Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0329-S/03
Abweisung eines Stundungsansuchens nach Ablauf der beantragten Stundungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-S/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Abweisung eines
Stundungsansuchens
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
De
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW ist Kommanditistin der K GmbH & Co KG
mit Sitz in P (Deutschland). Diese Gesellschaft ist an der
K GmbH & Co Betriebs KG und an der T Hotelbetriebs
GmbH & Co beteiligt, die im Bundesland Salzburg ansässig
sind. Auf Grund der Abgabe von Steuerklärungen und der folgenden
Veranlagung dieser Steuererklärungen sowie unter Berücksichtigung der
Anspruchszinsen bestand auf dem Abgabenkonto der BW im Juni 2003 ein
Rückstand in Höhe von gesamt € 596.375,14.
Die BW ersuchte mit Schreiben vom 27. Juni 2003 um
Stundung des "gesamten derzeit bestehenden" Abgabenrückstandes bis zum
30. September 2003 und begründete dies im wesentlichen damit, dass die
K GmbH & Co KG sich mit einem partiarischen Darlehen an der
K GmbH & Co Betriebs KG beteiligt habe. In Deutschland habe
bei der K GmbH & Co KG eine Betriebsprüfung
stattgefunden. Dabei habe die Betriebsprüfung für die Zinsen dieses
partiartischen Darlehens ein deutsches Besteuerungsrecht als Einkünfte aus
Kapitalvermögen angenommen. Somit sei es, da diese Zinsen in
Österreich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt worden seien, zu
einer Doppelbesteuerung gekommen. Deutschland habe diese Steuern "auch zum Teil"
nicht gestundet oder ausgesetzt, damit seien die Vorauszahlungen in
Österreich vorläufig zu stunden, bis eine Entscheidung im
Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland
herbeigeführt worden sei.
Mit Bescheid 21. Juli 2003 wies das FA dieses
Stundungsansuchen im wesentlichen mit der Begründung ab, dass in der
Einhebung der Abgaben keine erhebliche Härte zu sehen sei, da die
Vorschreibung auf einer erklärungsgemäßen Veranlagung
beruhe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin, neben einer
Wiederholung des bereits im Erstansuchen dargestellten Sachverhaltes aus, dass
wegen dieser Angelegenheit in Deutschland bereits Berufung erhoben worden sei,
ein Finanzgerichtsverfahren anhängig sei, die vorgeschriebenen
Einkommensteuern aber zum Teil in Deutschland nicht gestundet worden seien und
zum Teil sogar im Exekutionswege eingetrieben worden seien. Für das
laufende Jahr komme es somit zu einer eindeutigen Doppelbelastung, in der sehr
wohl eine erhebliche Härte erblickt werden müsse. Auch sei ein
Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland bereits
eingeleitet. Es sei jedoch nicht abzusehen, wann es zu einer Entscheidung kommen
werde.
Durch Gutbuchung eines Betrages von € 200.000,00
zum 27. August 2003 wurde der Saldo auf dem Abgabenkonto der BW
entsprechend vermindert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2003
wies das FA die Berufung als unbegründet ab und begründete dies im
wesentlichen gleichlautend mit dem Erstbescheid damit, dass bei der
gegenständlichen Sachlage eine unbillige Härte im Sinne des
§ 212 Abs. 1 BAO nicht vorliege.
Die BW beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub nicht gefährdet sei. Die Beteiligung der BW in Höhe
von 15,78% an der K GmbH & Co KG sei ausfinanziert und nicht
belastet. Die Gesellschaft habe im Jahr 2002 einen cash flow von €
5,919.000,00 erwirtschaftet, was dem nachhaltigen Ergebnis der letzten Jahre
entspreche. Das wirtschaftliche Eigenkapital betrage im Jahr 2002 14,572.404,00,
was 63,5% der Bilanzsumme entspreche.
Mit Vorlagebericht vom 14. Oktober 2003 wurde dieser Antrag
dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine
Stundung des aufgrund einer erklärungsgemäßen Veranlagung
entstandenen Rückstandes nach den rechtlichen Voraussetzungen des
§ 212 BAO möglich ist. Dabei wäre zunächst zu
überprüfen, ob in der vollen Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen eine erhebliche Härte gelegen ist und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Erst wenn diese Voraussetzungen zu bejahen sind,
könnte eine Ermessensentscheidung der Behörde Platz
greifen.
Im gegenständlichen Fall ist der Berufung der BW
jedoch vorab aus einem anderen Grund der Erfolg zu versagen.
Zahlungserleichterungsbescheide nach § 212 BAO sind
antragebundene Verwaltungsakte, bei denen die zur Entscheidung berufene
Behörde an den Inhalt des Antrages des Abgabepflichtigen gebunden ist.
Im vorliegenden Fall hat die BW eine Stundung der offenen
Abgabenschuldigkeiten nur bis zum 30. September 2003 beantragt. Dieser
Stundungszeitraum ist aber im Vorlagezeitpunkt (dem 14. Oktober 2003)
bereits verstrichen Das Stundungsbegehren ist daher schon aus diesem Grund als
gegenstandslos zu betrachten. Eine weitere inhaltliche Überprüfung des
Stundungsansuchens kann sohin unterbleiben.
Die Berufung war sohin als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-S/03
- Stammnummer
- 6627
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF