Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0285-K/07
Ablauf der beantragten Stundungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-K/07vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom
20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes AA vom
18. Dezember 2006 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 23. November 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) "die Steuerschuld in der Höhe von
€ 250.195,22 (inkl. Aussetzungszinsen) bis zum 31.01.2007 zu stunden."
Als Begründung brachte die Bw. Folgendes vor:
"Da die dafür notwendigen liquiden Mittel in dieser
Höhe leider nicht verfügbar sind und außerdem aufgrund der
anhängigen Beschwerden die finanzielle Belastung durch Verschuldung
unzumutbar und langwierig ist. Im Übrigen erfolgte eine
Abgabengutschrift in der Höhe von € 15.955,65 (rund 6%) die
in voller Höhe als Teilzahlung verrechnet werden möge."
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 wies das
Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab. In Anbetracht der laufenden
Exekutionsmaßnahmen erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
20. Dezember 2006 brachte die Bw. vor, die Abgabenbehörde habe
nicht dargetan, um welche Exekutionsmaßnahme es sich handle. Die gesamte
Zahlungshistorie habe keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der
Einbringlichkeit geliefert. Derartiges sei auch nicht vorgehalten worden; es
seien daher Parteienrechte verletzt worden. Dies werde im Hinblick auf
innerstaatliche Verfahrensgarantien und im Hinblick auf Art. 6 EMRK
gerügt.
Nach der in der Berufungsvorentscheidung vom
2. Februar 2007 von der belangten Behörde ausgesprochenen
Abweisung der Berufung als unbegründet stellte die Bw. am
26. Februar 2007 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Parteienvorbringen seien nicht
erledigt und somit Parteienrechte verletzt worden. Die erstinstanzliche
Behauptung, die Einbringlichkeit sei gefährdet, sei aktenwidrig und
unzutreffend. Es stehe fest, dass die laufend entstehenden Guthaben zur
Abstattung einbehalten werden. Die Feststellung, es sei kein
Abstattungsvorschlag erstattet worden, werde als Verhöhnung unter
Art. 3 EMRK gerügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden
Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf
solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene
Verwaltungsakte (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser
Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde,
abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des
§ 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das
Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der
Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den
beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung
auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein
Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im
Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der
Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der von der Bw. beantragte
Stundungszeitraum (bis 31. Jänner 2007) war zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Berufung bereits verstrichen, das Stundungsbegehren
war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10.1997, 96/15/0133).
Erwägungen betreffend die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
waren daher nicht anzustellen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass für die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212
Abs. 1 BAO - neben einem entsprechenden
Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig
der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist,
Voraussetzung ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in
seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172).
Dieser Verpflichtung ist die Bw. nicht nachgekommen. Die
Ausführungen im Antrag vom 23. November 2006, wonach die
"notwendigen liquiden Mittel in dieser Höhe leider nicht verfügbar
seien" stellen nicht einmal ansatzweise Ausführungen betreffend die
Einkommens- und Vermögenslage dar. Auch die Berufungsschrift vom
20. Dezember 2006 enthält keine diesbezüglichen Angaben, die
Einkommens- und Vermögenslage betreffende Unterlagen wurden nicht
vorgelegt.
Bezüglich des Vorbringens der Bw., das rechtliche
Gehör und damit zusammenhängend innerstaatliche Verfahrensgarantien
und Art. 6 der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
seien verletzt worden, ist auszuführen, dass der Grundsatz des
Parteiengehörs zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates
gehört und auch von den Abgabenbehörden zu berücksichtigen ist
(§ 115 Abs. 2 BAO). Seitens der Bw. wurde nicht dargetan,
worin die Verletzung des Parteiengehörs bestehen sollte. Selbst wenn vor
Erlassung des Bescheides vom 18. Dezember 2006 das Parteiengehör
verletzt worden wäre, würden die Ausführungen betreffend die
laufenden Exekutionsmaßnahmen im Bescheid der belangten Behörde in
ihrer Funktion als Abgabenbehörde I. Instanz eine Sanierung einer
solchen Verletzung darstellen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs zwar Kern des Rechtes auf ein faires Verfahren
(Art. 6 EMRK) ist, jedoch die Bestimmungen des Art. 6 EMRK
nur bei zivilrechtlichen Ansprüchen und bei strafrechtlichen
Angelegenheiten einschlägig sind. Unter zivilrechtlichen Ansprüchen
sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Angelegenheiten des Kernbereichs des Zivilrechts (Rechte und Pflichten der
Bürger unter sich) zu verstehen. Es lag weder ein derartiger Fall noch ein
Strafverfahren vor.
Primärer Zweck des Art. 3 EMRK ist der
Schutz der physischen und psychischen Integrität des Menschen
gegenüber absichtlichen Misshandlungen durch staatliche Organe. Diese
Bestimmung enthält auch die Pflicht des Staates, in bestimmten Situationen
Schutz gegen unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu bieten
(Öhlinger,
Verfassungsrecht6
Rz 748). Eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung
(Leibesvisitation, Fesselung, etc.) oder die Anwendung von Folter wurden weder
vorgebracht noch waren diesbezügliche Anhaltspunkte zu erkennen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-K/07
- Stammnummer
- 30296
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF