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UFSW RV/3484-W/08
Kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG nach Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3484-W/08vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien,
Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 9. September 2008 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter I.,
geb. 1981, bis April 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Mit Überprüfungsformular vom 31. März 2008
ersuchte das Finanzamt die Bw. um einen Studiennachweis der Tochter.
Die Bw. legte daraufhin ein Diplomprüfungszeugnis
über den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges Logistik vom 13.
Juni 2007 vor.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 forderte das Finanzamt die
Beträge für den Zeitraum November 2007 bis April 2008 mit der
Begründung zurück, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn sich das Kind in Berufsausbildung
befinde. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes
seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht
auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene
Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung.
Die Bw. erhob gegen diesen Rückforderungsbescheid mit
Schreiben vom 26. Juni 2008 fristgerecht Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Meine Tochter
I. ... hat im Juni 2007 im Infocenter des
Finanzamts Y. bei Fr.
X. vorgesprochen und erklärt, dass
sie ihr Studium erfolgreich absolviert hat. Daraufhin entgegnete Fr.
X., dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
noch ein Jahr länger bestünde, da meine Tochter selbst eine Tochter
hat, die Juni2006 geboren wurde und sie
nach Beendigung des Studiums in Karenz war."
Das Finanzamt erließ am 2. September 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten
nach Abschluss der Berufsausbildung.
Ihre Tochter
I. hat das 26. Lebensjahr im April 2007
vollendet und die Berufsausbildung an der Fachhochschule
Y. mit der Diplomprüfung am 13.6.2007
abgeschlossen. I. hat während der
Berufsausbildung ein Kind geboren, aber das Studium weiter fortgeführt,
ohne den Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen.
Nach dem Ende der
Berufsausbildung ist es nicht möglich, die Familienbeihilfe auf Grund des
Karenzurlaubes weiter zu beziehen.
Aus den oben
angeführten Gründen war die Berufung abzuweisen und die Monate
7 - 10/2007 noch rückzufordern, da die Familienbeihilfe 3 Monate
nach Berufsausbildung nur bis zum 26. Lebensjahr gewährt werden
kann..."
Am 13. Oktober 2008 beantragte die nunmehrige
Rechtsvertretung der Bw. die "Übermittlung einer Aktenabschrift", woraufhin
das Finanzamt eine Kopie der Berufungsvorentscheidung zusandte. Da laut
Aktenlage kein Vorlageantrag gestellt wurde, ist die Berufungsvorentscheidung in
Rechtskraft erwachsen.
Am 9. September 2008 erließ das Finanzamt einen
weiteren Rückforderungsbescheid, und zwar für den Zeitraum Juli 2007
bis Oktober 2007, den es wie folgt begründete:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der
Steuerpflichtigen vom 9. Oktober 2008; die Begründung deckt sich im
Wesentlichen mit der Begründung der Berufung vom 26. Juni 2008. Das
Finanzamt legte die Berufung vom 9. Oktober 2008 ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Streitzeitraum ist somit Juli 2007 bis Oktober 2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. i FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe
"...für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer".
Bezüglich der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.
d FLAG wird auf die Begründung des Rückforderungsbescheides des
Finanzamtes verwiesen.
Feststehender
Sachverhalt:
Die Bw. bezog für ihre Tochter I. bis April 2008
Familienbeihilfe. I. gebar im Juni 2006 ein Kind. Im April 2007 vollendete sie
das 26. Lebensjahr. Die Diplomprüfung legte sie am 13. Juni 2007, somit
nach Vollendung des 26. Lebensjahres, ab.
Rechtliche
Würdigung:
Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
über das 26. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres besteht nach § 2 Abs. 1 lit. i FLAG für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Weitergewährung der
Familienbeihilfe daran knüpft, dass sich das Kind, für das
Familienbeihilfe beansprucht wird, nach dem 26. Lebensjahr noch in
Berufsausbildung befindet. Der Umstand, dass das Kind vor Vollendung des 26.
Lebensjahres selbst ein Kind geboren hat, reicht für sich allein für
eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung nicht aus.
Da aber I. am 13. Juni 2007 ihr Diplomstudium abgeschlossen
und somit ihre Berufsausbildung beendet hatte, ist der Anspruch der Bw. auf
Gewährung von Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG mit Ablauf
des Monats Juni 2007 erloschen. Das Finanzamt hat ferner zutreffend § 2
Abs. 1 lit. d FLAG als nicht anwendbar gesehen, da die Weitergewährung von
Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung voraussetzt, dass das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Bw. selbst
offenkundig nicht bestreitet, dass das Finanzamt die obigen Normen rechtsrichtig
angewandt hat. Sie bezieht sich jedoch auf eine Vorsprache ihrer Tochter im Juni
2007 im Infocenter des Finanzamtes, bei der dieser mitgeteilt worden wäre,
es bestünde wegen der Geburt eines Kindes über den Abschluss des
Studiums hinaus noch ein weiteres Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, spricht die
Bw. damit offensichtlich den Grundsatz von Treu und Glauben an, der
beispielsweise auch bei unrichtigen Rechtsauskünften zu
berücksichtigen ist. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Auskunft
des Finanzamtes in dieser Form erteilt wurde, oder ob die Tochter diese
bloß missverstanden hat. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und
Glauben in diesem Zusammenhang würde nämlich voraussetzen, dass der
Steuerpflichtige im Vertrauen auf diese Rechtsauskunft Dispositionen getroffen
hat (sh. zB Ritz, BAO³, § 114 Tz 11 mwN). Die Tochter hatte allerdings
zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung ihr Studium schon vollendet und damit
bereits den Sachverhalt verwirklicht, der für das Erlöschen der
Anspruchsberechtigung maßgeblich war, weshalb auch Dispositionen nicht
mehr erfolgen konnten.
Wien, am 15.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3484-W/08
- Stammnummer
- 38224
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF