Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0145-S/05
Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abschluss der Berufsausbildung bei eigenen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-S/05vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. HW, vom 13. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. März 2005
betreffend Familienbeihilfe und Kinderzuschläge für den Zeitraum
Oktober 2004 bis Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Jahr 2004 für seine
Kinder, unter anderem für seine im November 1985 geborene Tochter K,
Familienbeihilfe und Kinderzuschläge.
Im August 2004 erfolgte eine Überprüfung der
Ansprüche des Berufungswerbers auf Familienbeihilfe und
Kinderzuschläge durch das Finanzamt Salzburg Land.
Zu den ihm übermittelten Daten der einzelnen Kinder,
bei denen seine Tochter K als Schülerin bezeichnet war, führte der
Berufungswerber an, dass diese derzeit ohne Beschäftigung sei und am 1.
Dezember 2004 in ein Dienstverhältnis eintrete.
Darauf stellte das Finanzamt den Familienbeihilfen- sowie
der Kinderzulagenbezug des Berufungswerbers für die Tochter K mit Oktober
2004 ein.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 führte der
Berufungswerber aus, dass seine Tochter K im Juni 2004 maturiert habe. Seine
Tochter sei mit Dezember 2004 in ein öffentlich rechtliches
Dienstverhältnis eingetreten, wobei dies bereits nach der
Aufnahmsprüfung bekannt gewesen sei.
Sie sei deswegen beim AMS nicht als Arbeit suchend gemeldet
worden, da sie beim AMS zwar vorgesprochen habe, ihr für die kurze Zeit
jedoch keine Beschäftigung in Aussicht gestellt worden sei. Er habe vom
Infoschalter des Finanzamtes die Auskunft erhalten, dass die Ansprüche auf
Familienbeihilfe und Kinderzuschlag für seine Tochter bestanden
hätten, wenn sie beim AMS als Arbeit suchend gemeldet gewesen wäre. Er
ersuche höflich dieses Versehen nachzusehen und ihm für seine Tochter
die in Frage stehenden Beihilfen für Oktober und November 2004 zu
gewähren.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 beantragte der
Berufungswerber abermals die Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 und begründete dies damit, dass nach den
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe in dem
Jahr weiterhin bestehe, das dem Jahr folge, in dem das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet habe und das zu versteuernde Einkommen des Kindes im Kalenderjahr
€ 8.725,00 nicht übersteige.
Seine Tochter habe im Kalenderjahr 2004 ein Einkommen von
€ 1.278,60 bezogen. Nach dieser Gesetzesbestimmung stehe ihm somit ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter K auch für die Monate
Oktober bis einschließlich Dezember 2004 zu.
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber in weiterer
Folge um die Vorlage von Unterlagen, die auch die weitere Tätigkeit der
Tochter in dem in Frage stehenden Zeitraum dokumentieren sollten.
Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass die Tochter des
Berufungswerbers im Zeitraum zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem
Eintritt in das Dienstverhältnis am 1. Dezember 2004 ohne
Beschäftigung gewesen war.
Die Erhebungen des Finanzamtes ergaben weiterhin, dass die
Tochter des Berufungswerbers im Zeitraum Oktober und November 2004 nicht beim
AMS arbeitslos gemeldet gewesen war.
Darauf wies das Finanzamt mit Bescheid vom 23. März
2005 den Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe
für seine Tochter K ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres bestehe, wenn diese für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet würden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch eine Berufsausübung nicht möglich
sei.
Weiters bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
diese Kinder für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst
leisteten.
Durch die Ablegung der Reifeprüfung sei die
Berufsausbildung der Tochter beendet worden; der Anspruch auf Familienbeihilfe
habe somit nur bis einschließlich September 2004 bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber
fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er konkret
seinen Antrag auf § 5 Abs. 1 FLAG gestützt habe und somit eine
Abweisung dieses Antrages unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2
Abs 1 lit. b und lit. d mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
belastet sei.
Zudem sei die Reifeprüfung nur ein Schulabschluss und
keine Berufsausbildung. Auch die zitierte Bestimmung der lit. b sei nicht
zutreffend, weil diese Bestimmung erfordern würde, dass durch den
Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte dazu im
Wesentlichen aus, dass das FLAG keine nähere Umschreibung des Begriffes
Berufsausbildung enthalte. Zur Berufsausbildung gehöre aber zweifellos auch
die allgemeine Schulausbildung.
Die Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung sei nur bei
volljährigen Kindern eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der
Familienbeihilfe.
Für diese Kinder bestehe weiters vor Vollendung des
26. Lebensjahres ein Anspruch auf Familienbeihilfe für drei Monate nach
Abschluss der Berufsausbildung sofern sie weder den Präsenz- noch den
Zivildienst leisteten.
Weiters bestehe noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hätten, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen bei der regionalen
Geschäftsstelle des AMS als Arbeitssuchende vorgemerkt seien und weder
einen Anspruch auf die Leistung nach dem Arbeistlosenversicherungsgesetz 1977
haben noch eine Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhielten, was durch
eine Bestätigung des AMS nachzuweisen sei.
Die vom Berufungswerber zitierte Gesetztestelle des §
5 Abs. 1 FLAG komme nur dann zur Anwendung, wenn das Kind während der
Berufsausbildung eigene Einkünfte beziehe.
Da sich aber die Tochter ab Oktober 2004 nicht in
Berufsausbildung befunden habe und nicht als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen
sei, habe die Berufung als unbegründet abgewiesen werden
müssen.
Mit Vorlageantrag vom 6. April 2005 (richtig wohl 6. Mai
2005) beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und das Vorbringen des Berufungswerbers und ist,
soweit Sachverhaltselemente betroffen sind, unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren auszuführen, dass das FLAG die (grundsätzlichen)
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfen im § 2
des Gesetzes regelt.
Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass der
Beihilfenbezug ab der Volljährigkeit eines Kindes auf bestimmte, genau
definierte Sachverhalte eingeschränkt wird. Diese Sachverhalte liegen in
der noch nicht vollendeten Ausbildung der Kinder, im Gesundheitszustand der
Kinder, oder auch zB bei Kindern bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres daran,
dass diese Kinder zwar ihre Ausbildung abgeschlossen haben, keine eigenen
Einkünfte haben, und auch noch keinen Anspruch auf eine eigene soziale
Grundsicherung im System der Arbeitslosenversicherung erworben haben.
Gerade dieser Beihilfenanspruch ist aber zusätzlich an
strenge formale Voraussetzungen geknüpft. (Bestätigungen des AMS udgl.
mehr) Ein derartiger Sachverhalt (Arbeitslosigkeit der Tochter ohne Anspruch auf
den Bezug von Arbeitslosengeld) liegt zwar dem gegenständlichen Verfahren
zugrunde. Dass die in diesem Fall geforderten formalen Voraussetzungen für
eine Beihilfengewährung nach dieser Gesetzesbestimmung des § 2 Abs.1
lit. d FLAG nicht vorliegen, ist aber schon aufgrund des Vorbringens des
Berufungswerbers evident und wird von ihm auch nicht behauptet.
Der Berufungswerber hat auch selbst eingeräumt, dass
keiner der (sonstigen) Tatbestände des § 2 FLAG, nach denen für
ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, im
gegenständlichen Fall vorliegt.
Er stützt seinen Antrag vielmehr auf die Bestimmungen
des § 5 Abs.1 FLAG, der nach seiner Sicht beim streitgegenständlichen
Sachverhalt einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderzuschlages vermitteln sollte.
Dem ist aber unter Verweis auf die Begründung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung entgegenzuhalten, dass der
Berufungswerber diese Gesetztestelle falsch interpretiert. Der § 5 Abs. 1
FLAG bietet nämlich nach Sicht des UFS entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers keine zusätzlichen Tatbestände, nach denen ein Bezug
der Familienbeihilfe möglich wäre, der nicht unter die Bestimmungen
des § 2 FLAG zu subsumieren wäre.
Vielmehr schafft er eine Ausnahmebestimmung für
bestimmte volljährige Kinder, die sich zB noch in Berufsausbildung
befinden, aber trotzdem Einkünfte erzielen. Diese Kinder würden
- bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ohne die Bestimmung des
§ 5 Abs. 1 FLAG den Anspruch auf Familienbeihilfe bereits ab dem Jahr der
Volljährigkeit verlieren. Für die dort geregelten, speziellen
Fälle hat der Gesetzgeber eine Ausnahmebestimmung geschaffen.
Voraussetzung für die Prüfung nach den
Bestimmungen des § 5 Abs.1 FLAG ist nach Sicht des UFS aber, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nach einem der Tatbestände des § 2 FLAG
besteht, weil sich das Kind zB in Berufsausbildung befindet. Die Bestimmung des
§ 5 Abs. 1 FLAG vermittelt keinesfalls einen zusätzlichen
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Damit ist aber das gegenständliche Verfahren
entschieden. Auch der Berufungswerber selbst führt aus, dass er den
Anspruch nicht auf § 2 FLAG gründet.
Obwohl es aus Sicht des UFS für das
gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung ist, ist auch festzuhalten, dass
die vom Berufungswerber aufgeworfene Frage, ob der Abschluss einer höheren
Schule als Berufsausbildung zu gelten hat, aus Sicht des UFS ebenfalls zu
bejahen ist.
Die Ausführungen des Finanzamtes, wonach der Besuch
einer allgemein bildenden höheren Schule jedenfalls als Berufsausbildung zu
verstehen ist, kann nur zugestimmt werden. Dies ergibt sich zunächst zB aus
den Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII GP
- 18.6.1974, wonach die Bestimmung des § 5 Abs.1 FLAG dem Umstand
Rechnung trage, dass die Ausbildung für einen Beruf zumindest bis zum 18.
Lebensjahr dauere.
Auch ist die absolvierte Reifeprüfung Voraussetzung
für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, ja zum Teil sogar
formelle Voraussetzung für die Betrauung mit bestimmten Funktionen zB im
öffentlichen Dienst.
Weiters ist dies auch aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
selbst abzuleiten, da der Abschluss einer derartigen allgemein bildenden Schule
auch Voraussetzung für verschiedene Studien ist, die ebenfalls als
Berufsausbildung zu verstehen sind.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
11. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-S/05
- Stammnummer
- 17674
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF