Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1043-W/06
Kein Familienbeihilfenanspruch für 19-jährigen Sohn, welcher sich drei Monate nach Abschluss der HTL weder in Berufsausbildung befindet noch beim AMS als Arbeitsuchender vorgemerkt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1043-W/06vom 22.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 6. März 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage hat der am 4. Februar 1987 geborene Sohn
des Berufungswerbers (Bw.) im Juni 2005 die HTL abgeschlossen und leistete ab 9.
Jänner 2006 den Präsenzdienst ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. März 2006
forderte das Finanzamt vom Bw. die von ihm für seinen Sohn für die
Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 bezogene
Familienbeihilfe (in Höhe von 740,30 €) und die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 254,50 €) gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, da der Sohn des Bw. ab Oktober 2005 in keiner Schul- bzw. Berufsausbildung
gestanden habe und auch nicht als arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei, bestehe
ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen den Bescheid vom 6. März 2006 erhob der Bw.
fristgerecht Berufung mit der Begründung, sein Sohn habe nach dem
Schulabschluss Arbeit gesucht. Es sei leider in der heutigen Zeit Realität,
dass junge Menschen nur schwer eine Erwerbsmöglichkeit bekommen. Die
Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes sei vielfach auch Voraussetzung
für eine Beschäftigung. Der im Bescheid angeführte Umstand, dass
die Vormerkung seines Sohnes als arbeitsuchend Erfordernis für den Bezug
von Familienbeihilfe gewesen wäre, sei allgemein nicht bekannt und eine
einseitige und unbillige Vorgangsweise der Vollziehung. Es läge zudem ein
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da dadurch ein mündiger
Bürger, der sich vorerst selbst bemühe, einen Arbeitsplatz zu finden,
bestraft und ungleich behandelt würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für minderjährige Kinder,
- für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden,
- für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten,
- für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
b) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.
609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind
zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht
besteht sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich
auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (vgl. UFS 9.11.2005,
RV/1787-W/05).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Sohn des Bw. ab
Oktober 2005 weder in Berufsausbildung gestanden ist noch beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender gemeldet war.
Es bestand somit ab Oktober 2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Rückforderung der oben
angeführten Beträge erfolgte daher zu Recht.
Da jeder Arbeitsuchende die Möglichkeit hat -
unabhängig vom eigenen Bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden -
sich beim Arbeitsmarktservice vormerken zu lassen, liegt im
gegenständlichen Fall nach hierortiger Ansicht auch kein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Im Übrigen hätte über eine allfällige
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht der unabhängige Finanzsenat,
sondern der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 22.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1043-W/06
- Stammnummer
- 23719
- Gültig
- 22.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF