Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2206-W/05
Abschluss der Berufsausbildung bei Lehre (Familienbeihilfe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2206-W/05vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen, auch wenn dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Lehrzeit liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FW, 2000, vom 17. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 24. Oktober 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni
bis Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 wurden vom
Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge betreffend seines Sohnes G für die Zeit vom 1.
Juni 2005 bis 31. Juli 2005 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs
4 Z 3 lit a bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
zurückgefordert. Die Begründung dafür lautete wie folgt:
"Gemäß
§ 2 (2) FLAG 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Laut
Berufsausbildungsgesetz gilt das Lehrverhältnis mit Ende der Woche beendet,
in welcher die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde. GK hat die
Facharbeiterprüfung mit 3.2.2005 abgelegt und somit seine Berufsausbildung
abgeschlossen. Gemäß
§ 2 (d) FLAG 1967 besteht für die
Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung ein Anspruch auf
Familienbeihilfe (März bis Mai 1005). Ab 1. Juni 2005 ist somit für
Obgenannten ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr
gegeben und muss somit rückgefordert werden."
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit
begründet, dass die Lehrzeit am 31. 7. 2005 geendet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Als "anerkanntes" Lehrverhältnis gelten insbesondere
die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung
anerkannten Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter die
Lehrverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft, die in den
Landesgesetzen geregelt sind, welche in Ausführung des Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 in geltender
Fassung, ergangen sind. Bei einem anerkannten Lehrverhältnis gilt laut
Berufsausbildungsgesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen die
Lehrabschlussprüfung auf Antrag früher abgelegt werden kann, wodurch
die Lehrzeit endet.
Der Sohn des Bw. hat am 3. Februar 2005 bei der Land- und
Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die
Fischereifacharbeiterprüfung mit Erfolg abgelegt. Damit ist er berechtigt,
die Berufsbezeichnung Fischereifacharbeiter zu führen. Die Prüfung
erfolgte nach den Bestimmungen des OÖ. Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsgesetzes (LGBL.Nr. 95/1991). Gemäß
§ 13 Abs. 1
des OÖ. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991
(LGBl.Nr. 95/1991 idF LGBL, Nr. 64/1999) wird die Ausbildung zum Facharbeiter
durch die Lehre durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung
abgeschlossen.
Der Bw. beschränkt sich in der Berufung auf den
Hinweis, dass die Lehrzeit am 31. Juli 2005 geendet habe. Aufgrund der oben
zitierten Gesetzesbestimmung wird die Ausbildung zum Facharbeiter jedoch durch
die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Diese
Prüfung hat der Sohn des Bw. unbestrittenermaßen am 3. Februar 2005
abgelegt und somit seine Ausbildung beendet.
Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.
Februar 1995, Zl. 93/15/0034 wird der Abschluss einer Berufsausbildung (als
Radiotechniker und Fernsehmechaniker) mit der Lehrabschlussprüfung
erwähnt.
Das Finanzamt
hat auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Zeiträume, für die eine
Berufsausbildung im Sinne der obigen Gesetzesbestimmung vorliegt, ermittelt und
somit nur mehr für diejenigen Monate, in denen dies nicht der Fall war,
eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
vorgenommen.
Auch für
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist keine Unrichtigkeit dieses
Bescheides erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2206-W/05
- Stammnummer
- 27243
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF