Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0881-G/07
Die Berufsausbildung an einer Schule beginnt nicht mit der Anmeldung, sondern erst mit Beginn des Schuljahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0881-G/07vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Juni 2007, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Mai 2007, betreffend die
Rückforderung der für das Kind XY. für die Monate Juli und August
2004 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden
Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag vom 458,20 Euro, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn des Berufungswerbers hat den
Schulbesuch an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (in
der Folge: "Krankenpflegeschule") am 18. Juni 2004 vorzeitig abgebrochen.
Nach den Ausführungen in der Berufungsschrift sei
"in ihm die Entscheidung gereift, einer
Ausbildung in einem Realgymnasium oder einer Höheren Technischen
Lehranstalt nachzugehen". Im Mai 2004 erfolgte daher die
Anmeldung als Studierender am "BG, BRG und Wiku BRG für Berufstätige"
(in der Folge: "Abendgymnasium"), wo er im Wintersemester 2004 im
3. Halbjahreslehrgang bis 27. Jänner 2005 eingeschrieben war
(Schulbesuchsbestätigung vom 21. Juni 2006). Tatsächlich
hat er diese Ausbildung jedoch nicht angetreten, da die "HTL Ortweingasse sehr
kurzfristig im Wintersemester 2004 einen neuartigen Lehrgang für Fotografie
eröffnete, für den sich" der Sohn beworben habe und in dem er Aufnahme
fand. Aktenkundig ist dazu die Schulbesuchsbestätigung vom
20. April 2007, wonach der Sohn des Berufungswerbers im Schuljahr 2004/05
ab dem 13. September 2004 die "Höhere Lehranstalt für
Berufstätige der Abteilung Kunst & Design (Abendschule)" besucht
hat.
Mit dem Hinweis auf die vor dem Abbruch der
Berufsausbildung an der "Krankenpflegeschule" erfolgte Anmeldung für die
Berufsausbildung am "Abendgymnasium" vertritt der Berufungswerber zum Einen die
Ansicht, das Kind sei "durchgängig in
Ausbildung" gestanden. Weiters wird
ausgeführt: "Der
frühestmögliche Beginn der Ausbildung am "Abendgymnasium" ...
wäre am 13.09.2004 gewesen. Für den Zeitraum 18.06.2004 bis zum
13.09.2004 kann daher, sofern nicht ohnehin von einer durchgehenden
Berufsausbildung auszugehen ist, eine unschädliche Lücke iSd
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 angenommen werden".
Außerdem könne wohl
"nicht gewollt sein, dass der Sohn des BW zur
Aufrechterhaltung seines Anspruches auf Familienbeihilfe über die
Sommermonate weiter an seiner früheren Schule angemeldet bliebe und
dafür auch noch weitere Einkünfte in Form von
Aufwandsentschädigungen und anderem erhielte, obwohl er längst an
einer anderen Schule angemeldet war."
Im Vorlageantrag wird ergänzend (auszugsweise)
ausgeführt:
"Die erstinstanzliche
Behörde geht daher anscheinend davon aus, dass nach Abbruch der
Krankenpflegeschule der Sohn des BW lediglich formal am Abendgymnasium
angemeldet gewesen wäre. ...
Der Sohn des BW
hätte nach Anmeldung im Abendgymnasium planmäßig nach Beendigung
der Sommerferien seine Ausbildung dort fortgesetzt. Im letzten Moment wurde er
allerdings in die HTL aufgenommen, weshalb er sich für diese Ausbildung
entschied.
Wäre er nicht in
die HTL aufgenommen worden, hätte er seine Ausbildung im Abendgymnasium
fortgesetzt, wodurch wohl auch im streitgegenständlichen Zeitraum weiter
ein Anspruch auf Erhalt von Familienbeihilfe gegeben gewesen
wäre.
Nun hat sich
lediglich eine andere Ausbildungsmöglichkeit gegeben, die der Sohn des BW
genutzt hat. An der Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen
einer Ausbildung nachzugehen ist daher nicht zu zweifeln. Vielmehr hat sich der
Sohn des BW durch die Anmeldung an zwei verschiedenen Schulen lediglich
abgesichert, um jedenfalls im Herbst einer weiteren Ausbildung nachgehen zu
können.
Der Sohn des BW war
also nicht lediglich formal am Abendgymnasium angemeldet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt.
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit.
b vorgesehenen Studiendauer.
Es wird vom Berufungswerber nicht einmal behauptet, dass
sein Sohn in den hier allein maßgeblichen Monaten Juli und August 2004 bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender
vorgemerkt gewesen wäre, weshalb ein Beihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs.1 lit. f FLAG 1967 nicht in Frage kommen kann.
Aber auch ein Anspruch gemäß
§ 2 Abs.1
lit. d FLAG 1967 kommt nicht in Betracht, da der Weiterbezug der
Familienbeihilfe für drei Monate den
Abschluss einer Berufsausbildung
voraussetzt, wovon aber beim Abbruch
einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.1.2004,
2003/13/0157, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.10.1999, 97/15/0111).
Der Berufungswerber konnte daher für die genannten
beiden Monate tatsächlich nur einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben,
wenn sich sein Sohn in diesen beiden Monaten in Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs:1 lit. b FLAG 1967 befand. In diesem Zusammenhang ist dem
Berufungswerber insoweit zuzustimmen, dass sich der Anspruch auf
Familienbeihilfe nach herrschender Auffassung nicht auf eine einzige
Berufsausbildung beschränkt (vgl. z.B. VwGH 31.10.2000,
2000/15/0035).
Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Berufsausbildung
des Sohnes zum Krankenpfleger mit dem Abbruch dieser Ausbildung am 18. Juni
2004 geendet hat. Zu klären ist nun, wann die nächste Berufsausbildung
begonnen hat.
Der Sohn des Berufungswerbers hat im Mai 2004 mit der
Anmeldung für das "Abendgymnasium" begonnen. Dies ergibt sich aus dem nicht
datierten Schreiben des "Abendgymnasiums", welches am 29. Mai 2004 der Post
zur Beförderung übergeben worden war. Allerdings beginnt eine
Berufsausbildung tatsächlich nicht mit dem Vorhaben der Ausbildung und der
Anmeldung für eine Ausbildung, sondern erst mit dem tatsächlichen
Beginn der Ausbildung.
Aus der bereits zitierten Bestätigung dieser Schule
vom 21. Juni 2007 ergibt sich, dass er "im Wintersemester 2004 im
3. Halbjahreslehrgang eingeschrieben war". Damit ist klar, dass die
Berufsausbildung am "Abendgymnasium" frühestens mit Beginn des
Wintersemesters 2004, also im September 2004, begonnen haben könnte. Der
Frage, ob der Sohn des Berufungswerbers diese Berufsausbildung jemals
tatsächlich in Angriff genommen hat oder nicht, kann daher keine
entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zukommen, weil die Frage, ob der Sohn
des Berufungswerbers ab September 2004 (jedenfalls durch Besuch der "HTBLA Graz
Ortweinschule" wieder) in Berufsausbildung stand, nicht in Streit steht, und zum
anderen im gegenständlichen Verfahren, das nur die Monate Juli und August
2004 zum Gegenstand hat, nicht zu prüfen ist.
Fest steht jedoch, dass der Sohn des Berufungswerbers in
der Zeit zwischen dem Abbruch der "Krankenpflegeschule" am18. Juni 2004 bis
zum Wiederbeginn einer Berufsausbildung am 19. September 2004 nicht in
Berufsausbildung stand.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0881-G/07
- Stammnummer
- 34191
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF