Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0249-G/06
Ablauf der beantragten Stundungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-G/06vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch TPA Horwath
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz,
Münzgrabenstraße 36, vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. April 2006 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom
27. Dezember 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.), den aus der
Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 resultierenden
Rückstand sowie die festgesetzten Aussetzungszinsen in der Gesamthähe
von 6.198,94 € bis 31. Jänner 2006 zu stunden. Die sofortige
Entrichtung würde eine erhebliche Härte darstellen, weil die
notwendigen Barmittel nicht vorhanden seien und die zusätzliche Aufnahme
von Fremdkapital notwendig wäre. Im Hinblick auf die Vermögens- und
Einkommenssituation des Bw. sei die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet.
Mit dem Bescheid vom
20. April 2006 wies das Finanzamt Graz-Stadt dieses Ansuchen als
unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, in der Aufnahme von
Fremdkapital zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
könne keine erhebliche Härte erblickt werden.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung vom 10. April 2006 beantragte der Bw. unter
Wiederholung seines Vorbringens die Stundung des zu diesem Zeitpunkt am
Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes von 6.578,54 € bis
10. Mai 2006.
Nach der in der
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2006 vom Finanzamt
ausgesprochenen Abweisung der Berufung als unbegründet stellte der Bw. am
2. Mai 2006 den Antrag auf Vorlage der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die zusätzliche Aufnahme von
Fremdkapital würde für den Bw. auf Grund von
Rückzahlungsverpflichtungen für langfristige Fremdfinanzierungen und
einen verlorenen Unterhaltsprozess nur schwer und zu entsprechend schlechten
Zinskonditionen möglich sein. Der Bw. werde den gesamten fälligen
Betrag bis zum 1. Juli 2006 zur Einzahlung bringen.
Am Abgabenkonto haften derzeit
6.284,66 € offen aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Gemäß
Abs. 4 leg.cit. sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen
und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276
Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Die Bewilligung der
Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Begünstigungswerber
hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung sowohl hinsichtlich
des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft
zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen
maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO
offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.2.2000, 99/17/0228, konkretisiert
anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen.
Dieser Verpflichtung ist der
Bw. nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Eine detaillierte Darlegung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere der Höhe der
übrigen Verbindlichkeiten) ist im gesamten Verfahren unterblieben und kann
durch die stereotype Wiederholung, durch die Bewilligung des Stundungsansuchens
werde die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht gefährdet, nicht
ersetzt werden.
Bezeichnend für die
unkonkretisierten Anbringen und Indiz für das Vorliegen einer
Gefährdung der Einbringlichkeit ist die wiederholt in Aussicht gestellte
vollständige Entrichtung des Abgabenrückstandes (im Antrag vom
27. Dezember 2005 bis 31. Jänner 2006, in der Berufung vom
10. April 2006 bis 10. Mai 2006 und im Vorlageantrag vom 2. Mai
2006 bis 1. Juli 2006), die bis dato aus nicht näher erläuterten
Gründen nicht in die Tat umgesetzt wurde.
Im Fall einer
Ermessensentscheidung wäre im vorliegenden Fall auch zu
berücksichtigen, dass der Abgabenrückstand überwiegend aus
Einkommensteuerrückständen der Vorjahre besteht. Der Eintritt dieser
Zahlungsverpflichtung war daher seit längerer Zeit vorhersehbar;
entsprechende Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten
wurden offensichtlich nicht getroffen.
Es kann daher bereits mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung der beantragten
Zahlungserleichterung nicht entsprochen werden.
Zahlungserleichterungen sind
antragsgebundene Verwaltungsakte. Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen
eines darauf gerichteten Antrages bewilligt, nimmt die Behörde eine ihr
nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf daher über den beantragten
(zeitlichen) Rahmen nicht hinausgehen. Da auf Grund des im Vorlageantrag vom
2. Mai 2006 abgeänderten Antrages - wobei gemäß
§ 280 BAO auch im Berufungsverfahren auf Abänderungs- oder
Erweiterungsanträge Bedacht zu nehmen ist - die beantragte Stundungsfrist
(1. Juli 2006) bereits abgelaufen ist, war die Berufung auch aus diesem
Grund als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074).
Graz, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-G/06
- Stammnummer
- 23221
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF