Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.H. GmbH, B., A.B. 3, vertreten durch Weinhandl & Katt Wirtschaftstreuhand- u. Buchführungs KG, 1052 Wien, Kettenbrückengasse 9, vom 18. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom 10…
…bestimmt. Auf dem Strafkonto der Beschwerdeführerin, StNr. X1, haftet derzeit ein fälliger Rückstand von insgesamt € 5.595,75 (davon Geldstrafe € 4.892,75) unberichtigt aus. Mit Schreiben vom 10. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin eine Stundung der Rückstände auf den Steuerkonten X2 und…
…enthielt den Antrag den Betrag von € 354.196,57 bis 31.3.2002 zu stunden. Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Berufung vom 1.6.2001 mit Berufungsvorentscheidung vom 11.2.2002 unter Hinweis auf die bereits abgelaufene Stundungsfrist als unbegründet ab…
…212 BAO möglich ist. Abzusprechen ist auch über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO bis zum Ergehen einer rechtsverbindlichen Entscheidung in der beim Bezirksgericht B. unter dem Aktenzeichen XX anhängigen Hauptsache. Eine Aussetzung einer Entscheidung über eine Berufung ist gemäß …
…zum Abschluss der Betriebsprüfung und Veranlagung 2000. Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde dem Berufungsführer auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes vom 13. Mai 2002 mit Bescheid vom 21. Mai 2002, die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 am 27. Mai 2002 vorgeschrieben. Die beantragte Stundungsfrist ist…
…für ESt 1997 von 1.099,68 € wegen vorzeitiger Entrichtung und damit beendetem Zahlungsaufschub sodann am 25. März 2002 und für ESt 1998 und 1999 von gesamt 28.787,31 € mit regulärem Ablauf der Stundungsfrist am 28. März 2002. Diese im Zeitraum 18…
…Abs. 7 BAO) endet die Wirksamkeit einer Zahlungserleichterungsbewilligung und damit auch der durch sie bewirkte Zahlungsaufschub regelmäßig mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie erteilt wurde. Korrespondierend dazu findet somit bei bewilligter Stundung auch die Stundungszinsenpflicht im Regelfall mit Ablauf der Stundungsfrist ihr Ende. Da…
…als gefährdet erscheine. In der gegen den Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der Vollstreckungsbescheid keine Begründung enthalte, wie sie in § 230 Abs. 7 BAO gefordert werde. Die im Bescheid angeführte Begründung laute: "Ablauf der Stundungsfrist…
…1995, 95/14/0034). Weiters übersieht der Berufungswerber, dass die ihm obliegende Pflicht zur Entrichtung der gestundeten Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endete (VwGH 16. 9. 2003, 2000/14/0106), sodass er zur Abgabenentrichtung auch nach dem Ablauf der Stundungsfrist per 15. Juli 1999 verpflichtet…
…Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist. Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so…
…einen Aussetzungsantrag eingebracht. Ebenso wurden wir wieder mit der Festsetzung des Säumniszuschlages konfrontiert. Da wir aufgrund mangelnder Vollmacht die Säumnisfolgen aus dem Ablauf der Stundungsfrist nicht wahrnehmen konnten und Frau H. aus oben geschilderten Umständen leider selbst nicht in der Lage ist, die rechtlichen Folgen…
…erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der (grunderwerbsteuerliche) Abgabenanspruch hinsichtlich des Erwerbsvorganges vom November 1999 im Jahr 1999 entstanden ist und sohin die Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31…
…15.753,00" ein, welches mit Bescheid vom 23. Juni 2009 wiederum wegen Ablaufs der Stundungsfrist abgewiesen wurde. Am 23. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer ein Stundungsansuchen bis 31. Juli 2009 betreffend die "derzeitige Abgabenschuld von € 11.905,46" ein. Mit Bescheid vom 25…
…Einbringungsmaßnahmen der Finanzbehörde nicht verhindert. Festgestellt wird, dass sowohl im Antrag vom 18. Juni 2012 als auch in der Berufung und dem Vorlageantrag jeweils eine Stundung des Abgabenrückstandes des Bw. bis 31. Dezember 2012 beantragt wurde. Allerdings ist der Vorlageantrag erst nach Ablauf der Stundungsfrist…
…aber der im Stundungszeitraum laufend fällig werdenden Abgaben bewilligt, weshalb für deren (teilweise) Nichtentrichtung nach den obigen Ausführungen ebenso von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen ist wie für die Nichtentrichtung sämtlicher Abgaben nach Ablauf der Stundungsfrist (1. August 2008) bis zum Zeitpunkt der Eröffnung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes AA vom 18. Dezember 2006 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Ansuchen vom 23. November…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. April 2006 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung…
…als Lebensbasis übrig. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2008 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 20. November 2008 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs…
…1997, 96/15/0133). Da eine weitere inhaltliche Überprüfung des Stundungsansuchens nach dem Vorgesagten unterbleiben konnte - das ZE-Ansuchen wurde weder vor Ablauf der für die Entrichtung der rückständigen Abgaben zur Verfügung stehenden Fristen noch während der Dauer eines diese Abgaben betreffenden Zahlungsaufschubes eingebracht (§ 217…
…und zum Teil sogar im Exekutionswege eingetrieben worden seien. Für das laufende Jahr komme es somit zu einer eindeutigen Doppelbelastung, in der sehr wohl eine erhebliche Härte erblickt werden müsse. Auch sei ein Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland bereits eingeleitet. Es sei jedoch nicht abzusehen…