Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0489-L/08
Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung, Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-L/08vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 1. Februar 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. September 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, P, geboren am xx, begann im
Wintersemester 2002 das Studium der Wirtschaftswissenschaften, absolvierte die
erste Diplomprüfung im April 2004 und schloss dieses Studium mit der
zweiten Diplomprüfung am 29.9.2007 ab. Das Finanzamt wies den Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung
mit der Begründung ab, dass die höchstzulässige Studiendauer
bereits mit August 2007 abgelaufen sei, sodass bereits ab September 2007 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden habe und die Bestimmung, wonach
volljährige Kinder noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung
Familienbeihilfe erhielten, daher nicht zur Anwendung komme.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht,
die sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der Sohn
hätte die zweite Diplomprüfung erst im September 2007 vollständig
abgelegt, da ihm noch eine einzige Prüfung abgegangen sei und er
gleichzeitig noch für die Diplomarbeit gearbeitet habe. Hätte er die
Prüfung im August abgelegt, hätte er für September bis November
2007 noch Familienbeihilfe erhalten. Es werde daher um Gewährung der
Familienbeihilfe bis November 2007 ersucht, da es sonst keine Gleichbehandlung
der Studierenden geben würde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung verwies der
Berufungswerber in seinem Vorlageantrag auf sein bisheriges Vorbringen und
wandte überdies ein, dass er es als besondere Härte empfinden
würde, wenn der Sohn wegen des Überschreitens der Studiendauer um nur
ein Monat auf zwei Monate Familienbeihilfe verzichten müsste, zumal das
Überschreiten nicht aus Faulheit zustande gekommen sei.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde der Studienverlauf des
Sohnes einer Überprüfung unterzogen und folgende Feststellung
getroffen: Das Studium gliederte sich in zwei Abschnitte, wobei die vorgesehene
Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters für den ersten
Studienabschnitt 3 Semester, für den zweiten Studienabschnitt 7 Semester
betrug. Der Sohn beendete den ersten Studienabschnitt im April 2004 und daher
verspätet erst im Verlauf des vierten Semesters, weshalb zwischenzeitig der
Anspruch auf Familienbeihilfe weggefallen ist. Die Semesterzählung für
den zweiten Abschnitt begann daher mit dem Wintersemester 2004/05. Da die
Familienbeihilfe bereits ab April 2004 wieder gewährt wurde, wurden vom
siebten vollständigen Semester des zweiten Abschnittes (Wintersemester
2007/08) die Monate April bis September 2004 (sechs Monate) wieder abgezogen,
sodass der Beihilfenanspruch im August 2007 endete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
§ 2 Abs. 1 lit.d
FLAG 1967 bestimmt weiters, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
auch für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung
besteht, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten.
Dem Finanzamt ist insofern
beizupflichten, als diese Bestimmung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn bei
Abschluss der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand,
weil dieser bereits zuvor weggefallen ist. Diese Sachlage war jedoch im
gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Erkenntnis vom 28.11.2007, 2006/15/0340, unter Bezugnahme auf seine
Feststellungen im Erkenntnis vom 18.10.2007, 2003/14/0014, dargelegt, dass es
sich bei den in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 im Zusammenhang mit
der Berufsausbildung genannten Zeiträumen um Semester oder Vielfache von
Semestern handelt. Diese Semester oder Vielfache von Semestern zählen zur
Gänze als Zeiten, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es
sind "vollständige" Semester gemeint, unabhängig davon, ob die
Berufsausbildung während eines Semesters begonnen hat. Aus § 6
des Universitäts-Studiengesetzes ist abzuleiten, dass das Wintersemester
mit 1. Oktober beginnt. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche
Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters
zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG
angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit
dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester (vgl.
Wittmann/Papacek, Kommentar zum FLAG, C 10).
Auf Grund dieser Feststellungen
hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass
der gesamte Zeitraum vom ersten vollständigen Semester, das auf die
Beendigung eines Studienabschnittes folgt, bis zum Ende des letzten für
diesen Abschnitt vorgesehenen Semesters Zeit der Berufsausbildung ist. Das
Gesetz sehe nicht vor, dass dieser Zeitraum der Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG im Hinblick auf Familienbeihilfe, die
für davorliegende Zeiträume gewährt wurde, gekürzt werde.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies: Da der Sohn des Berufungswerbers den
ersten Abschnitt seines Studiums während des Sommersemesters 2004
abgeschlossen hat, beginnt die Semesterzählung für den zweiten
Abschnitt mit dem Wintersemester 2004/05, die höchstzulässige
Studiendauer umfasst daher noch das Wintersemester 2007/08. Da eine Kürzung
dieses Zeitraumes nicht vorgesehen ist, bestand jedenfalls bei Abschluss des
Studiums noch Anspruch auf Familienbeihilfe.
Damit kommt jedoch auch die
gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 lit.d FLAG 1967 zur
Anwendung, sodass die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe nach dieser Bestimmung zu Unrecht erfolgte.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-L/08
- Stammnummer
- 40323
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF