Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0779-G/06
FB-Rückforderung wegen Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0779-G/06vom 18.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Berufsausbildung (Studium) auch in einer kürzeren Studienzeit als vorgesehen abgeschlossen wurde, kann die Familienbeihilfe nur für eine Dauer von 3 Monaten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG weiter gewährt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.G. in XY., vom
9. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 10. Oktober 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai
2006 bis 30. September 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg hat die
Familienbeihilfe mit Bescheid vom 10.10.2006 für die Tochter K für den
Zeitraum 1.5.2006 bis 30.9.2006 mit der Begründung rückgefordert, dass
die Berufsausbildung (Studium) am 25.1.2006 abgeschlossen wurde.
Dagegen legte der Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben vom
8.11.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus,
dass die Tochter seit 17.5.2006 nur geringfügig beschäftigt war und
lediglich ein Einkommen von 333 € erhalten habe. Eine fixe Anstellung hat
sie erst seit 1.9.2006. Gleichzeitig verwies er auch darauf, dass seine Tochter
das Studium in Rekordtempo absolviert hat.
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg
erließ am 10. November 2006 eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
der Begründung, dass sich die Tochter nicht mehr in Berufsausbildung
befinde und daher gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht.
Mit Schriftsatz vom 6.12.2006 ersuchte der Bw. die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bericht vom 11. Dezember 2006 legte das
Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die volljährige Tochter des Berufungswerbers schloss
das Universitätsstudium am 25. Jänner 2006 mit der Verleihung
des Titels Magistra der Philosophie (Mag. phil) ab.
Ab diesem Zeitpunkt lag somit keine Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (§ 2 Abs. 1 lit b)
vor.
Im Sinne des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war
Graz, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0779-G/06
- Stammnummer
- 28966
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF