Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1136-W/06
Keine (erhöhte) Familienbeihilfe, da Bw bei Abschluss der Berufsausbildung nicht außerstande war, sich den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1136-W/06vom 27.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.T., Wien, vertreten durch
Dr.V.(Sachwalter), gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 2/04 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw) wurde im_Jahr_1976 geboren.
Sie absolvierte zunächst eine Lehre als Köchin, danach nach rund
einjähriger beruflicher Tätigkeit eine weitere Lehre als
Zuckerbäckerin. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende
Tätigkeiten:
Von 1.9.1991 bis 31.8.1994 absolvierte die Bw ihre erste
Lehrlingsausbildung, nach deren Abschluss war die Bw von 1.9.1994 bis 3.9.1995
(somit ein Jahr lang) als Arbeiterin beschäftigt.
Im Anschluss daran folgte eine zweite Lehrlingsausbildung
von 4.9.1995 bis 3.9.1997. Unmittelbar nach deren Abschluss war die Bw
zunächst von 4.9.1997 bis 30.11.1997 bei einer_Konditorei und unmittelbar
danach von 1.12.1997 bis 31.1.1999 bei einem_Hotel (insgesamt somit 17 Monate
lang) als Arbeiterin beschäftigt.
In den Jahren 1994 bis 1998 hat die Bw nach der Aktenlage
folgende Einkünfte erzielt: 1998: 199.651 S brutto; 1997:
123.286 S brutto; 1996: 91.707 S brutto; 1995: 151.457 S brutto;
1994: 119.674 S brutto.
Die Bw hat im_Jahr_1997 das 21. Lebensjahr vollendet, am
3.9.1997 hat sie ihre Berufsausbildung
abgeschlossen.
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom
9.7.2002 wurde Dr.V. zum Sachwalter der Bw bestellt, wobei sich das
Bezirksgericht auf ein eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Dr.
B.) stützte. In diesem Gutachten wird ua ausgeführt, die Bw
leide an paranoider Schizophrenie. Unter Einbeziehung der Aktenlage,
insbesondere dem Hinweis auf die prozesshafte Entwicklung der Krankheit seit
einem Jahr und dem erhobenen Befund bei der Untersuchung sei davon auszugehen,
dass bei der Bw eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
vorliege. Die Symptomatik lasse eine Zuordnung zu einer paranoiden Schizophrenie
treffen. Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Der bisherige Verlauf sei
offensichtlich kontinuierlich. Im Zuge der Krankheit habe die Bw ihre
existenzielle, soziale, berufliche und wirtschaftliche Sicherheit verloren. Die
Bw sei auf Grund der vorliegenden psychischen Krankheit nicht in der Lage, ihre
Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu regeln.
Hievon seien alle Angelegenheiten betroffen.
Der Sachwalter der Bw stellte für diese mit Schreiben
vom 21.12.2004 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe, wobei er ausführte, die Bw sei auf Grund ihrer paranoiden
Schizophrenie nicht in der Lage irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
und beziehe gegenwärtig Notstandshilfe vom AMS sowie eine
Richtsatzergänzung aus Sozialmitteln. Unter einem legte der Sachwalter
entsprechende Antragsformulare sowie das im Zuge der Sachwalterbestellung
erstellte Gutachten vor. Im Formular ist angekreuzt: "Ich beantrage den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem
Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische
Sachverständige festgestellt hat (...)."
Das Bundessozialamt erstattete mit Datum vom 8.2.2005 (bzw
4.2.2005) unter Einbeziehung des Vaters der Bw ein Akten-Gutachten, in welchem
ua ausgeführt wird:
"Anamnese: Akten-GA mit dem Vater:
Schizophrenie seit Februar 2004 (erster stat. Aufenthalt Baumgartner Höhe),
dzt. wieder stat. Seit 31.12.2004, seit drei Jahren besachwaltert
(Dr.V) ... Untersuchungsbefund: lt. Vater:
selbstständig mobil, keine Behinderung Status psychicus /
Entwicklungsstand: abgeschlossene Koch- und Zuckerbäckerlehre;
seither Auftreten von Wesensveränderungen, vollkommen unselbständig,
lebt in eigener Welt, nicht zugänglich, großer Gewichtsverlust in den
letzten Monaten Relevante vorgelegte Befunde: 2005-01-20 SMZ
BAUMGARTNER HÖHE/ ABT (...); h.o. stat. seit 31.12.2004 2004-02-27
STAT. PSYCH. BAUMGATNER HÖHE VON 27.2. - 22.4.2004
Aufenthaltsbestätigung Diagnose: Schizophrenie (...)
Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD:
F20.9 Rahmensatzbegründung: MRS, da chron. Erkrankung ohne
Aussicht auf Heilung Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
- Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2004-02-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. seit 2/2004"
Mit dem angefochtenen Bescheid
wies das Finanzamt den Antrag auf "Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ... für die Zeit (von/bis) ab 2/04"
ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf das oben
angeführte Gutachten vom 8.2.2005 im Wesentlichen aus, da die Bw laut
Gutachten erst ab ihrem 28. Lebensjahr außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen lägen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Sachwalter Berufung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er
bestreite die Richtigkeit des Gutachtens vom 8.2.2005. Die Bw sei von der
Sachverständigen nicht persönlich untersucht worden, es handle sich um
ein Aktengutachen mit dem Vater. Die Angaben des Vaters seien
unvollständig. Es treffe nicht zu, dass die Bw erst seit Februar 2004 an
Schizophrenie leide. Vielmehr habe bereits die im Zuge der Sachwalterbestellung
bestellte Sachverständige nach einer Untersuchung der Bw am 26.4.2002
festgestellt, dass bei der Bw von einem prozesshaften Krankheitsverlauf seit
zumindest mehr als einem Jahr auszugehen sei. Es sei unverständlich,
weshalb dieses Gutachten nicht dem Bundessozialamt zur Verfügung gestellt
worden sei. Auch schätze der Vater der Bw das Krankheitsbild nicht richtig
ein. Es treffe nicht zu, dass bei der Bw keine Behinderung vorliege. Auch die
vom Vater angegebene Mobilität sei in Zweifel zu ziehen. Es liege daher aus
diesen und weiteren näher genannten Gründen entgegen dem
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes ein
Ausmaß der Behinderung vor, wonach die Bw außerstande sei sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen zumindest seit dem Jahr 1999. Daher
beantrage er die erhöhte Familienbeihilfe zumindest seit 1999 zu
gewähren.
In weiterer Folge erstattete das Bundessozialamt mit Datum
vom 2.9.2005 (bzw 30.8.2005) ein weiteres Gutachten, in welchem ua
ausgeführt wird:
"Anamnese:
Die AW kann keine genauen Angaben machen. Lt
Befund besteht seit ca 2001 eine schwere psychische Störung im Sinne einer
Psychose. (...) Derzeit arbeite sie nicht. Sie wohne in einer eigenen Wohung,
sei im PSD (...) in Betreuung, eine Integration in eine Arbeitstherapie ist
geplant, Sie sei besachwaltet.
... Diagnose(n): Schizophrenie Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% IDC: F20.0 Rahmensatzbegründung 5 Stufen unter
ORS, da ein therapieresistenter Verlauf vorliegt Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-01-01
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Aus dem neu beigebrachten Befund (Dr. B.) geht
hervor, dass der Beginn der Erkrankung mit dem Jahr 2001 angesetzt werden
kann."
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher es unter Hinweis auf § 2
Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 4 FLAG und das Gutachten des Bundessozialamtes vom
2.9.2005 ausführte, die Bw habe im Jahr 1997 ihr 21. Lebensjahr erreicht,
das Gutachten stelle eine Behinderung von 50 vH jedoch erst ab 1.1.2001
fest.
Der Sachwalter der Bw beantragte die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er im
Wesentlichen vorbrachte, das Krankheitsbild einer schweren psychischen
Störung iS einer Psychose sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
vorgelegen, die vom Bundessozialamt festgestellte rückwirkende Anerkennung
ab 1.1.2001 sei daher unrichtig. Es sei keine Befundaufnahme in die Richtung
vorgenommen worden, wann die Erkrankung der Bw eingetreten sei. Das im Zuge der
Sachwalterbestellung erstellte Gutachten spreche von einer bestehenden
psychischen Erkrankung seit Jahren. Er beantrage daher die Zuziehung eines
weiteren Sachverständigen.
Über Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenates,
weitere vorhandene Unterlagen, die das Berufungsvorbringen stützen
könnten vorzulegen, übermittelte der Sachwalter einen ärztlichen
Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums X vom 4.8.2006. In diesem
Befundbericht wird ua ausgeführt:
"Wir erlauben uns über ... (die Bw) zu
berichten, die bei uns seit 2002 in Behandlung steht. Dgn.: Schizophrener
Prozess (Vordiagnosen Schizophrenia simplex, zuletzt paranoide
Schizophrenie) Wir lernten die Patientin erst 2002 kennen, dies auf
Betreiben ihres Sachwalters Dr.V, der 2002 auf Anregung des Vaters der Patientin
bestellt wurde, da ... (die Bw) schon seit langem auf die finanziellen
Zuwendungen ihres Vaters angewiesen war, mit Geld überhaupt nicht umgehen
konnte, vollkommen realitätsfremde Angaben machte und bei Konfrontationen
mit der Realität aggressiv reagierte. Dieser Zustand dürfte zum
damaligen Zeitpunkt 2002, damals war die Patientin 26a alt
schon mehrere Jahre bestanden
haben
(Anm: Hervorhebung nicht im
Original), nur auf Grund der überdurchschnittlichen
Möglichkeiten des Vaters der Patientin, der ihr Ende der 90er-Jahre 320.000
S !! schenkte, die aber rasch weg waren, verschleiert worden sein. Als
wir die Patientin im Jahr 2002 kennen lernten, (...) Eine nachvollziehbare
Anamnese konnte damals selbstverständlich nicht erhoben werden,
außenanamnestisch war uns bekannt, dass die Patientin eine Koch- und
Zuckerbäckerlehre gemacht hat, aber im weiteren dann jegliche
Arbeitsversuche scheiterten, die Patientin aber auch jahrelang nicht in der Lage
war ihre Rechte beim AMS bzw Sozialamt wahrzunehmen, keinerlei Einkommen hatte
und nur durch die großzügige Unterstützung ihres Vaters
überleben konnte. (...) Zusammenfassung: Bei der 26a
Patientin besteht eine schizophrene Krankheit, zunächst eher bland von
Antriebsstörung, sozialem Rückzug, Verlust jeglicher
Realitätseinsicht begleitet, in der Folge entwickelte sich auch nicht die
Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit. Wie nicht unüblich bei solchen
Krankheitsbildern fallen zunächst die sozialen Inkompetenzen auf, weshalb
auch zunächst ein Sachwalter bestellt wurde, und erst später bei
zunehmender Produktivität stationäre Aufenthalte und
medikamentöse Behandlung möglich wurde. Entsprechend dem
vorliegenden Krankheitsbild und den anamnestischen Daten kann mit hoher
Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass die Erkrankung der Patientin
schon in der Jugend begonnen hat
(Anm:
Hervorhebung nicht im Original)."
Der Unabhängige Finanzsenat
ersuchte im weiteren Verlauf des Verfahrens das Bundessozialamt unter
Übermittlung sämtlicher im Verfahren erstatteter Schriftsätze und
Gutachten in Ergänzung des Gutachtens dazu Stellung zu nehmen, .)
wann die Erkrankung (Krankheitsbild einer schweren psychischen Störung im
Sinn einer Psychose) bei der Bw eingetreten ist sowie .) ob vor Abschluss
der Berufsausbildung der Bw am 15.10.1997 absehbar war, dass die Bw wegen einer
vor diesem Zeitpunkt eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Das Bundessozialamt übermittelte in Beantwortung
dieses Ersuchens eine ärztliche Stellungnahme (ärztliches
Sachverständigengutachten) mit Datum vom 14.9.2006, in welchem
ausgeführt wird:
Ich schließe mich dem Gutachten Prim. ...
(Anm: vom Sachwalter vorgelegter
ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums
X vom 4.8.2006) an, in dem er
zum Schluss gelangt, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist (exakter Monat und Jahr nicht angebbar). Wahrscheinlich
auch vor Abschluss der Berufsausbildung absehbar gewesen, dass die Betreffende
dauernd außer Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Unabhängige Finanzsenat
holte beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Bw ein. Diesen
Versicherungsdatenauszug, die sich aus diesem Versicherungsauszug ergebenden,
oben dargestellten Beschäftigungsdaten, die ärztliche Stellungnahme
des Bundessozialamtes 14.9.2006 sowie die sich aus dem Steuerakt der Bw
ergebenden, oben dargestellten Einkünfte der Bw in den Jahren 1994 bis 1998
hielt der Unabhängige Finanzsenat dem Sachwalter zur Äußerung
bzw mit dem Ersuchen um Stellungnahme vor. Der Unabhängige Finanzsenat
führte in diesem Vorhalt aus, die Aktenlage bietet gegenwärtig
folgendes Bild:
Es liegt eine im zeitlichen Umfeld des Abschlusses
der Berufsausbildung und darüber hinaus andauernde mehrjährige
berufliche Tätigkeit vor, welche der Annahme entgegensteht, ...(die Bw) sei
infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass ... (die Bw) im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätte und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen ... (die Bw)
aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde. Vielmehr liegen
herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor. ... (Die Bw) war damit
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw bis zum Zeitpunkt des Abschlusses
ihrer Berufsausbildung und darüber hinaus in der Lage, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Sachwalter nahm zu diesem
Vorhalt Stellung und führte im Wesentlichen aus, die von der Bw
ausgeübte Tätigkeit könne seines Erachtens lediglich als
Arbeitsversuch gewertet werden. Dies ergebe sich aus dem
Versicherungsdatenauszug. Außer der Berufstätigkeit bei einem_Hotel
folgten dann lediglich sehr kurze Beschäftigungszeiten. Auch verweise er
auf die mitübermittelte ärztliche Stellungnahme des Bundessozialamtes
14.9.2006. Auch dort komme der Sachverständige zu dem Schluss, dass die
Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Auf Grund dieses
Gutachtens sei davon auszugehen, dass die Bw eben auf Grund dieser Erkrankung
nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
Arbeitsversuche hätten auch gezeigt, dass die Bw nicht in der Lage sei, die
Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses zu erfüllen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den
Beihilfenakt des Finanzamtes, die in der EDV der Finanzverwaltung gespeicherten
Beihilfendaten und Lohnzettel, weiters in die Gutachten des Bundessozialamtes
vom 8.2.2005 und 2.9.2005, das Gutachten der vom Gericht im Zuge der
Sachwalterbestellung bestellten Gutachterin Dr. B., den ärztlichen
Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums X vom 4.8.2006, die
Stellungnahme des Bundessozialamtes vom 14.9.2006 sowie den
Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger.
Danach steht
neben dem zu Beginn dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt weiters
folgender Sachverhalt fest:
Die Bw war bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie
bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung und darüber hinaus
in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist nicht davon
auszugehen, dass die Bw im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine
Arbeitsleistungen erbracht hätte und es sich um Tätigkeiten handelte,
bei welchen die Bw aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen
Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde.
Vielmehr liegen herkömmliche Arbeitsverhältnisse vor.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die
oben zitierten Beweise und folgende
Beweiswürdigung, soweit er sich nicht aus den angeführten
unbedenklichen Urkunden ergibt.
Die zu Beginn dieser Entscheidung dargestellten
Feststellungen gründen sich auf den Versicherungsdatenauszug des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
die in der EDV der Finanzverwaltung gespeicherten Lohnzettel. Die
Beschäftigungsdaten und Einkünfte blieben im Verfahren
unbestritten.
Die Feststellung, dass die Bw bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres sowie bis zum Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Berufsausbildung und
darüber hinaus in der Lage war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
gründet sich darauf, dass im Streitfall eine im zeitlichen Umfeld des
Abschlusses der Berufsausbildung und darüber hinaus andauernde
mehrjährige berufliche Tätigkeit vorliegt, welche der Annahme
entgegensteht, die Bw sei infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Feststellung, dass nicht davon auszugehen ist, dass die
Bw im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht
hätte und es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen die Bw aus
karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wurde sondern dass vielmehr
herkömmliche Arbeitsverhältnisse vorliegen gründet sich darauf,
dass die Bw bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung, also bis zum hier
maßgeblichen 3.9.1997, sowie noch nach diesem Abschluss 17 Monate lang bei
verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Sie hat bis zu diesem Zeitpunkt
eine Lehre als Köchin sowie eine Lehre als Zuckerbäckerin erfolgreich
abgeschlossen. Eine solche berufliche Laufbahn der Bw kann jedoch nicht als
vergeblicher Versuch seiner Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet werden
(vgl nochmals VwGH 24.10.1995, 91/14/0197).
Entgegen dem Vorbringen in der zuletzt erstatteten
Vorhaltsbeantwortung liegt daher kein bloßer Arbeitsversuch vor, welcher
gezeigt hätte, dass die Bw nicht in der Lage gewesen wäre, die
Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses zu erfüllen. Denn Arbeitgeber
war ua für die Dauer von 14 Monaten ein_Hotel. Dabei handelt es sich jedoch
weder um eine karitative Organisation noch ist nach der Lebenserfahrung von
dieser zu erwarten, sie würde 14 Monate lang eine Arbeiterin
beschäftigen, ohne dass diese Arbeitsleistungen erbracht hätte oder
dass es sich um Tätigkeiten handelte, bei welchen die Bw aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden wäre.
Rechtlich folgt
daraus:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit c FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach § 2 Abs 1 lit c FLAG ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw hat am 3.9.1997 ihre Berufsausbildung abgeschlossen.
Es kommt somit im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Bw zu diesem
Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt
die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmungen
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB VwGH 24.10.1995,
91/14/0197).
Der Sachwalter verweist auch auf ärztliche
Stellungnahme (ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom
14.9.2006 und bringt vor, auch dort komme der Sachverständige zu dem
Schluss, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei,
sowie es sei davon auszugehen, dass die Bw eben auf Grund dieser Erkrankung
nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieses
Vorbringen vermag der Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu
verhelfen:
Der Sachverständige führt aus, er schließe
sich dem Gutachten Prim. ... (Anm: vom
Sachwalter vorgelegter ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen
Ambulatoriums X vom 4.8.2006)
an, in welchem dieser "zum Schluss gelangt, dass die Erkrankung bereits
vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (exakter Monat und Jahr nicht
angebbar)".
Bei dieser Feststellung nimmt der Sachverständige
offenbar auf die Aussage, wonach "die Erkrankung der Patientin schon in
der Jugend begonnen hat" Bezug. Es kommt jedoch nicht entscheidend auf den
Beginn der Erkrankung sondern auf die Befähigung sich den Unterhalt zu
verschaffen an.
Weites enthält die ärztliche Stellungnahme
(ärztliches Sachverständigengutachten) mit Datum vom 14.9.2006 die
Aussage, "Wahrscheinlich auch vor Abschluss der Berufsausbildung absehbar
gewesen, dass die Betreffende dauernd außer Stande sein wird, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen."
Diese Aussage erfolgt aber ohne jegliche Begründung,
sie ist damit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, worauf der
Sachverständige seine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gründet. Damit
erweist sich diese Aussage aber als unerheblich.
Im Streitfall kommt es also entscheidend darauf an, ob die
Bw im maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage war, sich den Unterhalt zu
verschaffen.
Da die Bw imstande war, sich jedenfalls bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres und darüber hinaus bis zum Abschluss ihrer
Berufsausbildung sowie danach weitere 17 Monate den Unterhalt zu verschaffen,
liegen die oben angesprochenen Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs 1 lit c FLAG
nicht vor.
Dass die oben angeführten Einkünfte nicht
ausreichend gewesen wären, den Unterhalt der Bw zu gewährleisten hat
der Sachwalter weder vorgebracht noch ist derartiges ersichtlich.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 27.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1136-W/06
- Stammnummer
- 25244
- Gültig
- 27.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF