Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3632-W/07
Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (Reifeprüfung) bei Ableistung von Präsenzdienst in diesem Zeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3632-W/07vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 19. November 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum August 2007 bis September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte mit Schreiben vom
19.11.2007 für seinen Sohn M S, SVNr 12345, Familienbeihilfe für
August und September 2007. Beigelegt waren das Reife- und
Diplomprüfungszeugnis des Sohnes, ausgestellt von der HTL für
Lebensmitteltechnologie X am 11.6.2007, der Bescheid des Militärkommandos
Wien vom 5.4.2007 betreffend die Abänderung des Einberufungsbefehls
für M S , wonach der Grundwehrdienst in der Dauer von 6 Monaten am 9.7.2007
in der Y Kaserne in H anzutreten sei, sowie ein Schreiben des Bw, in dem iw
vorgebracht wird:
" Mein Sohn ... besuchte
die Lebensmittel HTL in X . Mit der
Reifeprüfung ... wurde die Berufsausbildung beendet.
Seit 9. Juli 2007 absolviert
mein Sohn seinen Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer.
...
Gem § 2 (1) lit d FLAG
steht Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe
zu, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten.
Mit der
Einberufung per 9. Juli 2007 steht mir für meinen Sohn
M gem § 2 (1) lit d FLAG 1967
für die Monate August und September 2007 keine Familienbeihilfe mehr zu.
Der Umstand, dass mein Sohn seinen Grundwehrdienst leistet, kann doch nicht die
Voraussetzung sein, dass er schlechter gestellt wird als jene Steuerpflichtigen,
die ab dem selben Zeitpunkt schon oder bereits berufstätig sind und somit
über ein eigenes Einkommen verfügen. Diese Steuerpflichtigen
können auch noch über ein nach oben hin unbegrenztes und ausreichendes
Einkommen verfügen, sind somit vom Anspruchsberechtigten finanziell
unabhängig und trotzdem steht diesen Personen die Familienbeihilfe gem
§ 2 (1) lit d FLAG 1967 für volle drei Monate nach Abschluss der
Berufsausbildung zu.
Obwohl
mein Sohn seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer
leisten muss, bekommt er dafür nur eine minimale Geldleistung von monatlich
€ 269,02,--. Für die Republik Österreich werden dafür
Leistungen und Dienste unter Einsatz des eigenen Lebens (zB bei Grenzschutz etc)
vollbracht. Außerdem sind Einsätze in Katastrophenfällen zu
leisten. Auch der Landesverteidigung kommt dabei ein hoher Stellenwert
zu.
Für die erbrachten
Leistungen kann der ausbezahlte Betrag in Wirklichkeit ja nur eine kleine
Entschädigung darstellen und trotzdem steht diesen Steuerpflichtigen die
Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach der Berufsausbildung
nicht mehr zu.
Meiner Meinung
nach ist diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig und entspricht nicht dem
Gleichheitsgrundsatz gegenüber Personen die durch bestimmte
Ausschließungsgründe vom Wehrdienst befreit bzw von Gesetz her dazu
nicht verpflichtet sind. ..."
Das Finanzamt (FA) wies mit Bescheid vom 19.11.2007 den
Antrag auf Familienbeihilfe ab und führte nach Zitierung des § 2 Abs 1
lit d FLAG in der Begründung ergänzend
aus: "... Da Ihr Sohn
MS seit 9. Juli 2007 den
Präsenzdienst ableistet, besteht für die Monate August und September
2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
In der Berufung vom 6.12.2007 wurde iw vorgebracht wie im
dem Antrag auf Familienbeihilfe beigelegten Schreiben und ergänzend
ausgeführt:
"...Für die
erbrachten Leistungen kann der ausbezahlte Betrag in Wirklichkeit ja nur eine
kleine Entschädigung darstellen und trotzdem steht diesen Steuerpflichtigen
die Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach der
Berufsausbildung nicht mehr zu.
Durch diese kleine finanzielle
Entschädigung inkl Verpflegung und zur Verfügungstellung diverser
Dienstbekleidung ist der Versorgungsgedanke sicherlich nicht im Vordergrund.
Mein Sohn ist während und nach Ableistung des Bundesheerdienstes nach wie
vor haushaltszugehörig und muss von mir weiterhin finanziell
unterstützt werden.
Meinem
Erachten nach ist der Versorgungsgedanke durch die Entschädigung vom
Bundesheer überhaupt nicht gegeben, da im Vergleich die
Verdienstmöglichkeiten von Steuerpflichtigen ohne Wehrdienstverpflichtung
mit gleicher Schulausbildung - und auch noch der Möglichkeit zum sofortigen
Einstige ins Berufsleben - um ein Vielfaches höher sind. Außerdem
stellt diese Staatsbürgerpflicht zusätzlich noch einen zeitlichen
Nachteil für ein eventuell angestrebtes Studium dar. Somit ist die
Eigenverantwortung und Selbstversorgung meines Sohnes erst um sechs Monate
später möglich.
Dem
verpflichtenden Dienst für die Republik Österreich - für unser
Vaterland - müsste jedoch ein höherer Stellenwert zukommen und es
müsste auch hier der Familienbeihilfenanspruch für weitere drei Monate
nach Beendigung der Berufsausbildung zustehen.
Die Gesetzesbestimmung des
§ 2 Abs 1 lit d FLAG betreffend des Ausschlusses des
Familienbeihilfenbezuges während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
und während des Zivildienstes ist aus den angeführten Gründen
verfassungswidrig und entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz gegenüber
jenen Personen, die durch bestimmte Ausschließungsgründe vom
Wehrdienst befreit bzw vom Gesetz dazu nicht verpflichtet
sind.
...
Sollte
meinem Begehren nicht stattgegeben werden, bitte ich sofort um Vorlage an den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS)."
Das FA legte die Berufung am 14.12.2007 dem UFS vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest.
Der volljährige Sohn des Bw, M S , SVNr 12345, legte
im Juni 2007 die Reifeprüfung an der HTL für Lebensmitteltechnologie X
erfolgreich ab und beendete somit die Berufsausbildung. Ab 9. Juli 2007 leistete
er den Präsenzdienst (Grundwehrdienst) in der Dauer von 6 Monaten.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie
folgt.
§ 2 Abs 1 lit b, d und e
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) BGBl Nr 376/1967 idfd Streitzeitraum gF
lauten:
" (1) Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. ...
d) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird"
Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes
darstellt, wodurch während dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe
beseitigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die
maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes mehrmals ausgesprochen.
Dies ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen
Bestimmungen des FLAG 1967 unmittelbar. Normiert die Bestimmung des § 2 Abs
1 lit e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach dem
Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den
Anspruch auf Familienbeihilfe, dann sei mit dieser gesetzlichen Regelung
eindeutig klargestellt, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber eine (beihilfenschädliche) Unterbrechung der
Ausbildung des Kindes darstelle (vgl zB VwGH
9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, 96/13/0060).
Die oben zitierte Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG
normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten
nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern das volljährige Kind weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leistet. Die
Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG soll nach den parlamentarischen
Erläuterungen dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach
Beendigung der Berufsausbildung nicht sofort eine Berufstätigkeit aufnehmen
können (siehe 312 der Beilage zu den
stenografischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP - 15. 04. 1980, zitiert in
Wittmann/Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Erläuterungen zu
§ 2).
Tritt hingegen das Kind innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung der Berufsausbildung den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
den Zivildienst an, so soll ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit
der Absolvierung des Präsenzdienstes (bzw. des Ausbildungs- oder
Zivildienstes) nicht gegeben sein. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers
deswegen gerechtfertigt weil - wie oben dargelegt - für volljährige
Kinder während der Zeit des Präsenzdienstes (bzw. Ausbildungs- oder
Zivildienstes) auch sonst kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine
andere Behandlung der Präsenz- und Zivildiener für die Zeit nach
Abschluss der Berufsausbildung, als für die Zeit vor Beendigung derselben
wäre nach Ansicht des Gesetzgebers, die auch der Unabhängige
Finanzsenat teilt, mit dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz nicht
vereinbar.
Die Regelung des § 2 Abs 1 lit d FLAG
verstößt daher nicht gegen das Gleichheitsgebot, sondern vielmehr
erfordert dieses eine solche Norm. Der diesbezügliche Vorwurf der
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der Berufung trifft daher nach Ansicht
der Berufungsbehörde nicht zu.
Festzuhalten ist auch, dass der Unabhängige
Finanzsenat auf Grund des Legalitätsprinzips des § 18 B-Vg
an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist, sodass er die
eindeutige gesetzliche Norm des § 2 Abs 1 lit d FLAG zu befolgen
hat. Demnach besteht für den Sohn des Bw, der nach Abschluss der
Berufsausbildung im Juni 2007 seit 9. Juli 2007 den Präsenzdienst
ableistete, für die Monate August und September 2007 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3632-W/07
- Stammnummer
- 32697
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF