, (BGBl I 1999/23, siehe § 50l Abs 3) lt. lit. d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…

UFSW RV/0635-W/07Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung, wenn innerhalb von drei Monaten der Präsenzdienst angetreten wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.01.2008

…drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Lit. e dieser Gesetzesstelle normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz…

UFSS RV/0145-S/05Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung bei eigenen Einkünften
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.08.2005

…ist dies auch aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG selbst abzuleiten, da der Abschluss einer derartigen allgemein bildenden Schule auch Voraussetzung für verschiedene Studien ist, die ebenfalls als Berufsausbildung zu verstehen sind. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Salzburg, am 11. August 2005

UFSW RV/2236-W/12Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.09.2012

…1967 in der bis 28.2.2011 geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…

UFSL RV/0880-L/10Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2011

…d FLAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…

UFSW RV/3632-W/07Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (Reifeprüfung) bei Ableistung von Präsenzdienst in diesem Zeitraum
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2008

…finanziell unabhängig und trotzdem steht diesen Personen die Familienbeihilfe gem § 2 (1) lit d FLAG 1967 für volle drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung zu. Obwohl mein Sohn seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer leisten muss, bekommt er dafür nur eine minimale Geldleistung von monatlich €…

UFSL RV/0494-L/05Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), wenn das Kind während dieser Zeit Präsenzdienst leistet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.06.2006

…XV GP, Orac-Verlag). Die sachliche Rechtfertigung dieses Ergebnisses im vorliegenden Berufungsfall ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde auch auf Grund folgender Überlegung: Hintergrund für die Bestimmung, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung begründet, sofern das…

UFSW RV/1043-W/06Kein Familienbeihilfenanspruch für 19-jährigen Sohn, welcher sich drei Monate nach Abschluss der HTL weder in Berufsausbildung befindet noch beim AMS als Arbeitsuchender vorgemerkt ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.08.2006

…Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, - für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und b) bei der regionalen Geschäftsstelle…

UFSW RV/0883-W/13Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Abschluss der Berufsausbildung eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.07.2013

…der Bw. infolge seiner Erkrankung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Berufsausbildung, also im Februar 2009, in einem Ausmaß behindert war, sodass er schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der…

UFSW RV/1573-W/12Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss der Berufsausbildung) eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.07.2012

…2000 bis 2/ 2001 eine Lehre Immobilienkaufmann absolviert wurde (kein Abschluss, da schon Konzentrationseinbußen), dann von 04 2001 bis 9 2001 im väterlichen Betrieb eine Lehre begann und von 10 2002- 07 2003 Ladetätigkeiten bei der ÖBB durchführte ( da die Mutter ebenfalls ÖBB Bedienstete sei…

UFSW RV/3484-W/08Kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG nach Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.12.2008

…zutreffend § 2 Abs. 1 lit. d FLAG als nicht anwendbar gesehen, da die Weitergewährung von Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt, dass das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Bw…

UFSW RV/1136-W/06Keine (erhöhte) Familienbeihilfe, da Bw bei Abschluss der Berufsausbildung nicht außerstande war, sich den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.12.2006

…Bezug. Es kommt jedoch nicht entscheidend auf den Beginn der Erkrankung sondern auf die Befähigung sich den Unterhalt zu verschaffen an. Weites enthält die ärztliche Stellungnahme (ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom 14.9.2006 die Aussage, "Wahrscheinlich auch vor Abschluss der Berufsausbildung absehbar gewesen, dass…

UFSW RV/2061-W/05Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. vor Abschluss der Berufsausbildung) eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2006

…mit 70 v.H. bzw. die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auch wieder nur rückwirkend per 1.1.1996 (also zu einem Zeitpunkt nach Abschluss der letzten Berufsausbildung) festgestellt wurde, musste das Finanzamt Ihre Berufung daher entsprechend den vorgenannten Gesetzesbestimmungen wiederum abweisen." Der Bw. erhob am 30…

UFSW RV/1840-W/09Anspruch nach Abschluss einer Berufsausbildung nach § 2 Abs.1 litd FLAG 1967
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.05.2010

…nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung , sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine…

UFSG RV/0881-G/07Die Berufsausbildung an einer Schule beginnt nicht mit der Anmeldung, sondern erst mit Beginn des Schuljahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.04.2008

…Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…